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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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II. Klasse, zum Obertelegraphenmeister aus der Zahl der Telegraphenmeister I. Klasse und zum Telegraphenmeister I. Klasse aus der Zahl der Telegraphenmeister II. Klasse.

Prüfungen sind zurzeit nicht vorgesehen: für Eisenbahngehilfinnen, Bureau- und Kassendiener, Botenmeister, Fahrkartendrucker, Steindrucker und Werkstattaufseher.

In Baden hat die Einstellung der administrativen Anwärter für den höheren Eisenbahnverwaltungsdienst zur Voraussetzung, daß diese zunächst die erste Prüfung zum höheren öffentlichen Dienst in der Justiz und inneren Verwaltung (Rechtspraktikantenprüfung) bestanden haben. Binnen einer Woche nach der Aufnahme als Rechtspraktikant haben sie sich um Aufnahme in den höheren Finanzdienst zu bewerben und, ohne die Entscheidung über die Aufnahme in letzteren abzuwarten, sich zunächst mindestens. 8 Monate lang in dem Justizdienst praktisch vorzubereiten. Werden sie in den Finanzdienst aufgenommen, so treten sie nach Ablauf dieser Zeit in den Vorbereitungsdienst bei der Finanzverwaltung über und werden zu Finanzpraktikanten ernannt. Die Finanzpraktikanten, die sich dem höheren Eisenbahnverwaltungsdienst widmen wollen, haben die Aufnahme in diesen ein Jahr nach ihrer Ernennung zum Finanzpraktikanten nachzusuchen. Werden sie in den Eisenbahndienst aufgenommen, so treten sie, nachdem sie eine Vorbereitungszeit von mindestens einem Jahr und vier Monaten bei der Finanzverwaltung durchgemacht haben, in den Vorbereitungsdienst bei der Eisenbahnverwaltung über, der mindestens ein Jahr dauert und sich auf die Beschäftigung bei verschiedenen Dienststellen, Inspektionen und bei der Generaldirektion erstreckt. Nach Beendigung dieser Vorbereitung haben sie die Staatsprüfung für den höheren Finanzdienst (Finanzassessorenprüfung) mit den besonders vorgeschriebenen Fächern aus dem Gebiete des Eisenbahnwesens abzulegen. Die in den Eisenbahnverwaltungsdienst übernommenen Finanzassessoren werden alsdann zum Zweck ihrer weiteren Ausbildung 18 Monate lang bei äußeren Dienststellen beschäftigt und nach Ablauf dieser Zeit zur selbständigen Dienstleistung bei Stationen und Güterverwaltungen, Betriebsinspektionen, Zentralanstalten und der Generaldirektion herangezogen.

Bei der Besetzung von Stellen des höheren Eisenbahnverwaltungsdienstes kann von dem Nachweis der vorstehend beschriebenen regelmäßigen Vorbildung abgesehen werden, sofern der zu Ernennende die zweite juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt und seine praktische Befähigung für den Eisenbahndienst nachgewiesen hat.

Als Anwärter für die Stellen des höheren technischen Dienstes kommen die Diplomingenieure (Praktikanten) des Ingenieurbaufachs oder Hochbaufachs sowie des Maschinenbaufachs in Frage. Erstere haben eine praktische Vorbereitungszeit von 3 Jahren durchzumachen und spätestens mit Ablauf des 4. Jahres nach der Annahme zum Vorbereitungsdienst die Staatsprüfung abzulegen. Die Vorbereitungszeit der Diplomingenieure des Maschinenbaufachs dauert nur 2 Jahre, jedoch müssen sie vor Zulassung zur Diplomprüfung bereits eine einjährige praktische Tätigkeit abgeleistet haben. Die Staatsprüfung müssen sie spätestens mit Ablauf des 3. Jahres nach der Annahme zum Vorbereitungsdienst ablegen. Nach bestandener Staatsprüfung erhalten die Ingenieure den Titel "Regierungsbaumeister" und werden, soweit sich Gelegenheit dazu bietet, in der Staatsverwaltung, u. zw. zunächst gleichfalls zum Zweck der weiteren Ausbildung, beschäftigt. Näheres ist enthalten in den im badischen Gesetzes- und Verordnungsblatt veröffentlichten landesherrlichen Verordnungen vom 26. Juni, 2. Juli und 10. Oktober 1906, 3. August 1907, 8. Januar 1909 und 30. April 1910.

