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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Regel Personen in Betracht, die die Baugewerkschule in Karlsruhe mit Erfolg durchgemacht und die Werkmeisterprüfung bestanden oder die eine gleichwertige Vorbildung aufzuweisen haben.

Der etatsmäßigen Anstellung hat im allgemeinen mindestens eine einjährige Probedienstzeit und eine zweijährige Dienstzeit als nichtetatsmäßiger Beamter voranzugehen. Anwärtern für obere und mittlere Beamtenstellen wird jedoch die Eigenschaft als nichtetatsmäßiger Beamter nach Bestehen der maßgebenden Prüfung ohne Zurücklegung einer Probedienstzeit verliehen. Bei Militäranwärtern hat die der etatmäßigen Anstellung vorangehende Dienstleistung als nichtetatmäßiger Beamter nur ein Jahr zu dauern.

Für die erste etatmäßige Anstellung der mittleren und unteren Beamten kommen folgende Amtsstellen in Betracht:

a) mittlere Stellen:

Eisenbahngehilfinnen, Bureau- und Abfertigungsbeamte, Amtsstelle Gehaltsklasse II, technische Beamte Amtsstelle Gehaltsklasse II, Vermessungsbeamte in nicht selbständiger Stellung;

b) untere Stellen:

Matrosen, Schiffskassiere, Schiffsheizer, Bremser, Rottenführer, Wagenaufschreiber, Lademeister, Bahn- und Weichenwärter, Schirrmänner, Schaffner, Diener, Schreibbeamte, Lokomotivheizer, Bau-, Betriebs-, Werk- und Magazinaufseher, Maschinenwärter, Drucker, Wagenrevidenten, Maschinisten, Schirrmeister, Telegraphenmeister, Bahnmeister, technische Beamte und Zeichner (untere), Bureau-, Abfertigungs- und Vermessungsbeamte (untere).

Wo für bestimmte Arten von Amtsstellen mehrere Gehaltsklassen vorgesehen sind, soll der Beamte seine erste Anstellung in der Regel in der untersten Gehaltsklasse finden. Das Vorrücken in die höheren Gehaltsklassen erfolgt nach dem Dienstalter des Beamten, sofern nicht seine Leistungen und Verwendbarkeit eine abweichende Behandlung begründen, also ohne weitere Prüfung. Für gewisse Beamtengruppen bestehen noch Gehaltsstufen für wichtigere Stellen, in die das Einrücken nach Dienstalter und Tüchtigkeit der Beamten erfolgt.

Weiter können ohne Ablegung einer ferneren Prüfung befördert werden:

Mittlere nichttechnische Bureau- und Abfertigungsbeamte zu Stationsvorständen, Güterverwaltern und Bureauvorstehern,

mittlere technische Beamte zu Werkstättenvorstehern,

Zugmeister zu Zugrevisoren,

Magazinaufseher zu Magazinmeistern,

Wagenwärter zu Wagenrevidenten,

Lademeister zu Hallenmeistern u. s. w.

Dagegen ist eine weitere Prüfung z. B. abzulegen vor der Beförderung

vom Matrosen zum Untersteuermann oder Schleppschifführer,

vom Bremser zum Schaffner,

vom Lokomotivheizer zum Lokomotivführer,

vom Schiffsheizer zum Schiffsmaschinisten,

vom Schaffner zum Zugmeister,

vom Untersteuermann zum Steuermann,

vom Steuermann zum Schiffskapitän,

vom Bahn- oder Weichenwärter zum Vorsteher eines Stationsamtes V. Klasse,

vom Vorsteher eines Stationsamtes V. Klasse zum Vorsteher eines Stationsamtes IV. Klasse.

Der Übergang von einer Dienststellung in eine andersartige erfolgt in der Regel nur auf Antrag des Beamten.

Für die Abnahme der Prüfungen bestehen für die einzelnen Beamtenarten besondere Prüfungsausschüsse.

Die Anwärter für obere Beamtenstellen haben bei Ablegung der Staatsprüfung eine Prüfungsgebühr von 60 M., die Geometer für die vorgeschriebenen 2 Prüfungen zusammen Gebühren von 40 M. und die mittleren nichttechnischen Beamten für die Assistentenprüfung eine Gebühr von 20 M. zu entrichten. Im übrigen erfolgen die Prüfungen unentgeltlich.

