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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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einem solchen Falle die Küche nicht unter 9-10 m2 Bodenfläche erhalten. Bei größeren Wohnungen, für die ein entsprechend höherer Mietzins eingehoben werden kann, wird sich immer die Anlage von mindestens zwei Wohnräumen außer der Küche oder der Küchenstube ermöglichen lassen.

Wo die baupolizeilichen Vorschriften es gestatten, ist es zweckmäßig, bei ebenerdigen Wohnhäusern und für die Wohnungen des 1. Stockwerks von zweigeschossigen Gebäuden im Dachraume bewohnbare Dachkammern einzurichten. Die zum österreichischen Arbeiterwohnungsgesetz vom 8. Juli 1902 erlassene Durchführungsverordnung läßt die Herstellung von Wohnräumen im Dachboden ebenerdiger oder einstöckiger Familienwohnhäuser unter bestimmten technischen Ausführungsvorschriften hinsichtlich der lichten Höhe dieser Dachzimmer und der feuersicheren Bauweise zu.

Hinsichtlich der Größe der Wohnungen setzt das erwähnte Arbeiterwohnungsgesetz die Bodenfläche der bewohnbaren Räume (Wohnzimmer, Kammern und Küchen) bei einräumigen Wohnungen mit mindestens 16, höchstens 25 m2, bei zweiräumigen Wohnungen mit zusammen mindestens 20, höchstens 35 m2, bei drei- und mehrräumigen mit zusammen mindestens 30 und höchstens 80 m2 fest. In der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetze wird bestimmt, daß in einer Familienwohnung nur so viele Personen untergebracht werden dürfen, daß in jedem Schlafraum mindestens 4 m2 Bodenfläche auf jede Person entfallen, wobei Kinder unter 1 Jahr alt außer Betracht bleiben. Die Wohnungen für Familien mit Kindern im Alter von mehr als 6 Jahren sollen mehrere Wohnräume enthalten, um eine Trennung der Schlafräume nach dem Geschlechte zu ermöglichen.

Bei der österreichischen Staatseisenbahnverwaltung werden Mietwohnungen für Arbeiter und Diener mindestens mit zwei bewohnbaren Räumen von zusammen 35 m2, für Unterbeamte mindestens mit drei solchen Räumen von zusammen 45 m2 Bodenfläche errichtet. Bei Dienstwohnungen für Diener und für Unterbeamte wird über das Ausmaß von 40 m2, bzw. von 55 m2 nicht hinausgegangen. Die Bodenfläche von 35 m2 wird in der Regel zu einer Küche oder Küchenstube und einem Wohnraum ausgenützt, bei 40 m2 Bodenfläche ist die Teilung in 2 oder 3, bei 45 m2 in 3, bei 50-55 m2 Bodenfläche in 3 oder 4 bewohnbare Räume tunlich.

Die vom königl. preußischen Ministerium der öffentlichen Arbeiten unterm 5. September 1906 erlassenen Grundsätze für die Aufstellung von Entwürfen und die Ausführung von Dienst- und Mietwohnhäusern für Arbeiter, untere und mittlere Beamte der preußischen Staatseisenbahnverwaltung setzen das geringste Ausmaß einer Mietwohnung mit 28·5 m2, das größte Ausmaß einer Miet- oder Dienstwohnung für Arbeiter und untere Beamte mit 45 m2, für mittlere Beamte mit 68 m2 fest. Die Wohnhäuser für Arbeiter und untere Beamte erhalten je nach der Größe 2-, 3- oder 4räumige Wohnungen. Die Wohnungen mit 68 m2 werden in 4 oder 5 Räume geteilt. Hierbei sollen bei Häusern mit zweiräumigen Wohnungen, mit dreiräumigen Wohnungen bis zu 45 m2 Nutzfläche und mit vierräumigen Wohnungen bis zu 68 m2 Nutzfläche für zwei Dritteile der Anzahl der Wohnungen Dachkammern vorgesehen werden.

Im allgemeinen ist die Bodenfläche für größere Wohnzimmer mit 20-25 m2, für Schlafstuben mit 10-15 m2, für Küchen mit 9-15 m2, für Küchenstuben mit 16-18 m2 zu bemessen.