Für die Ausbildung und Prüfungen der Dienstanfänger des mittleren und niederen Dienstes gelten im allgemeinen ähnliche Bestimmungen wie in Preußen. Soweit es sich um die demnächstige Verwendung der Dienstanfänger als Eisenbahn-betriebs- und -polizeibeamte handelt, finden auch hier die bereits mehrfach erwähnten bundesrätlichen Befähigungsvorschriften vom 1. Mai 1906 Anwendung. Welche Kenntnisse darüber hinaus von diesen und auch von den anderen in den Befähigungsvorschriften nicht genannten Beamtenklassen gefordert werden, ergibt sich aus den "Aufnahmebestimmungen für Bewerber um mittlere und niedere Stellen des badischen Eisenbahn- und Dampfschiffahrts-Verwaltungsdienstes" in Verbindung mit der Verordnung, betreffend die Vorbereitung für den mittleren nichttechnischen Eisenbahndienst vom 11. März 1908. Danach muß, wer zu einem Staatsdienst im mittleren nichttechnischen Eisenbahndienst gelangen will, abgesehen von dem erfolgreichen Besuch einer deutschen Mittelschule (7 oder 9 Jahreskurse) eine 3-, bzw. 2jährige praktische Vorbereitungszeit als Eisenbahngehilfe zurücklegen und alsdann die Assistentenprüfung bestehen.

Für die Aufnahme als mittlere technische Beamte des tiefbau-, hochbau-, maschinen- und elektrotechnischen Dienstes kommen in der

II. Klasse, zum Obertelegraphenmeister aus der Zahl der Telegraphenmeister I. Klasse und zum Telegraphenmeister I. Klasse aus der Zahl der Telegraphenmeister II. Klasse.

Prüfungen sind zurzeit nicht vorgesehen: für Eisenbahngehilfinnen, Bureau- und Kassendiener, Botenmeister, Fahrkartendrucker, Steindrucker und Werkstattaufseher.

In Baden hat die Einstellung der administrativen Anwärter für den höheren Eisenbahnverwaltungsdienst zur Voraussetzung, daß diese zunächst die erste Prüfung zum höheren öffentlichen Dienst in der Justiz und inneren Verwaltung (Rechtspraktikantenprüfung) bestanden haben. Binnen einer Woche nach der Aufnahme als Rechtspraktikant haben sie sich um Aufnahme in den höheren Finanzdienst zu bewerben und, ohne die Entscheidung über die Aufnahme in letzteren abzuwarten, sich zunächst mindestens. 8 Monate lang in dem Justizdienst praktisch vorzubereiten. Werden sie in den Finanzdienst aufgenommen, so treten sie nach Ablauf dieser Zeit in den Vorbereitungsdienst bei der Finanzverwaltung über und werden zu Finanzpraktikanten ernannt. Die Finanzpraktikanten, die sich dem höheren Eisenbahnverwaltungsdienst widmen wollen, haben die Aufnahme in diesen ein Jahr nach ihrer Ernennung zum Finanzpraktikanten nachzusuchen. Werden sie in den Eisenbahndienst aufgenommen, so treten sie, nachdem sie eine Vorbereitungszeit von mindestens einem Jahr und vier Monaten bei der Finanzverwaltung durchgemacht haben, in den Vorbereitungsdienst bei der Eisenbahnverwaltung über, der mindestens ein Jahr dauert und sich auf die Beschäftigung bei verschiedenen Dienststellen, Inspektionen und bei der Generaldirektion erstreckt. Nach Beendigung dieser Vorbereitung haben sie die Staatsprüfung für den höheren Finanzdienst (Finanzassessorenprüfung) mit den besonders vorgeschriebenen Fächern aus dem Gebiete des Eisenbahnwesens abzulegen. Die in den Eisenbahnverwaltungsdienst übernommenen Finanzassessoren werden alsdann zum Zweck ihrer weiteren Ausbildung 18 Monate lang bei äußeren Dienststellen beschäftigt und nach Ablauf dieser Zeit zur selbständigen Dienstleistung bei Stationen und Güterverwaltungen, Betriebsinspektionen, Zentralanstalten und der Generaldirektion herangezogen.

Bei der Besetzung von Stellen des höheren Eisenbahnverwaltungsdienstes kann von dem Nachweis der vorstehend beschriebenen regelmäßigen Vorbildung abgesehen werden, sofern der zu Ernennende die zweite juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt und seine praktische Befähigung für den Eisenbahndienst nachgewiesen hat.

