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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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l) In Norwegen ist der Arbeiterschutz in ein Gesetz zusammengefaßt, das Gesetz vom 27. Juni 1892 über die Aufsicht der Arbeit in Fabriken. Es ordnet Schutz gegen die Gefahren des Betriebs durch Unfall und gegen Schädlichkeiten in hygienischer Beziehung ähnlich wie das schwedische Gesetz. Bezüglich des Kinderschutzes geht es aber weiter, indem die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren in der Regel verboten und nur ausnahmsweise diejenige von 12-14jährigen Kindern nach ärztlicher Untersuchung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu leichteren Arbeiten auf täglich 6 Stunden zugelassen wird. Jugendliche von 14-18 Jahren sollen nicht mehr als 10 Stunden arbeiten. Nachtarbeit (8-6 Uhr) und Bedienung gefährlicher Maschinen ist ihnen untersagt. Wöchnerinnen genießen für 6 Wochen nach der Niederkunft den Schutz des Arbeitsverbotes und dürfen nur auf ärztliche Erlaubnis hin nach Verlauf der 4. Woche zur Arbeit zugelassen werden. Die Vorschriften über Sonntagsruhe gehen ziemlich weit. Sie hat von 6 Uhr abends am Tage vor den Sonn- und Feiertagen bis 10 Uhr abends am Sonntage oder dem letzten Feiertage zu dauern. Ist dies nicht möglich, so ist mindestens alle 14 Tage die Ruhe zu gewähren. Endlich stellt das Gesetz noch Normen über den Arbeitsvertrag auf, von denen neben der Lohnzahlung in gangbarer Münze die obligatorische Aufstellung einer Arbeitsordnung für Betriebe mit über 25 Arbeitern hervorzuheben ist. Nach obligatorischer Anhörung einer Vertretung der Arbeiter unterliegt sie der Begutachtung des Fabrikinspektors und der Genehmigung der Regierung. Die Fabrikaufsicht führen Fabrikinspektoren, denen von kommunalen Gesundheitsausschüssen gewählte Inspektionskomitees zur Seite stehen.

m) In Rußland sind als wichtigste Gesetze zum Schutz der Fabrikarbeiter zu nennen das Gesetz vom 1. Juni 1882 über die Arbeit Minderjähriger, das vom 3. Juni 1885 über die Arbeit von Frauen und Jugendlichen in gewissen Industriezweigen, das vom 3. Juni 1886 über die Bedingungen des Arbeitsvertrages und vom 2. Juni 1897 über den Maximalarbeitstag. Die Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren ist verboten. Solche von 12 bis 15 Jahren werden als Minderjährige bezeichnet und genießen den Schutz des Ausschlusses von Sonntags- und Nachtarbeit, auch dürfen sie nur 8 Stunden täglich beschäftigt werden. Jugendliche (15-17 Jahre) und Frauen sollen keine Nachtarbeit leisten (9-5 Uhr), im übrigen genießen sie keinen andern Schutz als den allen Arbeitern durch Festsetzung des Maximalarbeitstages von 111/2 Stunden, bzw. von 10 Stunden an den Samstagen und Vorfeiertagen gewährten. Von diesen Arbeiterschutzregeln ist aber eine große Menge von Ausnahmen zulässig, die entweder durch Regulative allgemein festgesetzt oder der Entscheidung der Verwaltungsbehörden im Einzelfall überlassen sind. Das Gesetz über den Arbeitsvertrag vom 3. Juni 1886 stellt Normen über Annahme und Entlassung oder Kündigung auf und verbreitet sich insbesondere über die pekuniäre Seite des Arbeitsvertrages (Lohnzahlung in baar und ohne Abzüge, Abrechnungsbuch für Akkordarbeit, bestimmte Zahlungsfristen, Verbot der Zinsberechnung für Darlehen und Vorschüsse, keine Lohnabzüge für ärztliche Hilfe, Beleuchtung der Werkstätte und Benutzung der Werkzeuge, Bestimmungen über Geldstrafen). Die Kontrolle über die Ausführung der Fabrikgesetze ist Fabrikinspektoren übertragen. Diese Gesetze gelten nur im europäischen Rußland.