Die lichte Höhe der Wohnräume ist in der Regel durch baupolizeiliche Vorschriften bestimmt. Sie soll, wenn nicht weitergehende Forderungen zu beachten sind, bei A. nicht unter 2·70 m betragen. Die Durchführungsverordnung zum österreichischen Arbeiterwohnungsgesetz vom Jahre 1902 schreibt für das Erdgeschoß von drei- und mehrstöckigen Gebäuden eine lichte Höhe von 3·00 m, in allen anderen Fällen eine mindeste lichte Geschoßhöhe von 2·70 m vor und bedingt weiters, daß der Erdgeschoßfußboden von Arbeiterwohnhäusern mindestens 0·6 m über dem Straßenniveau gelegen sein muß. Bei den Wohnhäusern der österreichischen Staatseisenbahnverwaltung wird in der Regel für Arbeiter-, Diener- und Unterbeamtenwohnungen gleichmäßig eine lichte Höhe von 3·00 m eingehalten.

Bei der Grundrißanordnung ist zu trachten, die bewohnbaren Räume in zwei Reihen, nach der Tiefe des Hauses auszuteilen, so daß jede Wohnung nach entgegengesetzten Seiten gerichtete Fenster erhält. Hierdurch wird eine gute Durchlüftung der Wohnung ermöglicht und namentlich bei der nach Tunlichkeit immer anzustrebenden Lage der Fensterseiten gegen Osten und Westen eine gute Ausnützung der Besonnung erreicht. Weiters ist bei der Grundrißeinteilung und der Anordnung der Türen und Fenster auf eine zweckmäßige Ausnützung der Wandflächen zur Aufstellung der Möbel, insbesondere der Betten, Rücksicht zu nehmen; es empfiehlt sich, die Betten schematisch in die Grundrisse einzuzeichnen und die Abmessungen der Wohnräume danach zu regeln.

einem solchen Falle die Küche nicht unter 9–10 m2 Bodenfläche erhalten. Bei größeren Wohnungen, für die ein entsprechend höherer Mietzins eingehoben werden kann, wird sich immer die Anlage von mindestens zwei Wohnräumen außer der Küche oder der Küchenstube ermöglichen lassen.

Wo die baupolizeilichen Vorschriften es gestatten, ist es zweckmäßig, bei ebenerdigen Wohnhäusern und für die Wohnungen des 1. Stockwerks von zweigeschossigen Gebäuden im Dachraume bewohnbare Dachkammern einzurichten. Die zum österreichischen Arbeiterwohnungsgesetz vom 8. Juli 1902 erlassene Durchführungsverordnung läßt die Herstellung von Wohnräumen im Dachboden ebenerdiger oder einstöckiger Familienwohnhäuser unter bestimmten technischen Ausführungsvorschriften hinsichtlich der lichten Höhe dieser Dachzimmer und der feuersicheren Bauweise zu.

Hinsichtlich der Größe der Wohnungen setzt das erwähnte Arbeiterwohnungsgesetz die Bodenfläche der bewohnbaren Räume (Wohnzimmer, Kammern und Küchen) bei einräumigen Wohnungen mit mindestens 16, höchstens 25 m2, bei zweiräumigen Wohnungen mit zusammen mindestens 20, höchstens 35 m2, bei drei- und mehrräumigen mit zusammen mindestens 30 und höchstens 80 m2 fest. In der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetze wird bestimmt, daß in einer Familienwohnung nur so viele Personen untergebracht werden dürfen, daß in jedem Schlafraum mindestens 4 m2 Bodenfläche auf jede Person entfallen, wobei Kinder unter 1 Jahr alt außer Betracht bleiben. Die Wohnungen für Familien mit Kindern im Alter von mehr als 6 Jahren sollen mehrere Wohnräume enthalten, um eine Trennung der Schlafräume nach dem Geschlechte zu ermöglichen.

Bei der österreichischen Staatseisenbahnverwaltung werden Mietwohnungen für Arbeiter und Diener mindestens mit zwei bewohnbaren Räumen von zusammen 35 m2, für Unterbeamte mindestens mit drei solchen Räumen von zusammen 45 m2 Bodenfläche errichtet. Bei Dienstwohnungen für Diener und für Unterbeamte wird über das Ausmaß von 40 m2, bzw. von 55 m2 nicht hinausgegangen. Die Bodenfläche von 35 m2 wird in der Regel zu einer Küche oder Küchenstube und einem Wohnraum ausgenützt, bei 40 m2 Bodenfläche ist die Teilung in 2 oder 3, bei 45 m2 in 3, bei 50–55 m2 Bodenfläche in 3 oder 4 bewohnbare Räume tunlich.

