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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Republik vom 11. Dezember 1901, einem Direktor der Verkehrsaufsicht (Directeur du controle commercial) für den Bereich der Hauptbahnen übertragen. Ihm unterstehen der Generalkontroleur jedes Netzes, der Hauptinspektor und die Einzelinspektionen, die Beamten der Verwaltungsaufsicht.

In Rußland obliegt nach dem kaiserl. Erlaß vom 3. (15.) Mai 1899 die Aufsicht über die Staats- und Privatbahnen dem Ministerium der Verkehrswege.

Die Kompetenz des Verkehrsministeriums in Staatsbahnangelegenheiten umfaßt alle Dienstzweige der Bahnen, mit Ausnahme des Tarifwesens, das von einem eigenen Departement des Finanzministeriums geleitet wird.

Die "Reichskontrolle" ist ein mit größten Machtbefugnissen ausgestatteter "Oberster Rechnungshof". Sie besitzt bei jeder Staatsbahn ihre Abteilung, ihr Vorstand ist einflußreicher als der Bahndirektor und ihre Organe fungieren bei der Direktion sowie auf den Stationen.

Man kontrolliert buchstäblich alles, beteiligt sich bei Übernahme und Ausgabe der Materialien und keine Kassaanweisung der Bahn wird ohne Genehmigung dieser Kontrolle ausbezahlt etc.

Inspektionsorgane, wie solche früher jeder Bahn zugewiesen waren, bestehen schon lange nicht mehr, da der Bahndirektor ebenso ein Organ des Verkehrsministeriums wie die Inspektoren ist, so wurden letztere abberufen, aber die Institution blieb beim Ministerium.

Dem Generalinspektor unterstehen ungefähr 30 Inspektoren, die auf die Bahnlinien, zumeist zu technischen Revisionen, Berichterstattungen etc. ausgesandt werden, auch zu Untersuchungen von Klagen über das Bahnpersonal; bei wichtigen Anlässen, wie z. B. wegen der großen Betrügereien auf der sibirischen Bahn fährt der Generalinspektor selbst.

Das Finanzministerium hat nur einen Vertreter bei jeder Staatsbahndirektion. Letztere bildet ein Kollegium aus Abteilungsvorständen, den Vertretern des Finanzministeriums und der Reichskontrolle, unter Vorsitz des Bahndirektors.

Was die Aufsicht über die Privatbahnen betrifft, so teilen sich in diese das Verkehrsund Finanzministerium sowie die Reichskontrolle, gewöhnlich nachträglich, mit Ausnahme des technischen Dienstes, dessen Beaufsichtigung ziemlich prompt ausgeführt wird.

Durch allerhöchst bestätigten Beschluß des Ministerkomitees vom 30. September 1909 sind die Bestimmungen über die Beaufsichtigung der finnländischen Staats- und Privatbahnen durch das Ministerium der Verkehrswege festgesetzt worden.

Demnach sollen die vom Minister der Verkehrswege ernannten Inspektoren das Recht haben, an den Sitzungen der Verwaltung der finnländischen Eisenbahnen mit Stimmrecht teilzunehmen, zu den Sitzungen des finnländischen Senats beigezogen zu werden, um erforderlich werdende Erklärungen abzugeben und die Forderungen, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten gehören, dem Hauptdirektor der finnländischen Eisenbahnen oder dem Hauptdirektor der Wege- und Wasserbauten bekannt zu geben. Im Falle der Beanstandung dieser Forderung entscheidet in Verbindung mit dem Generalgouverneur von Finnland der Minister der Verkehrsanstalt..

In Spanien ressortiert das Eisenbahnwesen zu dem im Jahre 1900 errichteten Ministerium für Landwirtschaft, Industrie, Handel und öffentliche Arbeiten.

Ein Reglement vom 8. September 1878 ordnet die Staatsaufsicht. Danach wird eine technische Aufsicht durch Ingenieure und eine kommerzielle Aufsicht durch besondere Inspektoren ausgeübt.

Die einzelnen Netze sind in der Regel hinsichtlich der technischen Aufsicht von besonderen Organen überwacht, an deren Spitze ein Ingenieur en chef steht. Die Behörde für die kommerzielle Aufsicht (früher selbständig) ist durch eine königl. Verordnung vom 21. März 1891 neu organisiert, bzw. mit dem technischen Aufsichtsdienst vereinigt worden.

