daß zugleich der Kugel eine Bewegung um die Axe mitgetheilet wird, wozu auch eine Kraft erfordert wird, so wird man hieran nicht den geringsten Zweifel hegen können. Dennoch aber wird die Kugel aus einem gezogenen Rohr ungeachtet dieses grossen Wie- derstandes mit einer grössern Geschwindigkeit heraus geschossen, als aus einem gemeinen, wenn die übrigen Umstände einerley sind. Es muß also in einem gezogenen Rohr noth- wendig eine weit grössere Kraft vorhanden seyn, als in einem gemeinen, welche nicht nur den grossen Wiederstand zu überwinden, sondern auch noch dazu der Kugel eine schnel- lere Bewegung mitzutheilen hinlänglich ist. Die Gewalt aber rührt einig und allein vom Pulver her, und in beyden Fällen ist die Ladung einerley: dahero keine andere Ursache übrig bleibt, als daß sich in dem gezogenen Rohr die ganze Ladung oder zum wenigsten der gröste Theil derselben entzünde, da in dem gemeinen Rohr nur ein geringer Theil Feuer fängt, ehe die Kugel heraus getrieben wird. Dieses letzte Argument scheinet noch der Sache den grösten Nachdruck zu geben, und so gar nicht nur zu beweisen, daß sich das Pulver nicht auf einmahl entzünde, sondern auch, daß sich gemeiniglich nur eine sehr klei- ne Portion des Pulvers entzünde, ehe die Kugel aus der Canone heraus getrieben wird.
Aus
daß zugleich der Kugel eine Bewegung um die Axe mitgetheilet wird, wozu auch eine Kraft erfordert wird, ſo wird man hieran nicht den geringſten Zweifel hegen koͤnnen. Dennoch aber wird die Kugel aus einem gezogenen Rohr ungeachtet dieſes groſſen Wie- derſtandes mit einer groͤſſern Geſchwindigkeit heraus geſchoſſen, als aus einem gemeinen, wenn die uͤbrigen Umſtaͤnde einerley ſind. Es muß alſo in einem gezogenen Rohr noth- wendig eine weit groͤſſere Kraft vorhanden ſeyn, als in einem gemeinen, welche nicht nur den groſſen Wiederſtand zu uͤberwinden, ſondern auch noch dazu der Kugel eine ſchnel- lere Bewegung mitzutheilen hinlaͤnglich iſt. Die Gewalt aber ruͤhrt einig und allein vom Pulver her, und in beyden Faͤllen iſt die Ladung einerley: dahero keine andere Urſache uͤbrig bleibt, als daß ſich in dem gezogenen Rohr die ganze Ladung oder zum wenigſten der groͤſte Theil derſelben entzuͤnde, da in dem gemeinen Rohr nur ein geringer Theil Feuer faͤngt, ehe die Kugel heraus getrieben wird. Dieſes letzte Argument ſcheinet noch der Sache den groͤſten Nachdruck zu geben, und ſo gar nicht nur zu beweiſen, daß ſich das Pulver nicht auf einmahl entzuͤnde, ſondern auch, daß ſich gemeiniglich nur eine ſehr klei- ne Portion des Pulvers entzuͤnde, ehe die Kugel aus der Canone heraus getrieben wird.
Aus
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daß zugleich der Kugel eine Bewegung um
die Axe mitgetheilet wird, wozu auch eine
Kraft erfordert wird, ſo wird man hieran
nicht den geringſten Zweifel hegen koͤnnen.
Dennoch aber wird die Kugel aus einem
gezogenen Rohr ungeachtet dieſes groſſen Wie-
derſtandes mit einer groͤſſern Geſchwindigkeit
heraus geſchoſſen, als aus einem gemeinen,
wenn die uͤbrigen Umſtaͤnde einerley ſind.
Es muß alſo in einem gezogenen Rohr noth-
wendig eine weit groͤſſere Kraft vorhanden
ſeyn, als in einem gemeinen, welche nicht nur
den groſſen Wiederſtand zu uͤberwinden,
ſondern auch noch dazu der Kugel eine ſchnel-
lere Bewegung mitzutheilen hinlaͤnglich iſt.
Die Gewalt aber ruͤhrt einig und allein vom
Pulver her, und in beyden Faͤllen iſt die Ladung
einerley: dahero keine andere Urſache uͤbrig
bleibt, als daß ſich in dem gezogenen Rohr
die ganze Ladung oder zum wenigſten der
groͤſte Theil derſelben entzuͤnde, da in dem
gemeinen Rohr nur ein geringer Theil Feuer
faͤngt, ehe die Kugel heraus getrieben wird.
Dieſes letzte Argument ſcheinet noch der
Sache den groͤſten Nachdruck zu geben, und
ſo gar nicht nur zu beweiſen, daß ſich das
Pulver nicht auf einmahl entzuͤnde, ſondern
auch, daß ſich gemeiniglich nur eine ſehr klei-
ne Portion des Pulvers entzuͤnde, ehe die
Kugel aus der Canone heraus getrieben wird.
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Robins, Benjamin: Neue Grundsätze der Artillerie. Übers. v. Leonhard Euler. Berlin, 1745, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/robins_artillerie_1745/172>, abgerufen am 21.11.2024.
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