Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 2. Berlin, 1839.Prinzip des evangelischen Kirchenrechts. sey doch auch der Sinn des Edictes. 1 Daran streiftauch Luther, indem er an Kaiser Constantin erinnert, der bei den arianischen Irrungen sich bewogen gefunden, we- nigstens durch Berufung eines Conciliums einzuschreiten, um weitern Unordnungen vorzubeugen. Mit Einem Worte: es war das unbestreitbare Recht Da konnten nun jene demokratischen Ideen sich nicht 1 Ein christlicher Rathschlag -- welchergestalt sich alle christ-
liche Personen von Obern und Unterthanen halten sollen, daß sie das nach Anzeigung eines sondern Artikels im Abschied des jüngst- gehaltnen Reichstags zu Speier -- -- mögen verantworten. Bei Hortleder Buch I, Cap. II. Prinzip des evangeliſchen Kirchenrechts. ſey doch auch der Sinn des Edictes. 1 Daran ſtreiftauch Luther, indem er an Kaiſer Conſtantin erinnert, der bei den arianiſchen Irrungen ſich bewogen gefunden, we- nigſtens durch Berufung eines Conciliums einzuſchreiten, um weitern Unordnungen vorzubeugen. Mit Einem Worte: es war das unbeſtreitbare Recht Da konnten nun jene demokratiſchen Ideen ſich nicht 1 Ein chriſtlicher Rathſchlag — welchergeſtalt ſich alle chriſt-
liche Perſonen von Obern und Unterthanen halten ſollen, daß ſie das nach Anzeigung eines ſondern Artikels im Abſchied des juͤngſt- gehaltnen Reichstags zu Speier — — moͤgen verantworten. Bei Hortleder Buch I, Cap. II. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0451" n="441"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Prinzip des evangeliſchen Kirchenrechts</hi>.</fw><lb/> ſey doch auch der Sinn des Edictes. <note place="foot" n="1">Ein chriſtlicher Rathſchlag — welchergeſtalt ſich alle chriſt-<lb/> liche Perſonen von Obern und Unterthanen halten ſollen, daß ſie<lb/> das nach Anzeigung eines ſondern Artikels im Abſchied des juͤngſt-<lb/> gehaltnen Reichstags zu Speier — — moͤgen verantworten. Bei<lb/> Hortleder Buch <hi rendition="#aq">I,</hi> Cap. <hi rendition="#aq">II.</hi></note> Daran ſtreift<lb/> auch Luther, indem er an Kaiſer Conſtantin erinnert, der<lb/> bei den arianiſchen Irrungen ſich bewogen gefunden, we-<lb/> nigſtens durch Berufung eines Conciliums einzuſchreiten,<lb/> um weitern Unordnungen vorzubeugen.</p><lb/> <p>Mit Einem Worte: es war das unbeſtreitbare Recht<lb/> der höchſten Gewalt, bei dem Überhandnehmen kirchlicher<lb/> Entzweiungen eine Auskunft zu treffen, es war das den<lb/> einzelnen Ständen anheimgeſtellte Recht des Reiches, kraft<lb/> deſſen die evangeliſchen Fürſten dazu ſchritten die Reform<lb/> in ihren Gebieten durchzuführen.</p><lb/> <p>Da konnten nun jene demokratiſchen Ideen ſich nicht<lb/> geltend machen: dahin führte die Thatſache nicht, die<lb/> Kirche conſtituirte ſich nicht von unten her. Jene Gemein-<lb/> ſchaft von Wahrhaft-gläubigen, entſprechend der Idee der<lb/> unſichtbaren Kirche, der das Recht, ſich ſelbſt Geſetze zu<lb/> geben, hätte überlaſſen werden können, war eben nicht<lb/> vorhanden. Luther fuhr fort die Kirche als eine göttliche,<lb/> von allen weltlichen Mächten feſtzuhaltende Inſtitution zu<lb/> betrachten, jedoch nicht mehr wie bisher, um das Myſte-<lb/> rium darzuſtellen, ſondern vor allem zur Unterweiſung des<lb/> Volkes, „als eine öffentliche Reizung,“ wie er ſich aus-<lb/> drückt, „zum Glauben und Chriſtenthume.“ Indem er<lb/> Wehe über die Biſchöfe ruft, welche das Volk ſo roh da-<lb/> hingehen laſſen, daß es weder das Vater unſer noch die<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [441/0451]
Prinzip des evangeliſchen Kirchenrechts.
ſey doch auch der Sinn des Edictes. 1 Daran ſtreift
auch Luther, indem er an Kaiſer Conſtantin erinnert, der
bei den arianiſchen Irrungen ſich bewogen gefunden, we-
nigſtens durch Berufung eines Conciliums einzuſchreiten,
um weitern Unordnungen vorzubeugen.
Mit Einem Worte: es war das unbeſtreitbare Recht
der höchſten Gewalt, bei dem Überhandnehmen kirchlicher
Entzweiungen eine Auskunft zu treffen, es war das den
einzelnen Ständen anheimgeſtellte Recht des Reiches, kraft
deſſen die evangeliſchen Fürſten dazu ſchritten die Reform
in ihren Gebieten durchzuführen.
Da konnten nun jene demokratiſchen Ideen ſich nicht
geltend machen: dahin führte die Thatſache nicht, die
Kirche conſtituirte ſich nicht von unten her. Jene Gemein-
ſchaft von Wahrhaft-gläubigen, entſprechend der Idee der
unſichtbaren Kirche, der das Recht, ſich ſelbſt Geſetze zu
geben, hätte überlaſſen werden können, war eben nicht
vorhanden. Luther fuhr fort die Kirche als eine göttliche,
von allen weltlichen Mächten feſtzuhaltende Inſtitution zu
betrachten, jedoch nicht mehr wie bisher, um das Myſte-
rium darzuſtellen, ſondern vor allem zur Unterweiſung des
Volkes, „als eine öffentliche Reizung,“ wie er ſich aus-
drückt, „zum Glauben und Chriſtenthume.“ Indem er
Wehe über die Biſchöfe ruft, welche das Volk ſo roh da-
hingehen laſſen, daß es weder das Vater unſer noch die
1 Ein chriſtlicher Rathſchlag — welchergeſtalt ſich alle chriſt-
liche Perſonen von Obern und Unterthanen halten ſollen, daß ſie
das nach Anzeigung eines ſondern Artikels im Abſchied des juͤngſt-
gehaltnen Reichstags zu Speier — — moͤgen verantworten. Bei
Hortleder Buch I, Cap. II.
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