Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721.dense zu Zeiten Pabsts Adriani I. und Caroli M. Trullanum zu Constantinopel/ sonsten Quini-Sextum genannt zu Zeiten Pabsts Sergii, Wormatiense I. zu Zeiten Pabsts Stephani IV. Wormatiense II. zu Zeiten Pabsts Adriani II. Senonense zu Zeiten Pabsts Clementis VII. &c. Diese Concilia werden zwar Kirchen-Versammlungen genannt: dannoch seynd nicht alle ihre Satzungen bündig/ aus Ursachen/ dieweilen diese Concilia nur zum theil vom Pabst seynd gutgeheissen und bestätiget/ zum theil aber verworffen. Wiedrum andere Concilia, als das zu Constantinopel an. 730. wie auch ein anders zu Constantinopel an. 755. &c. seynd als schwärmende Rotten gantz und gar von den Päbsten für ungültig und nichtig erkannt/ verworffen und vermaledeyet. So mögen dan die Concilia schliessen was sie wollen/ und auch gegen einander streitende und zwiespaltige decreten aussprengen/ so muß doch der Pabst mit seinem endlichen Schluß und Ausspruch zwischen diesen trüben Wällen immer das Ruder führen / und folgens kan die Warheit der päbstischen Kirchen und ihrer Concilien nimmer scheiteren. Antwort. Wan dan der H. Geist bald gantz/ bald halb/ bald gar nicht auf euren Conciliis ist anzutreffen: sondern nur alles beruhet an dem zukünfftigen Urtheil des Pabstes: so ist es ja mit euren Conciliis nur Affen-werck/ und müssen die versammlete Väter nur die Seiten stimmen wie der Pabst geigen will; Und hat demnach Andreas Dudithius Bischoff zu Fünff-kirchen gar recht gesagt/ die auf den Conciliis zum Dienst des Pabstes gewidmete Bischöffe seyn nicht anders/ als wie die Sack-pfeiffen der Bauren/ in welche wan sie sollen einen Klang von sich geben/ erstlich der Pabst muß Wind einblasen. Nutzen also die päbstische Concilia nirgend zu/ als nur durch einen prächtigen Schein den irrenden Seelen die Augen zu verblenden. Dan wan man sagt: das Concilium Constantiense an. 1414. wie auch das Concilium Basileense an. 1438. haben in ihren decreten die auctorität der Concilien der auctorität des Pabstes fürgezogen/ so geben die Papisten zur Antwort/ diese decreta seyn krafftloß und ungültig/ weilen sie der Pabst nicht hat gutgeheissen. Sagt man: das Concilium Chalcedonense in Anwesenheit sechshundert und dreisstig Kirchen-Väteren habe in dem acht und zwantzigsten Canone den Patriarchen zu Constantinopel dem Pabst zu Rom an Würden und Ansehen gleich gestellet; so heisset es bey den Papisten: dieser canon seye unrechtmässiger Weise in Abwesenheit der päbstischen Gesandten hineingerücket/ und nachmahls vom Pabst verworffen worden/ auch dessentwegen in der Römischen edition an. 1628. ausgelassen. Sagt man: das dritte Concilium zu Carthago can. 26. habe in die gemachte decreten einverfasset/ und beschlossen/ daß keiner solle genennt werden das Haupt aller Priester (wie sich der Pabst darfür ausgibt) so ziehen die Papisten wiedrum andere Seiten auff/ und geben für/ dis Concilium in Africa könne nicht nachtheilig seyn dem Pabst in Italien/ noch ihn seines gebührenden Ehren-Tituls entsetzen. Summa dem Pabst muß geholffen/ und dessen Unfehlbarkeit unterstützet seyn/ wan schon alle Concilia sollten über hauffen geworffen werden. Ist also das Pochen wegen des Ansehens der päbstischen Concilien nur ein falscher Augen-Dunst/ und eiteles Blend-werck: massen wan nur die Concilia reden wie es dem Pabst gefällt/ dan haben sie recht und schwimmen oben; reden sie ihm aber entgegen/ dan haben sie gefehlet/ und sincken unter. Läst man derowegen sicherer den Pabst mit seinen Conciliis fahren/ und sagt: wan die Concilia reden gemäß dem göttlichen Wort/ es gefalle solches dem Pabst oder nicht/ dan reden sie die Warheit/ weichen sie aber vom selbigen ab/ dan haben sie geirret. XVIII. Wan schon die Concilia hier und dort in ihren decreten gegen einander streitig seyn/ so muß man doch Bescheidenheit gebrauchen/ und sich bemühen/ wie man selbige in aller Güte durch eine höffliche Auslegung könne vereinigen. dense zu Zeiten Pabsts Adriani I. und Caroli M. Trullanum zu Constantinopel/ sonsten Quini-Sextum genannt zu Zeiten Pabsts Sergii, Wormatiense I. zu Zeiten Pabsts Stephani IV. Wormatiense II. zu Zeiten Pabsts Adriani II. Senonense zu Zeiten Pabsts Clementis VII. &c. Diese Concilia werden zwar Kirchen-Versammlungen genannt: dannoch seynd nicht alle ihre Satzungen