Die vom königl. preußischen Ministerium der öffentlichen Arbeiten unterm 5. September 1906 erlassenen Grundsätze für die Aufstellung von Entwürfen und die Ausführung von Dienst- und Mietwohnhäusern für Arbeiter, untere und mittlere Beamte der preußischen Staatseisenbahnverwaltung setzen das geringste Ausmaß einer Mietwohnung mit 28·5 m2, das größte Ausmaß einer Miet- oder Dienstwohnung für Arbeiter und untere Beamte mit 45 m2, für mittlere Beamte mit 68 m2 fest. Die Wohnhäuser für Arbeiter und untere Beamte erhalten je nach der Größe 2-, 3- oder 4räumige Wohnungen. Die Wohnungen mit 68 m2 werden in 4 oder 5 Räume geteilt. Hierbei sollen bei Häusern mit zweiräumigen Wohnungen, mit dreiräumigen Wohnungen bis zu 45 m2 Nutzfläche und mit vierräumigen Wohnungen bis zu 68 m2 Nutzfläche für zwei Dritteile der Anzahl der Wohnungen Dachkammern vorgesehen werden.

Im allgemeinen ist die Bodenfläche für größere Wohnzimmer mit 20–25 m2, für Schlafstuben mit 10–15 m2, für Küchen mit 9–15 m2, für Küchenstuben mit 16–18 m2 zu bemessen.

Die lichte Höhe der Wohnräume ist in der Regel durch baupolizeiliche Vorschriften bestimmt. Sie soll, wenn nicht weitergehende Forderungen zu beachten sind, bei A. nicht unter 2·70 m betragen. Die Durchführungsverordnung zum österreichischen Arbeiterwohnungsgesetz vom Jahre 1902 schreibt für das Erdgeschoß von drei- und mehrstöckigen Gebäuden eine lichte Höhe von 3·00 m, in allen anderen Fällen eine mindeste lichte Geschoßhöhe von 2·70 m vor und bedingt weiters, daß der Erdgeschoßfußboden von Arbeiterwohnhäusern mindestens 0·6 m über dem Straßenniveau gelegen sein muß. Bei den Wohnhäusern der österreichischen Staatseisenbahnverwaltung wird in der Regel für Arbeiter-, Diener- und Unterbeamtenwohnungen gleichmäßig eine lichte Höhe von 3·00 m eingehalten.

Bei der Grundrißanordnung ist zu trachten, die bewohnbaren Räume in zwei Reihen, nach der Tiefe des Hauses auszuteilen, so daß jede Wohnung nach entgegengesetzten Seiten gerichtete Fenster erhält. Hierdurch wird eine gute Durchlüftung der Wohnung ermöglicht und namentlich bei der nach Tunlichkeit immer anzustrebenden Lage der Fensterseiten gegen Osten und Westen eine gute Ausnützung der Besonnung erreicht. Weiters ist bei der Grundrißeinteilung und der Anordnung der Türen und Fenster auf eine zweckmäßige Ausnützung der Wandflächen zur Aufstellung der Möbel, insbesondere der Betten, Rücksicht zu nehmen; es empfiehlt sich, die Betten schematisch in die Grundrisse einzuzeichnen und die Abmessungen der Wohnräume danach zu regeln.

