gen werde: als sind wir geneigt, daß sol- ches euer löbliches Verlangen (Löbliches Ver- langen, Bruder!) unverzüglich seine gehö- rige Wirkung habe; und daher, damit ihr zu erhalten vermögend seyd, daß solche Heyrath frey und gesetzmäßig in der Pfarr- kirche St. Martin in den Fields, oder St. Aegidius in den Fields, in der Grafschaft Middiesex, von dem Aufseher, oder dem an dessen Stelle Verordneten, oder dem Pfar- rer derselben, zu aller und jeder Zeit des Jahres (zu aller und jeder Zeit des Jahrs, Bruder!) ohne Aufgeboth vollzogen wer- de; wohl versehen, daß von einer ander- weitigen Verlobung (Jch denke in Wahrheit, daß ich in meinem Leben schon drey oder vier an- derweitige Verlobungen gehabt habe: aber die guten Mägdchen haben seit langer Zeit keinen Anspruch darauf gemacht) von Blutsfreund- schaft, von Verschwiegerung, oder von ir- gend einer andern gesetzmäßigen Ursache kein Hinderniß dabey sey; und daß gegen- wärtig kein Proceß, geschehene Belangung, Klage, Streit, oder Anforderung, wegen irgend einer von oder mit einem oder dem andern Theil von euch geschlossenen Hey- rath, vor irgend einem geist - oder weltli- chen Richter in Bewegung sey, oder anhän- gig gemacht liege; auch, daß die ermelde- te Heyrath öffentlich in oben benannter Kirche zwischen acht und zwölfen Vor-
mittags,
gen werde: als ſind wir geneigt, daß ſol- ches euer loͤbliches Verlangen (Loͤbliches Ver- langen, Bruder!) unverzuͤglich ſeine gehoͤ- rige Wirkung habe; und daher, damit ihr zu erhalten vermoͤgend ſeyd, daß ſolche Heyrath frey und geſetzmaͤßig in der Pfarr- kirche St. Martin in den Fields, oder St. Aegidius in den Fields, in der Grafſchaft Middieſex, von dem Aufſeher, oder dem an deſſen Stelle Verordneten, oder dem Pfar- rer derſelben, zu aller und jeder Zeit des Jahres (zu aller und jeder Zeit des Jahrs, Bruder!) ohne Aufgeboth vollzogen wer- de; wohl verſehen, daß von einer ander- weitigen Verlobung (Jch denke in Wahrheit, daß ich in meinem Leben ſchon drey oder vier an- derweitige Verlobungen gehabt habe: aber die guten Maͤgdchen haben ſeit langer Zeit keinen Anſpruch darauf gemacht) von Blutsfreund- ſchaft, von Verſchwiegerung, oder von ir- gend einer andern geſetzmaͤßigen Urſache kein Hinderniß dabey ſey; und daß gegen- waͤrtig kein Proceß, geſchehene Belangung, Klage, Streit, oder Anforderung, wegen irgend einer von oder mit einem oder dem andern Theil von euch geſchloſſenen Hey- rath, vor irgend einem geiſt ‒ oder weltli- chen Richter in Bewegung ſey, oder anhaͤn- gig gemacht liege; auch, daß die ermelde- te Heyrath oͤffentlich in oben benannter Kirche zwiſchen acht und zwoͤlfen Vor-
mittags,
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gen werde: als ſind wir geneigt, daß ſol-
ches euer loͤbliches Verlangen (Loͤbliches Ver-
langen, Bruder!) unverzuͤglich ſeine gehoͤ-
rige Wirkung habe; und daher, damit ihr
zu erhalten vermoͤgend ſeyd, daß ſolche
Heyrath frey und geſetzmaͤßig in der Pfarr-
kirche St. Martin in den Fields, oder St.
Aegidius in den Fields, in der Grafſchaft
Middieſex, von dem Aufſeher, oder dem an
deſſen Stelle Verordneten, oder dem Pfar-
rer derſelben, zu aller und jeder Zeit des
Jahres (zu aller und jeder Zeit des Jahrs,
Bruder!) ohne Aufgeboth vollzogen wer-
de; wohl verſehen, daß von einer ander-
weitigen Verlobung (Jch denke in Wahrheit,
daß ich in meinem Leben ſchon drey oder vier an-
derweitige Verlobungen gehabt habe: aber die
guten Maͤgdchen haben ſeit langer Zeit keinen
Anſpruch darauf gemacht) von Blutsfreund-
ſchaft, von Verſchwiegerung, oder von ir-
gend einer andern geſetzmaͤßigen Urſache
kein Hinderniß dabey ſey; und daß gegen-
waͤrtig kein Proceß, geſchehene Belangung,
Klage, Streit, oder Anforderung, wegen
irgend einer von oder mit einem oder dem
andern Theil von euch geſchloſſenen Hey-
rath, vor irgend einem geiſt ‒ oder weltli-
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[Richardson, Samuel]: Clarissa. Bd. 5. Göttingen, 1750, S. 556. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/richardson_clarissa05_1750/562>, abgerufen am 24.11.2024.
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