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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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derselben ist durch entsprechende Größe und Stellung der Fenster Bedacht zu nehmen. Das Durchschneiden der letzteren durch Stiegenarme ist zu vermeiden.

Die Anordnung der Wohnungen in Einfamilien- oder Zweifamilienhäuser, die Vereinigung mehrerer Wohnungen in ein Haus, die Zahl der Stockwerke, die Gruppierung der Wohnhäuser in offener oder geschlossener Bauweise werden bei gegebenem Wohnungsbedarf hauptsächlich durch die Größe, Gestalt und den Wert des Baugrundes, durch das Vorliegen ländlicher oder städtischer Verhältnisse, durch das zur Verfügung stehende Anlagekapital sowie durch die geforderte oder erwünschte Verzinsung desselben bedingt.

Es bedarf keiner Begründung, daß es wünschenswert wäre, stets Einfamilienhäuser zu erbauen, und derart die Wohnungen mit ihrem Zugange und dem zugewiesenen Hof- oder Gartengrund vollständig voneinander zu trennen. Die beste Ausnützung von Luft und Licht wird gewiß bei frei stehenden Einfamilienhäusern erreicht, wie solche bei den Eisenbahnen aus dienstlichen Erfordernissen für die Bahnwärter auf der freien Strecke errichtet werden. Solche freistehende kleine Häuser haben jedoch außer den verhältnismäßig höheren Baukosten auch den Nachteil, daß sie den äußeren Witterungseinflüssen allzusehr ausgesetzt sind. Es lassen sich jedoch Einfamilienhäuser auch in der Weise schaffen, daß die einzelnen, für sich abgeschlossenen Häuser zu Häusergruppen oder Häuserreihen vereinigt werden, wobei nicht nur eine Verringerung der Kosten durch die gemeinschaftlichen Trennungsmauern, durch die fortlaufenden Dachflächen u. s. w. herbeigeführt, sondern auch ein besserer Wärmeschutz erzielt wird. Bei solchen frei stehenden oder aneinandergereihten Einfamilienhäusern ist auch die Zuweisung und vollständige gegenseitige Abtrennung der Hofräume und des Gartengrundes leicht durchführbar. Die Errichtung von Einfamilienhäusern wird zur Notwendigkeit, wenn die Absicht besteht, den Arbeitern oder Bediensteten die Möglichkeit zu bieten, sich im Wege der Abzahlung ein solches Haus als Eigentum zu erwerben. Für die Bahnverwaltungen kommt dieser Fall nur selten in Betracht, weil die dienstlichen Rücksichten häufig gegen eine solche Seßhaftmachung von Angestellten an bestimmten Wohnorten sprechen.

Da Einfamilienhäuser meistens nur mit einem Erdgeschosse, allenfalls mit einem bewohnbaren Dachgeschosse, höchstens aber mit einem Stockwerke erbaut werden können, ist hierbei nur eine geringe Ausnützung der Baufläche möglich. Sie erfordern daher außer den an und für sich verhältnismäßig höheren Baukosten auch ein größeres Ausmaß an Baugrund, so daß leider derlei Anlagen nur bei reichlichen Mitteln, bei ausreichenden Baugrundflächen und billigen Bodenpreisen zur Ausführung gelangen können. Etwas günstiger in dieser Hinsicht stellen sich Zweifamilienhäuser, bei denen sich die Trennung der Wohnungszugänge meist ohne Schwierigkeiten erreichen läßt, anderseits aber eine mehr als höchstens stockhohe Verbauung auch nicht angeht.

Die Rücksicht auf eine ökonomische Ausnutzung der Baufläche und auf die Verringerung der Baukosten führt dazu, Wohnhäuser für mehrere Familien zu erbauen, bei denen eine größere Anzahl der Geschosse und die Gemeinsamkeit der Stiegenanlage und der Zugänge die bessere Verwertung der zur Verfügung stehenden Mittel gestatten. Es soll jedoch in diesen Fällen die Anzahl der in einem Hause untergebrachten Wohnungen nach Tunlichkeit eingeschränkt werden.

