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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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übertragen. 4. Eine besondere auf gesetzlicher Grundlage beruhende Fürsorge ist in den Niederlanden dem Eisenbahnpersonal zugewandt. Auf Grund der Bestimmung des Eisenbahngesetzes vom 9. April 1875, daß die Regierung eine allgemeine Regierungsmaßregel zu erlassen hat, die den Eisenbahnen Maßnahmen zur Schaffung eines sicheren Verkehrs vorschreibt, ist durch kön. Verordnungen vom 9. Februar und 17. April 1899 die Arbeitszeit des Personals geregelt und durch solche vom 7. April 1903, 15. Juli 1905 und 29. Juli 1907 die Erlassung von Arbeitsordnungen vorgeschrieben, für deren Inhalt detaillierte Normen aufgestellt sind. Auf die Arbeitszeit gehen wir hier nicht näher ein (s. d. Artikel "Dienst und Ruhezeit"). Über das durch Arbeitsordnung zu regelnde Arbeitsverhältnis enthalten die Verordnungen obligatorische Vorschriften. Durch die Arbeitsordnung müssen Arbeiterausschüsse, getrennt nach Dienstgruppen, eingerichtet und das Nähere über ihre Wirksamkeit bestimmt werden. Ferner muß sie Schiedsgerichte einsetzen, die endgültig über Rechtmäßigkeit und Billigkeit von Ordnungsstrafen, mit Ausnahme von solchen wegen Gefährdung der Betriebssicherheit, entscheiden. Das Schiedsgericht besteht aus 5 Richtern, von denen 2 die Verwaltung, 2 der Gestrafte bestimmt, während der fünfte als Obmann von jenen vieren einstimmig gewählt oder bei Nichteinigung vom Minister ernannt wird. Es hat auch bei Entlassung von Angestellten, die nur mit 2-4wöchiger Frist, gegebenenfalls unter Zahlung einer billigen Vergütung zulässig ist, auf Antrag zu entscheiden, ob die Entlassung ehrenvoll ist, ob dem Entlassenen eine Vergütung und bejahendenfalls in welcher Höhe - innerhalb der in der Arbeitsordnung bestimmten Grenze - zu zahlen ist. Die Arbeitsordnung, die im übrigen auch über Annahme und Auflösung des Dienstverhältnisses sowie über die Lohnzahlung Bestimmungen enthalten muß, unterliegt, ministerieller Genehmigung und ist alle 5 Jahre zu erneuern. Der Minister ist nicht nur zur Versagung der Genehmigung, sondern auch zur selbständigen Festsetzung der Arbeitsordnung befugt.

h) In Italien beschränkt sich der A. in der Industrie auf Kinder, Jugendliche und Frauen sowie auf die Einführung eines wöchentlichen Ruhetages. 1. Die Gesetze vom 19. Juni 1902 und 7. Juli 1907 verbieten die Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren, ferner bei gefährlichen, anstrengenden oder ungesunden Arbeiten die Beschäftigung männlicher unter 15 und weiblicher Arbeiter unter 21 Jahren, untersagen die Nachtarbeit (8-6, im Sommer 9-5 Uhr) allen Frauen unter Zulassung von Ausnahmen und männlichen Arbeitern unter 15 Jahren, setzen für letztere den Maximalarbeitstag auf 11, für Frauen auf 12 Stunden fest und geben in Betreff der Arbeitsräume, Schlaf- und Speisezimmer bei Beschäftigung von Frauen und Jugendlichen Vorschriften im Interesse der Hygiene, Sicherheit und Sittlichkeit. 2. Das Gesetz vom 7. Juli 1907, das auch für die öffentlichen Eisenbahnen und Straßenbahnen Geltung hat, ordnet einen wöchentlichen Ruhetag von 24 Stunden an, der in der Regel auf den Sonntag fallen soll. Ausnahmen sind nach verschiedenen Richtungen hin gestattet.

i) In Dänemark enthält das Gesetz vom 11. April 1901 über die Arbeit in Fabriken und damit gleichgestellten Betrieben sowie über deren staatliche Aufsicht einige wenige Schutzbestimmungen für Jugendliche und das Verbot der Beschäftigung von Wöchnerinnen innerhalb 4 Wochen nach der Niederkunft. Arbeit von Kindern unter 12 Jahren ist verboten. Schulpflichtige ältere Kinder dürfen nur 6 Stunden arbeiten. Nacht- und Sonntagsarbeit ist ihnen verboten. Für Jugendliche von 14-18 Jahren ist eine Höchstarbeitszeit von 10 Stunden festgesetzt und Nachtarbeit (8-6 Uhr) verboten. Hierneben besteht nur noch das Gesetz vom 12. April 1889 zur Verhütung von Unfällen im Maschinenbetrieb. Es gibt Vorschriften über Anlegung maschineller Anlagen und von Vorrichtungen gegen Betriebsgefährdungen und verbietet oder beschränkt die Verwendung Jugendlicher unter 16 Jahren und von Frauen zu gefährlichen Arbeiten. Die Aufsicht führen Arbeits- und Fabrikinspektoren.

