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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 1. Berlin, 1839.

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Grundlegung einer neuen Verfassung.
und Bibrach, wie denn Herzog Albrecht von München
Regensburg bereits an sich gezogen hatte. 1

Gleich bei der Erneuerung des Landfriedens i. J. 1487
sah man ein, daß an die Behauptung desselben nicht zu den-
ken sey, wofern man nicht diesem einseitigen und gewalt-
samen Verfahren ein Ende mache.

Dieß war der nächste und unmittelbar dringende An-
laß, auf welchen unter Vermittelung des Kaisers 2 und
einiger vorwaltenden Fürsten der schwäbische Bund im Fe-
bruar 1488 geschlossen ward. Zunächst vereinigten sich
die Ritterschaft, welche das Jahr zuvor ihre alte Verbin-
dung St. Georgenschilds erneuert hatte, und die Städte.
Sie versprachen einander sich gegen Fremde, die ihnen aus-
ländische (nicht schwäbische) Rechte aufdrängen oder sie
sonst beleidigen würden, gemeinschaftlich zur Wehre zu setzen.
Um aber dabei vor eigenen Irrungen sicher zu seyn, und
zugleich den verkündigten Landfrieden zu halten -- denn diese
allgemeinere Absicht trat von allem Anfang hinzu, und gab
der ganzen Vereinigung einen rechtlichen Anhalt -- beschlos-
sen sie, ihre innern Zwistigkeiten immer durch schiedsrichter-
lichen Ausspruch zu schlichten und stellten einen aus beiden
Theilen gleichmäßig gewählten Bundesrath auf. Sehr bald
traten benachbarte Fürsten, zunächst Wirtenberg und Bran-
denburg, zu diesem Bunde und bildeten, Rittern und Städ-

1 Pfister Geschichte von Schwaben V, p. 272.
2 Gleich in seinem ersten Ausschreiben giebt der Kaiser als
Zweck des Bundes an, daß die Stände "bei dem heiligen Reiche und
ihren Freiheiten bleiben." Datt de pace pub. 272. Wer sollte glau-
ben, daß wir für die Geschichte dieses wichtigsten aller früheren
Bünde noch immer hauptsächlich auf Datt angewiesen sind?

Grundlegung einer neuen Verfaſſung.
und Bibrach, wie denn Herzog Albrecht von München
Regensburg bereits an ſich gezogen hatte. 1

Gleich bei der Erneuerung des Landfriedens i. J. 1487
ſah man ein, daß an die Behauptung deſſelben nicht zu den-
ken ſey, wofern man nicht dieſem einſeitigen und gewalt-
ſamen Verfahren ein Ende mache.

Dieß war der nächſte und unmittelbar dringende An-
laß, auf welchen unter Vermittelung des Kaiſers 2 und
einiger vorwaltenden Fürſten der ſchwäbiſche Bund im Fe-
bruar 1488 geſchloſſen ward. Zunächſt vereinigten ſich
die Ritterſchaft, welche das Jahr zuvor ihre alte Verbin-
dung St. Georgenſchilds erneuert hatte, und die Städte.
Sie verſprachen einander ſich gegen Fremde, die ihnen aus-
ländiſche (nicht ſchwäbiſche) Rechte aufdrängen oder ſie
ſonſt beleidigen würden, gemeinſchaftlich zur Wehre zu ſetzen.
Um aber dabei vor eigenen Irrungen ſicher zu ſeyn, und
zugleich den verkündigten Landfrieden zu halten — denn dieſe
allgemeinere Abſicht trat von allem Anfang hinzu, und gab
der ganzen Vereinigung einen rechtlichen Anhalt — beſchloſ-
ſen ſie, ihre innern Zwiſtigkeiten immer durch ſchiedsrichter-
lichen Ausſpruch zu ſchlichten und ſtellten einen aus beiden
Theilen gleichmäßig gewählten Bundesrath auf. Sehr bald
traten benachbarte Fürſten, zunächſt Wirtenberg und Bran-
denburg, zu dieſem Bunde und bildeten, Rittern und Städ-

1 Pfiſter Geſchichte von Schwaben V, p. 272.
2 Gleich in ſeinem erſten Ausſchreiben giebt der Kaiſer als
Zweck des Bundes an, daß die Staͤnde „bei dem heiligen Reiche und
ihren Freiheiten bleiben.“ Datt de pace pub. 272. Wer ſollte glau-
ben, daß wir fuͤr die Geſchichte dieſes wichtigſten aller fruͤheren
Buͤnde noch immer hauptſaͤchlich auf Datt angewieſen ſind?
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[101/0119] Grundlegung einer neuen Verfaſſung. und Bibrach, wie denn Herzog Albrecht von München Regensburg bereits an ſich gezogen hatte. 1 Gleich bei der Erneuerung des Landfriedens i. J. 1487 ſah man ein, daß an die Behauptung deſſelben nicht zu den- ken ſey, wofern man nicht dieſem einſeitigen und gewalt- ſamen Verfahren ein Ende mache. Dieß war der nächſte und unmittelbar dringende An- laß, auf welchen unter Vermittelung des Kaiſers 2 und einiger vorwaltenden Fürſten der ſchwäbiſche Bund im Fe- bruar 1488 geſchloſſen ward. Zunächſt vereinigten ſich die Ritterſchaft, welche das Jahr zuvor ihre alte Verbin- dung St. Georgenſchilds erneuert hatte, und die Städte. Sie verſprachen einander ſich gegen Fremde, die ihnen aus- ländiſche (nicht ſchwäbiſche) Rechte aufdrängen oder ſie ſonſt beleidigen würden, gemeinſchaftlich zur Wehre zu ſetzen. Um aber dabei vor eigenen Irrungen ſicher zu ſeyn, und zugleich den verkündigten Landfrieden zu halten — denn dieſe allgemeinere Abſicht trat von allem Anfang hinzu, und gab der ganzen Vereinigung einen rechtlichen Anhalt — beſchloſ- ſen ſie, ihre innern Zwiſtigkeiten immer durch ſchiedsrichter- lichen Ausſpruch zu ſchlichten und ſtellten einen aus beiden Theilen gleichmäßig gewählten Bundesrath auf. Sehr bald traten benachbarte Fürſten, zunächſt Wirtenberg und Bran- denburg, zu dieſem Bunde und bildeten, Rittern und Städ- 1 Pfiſter Geſchichte von Schwaben V, p. 272. 2 Gleich in ſeinem erſten Ausſchreiben giebt der Kaiſer als Zweck des Bundes an, daß die Staͤnde „bei dem heiligen Reiche und ihren Freiheiten bleiben.“ Datt de pace pub. 272. Wer ſollte glau- ben, daß wir fuͤr die Geſchichte dieſes wichtigſten aller fruͤheren Buͤnde noch immer hauptſaͤchlich auf Datt angewieſen ſind?

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 1. Berlin, 1839, S. 101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation01_1839/119>, abgerufen am 21.11.2024.