Bei ländlichen Verhältnissen werden solche für mehrere Familien bestimmte Wohnhäuser aus ökonomischen Gründen außer dem Erdgeschosse noch mindestens ein Stockwerk, bei beschränkter oder teurer Baufläche zwei Stockwerke erhalten. In Städten oder in geschlossenen Ortschaften, wo die letzterwähnten Umstände meistens und in höherem Maße vorliegen, wird auch eine Verbauung mit Erdgeschoß und drei Stockwerken und bei großstädtischen Verhältnissen selbst mit mehr als drei Stockwerken ins Auge gefaßt werden müssen.

Um die Übelstände, die eine dichte Bewohnung eines Hauses, namentlich durch gemeinschaftlich benützte Anlagen, mit sich bringt, nach Tunlichkeit zu mildern, ist darauf hinzuwirken, daß die Anzahl der Wohnungen die auf solche gemeinsame Anlagen, wie Zugänge, Stiegen u. dgl. angewiesen ist, nicht zu groß bemessen wird.

Das österreichische Arbeiterwohnungsgesetz bestimmt, daß in der Regel Familienwohnhäuser nur zur Aufnahme von sechs Familien eingerichtet werden sollen, bei Häusern mit Stockwerken nicht mehr als drei solcher zur Ausführung gelangen und in jedem Stockwerke nicht mehr als vier Wohnungen auf eine Stiege entfallen sollen. Hierdurch wird die Anzahl der in einem Hause, unterzubringenden Wohnungen auf 16 beschränkt. Für städtische Verhältnisse werden ausnahmsweise sechs Wohnungen für jede Stiege und jedes Stockwerk zugelassen.

Die von der österreichischen Staatseisenbahnverwaltung erbauten Familienhäuser mit

derselben ist durch entsprechende Größe und Stellung der Fenster Bedacht zu nehmen. Das Durchschneiden der letzteren durch Stiegenarme ist zu vermeiden.

Die Anordnung der Wohnungen in Einfamilien- oder Zweifamilienhäuser, die Vereinigung mehrerer Wohnungen in ein Haus, die Zahl der Stockwerke, die Gruppierung der Wohnhäuser in offener oder geschlossener Bauweise werden bei gegebenem Wohnungsbedarf hauptsächlich durch die Größe, Gestalt und den Wert des Baugrundes, durch das Vorliegen ländlicher oder städtischer Verhältnisse, durch das zur Verfügung stehende Anlagekapital sowie durch die geforderte oder erwünschte Verzinsung desselben bedingt.

Es bedarf keiner Begründung, daß es wünschenswert wäre, stets Einfamilienhäuser zu erbauen, und derart die Wohnungen mit ihrem Zugange und dem zugewiesenen Hof- oder Gartengrund vollständig voneinander zu trennen. Die beste Ausnützung von Luft und Licht wird gewiß bei frei stehenden Einfamilienhäusern erreicht, wie solche bei den Eisenbahnen aus dienstlichen Erfordernissen für die Bahnwärter auf der freien Strecke errichtet werden. Solche freistehende kleine Häuser haben jedoch außer den verhältnismäßig höheren Baukosten auch den Nachteil, daß sie den äußeren Witterungseinflüssen allzusehr ausgesetzt sind. Es lassen sich jedoch Einfamilienhäuser auch in der Weise schaffen, daß die einzelnen, für sich abgeschlossenen Häuser zu Häusergruppen oder Häuserreihen vereinigt werden, wobei nicht nur eine Verringerung der Kosten durch die gemeinschaftlichen Trennungsmauern, durch die fortlaufenden Dachflächen u. s. w. herbeigeführt, sondern auch ein besserer Wärmeschutz erzielt wird. Bei solchen frei stehenden oder aneinandergereihten Einfamilienhäusern ist auch die Zuweisung und vollständige gegenseitige Abtrennung der Hofräume und des Gartengrundes leicht durchführbar. Die Errichtung von Einfamilienhäusern wird zur Notwendigkeit, wenn die Absicht besteht, den Arbeitern oder Bediensteten die Möglichkeit zu bieten, sich im Wege der Abzahlung ein solches Haus als Eigentum zu erwerben. Für die Bahnverwaltungen kommt dieser Fall nur selten in Betracht, weil die dienstlichen Rücksichten häufig gegen eine solche Seßhaftmachung von Angestellten an bestimmten Wohnorten sprechen.

