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Reeves, William Pember: Das politische Wahlrecht der Frauen in Australien. Übers. v. Romulus Grazer [i. e. Romulus Katscher]. Leipzig, 1904 (= Sozialer Fortschritt, Bd. 15/16).

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Wahlen ihre Stimmen nicht abgegeben hatten. Dieses Vorgehen wurde in
Neuseeland seither gesetzlich eingeführt und die Listen sind deshalb auch
seither ziemlich genau. Auch das Verhältnis der in die Wählerlisten ein-
getragenen Frauen zu ihrer Gesamtanzahl im Staate war 1893 ein bedeutend
niedrigeres als in den späteren Jahren. Selbstverständlich waren Jene, die
am meisten bestrebt waren, von dem neuen Rechte Gebrauch zu machen,
unter den Ersten registriert worden. Viele der Gleichgültigeren, die sich
damit zufrieden gegeben hatten, während des sechswöchentlichen Andranges
im September und Oktober 1893 weggelassen worden zu sein, wurden nach-
träglich aufgesucht und veranlasst, sich eintragen zu lassen. Ein Teil dürfte
zweifellos auch der Reaktion zugeschrieben werden, welche sich fühlbar
machte, nachdem der Reiz der Neuheit vorüber war. Bei der zweiten und
dritten allgemeinen Wahl, an denen die Frauen sich beteiligten, zeigte sich
der Unterschied in den Verhältniszahlen der beiden Geschlechter zwischen

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den Wählern, die in die Listen eingetragen waren und denen, die abstimmten,
als ein sehr geringer. Es kann daher mit Recht behauptet werden, dass die
Frauen im grossen Ganzen denselben Gebrauch vom Wahlrecht machen wie
die Männer.

III.

Fünfzehn Monate lang war das Frauenwahlrecht ein Vorrecht Neusee-
lands unter sämtlichen australischen Kolonien. Erst später, am 18. Dezember
1894, genehmigte auch das südaustralische Parlament eine Wahlbill, welche
das Wahlrecht abänderte, indem sie es allen Erwachsenen überhaupt ein-
räumte. Der Kampf um diese Reform hatte in Adelaide kaum so lange ge-
währt wie in Wellington und die meisten, denn nicht alle Züge des zweiten

*) Die Anzahl der in den Listen eingetragenen männlichen Wähler übertraf zur
Zeit der Wahl die Schätzung.

Wahlen ihre Stimmen nicht abgegeben hatten. Dieses Vorgehen wurde in
Neuseeland seither gesetzlich eingeführt und die Listen sind deshalb auch
seither ziemlich genau. Auch das Verhältnis der in die Wählerlisten ein-
getragenen Frauen zu ihrer Gesamtanzahl im Staate war 1893 ein bedeutend
niedrigeres als in den späteren Jahren. Selbstverständlich waren Jene, die
am meisten bestrebt waren, von dem neuen Rechte Gebrauch zu machen,
unter den Ersten registriert worden. Viele der Gleichgültigeren, die sich
damit zufrieden gegeben hatten, während des sechswöchentlichen Andranges
im September und Oktober 1893 weggelassen worden zu sein, wurden nach-
träglich aufgesucht und veranlasst, sich eintragen zu lassen. Ein Teil dürfte
zweifellos auch der Reaktion zugeschrieben werden, welche sich fühlbar
machte, nachdem der Reiz der Neuheit vorüber war. Bei der zweiten und
dritten allgemeinen Wahl, an denen die Frauen sich beteiligten, zeigte sich
der Unterschied in den Verhältniszahlen der beiden Geschlechter zwischen

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den Wählern, die in die Listen eingetragen waren und denen, die abstimmten,
als ein sehr geringer. Es kann daher mit Recht behauptet werden, dass die
Frauen im grossen Ganzen denselben Gebrauch vom Wahlrecht machen wie
die Männer.

III.

