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Reineck, Johann: Zwei Predigten: Gehalten in der Bischöflichen hohen Stifts-Kirchen zu Halberstadt. Halberstadt, 1613.

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verfallen / wieder restauriren vnd ernewern zu lassen / vnd zu dem Werck auß Königlicher mildigkeit deputiret habe allen Vorrath am Gelde / welcher in das Hauß des HERRN / auß dem gantzen Exod. 23, 15. Deuter. 16, 17.Israel bißhero / vermöge des Gesetzes im 2. Buch Mosis am 23; vund im 5. Buch am 16. zusamm gebracht / vnd durch die Leviten auffgehaben vnnd verwahret war / daß man dasselbe Geld neme / vnnd gebe es vnter die Hände der Arbeiter / damit das Hauß des HERRN gebessert werde / wo es Bawfellig befunden.

3. Inventio libri Legis.

3. Wie man nun dasselbe ins Werck gestellet / Bawmeister / Zimmerleute vnd andere Arbeitsleute vnd Lastträger / auch Treiber vnd Auffseher verordnet / vnnd zur bezahlung den Schatz des Tempels herfür genommen / Sihe / da findet der Hohepriester Hilkia das Gesetzbuch / welchs GOTT durch Mosen gegeben hatte. Vmb dasselbe Buch haben sich beydes der Hohe: vnd andere Priester bißhero so wenig bekümmert / daß sie nichts davon wissen / wo es sey / bis sie es ohngefehr bey dem Gelde verschlossen vnd verwahret finden. Dasselbe Buch gibt nun der Hohepriefter dem Secretario Saphan, daß er es dem Könige zu einem sonderlichen praesent bringen / vnd dabey anzeigen solle / wie es bey dem Schatz sey gefunden worden.

4. Fervor Regis in agenda poenitentia; & consulendo Domino.

Als nun Saphan dem Könige referiret, wie J. M. Befehl sey zu Wercke gerichtet / offeriret er auch das Buch / welchs jhm von dem Hohenpriester zugestellet war / vnnd lieset etwas drauß für dem Könige. Demselben gehet es also bald zu Hertzen / daß er seine Kleider zerreist / sich zu wahrer Busse schicket; Vnnd weil er leichtlich gedencken kan / daß der Zorn des HERRN wegen verachtung vnd vbertretung des Gesetzes / vnd in sonderheit vmb der grewlichen bißhero im Lande getriebenen Abgötterey willen / beydes vber den König vnd das gantze Volck sehr entbrand / vnd grosse Straff / nach drewung des Gesetzes / zubesorgen sey: Schicket er vorneme Gesandten zu einer Prophetin / mit namen Hulda, lesset das Angesicht des HERRN ersuchen vnd fragen: Ob nicht

verfallen / wieder restauriren vnd ernewern zu lassen / vnd zu dem Werck auß Königlicher mildigkeit deputiret habe allen Vorrath am Gelde / welcher in das Hauß des HERRN / auß dem gantzen Exod. 23, 15. Deuter. 16, 17.Israel bißhero / vermöge des Gesetzes im 2. Buch Mosis am 23; vund im 5. Buch am 16. zusam̃ gebracht / vnd durch die Leviten auffgehaben vnnd verwahret war / daß man dasselbe Geld neme / vnnd gebe es vnter die Hände der Arbeiter / damit das Hauß des HERRN gebessert werde / wo es Bawfellig befunden.

3. Inventio libri Legis.

3. Wie man nun dasselbe ins Werck gestellet / Bawmeister / Zimmerleute vnd andere Arbeitsleute vnd Lastträger / auch Treiber vnd Auffseher verordnet / vnnd zur bezahlung den Schatz des Tempels herfür genommen / Sihe / da findet der Hohepriester Hilkia das Gesetzbuch / welchs GOTT durch Mosen gegeben hatte. Vmb dasselbe Buch haben sich beydes der Hohe: vnd andere Priester bißhero so wenig bekümmert / daß sie nichts davon wissen / wo es sey / bis sie es ohngefehr bey dem Gelde verschlossen vnd verwahret finden. Dasselbe Buch gibt nun der Hohepriefter dem Secretario Saphan, daß er es dem Könige zu einem sonderlichen praesent bringen / vnd dabey anzeigen solle / wie es bey dem Schatz sey gefunden worden.

4. Fervor Regis in agendâ poenitentiá; & consulendo Domino.

Als nun Saphan dem Könige referiret, wie J. M. Befehl sey zu Wercke gerichtet / offeriret er auch das Buch / welchs jhm von dem Hohenpriester zugestellet war / vnnd lieset etwas drauß für dem Könige. Demselben gehet es also bald zu Hertzen / daß er seine Kleider zerreist / sich zu wahrer Busse schicket; Vnnd weil er leichtlich gedencken kan / daß der Zorn des HERRN wegen verachtung vnd vbertretung des Gesetzes / vnd in sonderheit vmb der grewlichen bißhero im Lande getriebenen Abgötterey willen / beydes vber den König vnd das gantze Volck sehr entbrand / vnd grosse Straff / nach drewung des Gesetzes / zubesorgen sey: Schicket er vorneme Gesandten zu einer Prophetin / mit namen Hulda, lesset das Angesicht des HERRN ersuchen vnd fragen: Ob nicht

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Zitationshilfe: Reineck, Johann: Zwei Predigten: Gehalten in der Bischöflichen hohen Stifts-Kirchen zu Halberstadt. Halberstadt, 1613, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/reinecker_predigten_1613/24>, abgerufen am 24.11.2024.