bündig/ aus Ursachen/ dieweilen diese Concilia nur zum theil vom Pabst seynd gutgeheissen und bestätiget/ zum theil aber verworffen. Wiedrum andere Concilia, als das zu Constantinopel an. 730. wie auch ein anders zu Constantinopel an. 755. &c. seynd als schwärmende Rotten gantz und gar von den Päbsten für ungültig und nichtig erkannt/ verworffen und vermaledeyet. So mögen dan die Concilia schliessen was sie wollen/ und auch gegen einander streitende und zwiespaltige decreten aussprengen/ so muß doch der Pabst mit seinem endlichen Schluß und Ausspruch zwischen diesen trüben Wällen immer das Ruder führen / und folgens kan die Warheit der päbstischen Kirchen und ihrer Concilien nimmer scheiteren. Antwort. Wan dan der H. Geist bald gantz/ bald halb/ bald gar nicht auf euren Conciliis ist anzutreffen: sondern nur alles beruhet an dem zukünfftigen Urtheil des Pabstes: so ist es ja mit euren Conciliis nur Affen-werck/ und müssen die versammlete Väter nur die Seiten stimmen wie der Pabst geigen will; Und hat demnach Andreas Dudithius Bischoff zu Fünff-kirchen gar recht gesagt/ die auf den Conciliis zum Dienst des Pabstes gewidmete Bischöffe seyn nicht anders/ als wie die Sack-pfeiffen der Bauren/ in welche wan sie sollen einen Klang von sich geben/ erstlich der Pabst muß Wind einblasen. Nutzen also die päbstische Concilia nirgend zu/ als nur durch einen prächtigen Schein den irrenden Seelen die Augen zu verblenden. Dan wan man sagt: das Concilium Constantiense an. 1414. wie auch das Concilium Basileense an. 1438. haben in ihren decreten die auctorität der Concilien der auctorität des Pabstes fürgezogen/ so geben die Papisten zur Antwort/ diese decreta seyn krafftloß und ungültig/ weilen sie der Pabst nicht hat gutgeheissen. Sagt man: das Concilium Chalcedonense in Anwesenheit sechshundert und dreisstig Kirchen-Väteren habe in dem acht und zwantzigsten Canone den Patriarchen zu Constantinopel dem Pabst zu Rom an Würden und Ansehen gleich gestellet; so heisset es bey den Papisten: dieser canon seye unrechtmässiger Weise in Abwesenheit der päbstischen Gesandten hineingerücket/ und nachmahls vom Pabst verworffen worden/ auch dessentwegen in der Römischen edition an. 1628. ausgelassen. Sagt man: das dritte Concilium zu Carthago can. 26. habe in die gemachte decreten einverfasset/ und beschlossen/ daß keiner solle genennt werden das Haupt aller Priester (wie sich der Pabst darfür ausgibt) so ziehen die Papisten wiedrum andere Seiten auff/ und geben für/ dis Concilium in Africa könne nicht nachtheilig seyn dem Pabst in Italien/ noch ihn seines gebührenden Ehren-Tituls entsetzen. Summa dem Pabst muß geholffen/ und dessen Unfehlbarkeit unterstützet seyn/ wan schon alle Concilia sollten über hauffen geworffen werden. Ist also das Pochen wegen des Ansehens der päbstischen Concilien nur ein falscher Augen-Dunst/ und eiteles Blend-werck: massen wan nur die Concilia reden wie es dem Pabst gefällt/ dan haben sie recht und schwimmen oben; reden sie ihm aber entgegen/ dan haben sie gefehlet/ und sincken unter. Läst man derowegen sicherer den Pabst mit seinen Conciliis fahren/ und sagt: wan die Concilia reden gemäß dem göttlichen Wort/ es gefalle solches dem Pabst oder nicht/ dan reden sie die Warheit/ weichen sie aber vom selbigen ab/ dan haben sie geirret. XVIII. Wan schon die Concilia hier und dort in ihren decreten gegen einander streitig seyn/ so muß man doch Bescheidenheit gebrauchen/ und sich bemühen/ wie man selbige in aller Güte durch eine höffliche Auslegung könne vereinigen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0155" n="135"/> dense zu Zeiten Pabsts Adriani I. und Caroli M. Trullanum zu Constantinopel/ sonsten Quini-Sextum genannt zu Zeiten Pabsts Sergii, Wormatiense I. zu Zeiten Pabsts Stephani IV. Wormatiense II. zu Zeiten Pabsts Adriani II. Senonense zu Zeiten Pabsts Clementis VII. &c. Diese Concilia werden zwar Kirchen-Versammlungen genannt: dannoch seynd nicht alle ihre Satzungen bündig/ aus Ursachen/ dieweilen diese Concilia nur zum theil vom Pabst seynd gutgeheissen und bestätiget/ zum theil aber verworffen. Wiedrum andere Concilia, als das zu Constantinopel an. 730. wie auch ein anders zu Constantinopel an. 755. &c. seynd als schwärmende Rotten gantz und gar von den Päbsten für ungültig und nichtig erkannt/ verworffen und vermaledeyet. So mögen dan die Concilia schliessen was sie wollen/ und auch gegen einander streitende und zwiespaltige decreten aussprengen/ so muß doch der Pabst mit seinem endlichen Schluß und Ausspruch zwischen diesen trüben Wällen immer das Ruder führen / und folgens kan die Warheit der päbstischen Kirchen und ihrer Concilien nimmer scheiteren.