Fünfzehn Monate lang war das Frauenwahlrecht ein Vorrecht Neusee-
lands unter sämtlichen australischen Kolonien. Erst später, am 18. Dezember
1894, genehmigte auch das südaustralische Parlament eine Wahlbill, welche
das Wahlrecht abänderte, indem sie es allen Erwachsenen überhaupt ein-
räumte. Der Kampf um diese Reform hatte in Adelaide kaum so lange ge-
währt wie in Wellington und die meisten, denn nicht alle Züge des zweiten

*) Die Anzahl der in den Listen eingetragenen männlichen Wähler übertraf zur
Zeit der Wahl die Schätzung.
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[18/0020] Wahlen ihre Stimmen nicht abgegeben hatten. Dieses Vorgehen wurde in Neuseeland seither gesetzlich eingeführt und die Listen sind deshalb auch seither ziemlich genau. Auch das Verhältnis der in die Wählerlisten ein- getragenen Frauen zu ihrer Gesamtanzahl im Staate war 1893 ein bedeutend niedrigeres als in den späteren Jahren. Selbstverständlich waren Jene, die am meisten bestrebt waren, von dem neuen Rechte Gebrauch zu machen, unter den Ersten registriert worden. Viele der Gleichgültigeren, die sich damit zufrieden gegeben hatten, während des sechswöchentlichen Andranges im September und Oktober 1893 weggelassen worden zu sein, wurden nach- träglich aufgesucht und veranlasst, sich eintragen zu lassen. Ein Teil dürfte zweifellos auch der Reaktion zugeschrieben werden, welche sich fühlbar machte, nachdem der Reiz der Neuheit vorüber war. Bei der zweiten und dritten allgemeinen Wahl, an denen die Frauen sich beteiligten, zeigte sich der Unterschied in den Verhältniszahlen der beiden Geschlechter zwischen Datum der Wahl Anzahl der männlichen Erwachsenen nach Schätzung Anzahl in den Wähler- listen Verhältnis der männlichen als Wähler eingetragenen Erwachsenen Anzahl der Wähler, die abgestimmt haben Verhältnis der in die Listen eingetragenen Männer, die ab- stimmten 1893 1896 1899 149539 197002 214773 193536 196925 210529 *) 99:96 % 98:02 % 129792 149471 159780 69:61 % 75:90 % 79:06 % Datum der Wahl Anzahl der weiblichen Erwachsenen nach Schätzung Anzahl in den Wähler- listen Verhältnis der weiblichen als Wähler registrierten Erwachsenen Anzahl der Wählerinnen, die abgestimmt haben Verhältnis der registrirte n Frauen, die abstimmten 1893 1896 1899 139471 159656 171373 109461 142305 163215 78:48 % 89:13 % 95:42 % 90290 108783 119550 85:18 % 76:44 % 75:70 % den Wählern, die in die Listen eingetragen waren und denen, die abstimmten, als ein sehr geringer. Es kann daher mit Recht behauptet werden, dass die Frauen im grossen Ganzen denselben Gebrauch vom Wahlrecht machen wie die Männer. III. Fünfzehn Monate lang war das Frauenwahlrecht ein Vorrecht Neusee- lands unter sämtlichen australischen Kolonien. Erst später, am 18. Dezember 1894, genehmigte auch das südaustralische Parlament eine Wahlbill, welche das Wahlrecht abänderte, indem sie es allen Erwachsenen überhaupt ein- räumte. Der Kampf um diese Reform hatte in Adelaide kaum so lange ge- währt wie in Wellington und die meisten, denn nicht alle Züge des zweiten   *) Die Anzahl der in den Listen eingetragenen männlichen Wähler übertraf zur Zeit der Wahl die Schätzung.

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Zitationshilfe: Reeves, William Pember: Das politische Wahlrecht der Frauen in Australien. Übers. v. Romulus Grazer [i. e. Romulus Katscher]. Leipzig, 1904 (= Sozialer Fortschritt, Bd. 15/16), S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/reeves_wahlrecht_1904/20>, abgerufen am 21.11.2024.