n) In den Vereinigten Staaten von Nordamerika ist der A. Sache der Einzelstaaten. Von dem Grundsatz ausgehend, daß es einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Individuums bedeuten würde, wollte man für erwachsene Männer irgend welche Bindungsvorschriften geben, erstrecken sich die Schutzbestimmungen nur auf Kinder, Jugendliche und im beschränkten Umfange auch auf Frauen. Kinderarbeit ist in der Industrie fast durchweg verboten. Die Grenze des Kindesalters ist teils auf das 12., teils auf das 14. Lebensjahr festgesetzt. Für Jugendliche überwiegend und in einer geringeren Zahl von Staaten auch für Frauen bestehen tägliche oder wöchentliche Maximalarbeitszeiten, die meist auf 10 Stunden täglich festgesetzt sind. Die Altersgrenze für Jugendliche ist meist das 16., teilweise das 18. Lebensjahr. Die Nachtarbeit ist etwa in der Hälfte der Staaten für Jugendliche und in einigen wenigen für Frauen verboten. Maßnahmen gegen die Betriebsgefahren und gegen gesundheitsschädliche Arbeitsverhältnisse sind nur sporadisch und auch hier nicht allgemein, sondern individuell getroffen. In bezug auf die Sicherung des Arbeitslohnes bestehen durchweg Bestimmungen, die das Trucksystem verbieten oder doch dessen nachteilige Folgen abwenden wollen. Daneben sind meist Vorschriften über die Lohnzahlungstermine erlassen. Für die Kontrolle über Durchführung der Schutzbestimmungen sind nur in einem Teil der Staaten besondere Inspektoren eingesetzt.

o) In Australien ist der Arbeiterschutz ganz besonders intensiv gestaltet, indem hier

l) In Norwegen ist der Arbeiterschutz in ein Gesetz zusammengefaßt, das Gesetz vom 27. Juni 1892 über die Aufsicht der Arbeit in Fabriken. Es ordnet Schutz gegen die Gefahren des Betriebs durch Unfall und gegen Schädlichkeiten in hygienischer Beziehung ähnlich wie das schwedische Gesetz. Bezüglich des Kinderschutzes geht es aber weiter, indem die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren in der Regel verboten und nur ausnahmsweise diejenige von 12–14jährigen Kindern nach ärztlicher Untersuchung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu leichteren Arbeiten auf täglich 6 Stunden zugelassen wird. Jugendliche von 14–18 Jahren sollen nicht mehr als 10 Stunden arbeiten. Nachtarbeit (8–6 Uhr) und Bedienung gefährlicher Maschinen ist ihnen untersagt. Wöchnerinnen genießen für 6 Wochen nach der Niederkunft den Schutz des Arbeitsverbotes und dürfen nur auf ärztliche Erlaubnis hin nach Verlauf der 4. Woche zur Arbeit zugelassen werden. Die Vorschriften über Sonntagsruhe gehen ziemlich weit. Sie hat von 6 Uhr abends am Tage vor den Sonn- und Feiertagen bis 10 Uhr abends am Sonntage oder dem letzten Feiertage zu dauern. Ist dies nicht möglich, so ist mindestens alle 14 Tage die Ruhe zu gewähren. Endlich stellt das Gesetz noch Normen über den Arbeitsvertrag auf, von denen neben der Lohnzahlung in gangbarer Münze die obligatorische Aufstellung einer Arbeitsordnung für Betriebe mit über 25 Arbeitern hervorzuheben ist. Nach obligatorischer Anhörung einer Vertretung der Arbeiter unterliegt sie der Begutachtung des Fabrikinspektors und der Genehmigung der Regierung. Die Fabrikaufsicht führen Fabrikinspektoren, denen von kommunalen Gesundheitsausschüssen gewählte Inspektionskomitees zur Seite stehen.

