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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 1. Berlin, 1839.

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Zweites Buch. Viertes Capitel.
daß man dem Kaiser wie bei dem Regiment so auch bei
dem Gericht zwei neue Beisitzer anzustellen vergönnte. Übri-
gens fand die Besetzung auf die zuletzt in Costnitz beliebte
Weise Statt: man hielt auch hier die sechs Kreise fest.
Die drei geistlichen Churfürsten und die drei ersten Kreise,
Franken Schwaben und Baiern, sollten gelehrte, die drei
weltlichen Churfürsten und die drei letzten Kreise, Ober-
rhein Westphalen und Sachsen, rittermäßige Beisitzer sen-
den. Carl V versprach als Kaiser zwei gelehrte, von Sei-
ten seiner Erblande zwei rittermäßige Assessoren. Mit den
Ständen zugleich hatte er dann die Ernennung des Kam-
merrichters und der zwei Beisitzer aus den Grafen und
Herrn zu vollziehen. Seinem Wesen nach blieb das Ge-
richt wie man sieht ein ständisches. Dieser Charakter
sprach sich um so unzweifelhafter aus, da es mit dem
ebenfalls so entschieden ständischen Regiment an demsel-
ben Orte gehalten werden, und der Aufsicht desselben un-
terworfen seyn sollte.

Daher kam es nun auch -- und die Stände hatten
sich von Anfang an dazu erboten, -- daß sie die Erhal-
tung dieser Behörden über sich nahmen. Mancherlei weit-
aussehende Pläne wurden dazu gemacht, z. B. die Zurück-
behaltung der Annaten und des Ertrags geistlicher Lehen,
der nach Rom gehe, oder eine Steuer auf die Juden, oder
die Errichtung eines Reichszolls, wovon am meisten und

sambt hernachgemeldten Enderungen Ratschlag und Zusatz genädigk-
lich annem, approbirt und wie bei S. K. Mt Anherrn geschehen
verpflicht und dieselben also zu halten und zu vollziehen als Römi-
scher Keiser handhabt." -- Dann geht es wie in dem gedruckten
Exemplar weiter: "dieweil aber etc."

Zweites Buch. Viertes Capitel.
daß man dem Kaiſer wie bei dem Regiment ſo auch bei
dem Gericht zwei neue Beiſitzer anzuſtellen vergönnte. Übri-
gens fand die Beſetzung auf die zuletzt in Coſtnitz beliebte
Weiſe Statt: man hielt auch hier die ſechs Kreiſe feſt.
Die drei geiſtlichen Churfürſten und die drei erſten Kreiſe,
Franken Schwaben und Baiern, ſollten gelehrte, die drei
weltlichen Churfürſten und die drei letzten Kreiſe, Ober-
rhein Weſtphalen und Sachſen, rittermäßige Beiſitzer ſen-
den. Carl V verſprach als Kaiſer zwei gelehrte, von Sei-
ten ſeiner Erblande zwei rittermäßige Aſſeſſoren. Mit den
Ständen zugleich hatte er dann die Ernennung des Kam-
merrichters und der zwei Beiſitzer aus den Grafen und
Herrn zu vollziehen. Seinem Weſen nach blieb das Ge-
richt wie man ſieht ein ſtändiſches. Dieſer Charakter
ſprach ſich um ſo unzweifelhafter aus, da es mit dem
ebenfalls ſo entſchieden ſtändiſchen Regiment an demſel-
ben Orte gehalten werden, und der Aufſicht deſſelben un-
terworfen ſeyn ſollte.

Daher kam es nun auch — und die Stände hatten
ſich von Anfang an dazu erboten, — daß ſie die Erhal-
tung dieſer Behörden über ſich nahmen. Mancherlei weit-
ausſehende Pläne wurden dazu gemacht, z. B. die Zurück-
behaltung der Annaten und des Ertrags geiſtlicher Lehen,
der nach Rom gehe, oder eine Steuer auf die Juden, oder
die Errichtung eines Reichszolls, wovon am meiſten und

ſambt hernachgemeldten Enderungen Ratſchlag und Zuſatz genaͤdigk-
lich annem, approbirt und wie bei S. K. Mt Anherrn geſchehen
verpflicht und dieſelben alſo zu halten und zu vollziehen als Roͤmi-
ſcher Keiſer handhabt.“ — Dann geht es wie in dem gedruckten
Exemplar weiter: „dieweil aber ꝛc.“
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[460/0478] Zweites Buch. Viertes Capitel. daß man dem Kaiſer wie bei dem Regiment ſo auch bei dem Gericht zwei neue Beiſitzer anzuſtellen vergönnte. Übri- gens fand die Beſetzung auf die zuletzt in Coſtnitz beliebte Weiſe Statt: man hielt auch hier die ſechs Kreiſe feſt. Die drei geiſtlichen Churfürſten und die drei erſten Kreiſe, Franken Schwaben und Baiern, ſollten gelehrte, die drei weltlichen Churfürſten und die drei letzten Kreiſe, Ober- rhein Weſtphalen und Sachſen, rittermäßige Beiſitzer ſen- den. Carl V verſprach als Kaiſer zwei gelehrte, von Sei- ten ſeiner Erblande zwei rittermäßige Aſſeſſoren. Mit den Ständen zugleich hatte er dann die Ernennung des Kam- merrichters und der zwei Beiſitzer aus den Grafen und Herrn zu vollziehen. Seinem Weſen nach blieb das Ge- richt wie man ſieht ein ſtändiſches. Dieſer Charakter ſprach ſich um ſo unzweifelhafter aus, da es mit dem ebenfalls ſo entſchieden ſtändiſchen Regiment an demſel- ben Orte gehalten werden, und der Aufſicht deſſelben un- terworfen ſeyn ſollte. Daher kam es nun auch — und die Stände hatten ſich von Anfang an dazu erboten, — daß ſie die Erhal- tung dieſer Behörden über ſich nahmen. Mancherlei weit- ausſehende Pläne wurden dazu gemacht, z. B. die Zurück- behaltung der Annaten und des Ertrags geiſtlicher Lehen, der nach Rom gehe, oder eine Steuer auf die Juden, oder die Errichtung eines Reichszolls, wovon am meiſten und 1 1 ſambt hernachgemeldten Enderungen Ratſchlag und Zuſatz genaͤdigk- lich annem, approbirt und wie bei S. K. Mt Anherrn geſchehen verpflicht und dieſelben alſo zu halten und zu vollziehen als Roͤmi- ſcher Keiſer handhabt.“ — Dann geht es wie in dem gedruckten Exemplar weiter: „dieweil aber ꝛc.“

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 1. Berlin, 1839, S. 460. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation01_1839/478>, abgerufen am 22.11.2024.