Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803.durch die Pferde gedrückt und verletzt werden, kann Vom sogenannten Poststations- oder Post- Recognitionsgelde. In denjenigen Ländern, wo das Postwesen, sowohl durch die Pferde gedruͤckt und verletzt werden, kann Vom ſogenannten Poſtſtations- oder Poſt- Recognitionsgelde. In denjenigen Laͤndern, wo das Poſtweſen, ſowohl <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0085" n="77"/> durch die Pferde gedruͤckt und verletzt werden, kann<lb/> vom Poſtmeiſter verworfen werden. Die Depe¬<lb/> ſchen, oder andere Sachen, welche ein Courier<lb/> uͤberbringen ſoll, muß derſelbe ſelbſt verwahren und<lb/> er kann keine Klage fuͤhren, wenn ſie verlohren<lb/> gehen, oder beſchaͤdigt werden.</p><lb/> </div> <div n="1"> <head><hi rendition="#g">Vom ſogenannten Poſtſtations- oder Poſt</hi>-<lb/><hi rendition="#g">Recognitionsgelde.</hi><lb/></head> <p><hi rendition="#in">I</hi>n denjenigen Laͤndern, wo das Poſtweſen, ſowohl<lb/> der ordinaͤren Poſten, als auch fuͤr Extrapoſten ge¬<lb/> hoͤrig eingerichtet iſt, ſo daß die mit Extrapoſt Rei¬<lb/> ſenden immer von einer Station zur andern fortge¬<lb/> bracht werden koͤnnen, iſt es nicht erlaubt, eine<lb/> Poſtſtation vorbei, oder um dieſelbe weg zu fahren,<lb/> ohne die Pferde; zu wechſeln ſondern man muß auf<lb/> jeder, auf unſerm Wege beruͤhrten Poſtſtation, fri¬<lb/> ſche Pferde nehmen und ſich mit denſelben zur fol¬<lb/> genden bringen laſſen. Der Grund hiervon liegt<lb/> darin, daß die Poſthalter auf den Stationen ver¬<lb/> pflichtet ſind, eine gewiſſe Anzahl Pferde zu unter¬<lb/> halten und daß ſie angewieſen ſind, mit dieſen<lb/> Pferden die Reiſenden weiter zu ſchaffen. Es iſt<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [77/0085]
durch die Pferde gedruͤckt und verletzt werden, kann
vom Poſtmeiſter verworfen werden. Die Depe¬
ſchen, oder andere Sachen, welche ein Courier
uͤberbringen ſoll, muß derſelbe ſelbſt verwahren und
er kann keine Klage fuͤhren, wenn ſie verlohren
gehen, oder beſchaͤdigt werden.
Vom ſogenannten Poſtſtations- oder Poſt-
Recognitionsgelde.
In denjenigen Laͤndern, wo das Poſtweſen, ſowohl
der ordinaͤren Poſten, als auch fuͤr Extrapoſten ge¬
hoͤrig eingerichtet iſt, ſo daß die mit Extrapoſt Rei¬
ſenden immer von einer Station zur andern fortge¬
bracht werden koͤnnen, iſt es nicht erlaubt, eine
Poſtſtation vorbei, oder um dieſelbe weg zu fahren,
ohne die Pferde; zu wechſeln ſondern man muß auf
jeder, auf unſerm Wege beruͤhrten Poſtſtation, fri¬
ſche Pferde nehmen und ſich mit denſelben zur fol¬
genden bringen laſſen. Der Grund hiervon liegt
darin, daß die Poſthalter auf den Stationen ver¬
pflichtet ſind, eine gewiſſe Anzahl Pferde zu unter¬
halten und daß ſie angewieſen ſind, mit dieſen
Pferden die Reiſenden weiter zu ſchaffen. Es iſt
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