m) In Rußland sind als wichtigste Gesetze zum Schutz der Fabrikarbeiter zu nennen das Gesetz vom 1. Juni 1882 über die Arbeit Minderjähriger, das vom 3. Juni 1885 über die Arbeit von Frauen und Jugendlichen in gewissen Industriezweigen, das vom 3. Juni 1886 über die Bedingungen des Arbeitsvertrages und vom 2. Juni 1897 über den Maximalarbeitstag. Die Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren ist verboten. Solche von 12 bis 15 Jahren werden als Minderjährige bezeichnet und genießen den Schutz des Ausschlusses von Sonntags- und Nachtarbeit, auch dürfen sie nur 8 Stunden täglich beschäftigt werden. Jugendliche (15–17 Jahre) und Frauen sollen keine Nachtarbeit leisten (9–5 Uhr), im übrigen genießen sie keinen andern Schutz als den allen Arbeitern durch Festsetzung des Maximalarbeitstages von 111/2 Stunden, bzw. von 10 Stunden an den Samstagen und Vorfeiertagen gewährten. Von diesen Arbeiterschutzregeln ist aber eine große Menge von Ausnahmen zulässig, die entweder durch Regulative allgemein festgesetzt oder der Entscheidung der Verwaltungsbehörden im Einzelfall überlassen sind. Das Gesetz über den Arbeitsvertrag vom 3. Juni 1886 stellt Normen über Annahme und Entlassung oder Kündigung auf und verbreitet sich insbesondere über die pekuniäre Seite des Arbeitsvertrages (Lohnzahlung in baar und ohne Abzüge, Abrechnungsbuch für Akkordarbeit, bestimmte Zahlungsfristen, Verbot der Zinsberechnung für Darlehen und Vorschüsse, keine Lohnabzüge für ärztliche Hilfe, Beleuchtung der Werkstätte und Benutzung der Werkzeuge, Bestimmungen über Geldstrafen). Die Kontrolle über die Ausführung der Fabrikgesetze ist Fabrikinspektoren übertragen. Diese Gesetze gelten nur im europäischen Rußland.

n) In den Vereinigten Staaten von Nordamerika ist der A. Sache der Einzelstaaten. Von dem Grundsatz ausgehend, daß es einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Individuums bedeuten würde, wollte man für erwachsene Männer irgend welche Bindungsvorschriften geben, erstrecken sich die Schutzbestimmungen nur auf Kinder, Jugendliche und im beschränkten Umfange auch auf Frauen. Kinderarbeit ist in der Industrie fast durchweg verboten. Die Grenze des Kindesalters ist teils auf das 12., teils auf das 14. Lebensjahr festgesetzt. Für Jugendliche überwiegend und in einer geringeren Zahl von Staaten auch für Frauen bestehen tägliche oder wöchentliche Maximalarbeitszeiten, die meist auf 10 Stunden täglich festgesetzt sind. Die Altersgrenze für Jugendliche ist meist das 16., teilweise das 18. Lebensjahr. Die Nachtarbeit ist etwa in der Hälfte der Staaten für Jugendliche und in einigen wenigen für Frauen verboten. Maßnahmen gegen die Betriebsgefahren und gegen gesundheitsschädliche Arbeitsverhältnisse sind nur sporadisch und auch hier nicht allgemein, sondern individuell getroffen. In bezug auf die Sicherung des Arbeitslohnes bestehen durchweg Bestimmungen, die das Trucksystem verbieten oder doch dessen nachteilige Folgen abwenden wollen. Daneben sind meist Vorschriften über die Lohnzahlungstermine erlassen. Für die Kontrolle über Durchführung der Schutzbestimmungen sind nur in einem Teil der Staaten besondere Inspektoren eingesetzt.