k) In Schweden regelt das Gesetz vom 17. Oktober 1900 den Schutz der Kinder, Jugendlichen und Frauen ähnlich wie in Dänemark. Im einzelnen kommen kleine Abweichungen vor. So umfaßt die Jugendlichen das Alter vom 13.-18. Jahr und die Nachtzeit rechnet von 7-6 Uhr. Daneben ist noch die gewerbliche Sonntagsarbeit von 6 Uhr früh bis 9 Uhr abends untersagt. Die Unfallverhütung in Fabriken ist durch das Gesetz vom 10. Mai 1889 hinsichtlich der technischen Vorschriften ganz wie in Dänemark geordnet, dagegen fehlen einerseits Vorschriften über die Verwendung von Jugendlichen und Frauen, anderseits sind noch Anordnungen hygienischer Natur über Lüftung, Beleuchtung, Staubbeseitigung u. dgl. aufgenommen. Fabrikinspektoren überwachen die Durchführung der Gesetze.

übertragen. 4. Eine besondere auf gesetzlicher Grundlage beruhende Fürsorge ist in den Niederlanden dem Eisenbahnpersonal zugewandt. Auf Grund der Bestimmung des Eisenbahngesetzes vom 9. April 1875, daß die Regierung eine allgemeine Regierungsmaßregel zu erlassen hat, die den Eisenbahnen Maßnahmen zur Schaffung eines sicheren Verkehrs vorschreibt, ist durch kön. Verordnungen vom 9. Februar und 17. April 1899 die Arbeitszeit des Personals geregelt und durch solche vom 7. April 1903, 15. Juli 1905 und 29. Juli 1907 die Erlassung von Arbeitsordnungen vorgeschrieben, für deren Inhalt detaillierte Normen aufgestellt sind. Auf die Arbeitszeit gehen wir hier nicht näher ein (s. d. Artikel „Dienst und Ruhezeit“). Über das durch Arbeitsordnung zu regelnde Arbeitsverhältnis enthalten die Verordnungen obligatorische Vorschriften. Durch die Arbeitsordnung müssen Arbeiterausschüsse, getrennt nach Dienstgruppen, eingerichtet und das Nähere über ihre Wirksamkeit bestimmt werden. Ferner muß sie Schiedsgerichte einsetzen, die endgültig über Rechtmäßigkeit und Billigkeit von Ordnungsstrafen, mit Ausnahme von solchen wegen Gefährdung der Betriebssicherheit, entscheiden. Das Schiedsgericht besteht aus 5 Richtern, von denen 2 die Verwaltung, 2 der Gestrafte bestimmt, während der fünfte als Obmann von jenen vieren einstimmig gewählt oder bei Nichteinigung vom Minister ernannt wird. Es hat auch bei Entlassung von Angestellten, die nur mit 2–4wöchiger Frist, gegebenenfalls unter Zahlung einer billigen Vergütung zulässig ist, auf Antrag zu entscheiden, ob die Entlassung ehrenvoll ist, ob dem Entlassenen eine Vergütung und bejahendenfalls in welcher Höhe – innerhalb der in der Arbeitsordnung bestimmten Grenze – zu zahlen ist. Die Arbeitsordnung, die im übrigen auch über Annahme und Auflösung des Dienstverhältnisses sowie über die Lohnzahlung Bestimmungen enthalten muß, unterliegt, ministerieller Genehmigung und ist alle 5 Jahre zu erneuern. Der Minister ist nicht nur zur Versagung der Genehmigung, sondern auch zur selbständigen Festsetzung der Arbeitsordnung befugt.