In England steht die Aufsicht über das Eisenbahnwesen dem Board of Trade (s. d.), zu, dessen Einfluß jedoch gegenüber den Eisenbahngesellschaften kein sonderlich bedeutender ist. Allmählich erweiterte sich allerdings die Einflußsphäre des Board of Trade, so z. B. durch Erlassung technischer Vorschriften u. s. w.

In Amerika wurden von den Einzelstaaten vielfach Kommissäre (commissioners) zur Beaufsichtigung der Eisenbahnen geschaffen, doch fehlte ihnen zumeist die nötige Befugnis, wirksam einzugreifen. Man unterscheidet solche, die die Aufsicht über die Tarife führen (Hintanhaltung von Bevorzugungen, Öffentlichkeit der Tarife u. s. w.) "Strong commissions", während die anderen als "Weak commissions" bezeichnet werden. Im Jahre 1887 wurde zur Regelung des zwischenstaatlichen Verkehrs vom Bunde eine Art Aufsichtsamt (Interstate commerce commission, s. d.) geschaffen.

v. Röll.


Aufstellungsgleis (making-up siding, marshalling siding; voie de debranchement; binario di formazione) wird ein Bahnhofgleis genannt,

Republik vom 11. Dezember 1901, einem Direktor der Verkehrsaufsicht (Directeur du contrôle commercial) für den Bereich der Hauptbahnen übertragen. Ihm unterstehen der Generalkontroleur jedes Netzes, der Hauptinspektor und die Einzelinspektionen, die Beamten der Verwaltungsaufsicht.

In Rußland obliegt nach dem kaiserl. Erlaß vom 3. (15.) Mai 1899 die Aufsicht über die Staats- und Privatbahnen dem Ministerium der Verkehrswege.

Die Kompetenz des Verkehrsministeriums in Staatsbahnangelegenheiten umfaßt alle Dienstzweige der Bahnen, mit Ausnahme des Tarifwesens, das von einem eigenen Departement des Finanzministeriums geleitet wird.

Die „Reichskontrolle“ ist ein mit größten Machtbefugnissen ausgestatteter „Oberster Rechnungshof“. Sie besitzt bei jeder Staatsbahn ihre Abteilung, ihr Vorstand ist einflußreicher als der Bahndirektor und ihre Organe fungieren bei der Direktion sowie auf den Stationen.

Man kontrolliert buchstäblich alles, beteiligt sich bei Übernahme und Ausgabe der Materialien und keine Kassaanweisung der Bahn wird ohne Genehmigung dieser Kontrolle ausbezahlt etc.

Inspektionsorgane, wie solche früher jeder Bahn zugewiesen waren, bestehen schon lange nicht mehr, da der Bahndirektor ebenso ein Organ des Verkehrsministeriums wie die Inspektoren ist, so wurden letztere abberufen, aber die Institution blieb beim Ministerium.

Dem Generalinspektor unterstehen ungefähr 30 Inspektoren, die auf die Bahnlinien, zumeist zu technischen Revisionen, Berichterstattungen etc. ausgesandt werden, auch zu Untersuchungen von Klagen über das Bahnpersonal; bei wichtigen Anlässen, wie z. B. wegen der großen Betrügereien auf der sibirischen Bahn fährt der Generalinspektor selbst.

Das Finanzministerium hat nur einen Vertreter bei jeder Staatsbahndirektion. Letztere bildet ein Kollegium aus Abteilungsvorständen, den Vertretern des Finanzministeriums und der Reichskontrolle, unter Vorsitz des Bahndirektors.

Was die Aufsicht über die Privatbahnen betrifft, so teilen sich in diese das Verkehrsund Finanzministerium sowie die Reichskontrolle, gewöhnlich nachträglich, mit Ausnahme des technischen Dienstes, dessen Beaufsichtigung ziemlich prompt ausgeführt wird.

Durch allerhöchst bestätigten Beschluß des Ministerkomitees vom 30. September 1909 sind die Bestimmungen über die Beaufsichtigung der finnländischen Staats- und Privatbahnen durch das Ministerium der Verkehrswege festgesetzt worden.