</p> <p>Antwort. Wan dan der H. Geist bald gantz/ bald halb/ bald gar nicht auf euren Conciliis ist anzutreffen: sondern nur alles beruhet an dem zukünfftigen Urtheil des Pabstes: so ist es ja mit euren Conciliis nur Affen-werck/ und müssen die versammlete Väter nur die Seiten stimmen wie der Pabst geigen will; Und hat demnach Andreas Dudithius Bischoff zu Fünff-kirchen gar recht gesagt/ die auf den Conciliis zum Dienst des Pabstes gewidmete Bischöffe seyn nicht anders/ als wie die Sack-pfeiffen der Bauren/ in welche wan sie sollen einen Klang von sich geben/ erstlich der Pabst muß Wind einblasen. Nutzen also die päbstische Concilia nirgend zu/ als nur durch einen prächtigen Schein den irrenden Seelen die Augen zu verblenden. Dan wan man sagt: das Concilium Constantiense an. 1414. wie auch das Concilium Basileense an. 1438. haben in ihren decreten die auctorität der Concilien der auctorität des Pabstes fürgezogen/ so geben die Papisten zur Antwort/ diese decreta seyn krafftloß und ungültig/ weilen sie der Pabst nicht hat gutgeheissen. Sagt man: das Concilium Chalcedonense in Anwesenheit sechshundert und dreisstig Kirchen-Väteren habe in dem acht und zwantzigsten Canone den Patriarchen zu Constantinopel dem Pabst zu Rom an Würden und Ansehen gleich gestellet; so heisset es bey den Papisten: dieser canon seye unrechtmässiger Weise in Abwesenheit der päbstischen Gesandten hineingerücket/ und nachmahls vom Pabst verworffen worden/ auch dessentwegen in der Römischen edition an. 1628. ausgelassen. Sagt man: das dritte Concilium zu Carthago can. 26. habe in die gemachte decreten einverfasset/ und beschlossen/ daß keiner solle genennt werden das Haupt aller Priester (wie sich der Pabst darfür ausgibt) so ziehen die Papisten wiedrum andere Seiten auff/ und geben für/ dis Concilium in Africa könne nicht nachtheilig seyn dem Pabst in Italien/ noch ihn seines gebührenden Ehren-Tituls entsetzen. Summa dem Pabst muß geholffen/ und dessen Unfehlbarkeit unterstützet seyn/ wan schon alle Concilia sollten über hauffen geworffen werden. Ist also das Pochen wegen des Ansehens der päbstischen Concilien nur ein falscher Augen-Dunst/ und eiteles Blend-werck: massen wan nur die Concilia reden wie es dem Pabst gefällt/ dan haben sie recht und schwimmen oben; reden sie ihm aber entgegen/ dan haben sie gefehlet/ und sincken unter. Läst man derowegen sicherer den Pabst mit seinen Conciliis fahren/ und sagt: wan die Concilia reden gemäß dem göttlichen Wort/ es gefalle solches dem Pabst oder nicht/ dan reden sie die Warheit/ weichen sie aber vom selbigen ab/ dan haben sie geirret.</p> <p>XVIII. Wan schon die Concilia hier und dort in ihren decreten gegen einander streitig seyn/ so muß man doch Bescheidenheit gebrauchen/ und sich bemühen/ wie man selbige in aller Güte durch eine höffliche Auslegung könne vereinigen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [135/0155]
dense zu Zeiten Pabsts Adriani I. und Caroli M. Trullanum zu Constantinopel/ sonsten Quini-Sextum genannt zu Zeiten Pabsts Sergii, Wormatiense I. zu Zeiten Pabsts Stephani IV. Wormatiense II. zu Zeiten Pabsts Adriani II. Senonense zu Zeiten Pabsts Clementis VII. &c. Diese Concilia werden zwar Kirchen-Versammlungen genannt: dannoch seynd nicht alle ihre Satzungen bündig/ aus Ursachen/ dieweilen diese Concilia nur zum theil vom Pabst seynd gutgeheissen und bestätiget/ zum theil aber verworffen. Wiedrum andere Concilia, als das zu Constantinopel an. 730. wie auch ein anders zu Constantinopel an. 755. &c. seynd als schwärmende Rotten gantz und gar von den Päbsten für ungültig und nichtig erkannt/ verworffen und vermaledeyet. So mögen dan die Concilia schliessen was sie wollen/ und auch gegen einander streitende und zwiespaltige decreten aussprengen/ so muß doch der Pabst mit seinem endlichen Schluß und Ausspruch zwischen diesen trüben Wällen immer das Ruder führen / und folgens kan die Warheit der päbstischen Kirchen und ihrer Concilien nimmer scheiteren.