Als Anwärter für die Stellen des höheren technischen Dienstes kommen die Diplomingenieure (Praktikanten) des Ingenieurbaufachs oder Hochbaufachs sowie des Maschinenbaufachs in Frage. Erstere haben eine praktische Vorbereitungszeit von 3 Jahren durchzumachen und spätestens mit Ablauf des 4. Jahres nach der Annahme zum Vorbereitungsdienst die Staatsprüfung abzulegen. Die Vorbereitungszeit der Diplomingenieure des Maschinenbaufachs dauert nur 2 Jahre, jedoch müssen sie vor Zulassung zur Diplomprüfung bereits eine einjährige praktische Tätigkeit abgeleistet haben. Die Staatsprüfung müssen sie spätestens mit Ablauf des 3. Jahres nach der Annahme zum Vorbereitungsdienst ablegen. Nach bestandener Staatsprüfung erhalten die Ingenieure den Titel „Regierungsbaumeister“ und werden, soweit sich Gelegenheit dazu bietet, in der Staatsverwaltung, u. zw. zunächst gleichfalls zum Zweck der weiteren Ausbildung, beschäftigt. Näheres ist enthalten in den im badischen Gesetzes- und Verordnungsblatt veröffentlichten landesherrlichen Verordnungen vom 26. Juni, 2. Juli und 10. Oktober 1906, 3. August 1907, 8. Januar 1909 und 30. April 1910.

Für die Ausbildung und Prüfungen der Dienstanfänger des mittleren und niederen Dienstes gelten im allgemeinen ähnliche Bestimmungen wie in Preußen. Soweit es sich um die demnächstige Verwendung der Dienstanfänger als Eisenbahn-betriebs- und -polizeibeamte handelt, finden auch hier die bereits mehrfach erwähnten bundesrätlichen Befähigungsvorschriften vom 1. Mai 1906 Anwendung. Welche Kenntnisse darüber hinaus von diesen und auch von den anderen in den Befähigungsvorschriften nicht genannten Beamtenklassen gefordert werden, ergibt sich aus den „Aufnahmebestimmungen für Bewerber um mittlere und niedere Stellen des badischen Eisenbahn- und Dampfschiffahrts-Verwaltungsdienstes“ in Verbindung mit der Verordnung, betreffend die Vorbereitung für den mittleren nichttechnischen Eisenbahndienst vom 11. März 1908. Danach muß, wer zu einem Staatsdienst im mittleren nichttechnischen Eisenbahndienst gelangen will, abgesehen von dem erfolgreichen Besuch einer deutschen Mittelschule (7 oder 9 Jahreskurse) eine 3-, bzw. 2jährige praktische Vorbereitungszeit als Eisenbahngehilfe zurücklegen und alsdann die Assistentenprüfung bestehen.