Demnach sollen die vom Minister der Verkehrswege ernannten Inspektoren das Recht haben, an den Sitzungen der Verwaltung der finnländischen Eisenbahnen mit Stimmrecht teilzunehmen, zu den Sitzungen des finnländischen Senats beigezogen zu werden, um erforderlich werdende Erklärungen abzugeben und die Forderungen, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten gehören, dem Hauptdirektor der finnländischen Eisenbahnen oder dem Hauptdirektor der Wege- und Wasserbauten bekannt zu geben. Im Falle der Beanstandung dieser Forderung entscheidet in Verbindung mit dem Generalgouverneur von Finnland der Minister der Verkehrsanstalt..

In Spanien ressortiert das Eisenbahnwesen zu dem im Jahre 1900 errichteten Ministerium für Landwirtschaft, Industrie, Handel und öffentliche Arbeiten.

Ein Reglement vom 8. September 1878 ordnet die Staatsaufsicht. Danach wird eine technische Aufsicht durch Ingenieure und eine kommerzielle Aufsicht durch besondere Inspektoren ausgeübt.

Die einzelnen Netze sind in der Regel hinsichtlich der technischen Aufsicht von besonderen Organen überwacht, an deren Spitze ein Ingenieur en chef steht. Die Behörde für die kommerzielle Aufsicht (früher selbständig) ist durch eine königl. Verordnung vom 21. März 1891 neu organisiert, bzw. mit dem technischen Aufsichtsdienst vereinigt worden.

In England steht die Aufsicht über das Eisenbahnwesen dem Board of Trade (s. d.), zu, dessen Einfluß jedoch gegenüber den Eisenbahngesellschaften kein sonderlich bedeutender ist. Allmählich erweiterte sich allerdings die Einflußsphäre des Board of Trade, so z. B. durch Erlassung technischer Vorschriften u. s. w.

In Amerika wurden von den Einzelstaaten vielfach Kommissäre (commissioners) zur Beaufsichtigung der Eisenbahnen geschaffen, doch fehlte ihnen zumeist die nötige Befugnis, wirksam einzugreifen. Man unterscheidet solche, die die Aufsicht über die Tarife führen (Hintanhaltung von Bevorzugungen, Öffentlichkeit der Tarife u. s. w.) „Strong commissions“, während die anderen als „Weak commissions“ bezeichnet werden. Im Jahre 1887 wurde zur Regelung des zwischenstaatlichen Verkehrs vom Bunde eine Art Aufsichtsamt (Interstate commerce commission, s. d.) geschaffen.

v. Röll.


Aufstellungsgleis (making-up siding, marshalling siding; voie de débranchement; binario di formazione) wird ein Bahnhofgleis genannt,