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[228/0237] einem solchen Falle die Küche nicht unter 9–10 m2 Bodenfläche erhalten. Bei größeren Wohnungen, für die ein entsprechend höherer Mietzins eingehoben werden kann, wird sich immer die Anlage von mindestens zwei Wohnräumen außer der Küche oder der Küchenstube ermöglichen lassen. Wo die baupolizeilichen Vorschriften es gestatten, ist es zweckmäßig, bei ebenerdigen Wohnhäusern und für die Wohnungen des 1. Stockwerks von zweigeschossigen Gebäuden im Dachraume bewohnbare Dachkammern einzurichten. Die zum österreichischen Arbeiterwohnungsgesetz vom 8. Juli 1902 erlassene Durchführungsverordnung läßt die Herstellung von Wohnräumen im Dachboden ebenerdiger oder einstöckiger Familienwohnhäuser unter bestimmten technischen Ausführungsvorschriften hinsichtlich der lichten Höhe dieser Dachzimmer und der feuersicheren Bauweise zu. Hinsichtlich der Größe der Wohnungen setzt das erwähnte Arbeiterwohnungsgesetz die Bodenfläche der bewohnbaren Räume (Wohnzimmer, Kammern und Küchen) bei einräumigen Wohnungen mit mindestens 16, höchstens 25 m2, bei zweiräumigen Wohnungen mit zusammen mindestens 20, höchstens 35 m2, bei drei- und mehrräumigen mit zusammen mindestens 30 und höchstens 80 m2 fest. In der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetze wird bestimmt, daß in einer Familienwohnung nur so viele Personen untergebracht werden dürfen, daß in jedem Schlafraum mindestens 4 m2 Bodenfläche auf jede Person entfallen, wobei Kinder unter 1 Jahr alt außer Betracht bleiben. Die Wohnungen für Familien mit Kindern im Alter von mehr als 6 Jahren sollen mehrere Wohnräume enthalten, um eine Trennung der Schlafräume nach dem Geschlechte zu ermöglichen. Bei der österreichischen Staatseisenbahnverwaltung werden Mietwohnungen für Arbeiter und Diener mindestens mit zwei bewohnbaren Räumen von zusammen 35 m2, für Unterbeamte mindestens mit drei solchen Räumen von zusammen 45 m2 Bodenfläche errichtet. Bei Dienstwohnungen für Diener und für Unterbeamte wird über das Ausmaß von 40 m2, bzw. von 55 m2 nicht hinausgegangen. Die Bodenfläche von 35 m2 wird in der Regel zu einer Küche oder Küchenstube und einem Wohnraum ausgenützt, bei 40 m2 Bodenfläche ist die Teilung in 2 oder 3, bei 45 m2 in 3, bei 50–55 m2 Bodenfläche in 3 oder 4 bewohnbare Räume tunlich. Die vom königl. preußischen Ministerium der öffentlichen Arbeiten unterm 5. September 1906 erlassenen Grundsätze für die Aufstellung von Entwürfen und die Ausführung von Dienst- und Mietwohnhäusern für Arbeiter, untere und mittlere Beamte der preußischen Staatseisenbahnverwaltung setzen das geringste Ausmaß einer Mietwohnung mit 28·5 m2, das größte Ausmaß einer Miet- oder Dienstwohnung für Arbeiter und untere Beamte mit 45 m2, für mittlere Beamte mit 68 m2 fest. Die Wohnhäuser für Arbeiter und untere Beamte erhalten je nach der Größe 2-, 3- oder 4räumige Wohnungen. Die Wohnungen mit 68 m2 werden in 4 oder 5 Räume geteilt. Hierbei sollen bei Häusern mit zweiräumigen Wohnungen, mit dreiräumigen Wohnungen bis zu 45 m2 Nutzfläche und mit vierräumigen Wohnungen bis zu 68 m2 Nutzfläche für zwei Dritteile der Anzahl der Wohnungen Dachkammern vorgesehen werden. Im allgemeinen ist die Bodenfläche für größere Wohnzimmer mit 20–25 m2, für Schlafstuben mit 10–15 m2, für Küchen mit 9–15 m2, für Küchenstuben mit 16–18 m2 zu bemessen. Die lichte Höhe der Wohnräume ist in der Regel durch baupolizeiliche Vorschriften bestimmt. Sie soll, wenn nicht weitergehende Forderungen zu beachten sind, bei A. nicht unter 2·70 m betragen. Die Durchführungsverordnung zum österreichischen Arbeiterwohnungsgesetz vom Jahre 1902 schreibt für das Erdgeschoß von drei- und mehrstöckigen Gebäuden eine lichte Höhe von 3·00 m, in allen anderen Fällen eine mindeste lichte Geschoßhöhe von 2·70 m vor und bedingt weiters, daß der Erdgeschoßfußboden von Arbeiterwohnhäusern mindestens 0·6 m über dem Straßenniveau gelegen sein muß. Bei den Wohnhäusern der österreichischen Staatseisenbahnverwaltung wird in der Regel für Arbeiter-, Diener- und Unterbeamtenwohnungen gleichmäßig eine lichte Höhe von 3·00 m eingehalten. Bei der Grundrißanordnung ist zu trachten, die bewohnbaren Räume in zwei Reihen, nach der Tiefe des Hauses auszuteilen, so daß jede Wohnung nach entgegengesetzten Seiten gerichtete Fenster erhält. Hierdurch wird eine gute Durchlüftung der Wohnung ermöglicht und namentlich bei der nach Tunlichkeit immer anzustrebenden Lage der Fensterseiten gegen Osten und Westen eine gute Ausnützung der Besonnung erreicht. Weiters ist bei der Grundrißeinteilung und der Anordnung der Türen und Fenster auf eine zweckmäßige Ausnützung der Wandflächen zur Aufstellung der Möbel, insbesondere der Betten, Rücksicht zu nehmen; es empfiehlt sich, die Betten schematisch in die Grundrisse einzuzeichnen und die Abmessungen der Wohnräume danach zu regeln.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/237>, abgerufen am 21.11.2024.