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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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über die Eisenbahnen nach Bestimmungen, die vom König nach Maßgabe dieses Gesetzes durch eine allgemeine Verwaltungsverordnung vorgeschrieben werden, durch einen unter dem Minister für Wasserbau, Handel und Industrie stehenden Aufsichtsrat ausgeübt, dessen Mitglieder vom König ernannt werden.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates und die ihm unterstellten, mit der fortlaufenden Aufsicht betrauten Beamten haben das Recht auf freie Beförderung in allen Zügen und auf jederzeitigen freien Zugang zu den Eisenbahnen mit ihren Anlagen und Gebäuden, den Lokomotiven, Tendern, Personen- und Güterwagen.

Sie sind berechtigt, über alle den Eisenbahnbetrieb betreffenden Einrichtungen und Angelegenheiten sowie über die dazu gehörigen Pläne, Zeichnungen, Karten und die den Betrieb oder Verkehr betreffenden Bedingungen von Verträgen und Abmachungen Auskunft zu forden.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates und die ihm unterstellten Beamten teilen den Verwaltungen der Eisenbahnen schriftlich mit, was nach ihrem Urteil zur Instandhaltung der Eisenbahn und zur ordnungsmäßigen Ausführung des Dienstes zu geschehen hat.

Sie rufen, sofern die Verwaltungen ihren Aufforderungen nicht gehörig folgen, die Entscheidung des Ministers für Wasserbau, Handel und Industrie an. Diese Entscheidung kann auch von den Verwaltungen angerufen werden, wenn sie gegen die Anordnungen Grund zur Beschwerde haben. Bei unmittelbarer Gefahr kann der Aufsichtsrat oder der Minister - unbeschadet der Berufung - Auftrag zur sofortigen Ausführung erteilen.

Keine endgültige Entscheidung wird ohne Anhörung der Verwaltungen oder bevor ihnen Gelegenheit zur Begründung ihrer Beschwerde gegeben ist, getroffen.

Die Entscheidungen des Ministers für Wasserbau, Handel und Industrie müssen innerhalb der dabei zu stellenden Fristen von den Verwaltungen befolgt werden.

Andernfalls kann der Minister:

sofern in bezug auf Unterhaltung oder Erneuerung der Eisenbahn oder der zugehörigen Anlagen und Gebäude, die Befriedigung der Bedürfnisse des Betriebs oder hinsichtlich der Zahl der Beamten und Bediensteten nicht entsprechend vorgesorgt ist, Einstellung des Betriebs anordnen;

sofern in bezug auf die Unterhaltung oder Erneuerung der für den Eisenbahnbetrieb bestimmten Lokomotiven, Tender, Fahrzeuge oder Wagen Mängel bestehen, ihre Benutzung verbieten.

Die Aufsichtsbeamten haben das Recht, Fahrbetriebsmittel aus einem Zuge entfernen zu lassen oder dessen Abfahrt zu verbieten, falls der Zustand des Materials oder die Zusammensetzung des Zuges nach ihrem Ermessen eine Gefahr für die Sicherheit des Betriebs bildet.

Führen die Eisenbahnverwaltungen die von dem Minister angeordnete Unterhaltung oder Ergänzung an der Bahn oder den zugehörigen Anlagen und Gebäuden nicht aus, oder führen sie die von ihm für nötig erachtete Ergänzung der Bedürfnisse des Betriebs und der Zahl der Bediensteten nicht aus, so kann der Minister das Erforderliche auf Kosten der Betriebsunternehmer veranlassen und zu diesem Zweck die zur Ausführung der Unterhaltung oder Erneuerung nötigen auf oder an der Bahn befindlichen Gegenstände in Besitz nehmen.

Diese zu Lasten der Unternehmer erwachsenen Kosten haben den Vorrang vor allen anderen Schulden des Unternehmers.

In Italien wurde nach erfolgtem Obergang der großen Privatbahnen in den Staatsbetrieb das früher mit der Aufsicht der Staats- und Privatbahnen betraute "ufficio speciale per le ferrovie" dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten einverleibt und obliegt diesem nunmehr nur die Aufsicht über die Privatbahnen.