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[214/0223] l) In Norwegen ist der Arbeiterschutz in ein Gesetz zusammengefaßt, das Gesetz vom 27. Juni 1892 über die Aufsicht der Arbeit in Fabriken. Es ordnet Schutz gegen die Gefahren des Betriebs durch Unfall und gegen Schädlichkeiten in hygienischer Beziehung ähnlich wie das schwedische Gesetz. Bezüglich des Kinderschutzes geht es aber weiter, indem die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren in der Regel verboten und nur ausnahmsweise diejenige von 12–14jährigen Kindern nach ärztlicher Untersuchung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu leichteren Arbeiten auf täglich 6 Stunden zugelassen wird. Jugendliche von 14–18 Jahren sollen nicht mehr als 10 Stunden arbeiten. Nachtarbeit (8–6 Uhr) und Bedienung gefährlicher Maschinen ist ihnen untersagt. Wöchnerinnen genießen für 6 Wochen nach der Niederkunft den Schutz des Arbeitsverbotes und dürfen nur auf ärztliche Erlaubnis hin nach Verlauf der 4. Woche zur Arbeit zugelassen werden. Die Vorschriften über Sonntagsruhe gehen ziemlich weit. Sie hat von 6 Uhr abends am Tage vor den Sonn- und Feiertagen bis 10 Uhr abends am Sonntage oder dem letzten Feiertage zu dauern. Ist dies nicht möglich, so ist mindestens alle 14 Tage die Ruhe zu gewähren. Endlich stellt das Gesetz noch Normen über den Arbeitsvertrag auf, von denen neben der Lohnzahlung in gangbarer Münze die obligatorische Aufstellung einer Arbeitsordnung für Betriebe mit über 25 Arbeitern hervorzuheben ist. Nach obligatorischer Anhörung einer Vertretung der Arbeiter unterliegt sie der Begutachtung des Fabrikinspektors und der Genehmigung der Regierung. Die Fabrikaufsicht führen Fabrikinspektoren, denen von kommunalen Gesundheitsausschüssen gewählte Inspektionskomitees zur Seite stehen. m) In Rußland sind als wichtigste Gesetze zum Schutz der Fabrikarbeiter zu nennen das Gesetz vom 1. Juni 1882 über die Arbeit Minderjähriger, das vom 3. Juni 1885 über die Arbeit von Frauen und Jugendlichen in gewissen Industriezweigen, das vom 3. Juni 1886 über die Bedingungen des Arbeitsvertrages und vom 2. Juni 1897 über den Maximalarbeitstag. Die Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren ist verboten. Solche von 12 bis 15 Jahren werden als Minderjährige bezeichnet und genießen den Schutz des Ausschlusses von Sonntags- und Nachtarbeit, auch dürfen sie nur 8 Stunden täglich beschäftigt werden. Jugendliche (15–17 Jahre) und Frauen sollen keine Nachtarbeit leisten (9–5 Uhr), im übrigen genießen sie keinen andern Schutz als den allen Arbeitern durch Festsetzung des Maximalarbeitstages von 111/2 Stunden, bzw. von 10 Stunden an den Samstagen und Vorfeiertagen gewährten. Von diesen Arbeiterschutzregeln ist aber eine große Menge von Ausnahmen zulässig, die entweder durch Regulative allgemein festgesetzt oder der Entscheidung der Verwaltungsbehörden im Einzelfall überlassen sind. Das Gesetz über den Arbeitsvertrag vom 3. Juni 1886 stellt Normen über Annahme und Entlassung oder Kündigung auf und verbreitet sich insbesondere über die pekuniäre Seite des Arbeitsvertrages (Lohnzahlung in baar und ohne Abzüge, Abrechnungsbuch für Akkordarbeit, bestimmte Zahlungsfristen, Verbot der Zinsberechnung für Darlehen und Vorschüsse, keine Lohnabzüge für ärztliche Hilfe, Beleuchtung der Werkstätte und Benutzung der Werkzeuge, Bestimmungen über Geldstrafen). Die Kontrolle über die Ausführung der Fabrikgesetze ist Fabrikinspektoren übertragen. Diese Gesetze gelten nur im europäischen Rußland. n) In den Vereinigten Staaten von Nordamerika ist der A. Sache der Einzelstaaten. Von dem Grundsatz ausgehend, daß es einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Individuums bedeuten würde, wollte man für erwachsene Männer irgend welche Bindungsvorschriften geben, erstrecken sich die Schutzbestimmungen nur auf Kinder, Jugendliche und im beschränkten Umfange auch auf Frauen. Kinderarbeit ist in der Industrie fast durchweg verboten. Die Grenze des Kindesalters ist teils auf das 12., teils auf das 14. Lebensjahr festgesetzt. Für Jugendliche überwiegend und in einer geringeren Zahl von Staaten auch für Frauen bestehen tägliche oder wöchentliche Maximalarbeitszeiten, die meist auf 10 Stunden täglich festgesetzt sind. Die Altersgrenze für Jugendliche ist meist das 16., teilweise das 18. Lebensjahr. Die Nachtarbeit ist etwa in der Hälfte der Staaten für Jugendliche und in einigen wenigen für Frauen verboten. Maßnahmen gegen die Betriebsgefahren und gegen gesundheitsschädliche Arbeitsverhältnisse sind nur sporadisch und auch hier nicht allgemein, sondern individuell getroffen. In bezug auf die Sicherung des Arbeitslohnes bestehen durchweg Bestimmungen, die das Trucksystem verbieten oder doch dessen nachteilige Folgen abwenden wollen. Daneben sind meist Vorschriften über die Lohnzahlungstermine erlassen. Für die Kontrolle über Durchführung der Schutzbestimmungen sind nur in einem Teil der Staaten besondere Inspektoren eingesetzt. o) In Australien ist der Arbeiterschutz ganz besonders intensiv gestaltet, indem hier

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/223>, abgerufen am 21.11.2024.