Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 4. Berlin, 1843.Achtes Buch. Fünftes Capitel. herausgeben, so wie alle Gefangenen, auch den Herzog Hein-rich, und demselben sein Land wieder einantworten. Im Fall der Landgraf dieser Verwilligung nicht nachkomme, verspra- chen die beiden Churfürsten und sein Eidam, der Pfalzgraf von Zweibrücken, ihn dazu zu zwingen. Daß nun hiebei jene Concession eines auch nur einst- Unter der Voraussetzung der Freiheit war nun der 1 Dieß ist der vornehmste Moment, der aus dem "Actum zu
Halle", das ich im Anhang mittheile, hervorgeht. Die Churfürsten erklären, "das ires teils in deme der mißverstand, das sie nicht ge- achtet, weill des landgraffen erste artikel gar abgeschlagen und in den andern von keinem gefenknus gesetzt, das des gefengknus halb einige share." Achtes Buch. Fuͤnftes Capitel. herausgeben, ſo wie alle Gefangenen, auch den Herzog Hein-rich, und demſelben ſein Land wieder einantworten. Im Fall der Landgraf dieſer Verwilligung nicht nachkomme, verſpra- chen die beiden Churfürſten und ſein Eidam, der Pfalzgraf von Zweibrücken, ihn dazu zu zwingen. Daß nun hiebei jene Conceſſion eines auch nur einſt- Unter der Vorausſetzung der Freiheit war nun der 1 Dieß iſt der vornehmſte Moment, der aus dem „Actum zu
Halle“, das ich im Anhang mittheile, hervorgeht. Die Churfuͤrſten erklaͤren, „das ires teils in deme der mißverſtand, das ſie nicht ge- achtet, weill des landgraffen erſte artikel gar abgeſchlagen und in den andern von keinem gefenknus geſetzt, das des gefengknus halb einige ſhare.“ <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0538" n="526"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Achtes Buch. Fuͤnftes Capitel</hi>.</fw><lb/> herausgeben, ſo wie alle Gefangenen, auch den Herzog <persName ref="http://d-nb.info/gnd/119024918">Hein-<lb/> rich</persName>, und demſelben ſein Land wieder einantworten. Im Fall<lb/> der Landgraf dieſer Verwilligung nicht nachkomme, verſpra-<lb/> chen die beiden Churfürſten und ſein Eidam, der Pfalzgraf<lb/> von <placeName>Zweibrücken</placeName>, ihn dazu zu zwingen.</p><lb/> <p>Daß nun hiebei jene Conceſſion eines auch nur einſt-<lb/> weiligen Gefängniſſes im Sinne behalten ſeyn könne, glaub-<lb/> ten die Churfürſten um ſo weniger, da ſo viele von dieſen<lb/> Artikeln die Vorausſetzung enthielten, daß der Landgraf frei<lb/> bleibe. <note place="foot" n="1">Dieß iſt der vornehmſte Moment, der aus dem „Actum zu<lb/><placeName>Halle</placeName>“, das ich im Anhang mittheile, hervorgeht. Die Churfuͤrſten<lb/> erklaͤren, „das ires teils in deme der mißverſtand, das ſie nicht ge-<lb/> achtet, weill des landgraffen erſte artikel gar abgeſchlagen und in den<lb/> andern von keinem gefenknus geſetzt, das des gefengknus halb einige<lb/> ſhare.“</note> Überdieß hatten ſie ſchon mit König <persName ref="http://d-nb.info/gnd/118532502">Ferdinand</persName> vor<lb/> ſeiner Abreiſe aus dem Lager über die Nothwendigkeit ver-<lb/> handelt, dem Landgrafen ſicheres Geleit zuzuſagen; der hatte<lb/> denn die Vergleitung zwar ſelbſt nicht übernehmen mögen,<lb/> aber ſie ihnen geſtattet. Genug, ſie trugen kein Bedenken<lb/> dem Landgrafen, als er die Capitulation annahm und ſich<lb/> entſchloß ins Lager zu kommen, ihr „frei, ſicher, ehrlich, un-<lb/> gefährlich Geleit, ab und zu, bis wieder in ſeinen Gewahr-<lb/> ſam“ zuzuſchreiben: ja ſie verpflichteten ſich, wenn ihm ir-<lb/> gend eine Beſchwerde zugefügt werden ſollte außer dem was<lb/> in den Artikeln verzeichnet ſey, ſo würden ſie ſich auf ſeiner<lb/> Kinder Erfordern perſönlich einſtellen.</p><lb/> <p>Unter der Vorausſetzung der Freiheit war nun der<lb/> dem Landgrafen vorgeſchlagene Vertrag noch günſtig genug.<lb/> Worauf alles ankam, die Integrität ſeines Landes, ganz an-<lb/> ders als dem armen <persName ref="http://d-nb.info/gnd/118712373">Joh. Friedrich</persName>, war ihm geſichert. Er<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [526/0538]
Achtes Buch. Fuͤnftes Capitel.
herausgeben, ſo wie alle Gefangenen, auch den Herzog Hein-
rich, und demſelben ſein Land wieder einantworten. Im Fall
der Landgraf dieſer Verwilligung nicht nachkomme, verſpra-
chen die beiden Churfürſten und ſein Eidam, der Pfalzgraf
von Zweibrücken, ihn dazu zu zwingen.
Daß nun hiebei jene Conceſſion eines auch nur einſt-
weiligen Gefängniſſes im Sinne behalten ſeyn könne, glaub-
ten die Churfürſten um ſo weniger, da ſo viele von dieſen
Artikeln die Vorausſetzung enthielten, daß der Landgraf frei
bleibe. 1 Überdieß hatten ſie ſchon mit König Ferdinand vor
ſeiner Abreiſe aus dem Lager über die Nothwendigkeit ver-
handelt, dem Landgrafen ſicheres Geleit zuzuſagen; der hatte
denn die Vergleitung zwar ſelbſt nicht übernehmen mögen,
aber ſie ihnen geſtattet. Genug, ſie trugen kein Bedenken
dem Landgrafen, als er die Capitulation annahm und ſich
entſchloß ins Lager zu kommen, ihr „frei, ſicher, ehrlich, un-
gefährlich Geleit, ab und zu, bis wieder in ſeinen Gewahr-
ſam“ zuzuſchreiben: ja ſie verpflichteten ſich, wenn ihm ir-
gend eine Beſchwerde zugefügt werden ſollte außer dem was
in den Artikeln verzeichnet ſey, ſo würden ſie ſich auf ſeiner
Kinder Erfordern perſönlich einſtellen.
Unter der Vorausſetzung der Freiheit war nun der
dem Landgrafen vorgeſchlagene Vertrag noch günſtig genug.
Worauf alles ankam, die Integrität ſeines Landes, ganz an-
ders als dem armen Joh. Friedrich, war ihm geſichert. Er
1 Dieß iſt der vornehmſte Moment, der aus dem „Actum zu
Halle“, das ich im Anhang mittheile, hervorgeht. Die Churfuͤrſten
erklaͤren, „das ires teils in deme der mißverſtand, das ſie nicht ge-
achtet, weill des landgraffen erſte artikel gar abgeſchlagen und in den
andern von keinem gefenknus geſetzt, das des gefengknus halb einige
ſhare.“
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