h) In Italien beschränkt sich der A. in der Industrie auf Kinder, Jugendliche und Frauen sowie auf die Einführung eines wöchentlichen Ruhetages. 1. Die Gesetze vom 19. Juni 1902 und 7. Juli 1907 verbieten die Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren, ferner bei gefährlichen, anstrengenden oder ungesunden Arbeiten die Beschäftigung männlicher unter 15 und weiblicher Arbeiter unter 21 Jahren, untersagen die Nachtarbeit (8–6, im Sommer 9–5 Uhr) allen Frauen unter Zulassung von Ausnahmen und männlichen Arbeitern unter 15 Jahren, setzen für letztere den Maximalarbeitstag auf 11, für Frauen auf 12 Stunden fest und geben in Betreff der Arbeitsräume, Schlaf- und Speisezimmer bei Beschäftigung von Frauen und Jugendlichen Vorschriften im Interesse der Hygiene, Sicherheit und Sittlichkeit. 2. Das Gesetz vom 7. Juli 1907, das auch für die öffentlichen Eisenbahnen und Straßenbahnen Geltung hat, ordnet einen wöchentlichen Ruhetag von 24 Stunden an, der in der Regel auf den Sonntag fallen soll. Ausnahmen sind nach verschiedenen Richtungen hin gestattet.

i) In Dänemark enthält das Gesetz vom 11. April 1901 über die Arbeit in Fabriken und damit gleichgestellten Betrieben sowie über deren staatliche Aufsicht einige wenige Schutzbestimmungen für Jugendliche und das Verbot der Beschäftigung von Wöchnerinnen innerhalb 4 Wochen nach der Niederkunft. Arbeit von Kindern unter 12 Jahren ist verboten. Schulpflichtige ältere Kinder dürfen nur 6 Stunden arbeiten. Nacht- und Sonntagsarbeit ist ihnen verboten. Für Jugendliche von 14–18 Jahren ist eine Höchstarbeitszeit von 10 Stunden festgesetzt und Nachtarbeit (8–6 Uhr) verboten. Hierneben besteht nur noch das Gesetz vom 12. April 1889 zur Verhütung von Unfällen im Maschinenbetrieb. Es gibt Vorschriften über Anlegung maschineller Anlagen und von Vorrichtungen gegen Betriebsgefährdungen und verbietet oder beschränkt die Verwendung Jugendlicher unter 16 Jahren und von Frauen zu gefährlichen Arbeiten. Die Aufsicht führen Arbeits- und Fabrikinspektoren.

k) In Schweden regelt das Gesetz vom 17. Oktober 1900 den Schutz der Kinder, Jugendlichen und Frauen ähnlich wie in Dänemark. Im einzelnen kommen kleine Abweichungen vor. So umfaßt die Jugendlichen das Alter vom 13.–18. Jahr und die Nachtzeit rechnet von 7–6 Uhr. Daneben ist noch die gewerbliche Sonntagsarbeit von 6 Uhr früh bis 9 Uhr abends untersagt. Die Unfallverhütung in Fabriken ist durch das Gesetz vom 10. Mai 1889 hinsichtlich der technischen Vorschriften ganz wie in Dänemark geordnet, dagegen fehlen einerseits Vorschriften über die Verwendung von Jugendlichen und Frauen, anderseits sind noch Anordnungen hygienischer Natur über Lüftung, Beleuchtung, Staubbeseitigung u. dgl. aufgenommen. Fabrikinspektoren überwachen die Durchführung der Gesetze.

