Klosterverwaltung zu einer Gesammtcasse, einem Vorrath aufgespart werden sollte, für irgend einen Fall der Noth, in welche das ganze Fürstenthum gerathen dürfte. Alles aber, was von andern Stiftungen und erledigt werdenden Pfründen aufkomme, sollte zum Unterhalt der Pfarren und Schulen dienen. Im Jahre 1533 ward eine Kirchenord- nung entworfen, gemeinschaftlich mit Nürnberg, nach wel- cher Kirchen und Klöster sich richten sollten. 1
Man sieht, alles war noch im Werden, noch ziem- lich formlos; an eine stabile Kirchenverfassung war noch nicht zu denken. Nur so viel sehen wir, daß das Prin- zip des weltlichen Standes überhaupt einen großen Vor- theil über die geistliche Seite davon trug.
Ein Theil der geistlichen Einkünfte kam entweder dem Fürsten, oder dem Adel, oder auch den Städten, oder der Gesammtheit des Landes zu Gute. Ueberall trat eine Geistlichkeit, die ihre Stellung und Bedeutung den An- strengungen und dem Eifer der fürstlichen Gewalt verdankte, an die Stelle einer andern, deren Recht sich von der bi- schöflichen Autorisation herschrieb.
Wie wenig sich aber der weltliche Stand auch dieser neuen Geistlichkeit zu unterwerfen geneigt war, davon zeugt unter andern jene nürnbergisch-brandenburgische Kirchenordnung.
Die Geistlichen wünschten hier die Wiedereinführung des Kirchenbannes; die nürnbergischen trugen förmlich darauf an; die brandenburgischen waren wenigstens nicht dagegen, in ihrem Gutachten führen sie vielmehr Gründe für den Nutzen dieses Institutes auf. Allein sie konnten
1 Lang II, 42.
Schwierigkeiten in Hinſicht d. Verfaſſung.
Kloſterverwaltung zu einer Geſammtcaſſe, einem Vorrath aufgeſpart werden ſollte, für irgend einen Fall der Noth, in welche das ganze Fürſtenthum gerathen dürfte. Alles aber, was von andern Stiftungen und erledigt werdenden Pfründen aufkomme, ſollte zum Unterhalt der Pfarren und Schulen dienen. Im Jahre 1533 ward eine Kirchenord- nung entworfen, gemeinſchaftlich mit Nürnberg, nach wel- cher Kirchen und Klöſter ſich richten ſollten. 1
Man ſieht, alles war noch im Werden, noch ziem- lich formlos; an eine ſtabile Kirchenverfaſſung war noch nicht zu denken. Nur ſo viel ſehen wir, daß das Prin- zip des weltlichen Standes überhaupt einen großen Vor- theil über die geiſtliche Seite davon trug.
Ein Theil der geiſtlichen Einkünfte kam entweder dem Fürſten, oder dem Adel, oder auch den Städten, oder der Geſammtheit des Landes zu Gute. Ueberall trat eine Geiſtlichkeit, die ihre Stellung und Bedeutung den An- ſtrengungen und dem Eifer der fürſtlichen Gewalt verdankte, an die Stelle einer andern, deren Recht ſich von der bi- ſchöflichen Autoriſation herſchrieb.
Wie wenig ſich aber der weltliche Stand auch dieſer neuen Geiſtlichkeit zu unterwerfen geneigt war, davon zeugt unter andern jene nürnbergiſch-brandenburgiſche Kirchenordnung.
Die Geiſtlichen wünſchten hier die Wiedereinführung des Kirchenbannes; die nürnbergiſchen trugen förmlich darauf an; die brandenburgiſchen waren wenigſtens nicht dagegen, in ihrem Gutachten führen ſie vielmehr Gründe für den Nutzen dieſes Inſtitutes auf. Allein ſie konnten
1 Lang II, 42.
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Schwierigkeiten in Hinſicht d. Verfaſſung.
Kloſterverwaltung zu einer Geſammtcaſſe, einem Vorrath
aufgeſpart werden ſollte, für irgend einen Fall der Noth,
in welche das ganze Fürſtenthum gerathen dürfte. Alles
aber, was von andern Stiftungen und erledigt werdenden
Pfründen aufkomme, ſollte zum Unterhalt der Pfarren und
Schulen dienen. Im Jahre 1533 ward eine Kirchenord-
nung entworfen, gemeinſchaftlich mit Nürnberg, nach wel-
cher Kirchen und Klöſter ſich richten ſollten. 1
Man ſieht, alles war noch im Werden, noch ziem-
lich formlos; an eine ſtabile Kirchenverfaſſung war noch
nicht zu denken. Nur ſo viel ſehen wir, daß das Prin-
zip des weltlichen Standes überhaupt einen großen Vor-
theil über die geiſtliche Seite davon trug.
Ein Theil der geiſtlichen Einkünfte kam entweder dem
Fürſten, oder dem Adel, oder auch den Städten, oder der
Geſammtheit des Landes zu Gute. Ueberall trat eine
Geiſtlichkeit, die ihre Stellung und Bedeutung den An-
ſtrengungen und dem Eifer der fürſtlichen Gewalt verdankte,
an die Stelle einer andern, deren Recht ſich von der bi-
ſchöflichen Autoriſation herſchrieb.
Wie wenig ſich aber der weltliche Stand auch dieſer neuen
Geiſtlichkeit zu unterwerfen geneigt war, davon zeugt unter
andern jene nürnbergiſch-brandenburgiſche Kirchenordnung.
Die Geiſtlichen wünſchten hier die Wiedereinführung
des Kirchenbannes; die nürnbergiſchen trugen förmlich
darauf an; die brandenburgiſchen waren wenigſtens nicht
dagegen, in ihrem Gutachten führen ſie vielmehr Gründe
für den Nutzen dieſes Inſtitutes auf. Allein ſie konnten
1 Lang II, 42.
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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 473. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation03_1840/489>, abgerufen am 24.11.2024.
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