Diesem Amte unterstehen 10 Kreisinspektionen, die den Betrieb der Privatbahnen einschließlich der Tramways und der in Verbindung mit den Eisenbahnen stehenden Seeschiffahrt zu überwachen haben.

Die Aufsicht über die Staatsbahnen wird durch das einen Bestandteil der Generaldirektion bildende Generalinspektorat ausgeübt, das in eine technische und eine administrative Abteilung gegliedert ist und dem die gesamte Kontrolle sämtlicher Dienstzweige, also einschließlich des Bau-, des kommerziellen, des Rechnungs- und Einnahmenkontrolldienstes übertragen ist.

Außerdem sind zur Versehung der Polizeiaufsicht auf den Stationen besondere Eisenbahngendarmen aufgestellt.

In Frankreich ist nach der Verordnung des Präsidenten der Republik vom 9. Januar 1900 die Leitung der Staatsaufsicht über den Betrieb eines jeden großen Hauptbahnnetzes einem Generalinspektor oder einem Oberingenieur des Straßen- und Wegebaus oder des Bergbaus übertragen. Die Oberingenieure haben dieselben Befugnisse und Pflichten wie die Generalinspektoren.

Die Prüfung der Tariffrage sowie aller wirtschaftlichen und Verkehrserscheinungen wird, zufolge Erlasses des Präsidenten der

über die Eisenbahnen nach Bestimmungen, die vom König nach Maßgabe dieses Gesetzes durch eine allgemeine Verwaltungsverordnung vorgeschrieben werden, durch einen unter dem Minister für Wasserbau, Handel und Industrie stehenden Aufsichtsrat ausgeübt, dessen Mitglieder vom König ernannt werden.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates und die ihm unterstellten, mit der fortlaufenden Aufsicht betrauten Beamten haben das Recht auf freie Beförderung in allen Zügen und auf jederzeitigen freien Zugang zu den Eisenbahnen mit ihren Anlagen und Gebäuden, den Lokomotiven, Tendern, Personen- und Güterwagen.

Sie sind berechtigt, über alle den Eisenbahnbetrieb betreffenden Einrichtungen und Angelegenheiten sowie über die dazu gehörigen Pläne, Zeichnungen, Karten und die den Betrieb oder Verkehr betreffenden Bedingungen von Verträgen und Abmachungen Auskunft zu forden.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates und die ihm unterstellten Beamten teilen den Verwaltungen der Eisenbahnen schriftlich mit, was nach ihrem Urteil zur Instandhaltung der Eisenbahn und zur ordnungsmäßigen Ausführung des Dienstes zu geschehen hat.

Sie rufen, sofern die Verwaltungen ihren Aufforderungen nicht gehörig folgen, die Entscheidung des Ministers für Wasserbau, Handel und Industrie an. Diese Entscheidung kann auch von den Verwaltungen angerufen werden, wenn sie gegen die Anordnungen Grund zur Beschwerde haben. Bei unmittelbarer Gefahr kann der Aufsichtsrat oder der Minister – unbeschadet der Berufung – Auftrag zur sofortigen Ausführung erteilen.

Keine endgültige Entscheidung wird ohne Anhörung der Verwaltungen oder bevor ihnen Gelegenheit zur Begründung ihrer Beschwerde gegeben ist, getroffen.

Die Entscheidungen des Ministers für Wasserbau, Handel und Industrie müssen innerhalb der dabei zu stellenden Fristen von den Verwaltungen befolgt werden.

Andernfalls kann der Minister:

sofern in bezug auf Unterhaltung oder Erneuerung der Eisenbahn oder der zugehörigen Anlagen und Gebäude, die Befriedigung der Bedürfnisse des Betriebs oder hinsichtlich der Zahl der Beamten und Bediensteten nicht entsprechend vorgesorgt ist, Einstellung des Betriebs anordnen;

sofern in bezug auf die Unterhaltung oder Erneuerung der für den Eisenbahnbetrieb bestimmten Lokomotiven, Tender, Fahrzeuge oder Wagen Mängel bestehen, ihre Benutzung verbieten.