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[213/0222] übertragen. 4. Eine besondere auf gesetzlicher Grundlage beruhende Fürsorge ist in den Niederlanden dem Eisenbahnpersonal zugewandt. Auf Grund der Bestimmung des Eisenbahngesetzes vom 9. April 1875, daß die Regierung eine allgemeine Regierungsmaßregel zu erlassen hat, die den Eisenbahnen Maßnahmen zur Schaffung eines sicheren Verkehrs vorschreibt, ist durch kön. Verordnungen vom 9. Februar und 17. April 1899 die Arbeitszeit des Personals geregelt und durch solche vom 7. April 1903, 15. Juli 1905 und 29. Juli 1907 die Erlassung von Arbeitsordnungen vorgeschrieben, für deren Inhalt detaillierte Normen aufgestellt sind. Auf die Arbeitszeit gehen wir hier nicht näher ein (s. d. Artikel „Dienst und Ruhezeit“). Über das durch Arbeitsordnung zu regelnde Arbeitsverhältnis enthalten die Verordnungen obligatorische Vorschriften. Durch die Arbeitsordnung müssen Arbeiterausschüsse, getrennt nach Dienstgruppen, eingerichtet und das Nähere über ihre Wirksamkeit bestimmt werden. Ferner muß sie Schiedsgerichte einsetzen, die endgültig über Rechtmäßigkeit und Billigkeit von Ordnungsstrafen, mit Ausnahme von solchen wegen Gefährdung der Betriebssicherheit, entscheiden. Das Schiedsgericht besteht aus 5 Richtern, von denen 2 die Verwaltung, 2 der Gestrafte bestimmt, während der fünfte als Obmann von jenen vieren einstimmig gewählt oder bei Nichteinigung vom Minister ernannt wird. Es hat auch bei Entlassung von Angestellten, die nur mit 2–4wöchiger Frist, gegebenenfalls unter Zahlung einer billigen Vergütung zulässig ist, auf Antrag zu entscheiden, ob die Entlassung ehrenvoll ist, ob dem Entlassenen eine Vergütung und bejahendenfalls in welcher Höhe – innerhalb der in der Arbeitsordnung bestimmten Grenze – zu zahlen ist. Die Arbeitsordnung, die im übrigen auch über Annahme und Auflösung des Dienstverhältnisses sowie über die Lohnzahlung Bestimmungen enthalten muß, unterliegt, ministerieller Genehmigung und ist alle 5 Jahre zu erneuern. Der Minister ist nicht nur zur Versagung der Genehmigung, sondern auch zur selbständigen Festsetzung der Arbeitsordnung befugt. h) In Italien beschränkt sich der A. in der Industrie auf Kinder, Jugendliche und Frauen sowie auf die Einführung eines wöchentlichen Ruhetages. 1. Die Gesetze vom 19. Juni 1902 und 7. Juli 1907 verbieten die Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren, ferner bei gefährlichen, anstrengenden oder ungesunden Arbeiten die Beschäftigung männlicher unter 15 und weiblicher Arbeiter unter 21 Jahren, untersagen die Nachtarbeit (8–6, im Sommer 9–5 Uhr) allen Frauen unter Zulassung von Ausnahmen und männlichen Arbeitern unter 15 Jahren, setzen für letztere den Maximalarbeitstag auf 11, für Frauen auf 12 Stunden fest und geben in Betreff der Arbeitsräume, Schlaf- und Speisezimmer bei Beschäftigung von Frauen und Jugendlichen Vorschriften im Interesse der Hygiene, Sicherheit und Sittlichkeit. 2. Das Gesetz vom 7. Juli 1907, das auch für die öffentlichen Eisenbahnen und Straßenbahnen Geltung hat, ordnet einen wöchentlichen Ruhetag von 24 Stunden an, der in der Regel auf den Sonntag fallen soll. Ausnahmen sind nach verschiedenen Richtungen hin gestattet. i) In Dänemark enthält das Gesetz vom 11. April 1901 über die Arbeit in Fabriken und damit gleichgestellten Betrieben sowie über deren staatliche Aufsicht einige wenige Schutzbestimmungen für Jugendliche und das Verbot der Beschäftigung von Wöchnerinnen innerhalb 4 Wochen nach der Niederkunft. Arbeit von Kindern unter 12 Jahren ist verboten. Schulpflichtige ältere Kinder dürfen nur 6 Stunden arbeiten. Nacht- und Sonntagsarbeit ist ihnen verboten. Für Jugendliche von 14–18 Jahren ist eine Höchstarbeitszeit von 10 Stunden festgesetzt und Nachtarbeit (8–6 Uhr) verboten. Hierneben besteht nur noch das Gesetz vom 12. April 1889 zur Verhütung von Unfällen im Maschinenbetrieb. Es gibt Vorschriften über Anlegung maschineller Anlagen und von Vorrichtungen gegen Betriebsgefährdungen und verbietet oder beschränkt die Verwendung Jugendlicher unter 16 Jahren und von Frauen zu gefährlichen Arbeiten. Die Aufsicht führen Arbeits- und Fabrikinspektoren. k) In Schweden regelt das Gesetz vom 17. Oktober 1900 den Schutz der Kinder, Jugendlichen und Frauen ähnlich wie in Dänemark. Im einzelnen kommen kleine Abweichungen vor. So umfaßt die Jugendlichen das Alter vom 13.–18. Jahr und die Nachtzeit rechnet von 7–6 Uhr. Daneben ist noch die gewerbliche Sonntagsarbeit von 6 Uhr früh bis 9 Uhr abends untersagt. Die Unfallverhütung in Fabriken ist durch das Gesetz vom 10. Mai 1889 hinsichtlich der technischen Vorschriften ganz wie in Dänemark geordnet, dagegen fehlen einerseits Vorschriften über die Verwendung von Jugendlichen und Frauen, anderseits sind noch Anordnungen hygienischer Natur über Lüftung, Beleuchtung, Staubbeseitigung u. dgl. aufgenommen. Fabrikinspektoren überwachen die Durchführung der Gesetze.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 213. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/222>, abgerufen am 24.11.2024.