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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 2. Berlin, 1839.

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Drittes Buch. Fünftes Capitel.
der diesen Angriff nicht ganz billigte, in seinem Rücken
verletzen, oder ihm eine Bitte abschlagen, die ohnehin der
katholischen Unterweisung entsprach, die er in seiner Ju-
gend empfangen.

Carl V zögerte keinen Augenblick. Schon am 27
Juli erließ er ein Ausschreiben ins Reich, welches ganz
im Sinne des Papstes und zwar in ungewöhnlich lebhaf-
ten Ausdrücken abgefaßt war. Er beklagte sich, daß man
sein Mandat von Worms nicht beobachte, daß man auf
ein allgemeines Concilium angetragen habe, ohne ihn, wie
sich doch geziemt hätte, auch nur zu befragen. Er er-
klärte, daß er die beschlossene Zusammenkunft weder zuge-
ben könne noch auch möge: die deutsche Nation wolle sich
einer Sache unterfangen die allen andern selbst mit dem
Papst nicht erlaubt seyn würde, Ordnungen abändern die
so lange her unangefochten gehalten worden. Luthers Mei-
nungen erklärte er für unmenschlich und verglich ihn, wie
einst sein Lehrer Adrian, mit Mahomet. Bei Vermeidung
des Verbrechens der beleidigten Majestät, Acht und Aber-
acht, verbot er die Versammlung. 1

Dergestalt gelang es dem römischen Hof, wie er in
Deutschland einige mächtige Glieder des Reiches auf seine
Seite gebracht, so auch dessen Oberhaupt in Spanien zu
gewinnen, auf diesem Wege die ihm gefährlichen Beschlüsse
der Reichsversammlung rückgängig zu machen; es war

1 In den Frankfurter Acten. Aus einem Schreiben des Chur-
fürsten von Sachsen an Ebner bei Walch XV, 2711, October 1524,
ergiebt sich, daß man in dem ihm zugegangenen Schreiben die Aus-
drücke "bei Vermeidung criminis lese majestatis, unser und des
Reichs Acht" etc. weggelassen hatte.

Drittes Buch. Fuͤnftes Capitel.
der dieſen Angriff nicht ganz billigte, in ſeinem Rücken
verletzen, oder ihm eine Bitte abſchlagen, die ohnehin der
katholiſchen Unterweiſung entſprach, die er in ſeiner Ju-
gend empfangen.

Carl V zögerte keinen Augenblick. Schon am 27
Juli erließ er ein Ausſchreiben ins Reich, welches ganz
im Sinne des Papſtes und zwar in ungewöhnlich lebhaf-
ten Ausdrücken abgefaßt war. Er beklagte ſich, daß man
ſein Mandat von Worms nicht beobachte, daß man auf
ein allgemeines Concilium angetragen habe, ohne ihn, wie
ſich doch geziemt hätte, auch nur zu befragen. Er er-
klärte, daß er die beſchloſſene Zuſammenkunft weder zuge-
ben könne noch auch möge: die deutſche Nation wolle ſich
einer Sache unterfangen die allen andern ſelbſt mit dem
Papſt nicht erlaubt ſeyn würde, Ordnungen abändern die
ſo lange her unangefochten gehalten worden. Luthers Mei-
nungen erklärte er für unmenſchlich und verglich ihn, wie
einſt ſein Lehrer Adrian, mit Mahomet. Bei Vermeidung
des Verbrechens der beleidigten Majeſtät, Acht und Aber-
acht, verbot er die Verſammlung. 1

Dergeſtalt gelang es dem römiſchen Hof, wie er in
Deutſchland einige mächtige Glieder des Reiches auf ſeine
Seite gebracht, ſo auch deſſen Oberhaupt in Spanien zu
gewinnen, auf dieſem Wege die ihm gefährlichen Beſchlüſſe
der Reichsverſammlung rückgängig zu machen; es war

1 In den Frankfurter Acten. Aus einem Schreiben des Chur-
fuͤrſten von Sachſen an Ebner bei Walch XV, 2711, October 1524,
ergiebt ſich, daß man in dem ihm zugegangenen Schreiben die Aus-
druͤcke „bei Vermeidung criminis lese majestatis, unſer und des
Reichs Acht“ etc. weggelaſſen hatte.
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[166/0176] Drittes Buch. Fuͤnftes Capitel. der dieſen Angriff nicht ganz billigte, in ſeinem Rücken verletzen, oder ihm eine Bitte abſchlagen, die ohnehin der katholiſchen Unterweiſung entſprach, die er in ſeiner Ju- gend empfangen. Carl V zögerte keinen Augenblick. Schon am 27 Juli erließ er ein Ausſchreiben ins Reich, welches ganz im Sinne des Papſtes und zwar in ungewöhnlich lebhaf- ten Ausdrücken abgefaßt war. Er beklagte ſich, daß man ſein Mandat von Worms nicht beobachte, daß man auf ein allgemeines Concilium angetragen habe, ohne ihn, wie ſich doch geziemt hätte, auch nur zu befragen. Er er- klärte, daß er die beſchloſſene Zuſammenkunft weder zuge- ben könne noch auch möge: die deutſche Nation wolle ſich einer Sache unterfangen die allen andern ſelbſt mit dem Papſt nicht erlaubt ſeyn würde, Ordnungen abändern die ſo lange her unangefochten gehalten worden. Luthers Mei- nungen erklärte er für unmenſchlich und verglich ihn, wie einſt ſein Lehrer Adrian, mit Mahomet. Bei Vermeidung des Verbrechens der beleidigten Majeſtät, Acht und Aber- acht, verbot er die Verſammlung. 1 Dergeſtalt gelang es dem römiſchen Hof, wie er in Deutſchland einige mächtige Glieder des Reiches auf ſeine Seite gebracht, ſo auch deſſen Oberhaupt in Spanien zu gewinnen, auf dieſem Wege die ihm gefährlichen Beſchlüſſe der Reichsverſammlung rückgängig zu machen; es war 1 In den Frankfurter Acten. Aus einem Schreiben des Chur- fuͤrſten von Sachſen an Ebner bei Walch XV, 2711, October 1524, ergiebt ſich, daß man in dem ihm zugegangenen Schreiben die Aus- druͤcke „bei Vermeidung criminis lese majestatis, unſer und des Reichs Acht“ etc. weggelaſſen hatte.

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 2. Berlin, 1839, S. 166. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation02_1839/176>, abgerufen am 26.11.2024.