Antwort. Wan dan der H. Geist bald gantz/ bald halb/ bald gar nicht auf euren Conciliis ist anzutreffen: sondern nur alles beruhet an dem zukünfftigen Urtheil des Pabstes: so ist es ja mit euren Conciliis nur Affen-werck/ und müssen die versammlete Väter nur die Seiten stimmen wie der Pabst geigen will; Und hat demnach Andreas Dudithius Bischoff zu Fünff-kirchen gar recht gesagt/ die auf den Conciliis zum Dienst des Pabstes gewidmete Bischöffe seyn nicht anders/ als wie die Sack-pfeiffen der Bauren/ in welche wan sie sollen einen Klang von sich geben/ erstlich der Pabst muß Wind einblasen. Nutzen also die päbstische Concilia nirgend zu/ als nur durch einen prächtigen Schein den irrenden Seelen die Augen zu verblenden. Dan wan man sagt: das Concilium Constantiense an. 1414. wie auch das Concilium Basileense an. 1438. haben in ihren decreten die auctorität der Concilien der auctorität des Pabstes fürgezogen/ so geben die Papisten zur Antwort/ diese decreta seyn krafftloß und ungültig/ weilen sie der Pabst nicht hat gutgeheissen. Sagt man: das Concilium Chalcedonense in Anwesenheit sechshundert und dreisstig Kirchen-Väteren habe in dem acht und zwantzigsten Canone den Patriarchen zu Constantinopel dem Pabst zu Rom an Würden und Ansehen gleich gestellet; so heisset es bey den Papisten: dieser canon seye unrechtmässiger Weise in Abwesenheit der päbstischen Gesandten hineingerücket/ und nachmahls vom Pabst verworffen worden/ auch dessentwegen in der Römischen edition an. 1628. ausgelassen. Sagt man: das dritte Concilium zu Carthago can. 26. habe in die gemachte decreten einverfasset/ und beschlossen/ daß keiner solle genennt werden das Haupt aller Priester (wie sich der Pabst darfür ausgibt) so ziehen die Papisten wiedrum andere Seiten auff/ und geben für/ dis Concilium in Africa könne nicht nachtheilig seyn dem Pabst in Italien/ noch ihn seines gebührenden Ehren-Tituls entsetzen. Summa dem Pabst muß geholffen/ und dessen Unfehlbarkeit unterstützet seyn/ wan schon alle Concilia sollten über hauffen geworffen werden. Ist also das Pochen wegen des Ansehens der päbstischen Concilien nur ein falscher Augen-Dunst/ und eiteles Blend-werck: massen wan nur die Concilia reden wie es dem Pabst gefällt/ dan haben sie recht und schwimmen oben; reden sie ihm aber entgegen/ dan haben sie gefehlet/ und sincken unter. Läst man derowegen sicherer den Pabst mit seinen Conciliis fahren/ und sagt: wan die Concilia reden gemäß dem göttlichen Wort/ es gefalle solches dem Pabst oder nicht/ dan reden sie die Warheit/ weichen sie aber vom selbigen ab/ dan haben sie geirret.
XVIII. Wan schon die Concilia hier und dort in ihren decreten gegen einander streitig seyn/ so muß man doch Bescheidenheit gebrauchen/ und sich bemühen/ wie man selbige in aller Güte durch eine höffliche Auslegung könne vereinigen.
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Zitationshilfe: | Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rempen_schaubuehne_1721/155>, abgerufen am 26.06.2024. |