Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803.

Bild:
<< vorherige Seite

durch die Pferde gedrückt und verletzt werden, kann
vom Postmeister verworfen werden. Die Depe¬
schen, oder andere Sachen, welche ein Courier
überbringen soll, muß derselbe selbst verwahren und
er kann keine Klage führen, wenn sie verlohren
gehen, oder beschädigt werden.

Vom sogenannten Poststations- oder Post-
Recognitionsgelde.

In denjenigen Ländern, wo das Postwesen, sowohl
der ordinären Posten, als auch für Extraposten ge¬
hörig eingerichtet ist, so daß die mit Extrapost Rei¬
senden immer von einer Station zur andern fortge¬
bracht werden können, ist es nicht erlaubt, eine
Poststation vorbei, oder um dieselbe weg zu fahren,
ohne die Pferde; zu wechseln sondern man muß auf
jeder, auf unserm Wege berührten Poststation, fri¬
sche Pferde nehmen und sich mit denselben zur fol¬
genden bringen lassen. Der Grund hiervon liegt
darin, daß die Posthalter auf den Stationen ver¬
pflichtet sind, eine gewisse Anzahl Pferde zu unter¬
halten und daß sie angewiesen sind, mit diesen
Pferden die Reisenden weiter zu schaffen. Es ist

durch die Pferde gedruͤckt und verletzt werden, kann
vom Poſtmeiſter verworfen werden. Die Depe¬
ſchen, oder andere Sachen, welche ein Courier
uͤberbringen ſoll, muß derſelbe ſelbſt verwahren und
er kann keine Klage fuͤhren, wenn ſie verlohren
gehen, oder beſchaͤdigt werden.

Vom ſogenannten Poſtſtations- oder Poſt-
Recognitionsgelde.

In denjenigen Laͤndern, wo das Poſtweſen, ſowohl
der ordinaͤren Poſten, als auch fuͤr Extrapoſten ge¬
hoͤrig eingerichtet iſt, ſo daß die mit Extrapoſt Rei¬
ſenden immer von einer Station zur andern fortge¬
bracht werden koͤnnen, iſt es nicht erlaubt, eine
Poſtſtation vorbei, oder um dieſelbe weg zu fahren,
ohne die Pferde; zu wechſeln ſondern man muß auf
jeder, auf unſerm Wege beruͤhrten Poſtſtation, fri¬
ſche Pferde nehmen und ſich mit denſelben zur fol¬
genden bringen laſſen. Der Grund hiervon liegt
darin, daß die Poſthalter auf den Stationen ver¬
pflichtet ſind, eine gewiſſe Anzahl Pferde zu unter¬
halten und daß ſie angewieſen ſind, mit dieſen
Pferden die Reiſenden weiter zu ſchaffen. Es iſt

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0085" n="77"/>
durch die Pferde gedru&#x0364;ckt und verletzt werden, kann<lb/>
vom Po&#x017F;tmei&#x017F;ter verworfen werden. Die Depe¬<lb/>
&#x017F;chen, oder andere Sachen, welche ein Courier<lb/>
u&#x0364;berbringen &#x017F;oll, muß der&#x017F;elbe &#x017F;elb&#x017F;t verwahren und<lb/>
er kann keine Klage fu&#x0364;hren, wenn &#x017F;ie verlohren<lb/>
gehen, oder be&#x017F;cha&#x0364;digt werden.</p><lb/>
      </div>
      <div n="1">
        <head><hi rendition="#g">Vom &#x017F;ogenannten Po&#x017F;t&#x017F;tations- oder Po&#x017F;t</hi>-<lb/><hi rendition="#g">Recognitionsgelde.</hi><lb/></head>
        <p><hi rendition="#in">I</hi>n denjenigen La&#x0364;ndern, wo das Po&#x017F;twe&#x017F;en, &#x017F;owohl<lb/>
der ordina&#x0364;ren Po&#x017F;ten, als auch fu&#x0364;r Extrapo&#x017F;ten ge¬<lb/>
ho&#x0364;rig eingerichtet i&#x017F;t, &#x017F;o daß die mit Extrapo&#x017F;t Rei¬<lb/>
&#x017F;enden immer von einer Station zur andern fortge¬<lb/>
bracht werden ko&#x0364;nnen, i&#x017F;t es nicht erlaubt, eine<lb/>
Po&#x017F;t&#x017F;tation vorbei, oder um die&#x017F;elbe weg zu fahren,<lb/>
ohne die Pferde; zu wech&#x017F;eln &#x017F;ondern man muß auf<lb/>
jeder, auf un&#x017F;erm Wege beru&#x0364;hrten Po&#x017F;t&#x017F;tation, fri¬<lb/>
&#x017F;che Pferde nehmen und &#x017F;ich mit den&#x017F;elben zur fol¬<lb/>
genden bringen la&#x017F;&#x017F;en. Der Grund hiervon liegt<lb/>
darin, daß die Po&#x017F;thalter auf den Stationen ver¬<lb/>
pflichtet &#x017F;ind, eine gewi&#x017F;&#x017F;e Anzahl Pferde zu unter¬<lb/>
halten und daß &#x017F;ie angewie&#x017F;en &#x017F;ind, mit die&#x017F;en<lb/>
Pferden die Rei&#x017F;enden weiter zu &#x017F;chaffen. Es i&#x017F;t<lb/></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[77/0085] durch die Pferde gedruͤckt und verletzt werden, kann vom Poſtmeiſter verworfen werden. Die Depe¬ ſchen, oder andere Sachen, welche ein Courier uͤberbringen ſoll, muß derſelbe ſelbſt verwahren und er kann keine Klage fuͤhren, wenn ſie verlohren gehen, oder beſchaͤdigt werden. Vom ſogenannten Poſtſtations- oder Poſt- Recognitionsgelde. In denjenigen Laͤndern, wo das Poſtweſen, ſowohl der ordinaͤren Poſten, als auch fuͤr Extrapoſten ge¬ hoͤrig eingerichtet iſt, ſo daß die mit Extrapoſt Rei¬ ſenden immer von einer Station zur andern fortge¬ bracht werden koͤnnen, iſt es nicht erlaubt, eine Poſtſtation vorbei, oder um dieſelbe weg zu fahren, ohne die Pferde; zu wechſeln ſondern man muß auf jeder, auf unſerm Wege beruͤhrten Poſtſtation, fri¬ ſche Pferde nehmen und ſich mit denſelben zur fol¬ genden bringen laſſen. Der Grund hiervon liegt darin, daß die Poſthalter auf den Stationen ver¬ pflichtet ſind, eine gewiſſe Anzahl Pferde zu unter¬ halten und daß ſie angewieſen ſind, mit dieſen Pferden die Reiſenden weiter zu ſchaffen. Es iſt

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde von OCR-Software automatisch erfasst und anschließend gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien von Muttersprachlern nachkontrolliert. Es wurde gemäß dem DTA-Basisformat in XML/TEI P5 kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/raabe_postgeheimnisse_1803
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/raabe_postgeheimnisse_1803/85
Zitationshilfe: Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803, S. 77. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/raabe_postgeheimnisse_1803/85>, abgerufen am 21.11.2024.