Die Aufsichtsbeamten haben das Recht, Fahrbetriebsmittel aus einem Zuge entfernen zu lassen oder dessen Abfahrt zu verbieten, falls der Zustand des Materials oder die Zusammensetzung des Zuges nach ihrem Ermessen eine Gefahr für die Sicherheit des Betriebs bildet.

Führen die Eisenbahnverwaltungen die von dem Minister angeordnete Unterhaltung oder Ergänzung an der Bahn oder den zugehörigen Anlagen und Gebäuden nicht aus, oder führen sie die von ihm für nötig erachtete Ergänzung der Bedürfnisse des Betriebs und der Zahl der Bediensteten nicht aus, so kann der Minister das Erforderliche auf Kosten der Betriebsunternehmer veranlassen und zu diesem Zweck die zur Ausführung der Unterhaltung oder Erneuerung nötigen auf oder an der Bahn befindlichen Gegenstände in Besitz nehmen.

Diese zu Lasten der Unternehmer erwachsenen Kosten haben den Vorrang vor allen anderen Schulden des Unternehmers.

In Italien wurde nach erfolgtem Obergang der großen Privatbahnen in den Staatsbetrieb das früher mit der Aufsicht der Staats- und Privatbahnen betraute „ufficio speciale per le ferrovie“ dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten einverleibt und obliegt diesem nunmehr nur die Aufsicht über die Privatbahnen.

Diesem Amte unterstehen 10 Kreisinspektionen, die den Betrieb der Privatbahnen einschließlich der Tramways und der in Verbindung mit den Eisenbahnen stehenden Seeschiffahrt zu überwachen haben.

Die Aufsicht über die Staatsbahnen wird durch das einen Bestandteil der Generaldirektion bildende Generalinspektorat ausgeübt, das in eine technische und eine administrative Abteilung gegliedert ist und dem die gesamte Kontrolle sämtlicher Dienstzweige, also einschließlich des Bau-, des kommerziellen, des Rechnungs- und Einnahmenkontrolldienstes übertragen ist.

Außerdem sind zur Versehung der Polizeiaufsicht auf den Stationen besondere Eisenbahngendarmen aufgestellt.

In Frankreich ist nach der Verordnung des Präsidenten der Republik vom 9. Januar 1900 die Leitung der Staatsaufsicht über den Betrieb eines jeden großen Hauptbahnnetzes einem Generalinspektor oder einem Oberingenieur des Straßen- und Wegebaus oder des Bergbaus übertragen. Die Oberingenieure haben dieselben Befugnisse und Pflichten wie die Generalinspektoren.