Da Einfamilienhäuser meistens nur mit einem Erdgeschosse, allenfalls mit einem bewohnbaren Dachgeschosse, höchstens aber mit einem Stockwerke erbaut werden können, ist hierbei nur eine geringe Ausnützung der Baufläche möglich. Sie erfordern daher außer den an und für sich verhältnismäßig höheren Baukosten auch ein größeres Ausmaß an Baugrund, so daß leider derlei Anlagen nur bei reichlichen Mitteln, bei ausreichenden Baugrundflächen und billigen Bodenpreisen zur Ausführung gelangen können. Etwas günstiger in dieser Hinsicht stellen sich Zweifamilienhäuser, bei denen sich die Trennung der Wohnungszugänge meist ohne Schwierigkeiten erreichen läßt, anderseits aber eine mehr als höchstens stockhohe Verbauung auch nicht angeht.

Die Rücksicht auf eine ökonomische Ausnutzung der Baufläche und auf die Verringerung der Baukosten führt dazu, Wohnhäuser für mehrere Familien zu erbauen, bei denen eine größere Anzahl der Geschosse und die Gemeinsamkeit der Stiegenanlage und der Zugänge die bessere Verwertung der zur Verfügung stehenden Mittel gestatten. Es soll jedoch in diesen Fällen die Anzahl der in einem Hause untergebrachten Wohnungen nach Tunlichkeit eingeschränkt werden.

Bei ländlichen Verhältnissen werden solche für mehrere Familien bestimmte Wohnhäuser aus ökonomischen Gründen außer dem Erdgeschosse noch mindestens ein Stockwerk, bei beschränkter oder teurer Baufläche zwei Stockwerke erhalten. In Städten oder in geschlossenen Ortschaften, wo die letzterwähnten Umstände meistens und in höherem Maße vorliegen, wird auch eine Verbauung mit Erdgeschoß und drei Stockwerken und bei großstädtischen Verhältnissen selbst mit mehr als drei Stockwerken ins Auge gefaßt werden müssen.

Um die Übelstände, die eine dichte Bewohnung eines Hauses, namentlich durch gemeinschaftlich benützte Anlagen, mit sich bringt, nach Tunlichkeit zu mildern, ist darauf hinzuwirken, daß die Anzahl der Wohnungen die auf solche gemeinsame Anlagen, wie Zugänge, Stiegen u. dgl. angewiesen ist, nicht zu groß bemessen wird.

Das österreichische Arbeiterwohnungsgesetz bestimmt, daß in der Regel Familienwohnhäuser nur zur Aufnahme von sechs Familien eingerichtet werden sollen, bei Häusern mit Stockwerken nicht mehr als drei solcher zur Ausführung gelangen und in jedem Stockwerke nicht mehr als vier Wohnungen auf eine Stiege entfallen sollen. Hierdurch wird die Anzahl der in einem Hause, unterzubringenden Wohnungen auf 16 beschränkt. Für städtische Verhältnisse werden ausnahmsweise sechs Wohnungen für jede Stiege und jedes Stockwerk zugelassen.

