Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 5. Berlin, 1843.Zehntes Buch. Siebentes Capitel. Auch an andern Stufen sollten die beiden Zweige concurri-ren. Bei der jährlichen Visitation aller Kirchen des Bezir- kes, die dem Consistorium aufgetragen ward, sollte sich das- selbe in den Städten mit zwei Mitgliedern des Raths und zweien von den Vorstehern des gemeinen Kastens, in den Dörfern mit den Ältesten oder einigen Mitgliedern der Ge- meinde vereinigen, um Wandel und Haushalt des Pfarrers zu prüfen; mit Herbeiziehung des Pfarrers selbst sollte dann das Betragen der Gemeine untersucht werden. Kein Mit- glied sollte Laster dulden, durch welche der Zorn Gottes über die Menschen komme. Denn dabei blieb man immer, daß die Kirche ein gött- Die weltliche Gewalt erbot sich, den Übelthätern, "als Das erste Consistorium trat in Wittenberg im Februar 1 Constitution und Articul des churf. geistl. Consistorii zu Wit-
tenberg in Sachsen ao 42 aufgericht. (Weim. A.) Darin wird denn auch der Bann sehr ausdrücklich gebilligt. Zehntes Buch. Siebentes Capitel. Auch an andern Stufen ſollten die beiden Zweige concurri-ren. Bei der jährlichen Viſitation aller Kirchen des Bezir- kes, die dem Conſiſtorium aufgetragen ward, ſollte ſich daſ- ſelbe in den Städten mit zwei Mitgliedern des Raths und zweien von den Vorſtehern des gemeinen Kaſtens, in den Dörfern mit den Älteſten oder einigen Mitgliedern der Ge- meinde vereinigen, um Wandel und Haushalt des Pfarrers zu prüfen; mit Herbeiziehung des Pfarrers ſelbſt ſollte dann das Betragen der Gemeine unterſucht werden. Kein Mit- glied ſollte Laſter dulden, durch welche der Zorn Gottes über die Menſchen komme. Denn dabei blieb man immer, daß die Kirche ein gött- Die weltliche Gewalt erbot ſich, den Übelthätern, „als Das erſte Conſiſtorium trat in Wittenberg im Februar 1 Conſtitution und Articul des churf. geiſtl. Conſiſtorii zu Wit-
tenberg in Sachſen aō 42 aufgericht. (Weim. A.) Darin wird denn auch der Bann ſehr ausdruͤcklich gebilligt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0452" n="440"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Zehntes Buch. Siebentes Capitel</hi>.</fw><lb/> Auch an andern Stufen ſollten die beiden Zweige concurri-<lb/> ren. Bei der jährlichen Viſitation aller Kirchen des Bezir-<lb/> kes, die dem Conſiſtorium aufgetragen ward, ſollte ſich daſ-<lb/> ſelbe in den Städten mit zwei Mitgliedern des Raths und<lb/> zweien von den Vorſtehern des gemeinen Kaſtens, in den<lb/> Dörfern mit den Älteſten oder einigen Mitgliedern der Ge-<lb/> meinde vereinigen, um Wandel und Haushalt des Pfarrers<lb/> zu prüfen; mit Herbeiziehung des Pfarrers ſelbſt ſollte dann<lb/> das Betragen der Gemeine unterſucht werden. Kein Mit-<lb/> glied ſollte Laſter dulden, durch welche der Zorn Gottes über<lb/> die Menſchen komme.</p><lb/> <p>Denn dabei blieb man immer, daß die Kirche ein gött-<lb/> liches Inſtitut ſey, welches durch ein Zuſammenwirken aller<lb/> Kräfte aufrecht erhalten werden müſſe.</p><lb/> <p>Die weltliche Gewalt erbot ſich, den Übelthätern, „als<lb/> die ihren Taufbund verleugnen,“ ihr Handwerk zu legen, alle<lb/> bürgerliche Gemeinſchaft zu unterſagen.</p><lb/> <p>Das erſte Conſiſtorium trat in Wittenberg im Februar<lb/> 1539 zuſammen. Es beſtand aus den Theologen Juſtus<lb/> Jonas und Johann Agricola, und aus den Juriſten Kilian<lb/> Goldſtein, der anfänglich beſtimmt war den Vorſitz zu füh-<lb/> ren, es aber abgelehnt hatte, und Baſilius Monner; war<lb/> aber noch ſehr formlos. Es fehlte ſogar an einem Amts-<lb/> ſiegel: die Mitglieder mußten ſich bei der Ausfertigung ihrer<lb/> Petſchafte bedienen. Eine eigentliche Inſtruction erfolgte erſt<lb/> 1542, <note place="foot" n="1">Conſtitution und Articul des churf. geiſtl. Conſiſtorii zu Wit-<lb/> tenberg in Sachſen <hi rendition="#aq">aō</hi> 42 aufgericht. (Weim. A.) Darin wird denn<lb/> auch der Bann ſehr ausdruͤcklich gebilligt.</note> die denn zugleich für zwei andre Conſiſtorien, die in<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [440/0452]
Zehntes Buch. Siebentes Capitel.
Auch an andern Stufen ſollten die beiden Zweige concurri-
ren. Bei der jährlichen Viſitation aller Kirchen des Bezir-
kes, die dem Conſiſtorium aufgetragen ward, ſollte ſich daſ-
ſelbe in den Städten mit zwei Mitgliedern des Raths und
zweien von den Vorſtehern des gemeinen Kaſtens, in den
Dörfern mit den Älteſten oder einigen Mitgliedern der Ge-
meinde vereinigen, um Wandel und Haushalt des Pfarrers
zu prüfen; mit Herbeiziehung des Pfarrers ſelbſt ſollte dann
das Betragen der Gemeine unterſucht werden. Kein Mit-
glied ſollte Laſter dulden, durch welche der Zorn Gottes über
die Menſchen komme.
Denn dabei blieb man immer, daß die Kirche ein gött-
liches Inſtitut ſey, welches durch ein Zuſammenwirken aller
Kräfte aufrecht erhalten werden müſſe.
Die weltliche Gewalt erbot ſich, den Übelthätern, „als
die ihren Taufbund verleugnen,“ ihr Handwerk zu legen, alle
bürgerliche Gemeinſchaft zu unterſagen.
Das erſte Conſiſtorium trat in Wittenberg im Februar
1539 zuſammen. Es beſtand aus den Theologen Juſtus
Jonas und Johann Agricola, und aus den Juriſten Kilian
Goldſtein, der anfänglich beſtimmt war den Vorſitz zu füh-
ren, es aber abgelehnt hatte, und Baſilius Monner; war
aber noch ſehr formlos. Es fehlte ſogar an einem Amts-
ſiegel: die Mitglieder mußten ſich bei der Ausfertigung ihrer
Petſchafte bedienen. Eine eigentliche Inſtruction erfolgte erſt
1542, 1 die denn zugleich für zwei andre Conſiſtorien, die in
1 Conſtitution und Articul des churf. geiſtl. Conſiſtorii zu Wit-
tenberg in Sachſen aō 42 aufgericht. (Weim. A.) Darin wird denn
auch der Bann ſehr ausdruͤcklich gebilligt.
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