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[309/0319] II. Klasse, zum Obertelegraphenmeister aus der Zahl der Telegraphenmeister I. Klasse und zum Telegraphenmeister I. Klasse aus der Zahl der Telegraphenmeister II. Klasse. Prüfungen sind zurzeit nicht vorgesehen: für Eisenbahngehilfinnen, Bureau- und Kassendiener, Botenmeister, Fahrkartendrucker, Steindrucker und Werkstattaufseher. In Baden hat die Einstellung der administrativen Anwärter für den höheren Eisenbahnverwaltungsdienst zur Voraussetzung, daß diese zunächst die erste Prüfung zum höheren öffentlichen Dienst in der Justiz und inneren Verwaltung (Rechtspraktikantenprüfung) bestanden haben. Binnen einer Woche nach der Aufnahme als Rechtspraktikant haben sie sich um Aufnahme in den höheren Finanzdienst zu bewerben und, ohne die Entscheidung über die Aufnahme in letzteren abzuwarten, sich zunächst mindestens. 8 Monate lang in dem Justizdienst praktisch vorzubereiten. Werden sie in den Finanzdienst aufgenommen, so treten sie nach Ablauf dieser Zeit in den Vorbereitungsdienst bei der Finanzverwaltung über und werden zu Finanzpraktikanten ernannt. Die Finanzpraktikanten, die sich dem höheren Eisenbahnverwaltungsdienst widmen wollen, haben die Aufnahme in diesen ein Jahr nach ihrer Ernennung zum Finanzpraktikanten nachzusuchen. Werden sie in den Eisenbahndienst aufgenommen, so treten sie, nachdem sie eine Vorbereitungszeit von mindestens einem Jahr und vier Monaten bei der Finanzverwaltung durchgemacht haben, in den Vorbereitungsdienst bei der Eisenbahnverwaltung über, der mindestens ein Jahr dauert und sich auf die Beschäftigung bei verschiedenen Dienststellen, Inspektionen und bei der Generaldirektion erstreckt. Nach Beendigung dieser Vorbereitung haben sie die Staatsprüfung für den höheren Finanzdienst (Finanzassessorenprüfung) mit den besonders vorgeschriebenen Fächern aus dem Gebiete des Eisenbahnwesens abzulegen. Die in den Eisenbahnverwaltungsdienst übernommenen Finanzassessoren werden alsdann zum Zweck ihrer weiteren Ausbildung 18 Monate lang bei äußeren Dienststellen beschäftigt und nach Ablauf dieser Zeit zur selbständigen Dienstleistung bei Stationen und Güterverwaltungen, Betriebsinspektionen, Zentralanstalten und der Generaldirektion herangezogen. Bei der Besetzung von Stellen des höheren Eisenbahnverwaltungsdienstes kann von dem Nachweis der vorstehend beschriebenen regelmäßigen Vorbildung abgesehen werden, sofern der zu Ernennende die zweite juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt und seine praktische Befähigung für den Eisenbahndienst nachgewiesen hat. Als Anwärter für die Stellen des höheren technischen Dienstes kommen die Diplomingenieure (Praktikanten) des Ingenieurbaufachs oder Hochbaufachs sowie des Maschinenbaufachs in Frage. Erstere haben eine praktische Vorbereitungszeit von 3 Jahren durchzumachen und spätestens mit Ablauf des 4. Jahres nach der Annahme zum Vorbereitungsdienst die Staatsprüfung abzulegen. Die Vorbereitungszeit der Diplomingenieure des Maschinenbaufachs dauert nur 2 Jahre, jedoch müssen sie vor Zulassung zur Diplomprüfung bereits eine einjährige praktische Tätigkeit abgeleistet haben. Die Staatsprüfung müssen sie spätestens mit Ablauf des 3. Jahres nach der Annahme zum Vorbereitungsdienst ablegen. Nach bestandener Staatsprüfung erhalten die Ingenieure den Titel „Regierungsbaumeister“ und werden, soweit sich Gelegenheit dazu bietet, in der Staatsverwaltung, u. zw. zunächst gleichfalls zum Zweck der weiteren Ausbildung, beschäftigt. Näheres ist enthalten in den im badischen Gesetzes- und Verordnungsblatt veröffentlichten landesherrlichen Verordnungen vom 26. Juni, 2. Juli und 10. Oktober 1906, 3. August 1907, 8. Januar 1909 und 30. April 1910. Für die Ausbildung und Prüfungen der Dienstanfänger des mittleren und niederen Dienstes gelten im allgemeinen ähnliche Bestimmungen wie in Preußen. Soweit es sich um die demnächstige Verwendung der Dienstanfänger als Eisenbahn-betriebs- und -polizeibeamte handelt, finden auch hier die bereits mehrfach erwähnten bundesrätlichen Befähigungsvorschriften vom 1. Mai 1906 Anwendung. Welche Kenntnisse darüber hinaus von diesen und auch von den anderen in den Befähigungsvorschriften nicht genannten Beamtenklassen gefordert werden, ergibt sich aus den „Aufnahmebestimmungen für Bewerber um mittlere und niedere Stellen des badischen Eisenbahn- und Dampfschiffahrts-Verwaltungsdienstes“ in Verbindung mit der Verordnung, betreffend die Vorbereitung für den mittleren nichttechnischen Eisenbahndienst vom 11. März 1908. Danach muß, wer zu einem Staatsdienst im mittleren nichttechnischen Eisenbahndienst gelangen will, abgesehen von dem erfolgreichen Besuch einer deutschen Mittelschule (7 oder 9 Jahreskurse) eine 3-, bzw. 2jährige praktische Vorbereitungszeit als Eisenbahngehilfe zurücklegen und alsdann die Assistentenprüfung bestehen. Für die Aufnahme als mittlere technische Beamte des tiefbau-, hochbau-, maschinen- und elektrotechnischen Dienstes kommen in der

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/319>, abgerufen am 22.11.2024.