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[230/0239] derselben ist durch entsprechende Größe und Stellung der Fenster Bedacht zu nehmen. Das Durchschneiden der letzteren durch Stiegenarme ist zu vermeiden. Die Anordnung der Wohnungen in Einfamilien- oder Zweifamilienhäuser, die Vereinigung mehrerer Wohnungen in ein Haus, die Zahl der Stockwerke, die Gruppierung der Wohnhäuser in offener oder geschlossener Bauweise werden bei gegebenem Wohnungsbedarf hauptsächlich durch die Größe, Gestalt und den Wert des Baugrundes, durch das Vorliegen ländlicher oder städtischer Verhältnisse, durch das zur Verfügung stehende Anlagekapital sowie durch die geforderte oder erwünschte Verzinsung desselben bedingt. Es bedarf keiner Begründung, daß es wünschenswert wäre, stets Einfamilienhäuser zu erbauen, und derart die Wohnungen mit ihrem Zugange und dem zugewiesenen Hof- oder Gartengrund vollständig voneinander zu trennen. Die beste Ausnützung von Luft und Licht wird gewiß bei frei stehenden Einfamilienhäusern erreicht, wie solche bei den Eisenbahnen aus dienstlichen Erfordernissen für die Bahnwärter auf der freien Strecke errichtet werden. Solche freistehende kleine Häuser haben jedoch außer den verhältnismäßig höheren Baukosten auch den Nachteil, daß sie den äußeren Witterungseinflüssen allzusehr ausgesetzt sind. Es lassen sich jedoch Einfamilienhäuser auch in der Weise schaffen, daß die einzelnen, für sich abgeschlossenen Häuser zu Häusergruppen oder Häuserreihen vereinigt werden, wobei nicht nur eine Verringerung der Kosten durch die gemeinschaftlichen Trennungsmauern, durch die fortlaufenden Dachflächen u. s. w. herbeigeführt, sondern auch ein besserer Wärmeschutz erzielt wird. Bei solchen frei stehenden oder aneinandergereihten Einfamilienhäusern ist auch die Zuweisung und vollständige gegenseitige Abtrennung der Hofräume und des Gartengrundes leicht durchführbar. Die Errichtung von Einfamilienhäusern wird zur Notwendigkeit, wenn die Absicht besteht, den Arbeitern oder Bediensteten die Möglichkeit zu bieten, sich im Wege der Abzahlung ein solches Haus als Eigentum zu erwerben. Für die Bahnverwaltungen kommt dieser Fall nur selten in Betracht, weil die dienstlichen Rücksichten häufig gegen eine solche Seßhaftmachung von Angestellten an bestimmten Wohnorten sprechen. Da Einfamilienhäuser meistens nur mit einem Erdgeschosse, allenfalls mit einem bewohnbaren Dachgeschosse, höchstens aber mit einem Stockwerke erbaut werden können, ist hierbei nur eine geringe Ausnützung der Baufläche möglich. Sie erfordern daher außer den an und für sich verhältnismäßig höheren Baukosten auch ein größeres Ausmaß an Baugrund, so daß leider derlei Anlagen nur bei reichlichen Mitteln, bei ausreichenden Baugrundflächen und billigen Bodenpreisen zur Ausführung gelangen können. Etwas günstiger in dieser Hinsicht stellen sich Zweifamilienhäuser, bei denen sich die Trennung der Wohnungszugänge meist ohne Schwierigkeiten erreichen läßt, anderseits aber eine mehr als höchstens stockhohe Verbauung auch nicht angeht. Die Rücksicht auf eine ökonomische Ausnutzung der Baufläche und auf die Verringerung der Baukosten führt dazu, Wohnhäuser für mehrere Familien zu erbauen, bei denen eine größere Anzahl der Geschosse und die Gemeinsamkeit der Stiegenanlage und der Zugänge die bessere Verwertung der zur Verfügung stehenden Mittel gestatten. Es soll jedoch in diesen Fällen die Anzahl der in einem Hause untergebrachten Wohnungen nach Tunlichkeit eingeschränkt werden. Bei ländlichen Verhältnissen werden solche für mehrere Familien bestimmte Wohnhäuser aus ökonomischen Gründen außer dem Erdgeschosse noch mindestens ein Stockwerk, bei beschränkter oder teurer Baufläche zwei Stockwerke erhalten. In Städten oder in geschlossenen Ortschaften, wo die letzterwähnten Umstände meistens und in höherem Maße vorliegen, wird auch eine Verbauung mit Erdgeschoß und drei Stockwerken und bei großstädtischen Verhältnissen selbst mit mehr als drei Stockwerken ins Auge gefaßt werden müssen. Um die Übelstände, die eine dichte Bewohnung eines Hauses, namentlich durch gemeinschaftlich benützte Anlagen, mit sich bringt, nach Tunlichkeit zu mildern, ist darauf hinzuwirken, daß die Anzahl der Wohnungen die auf solche gemeinsame Anlagen, wie Zugänge, Stiegen u. dgl. angewiesen ist, nicht zu groß bemessen wird. Das österreichische Arbeiterwohnungsgesetz bestimmt, daß in der Regel Familienwohnhäuser nur zur Aufnahme von sechs Familien eingerichtet werden sollen, bei Häusern mit Stockwerken nicht mehr als drei solcher zur Ausführung gelangen und in jedem Stockwerke nicht mehr als vier Wohnungen auf eine Stiege entfallen sollen. Hierdurch wird die Anzahl der in einem Hause, unterzubringenden Wohnungen auf 16 beschränkt. Für städtische Verhältnisse werden ausnahmsweise sechs Wohnungen für jede Stiege und jedes Stockwerk zugelassen. Die von der österreichischen Staatseisenbahnverwaltung erbauten Familienhäuser mit

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/239>, abgerufen am 17.07.2024.