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[288/0298] Republik vom 11. Dezember 1901, einem Direktor der Verkehrsaufsicht (Directeur du contrôle commercial) für den Bereich der Hauptbahnen übertragen. Ihm unterstehen der Generalkontroleur jedes Netzes, der Hauptinspektor und die Einzelinspektionen, die Beamten der Verwaltungsaufsicht. In Rußland obliegt nach dem kaiserl. Erlaß vom 3. (15.) Mai 1899 die Aufsicht über die Staats- und Privatbahnen dem Ministerium der Verkehrswege. Die Kompetenz des Verkehrsministeriums in Staatsbahnangelegenheiten umfaßt alle Dienstzweige der Bahnen, mit Ausnahme des Tarifwesens, das von einem eigenen Departement des Finanzministeriums geleitet wird. Die „Reichskontrolle“ ist ein mit größten Machtbefugnissen ausgestatteter „Oberster Rechnungshof“. Sie besitzt bei jeder Staatsbahn ihre Abteilung, ihr Vorstand ist einflußreicher als der Bahndirektor und ihre Organe fungieren bei der Direktion sowie auf den Stationen. Man kontrolliert buchstäblich alles, beteiligt sich bei Übernahme und Ausgabe der Materialien und keine Kassaanweisung der Bahn wird ohne Genehmigung dieser Kontrolle ausbezahlt etc. Inspektionsorgane, wie solche früher jeder Bahn zugewiesen waren, bestehen schon lange nicht mehr, da der Bahndirektor ebenso ein Organ des Verkehrsministeriums wie die Inspektoren ist, so wurden letztere abberufen, aber die Institution blieb beim Ministerium. Dem Generalinspektor unterstehen ungefähr 30 Inspektoren, die auf die Bahnlinien, zumeist zu technischen Revisionen, Berichterstattungen etc. ausgesandt werden, auch zu Untersuchungen von Klagen über das Bahnpersonal; bei wichtigen Anlässen, wie z. B. wegen der großen Betrügereien auf der sibirischen Bahn fährt der Generalinspektor selbst. Das Finanzministerium hat nur einen Vertreter bei jeder Staatsbahndirektion. Letztere bildet ein Kollegium aus Abteilungsvorständen, den Vertretern des Finanzministeriums und der Reichskontrolle, unter Vorsitz des Bahndirektors. Was die Aufsicht über die Privatbahnen betrifft, so teilen sich in diese das Verkehrsund Finanzministerium sowie die Reichskontrolle, gewöhnlich nachträglich, mit Ausnahme des technischen Dienstes, dessen Beaufsichtigung ziemlich prompt ausgeführt wird. Durch allerhöchst bestätigten Beschluß des Ministerkomitees vom 30. September 1909 sind die Bestimmungen über die Beaufsichtigung der finnländischen Staats- und Privatbahnen durch das Ministerium der Verkehrswege festgesetzt worden. Demnach sollen die vom Minister der Verkehrswege ernannten Inspektoren das Recht haben, an den Sitzungen der Verwaltung der finnländischen Eisenbahnen mit Stimmrecht teilzunehmen, zu den Sitzungen des finnländischen Senats beigezogen zu werden, um erforderlich werdende Erklärungen abzugeben und die Forderungen, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten gehören, dem Hauptdirektor der finnländischen Eisenbahnen oder dem Hauptdirektor der Wege- und Wasserbauten bekannt zu geben. Im Falle der Beanstandung dieser Forderung entscheidet in Verbindung mit dem Generalgouverneur von Finnland der Minister der Verkehrsanstalt.. In Spanien ressortiert das Eisenbahnwesen zu dem im Jahre 1900 errichteten Ministerium für Landwirtschaft, Industrie, Handel und öffentliche Arbeiten. Ein Reglement vom 8. September 1878 ordnet die Staatsaufsicht. Danach wird eine technische Aufsicht durch Ingenieure und eine kommerzielle Aufsicht durch besondere Inspektoren ausgeübt. Die einzelnen Netze sind in der Regel hinsichtlich der technischen Aufsicht von besonderen Organen überwacht, an deren Spitze ein Ingenieur en chef steht. Die Behörde für die kommerzielle Aufsicht (früher selbständig) ist durch eine königl. Verordnung vom 21. März 1891 neu organisiert, bzw. mit dem technischen Aufsichtsdienst vereinigt worden. In England steht die Aufsicht über das Eisenbahnwesen dem Board of Trade (s. d.), zu, dessen Einfluß jedoch gegenüber den Eisenbahngesellschaften kein sonderlich bedeutender ist. Allmählich erweiterte sich allerdings die Einflußsphäre des Board of Trade, so z. B. durch Erlassung technischer Vorschriften u. s. w. In Amerika wurden von den Einzelstaaten vielfach Kommissäre (commissioners) zur Beaufsichtigung der Eisenbahnen geschaffen, doch fehlte ihnen zumeist die nötige Befugnis, wirksam einzugreifen. Man unterscheidet solche, die die Aufsicht über die Tarife führen (Hintanhaltung von Bevorzugungen, Öffentlichkeit der Tarife u. s. w.) „Strong commissions“, während die anderen als „Weak commissions“ bezeichnet werden. Im Jahre 1887 wurde zur Regelung des zwischenstaatlichen Verkehrs vom Bunde eine Art Aufsichtsamt (Interstate commerce commission, s. d.) geschaffen. v. Röll. Aufstellungsgleis (making-up siding, marshalling siding; voie de débranchement; binario di formazione) wird ein Bahnhofgleis genannt,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 288. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/298>, abgerufen am 22.11.2024.