Ranke, Leopold von: Die römischen Päpste. Bd. 3. Berlin, 1836.Buch VIII. Die Päpste um d. Mitte d. 17. Jahrh. dell' Annona, dem dieser Zweig der aufsehenden Gewaltübertragen ward, anfangs nur sehr beschränkte Befugnisse. Zuerst Gregor XIII. erweiterte sie. Ohne die Erlaubniß des Prefetto sollte das gewonnene Getreide weder über- haupt aus dem Lande, noch auch nur von einem Bezirke in den andern ausgeführt werden. Nur in dem Falle aber ward die Erlaubniß ertheilt, daß das Getreide am 1sten Merz unter einem gewissen Preise zu haben war. Cle- mens VIII. bestimmte diesen Preis auf 6, Paul V. auf 51/2 Scudi für den Rubbio. Es war ein besonderer Tarif für das Brot nach den verschiedenen Kornpreisen festge- setzt 1). Nun fand sich aber daß das Bedürfniß von Rom von 1) In dem Werke Nicola Maria Nicolaj's Memorie, leggi et
osservationi sulle campagne e sull' annone di Roma 1803 findet sich B. II. die lange Reihe päpstlicher Verordnungen über diese Ge- genstände. Buch VIII. Die Paͤpſte um d. Mitte d. 17. Jahrh. dell’ Annona, dem dieſer Zweig der aufſehenden Gewaltuͤbertragen ward, anfangs nur ſehr beſchraͤnkte Befugniſſe. Zuerſt Gregor XIII. erweiterte ſie. Ohne die Erlaubniß des Prefetto ſollte das gewonnene Getreide weder uͤber- haupt aus dem Lande, noch auch nur von einem Bezirke in den andern ausgefuͤhrt werden. Nur in dem Falle aber ward die Erlaubniß ertheilt, daß das Getreide am 1ſten Merz unter einem gewiſſen Preiſe zu haben war. Cle- mens VIII. beſtimmte dieſen Preis auf 6, Paul V. auf 5½ Scudi fuͤr den Rubbio. Es war ein beſonderer Tarif fuͤr das Brot nach den verſchiedenen Kornpreiſen feſtge- ſetzt 1). Nun fand ſich aber daß das Beduͤrfniß von Rom von 1) In dem Werke Nicola Maria Nicolaj’s Memorie, leggi et
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Buch VIII. Die Paͤpſte um d. Mitte d. 17. Jahrh.
dell’ Annona, dem dieſer Zweig der aufſehenden Gewalt
uͤbertragen ward, anfangs nur ſehr beſchraͤnkte Befugniſſe.
Zuerſt Gregor XIII. erweiterte ſie. Ohne die Erlaubniß
des Prefetto ſollte das gewonnene Getreide weder uͤber-
haupt aus dem Lande, noch auch nur von einem Bezirke
in den andern ausgefuͤhrt werden. Nur in dem Falle aber
ward die Erlaubniß ertheilt, daß das Getreide am 1ſten
Merz unter einem gewiſſen Preiſe zu haben war. Cle-
mens VIII. beſtimmte dieſen Preis auf 6, Paul V. auf
5½ Scudi fuͤr den Rubbio. Es war ein beſonderer Tarif
fuͤr das Brot nach den verſchiedenen Kornpreiſen feſtge-
ſetzt 1).
Nun fand ſich aber daß das Beduͤrfniß von Rom von
Jahr zu Jahr anwuchs. Die Einwohnerzahl nahm zu:
der Anbau der Campagna gerieth in Verfall. Der Verfall
der Campagna wird beſonders in die erſte Haͤlfte des ſieb-
zehnten Jahrhunderts zu ſetzen ſeyn. Irre ich nicht, ſo
wird man ihn aus zwei Urſachen herzuleiten haben: einmal
jener Veraͤußerung der kleineren Beſitzthuͤmer an die gro-
ßen Familien: denn dieſes Land fordert die ſorgfaͤltigſte
Bearbeitung, die ihm nur der kleinere Eigenthuͤmer zuzu-
wenden pflegt, der mit ſeinem ganzen Einkommen darauf
verwieſen iſt; und ſodann der zunehmenden Verſchlechterung
der Luft. Gregor XIII. hatte den Getreidebau ausdehnen,
Sixtus V. die Schlupfwinkel der Banditen zu vernichten
1) In dem Werke Nicola Maria Nicolaj’s Memorie, leggi et
osservationi sulle campagne e sull’ annone di Roma 1803 findet
ſich B. II. die lange Reihe paͤpſtlicher Verordnungen uͤber dieſe Ge-
genſtaͤnde.
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