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[287/0297] über die Eisenbahnen nach Bestimmungen, die vom König nach Maßgabe dieses Gesetzes durch eine allgemeine Verwaltungsverordnung vorgeschrieben werden, durch einen unter dem Minister für Wasserbau, Handel und Industrie stehenden Aufsichtsrat ausgeübt, dessen Mitglieder vom König ernannt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und die ihm unterstellten, mit der fortlaufenden Aufsicht betrauten Beamten haben das Recht auf freie Beförderung in allen Zügen und auf jederzeitigen freien Zugang zu den Eisenbahnen mit ihren Anlagen und Gebäuden, den Lokomotiven, Tendern, Personen- und Güterwagen. Sie sind berechtigt, über alle den Eisenbahnbetrieb betreffenden Einrichtungen und Angelegenheiten sowie über die dazu gehörigen Pläne, Zeichnungen, Karten und die den Betrieb oder Verkehr betreffenden Bedingungen von Verträgen und Abmachungen Auskunft zu forden. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und die ihm unterstellten Beamten teilen den Verwaltungen der Eisenbahnen schriftlich mit, was nach ihrem Urteil zur Instandhaltung der Eisenbahn und zur ordnungsmäßigen Ausführung des Dienstes zu geschehen hat. Sie rufen, sofern die Verwaltungen ihren Aufforderungen nicht gehörig folgen, die Entscheidung des Ministers für Wasserbau, Handel und Industrie an. Diese Entscheidung kann auch von den Verwaltungen angerufen werden, wenn sie gegen die Anordnungen Grund zur Beschwerde haben. Bei unmittelbarer Gefahr kann der Aufsichtsrat oder der Minister – unbeschadet der Berufung – Auftrag zur sofortigen Ausführung erteilen. Keine endgültige Entscheidung wird ohne Anhörung der Verwaltungen oder bevor ihnen Gelegenheit zur Begründung ihrer Beschwerde gegeben ist, getroffen. Die Entscheidungen des Ministers für Wasserbau, Handel und Industrie müssen innerhalb der dabei zu stellenden Fristen von den Verwaltungen befolgt werden. Andernfalls kann der Minister: sofern in bezug auf Unterhaltung oder Erneuerung der Eisenbahn oder der zugehörigen Anlagen und Gebäude, die Befriedigung der Bedürfnisse des Betriebs oder hinsichtlich der Zahl der Beamten und Bediensteten nicht entsprechend vorgesorgt ist, Einstellung des Betriebs anordnen; sofern in bezug auf die Unterhaltung oder Erneuerung der für den Eisenbahnbetrieb bestimmten Lokomotiven, Tender, Fahrzeuge oder Wagen Mängel bestehen, ihre Benutzung verbieten. Die Aufsichtsbeamten haben das Recht, Fahrbetriebsmittel aus einem Zuge entfernen zu lassen oder dessen Abfahrt zu verbieten, falls der Zustand des Materials oder die Zusammensetzung des Zuges nach ihrem Ermessen eine Gefahr für die Sicherheit des Betriebs bildet. Führen die Eisenbahnverwaltungen die von dem Minister angeordnete Unterhaltung oder Ergänzung an der Bahn oder den zugehörigen Anlagen und Gebäuden nicht aus, oder führen sie die von ihm für nötig erachtete Ergänzung der Bedürfnisse des Betriebs und der Zahl der Bediensteten nicht aus, so kann der Minister das Erforderliche auf Kosten der Betriebsunternehmer veranlassen und zu diesem Zweck die zur Ausführung der Unterhaltung oder Erneuerung nötigen auf oder an der Bahn befindlichen Gegenstände in Besitz nehmen. Diese zu Lasten der Unternehmer erwachsenen Kosten haben den Vorrang vor allen anderen Schulden des Unternehmers. In Italien wurde nach erfolgtem Obergang der großen Privatbahnen in den Staatsbetrieb das früher mit der Aufsicht der Staats- und Privatbahnen betraute „ufficio speciale per le ferrovie“ dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten einverleibt und obliegt diesem nunmehr nur die Aufsicht über die Privatbahnen. Diesem Amte unterstehen 10 Kreisinspektionen, die den Betrieb der Privatbahnen einschließlich der Tramways und der in Verbindung mit den Eisenbahnen stehenden Seeschiffahrt zu überwachen haben. Die Aufsicht über die Staatsbahnen wird durch das einen Bestandteil der Generaldirektion bildende Generalinspektorat ausgeübt, das in eine technische und eine administrative Abteilung gegliedert ist und dem die gesamte Kontrolle sämtlicher Dienstzweige, also einschließlich des Bau-, des kommerziellen, des Rechnungs- und Einnahmenkontrolldienstes übertragen ist. Außerdem sind zur Versehung der Polizeiaufsicht auf den Stationen besondere Eisenbahngendarmen aufgestellt. In Frankreich ist nach der Verordnung des Präsidenten der Republik vom 9. Januar 1900 die Leitung der Staatsaufsicht über den Betrieb eines jeden großen Hauptbahnnetzes einem Generalinspektor oder einem Oberingenieur des Straßen- und Wegebaus oder des Bergbaus übertragen. Die Oberingenieure haben dieselben Befugnisse und Pflichten wie die Generalinspektoren. Die Prüfung der Tariffrage sowie aller wirtschaftlichen und Verkehrserscheinungen wird, zufolge Erlasses des Präsidenten der

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Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/297>, abgerufen am 22.11.2024.