Nach den in Österreich geltenden Bestimmungen darf daselbst niemand zum exekutiven Dienste verwendet werden, der sich nicht vorher über die seine Dienstverrichtungen betreffenden Vorschriften genaue Kenntnisse verschafft und diese durch Zurücklegung einer Probezeit und durch entsprechende Prüfungen nachgewiesen hat. Das Unterbeamten-, Diener- und Arbeiterpersonal muß im allgemeinen durch den unmittelbaren Dienstvorstand in periodischen Zwischenräumen eingehend über die einschlägigen Vorschriften belehrt und auch geprüft werden. Im Fall eines ungenügenden Prüfungsergebnisses sind die Bediensteten entweder in den Vorschriften, in denen sie versagt haben, einer Nachprüfung zu unterziehen oder, falls Gefahr für den Dienst vorhanden ist, zeitweilig aus diesem herauszunehmen (Prüfungsvorschrift für den niederen Staatseisenbahndienst, gültig vom 1. Juni 1909.

Für die Aufnahme in den Dienst der österr. Staatsbahnen sind den Bewerbern um eine Anstellung als Beamter (Beamtenaspirant), Unterbeamter oder Diener bestimmte Aufnahmsbedingungen vorgeschrieben. Sie müssen danach die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, dürfen zur Erlangung eines öffentlichen Amtes nicht unfähig sein, müssen ein Alter zwischen 18 und 35 Jahren haben sowie von gesunder Körperbeschaffenheit sein; es wird ferner gefordert die Kenntnis der deutschen Sprache und die für den betreffenden Dienstposten verlangte besondere Vorbildung sowie ein ehrenhaftes Vorleben (Dienstordnung

Regel Personen in Betracht, die die Baugewerkschule in Karlsruhe mit Erfolg durchgemacht und die Werkmeisterprüfung bestanden oder die eine gleichwertige Vorbildung aufzuweisen haben.

Der etatsmäßigen Anstellung hat im allgemeinen mindestens eine einjährige Probedienstzeit und eine zweijährige Dienstzeit als nichtetatsmäßiger Beamter voranzugehen. Anwärtern für obere und mittlere Beamtenstellen wird jedoch die Eigenschaft als nichtetatsmäßiger Beamter nach Bestehen der maßgebenden Prüfung ohne Zurücklegung einer Probedienstzeit verliehen. Bei Militäranwärtern hat die der etatmäßigen Anstellung vorangehende Dienstleistung als nichtetatmäßiger Beamter nur ein Jahr zu dauern.

Für die erste etatmäßige Anstellung der mittleren und unteren Beamten kommen folgende Amtsstellen in Betracht:

a) mittlere Stellen:

Eisenbahngehilfinnen, Bureau- und Abfertigungsbeamte, Amtsstelle Gehaltsklasse II, technische Beamte Amtsstelle Gehaltsklasse II, Vermessungsbeamte in nicht selbständiger Stellung;

b) untere Stellen:

Matrosen, Schiffskassiere, Schiffsheizer, Bremser, Rottenführer, Wagenaufschreiber, Lademeister, Bahn- und Weichenwärter, Schirrmänner, Schaffner, Diener, Schreibbeamte, Lokomotivheizer, Bau-, Betriebs-, Werk- und Magazinaufseher, Maschinenwärter, Drucker, Wagenrevidenten, Maschinisten, Schirrmeister, Telegraphenmeister, Bahnmeister, technische Beamte und Zeichner (untere), Bureau-, Abfertigungs- und Vermessungsbeamte (untere).

Wo für bestimmte Arten von Amtsstellen mehrere Gehaltsklassen vorgesehen sind, soll der Beamte seine erste Anstellung in der Regel in der untersten Gehaltsklasse finden. Das Vorrücken in die höheren Gehaltsklassen erfolgt nach dem Dienstalter des Beamten, sofern nicht seine Leistungen und Verwendbarkeit eine abweichende Behandlung begründen, also ohne weitere Prüfung. Für gewisse Beamtengruppen bestehen noch Gehaltsstufen für wichtigere Stellen, in die das Einrücken nach Dienstalter und Tüchtigkeit der Beamten erfolgt.

Weiter können ohne Ablegung einer ferneren Prüfung befördert werden:

Mittlere nichttechnische Bureau- und Abfertigungsbeamte zu Stationsvorständen, Güterverwaltern und Bureauvorstehern,

mittlere technische Beamte zu Werkstättenvorstehern,

Zugmeister zu Zugrevisoren,

Magazinaufseher zu Magazinmeistern,

Wagenwärter zu Wagenrevidenten,

Lademeister zu Hallenmeistern u. s. w.

Dagegen ist eine weitere Prüfung z. B. abzulegen vor der Beförderung

vom Matrosen zum Untersteuermann oder Schleppschifführer,

vom Bremser zum Schaffner,

vom Lokomotivheizer zum Lokomotivführer,

vom Schiffsheizer zum Schiffsmaschinisten,

vom Schaffner zum Zugmeister,

vom Untersteuermann zum Steuermann,

vom Steuermann zum Schiffskapitän,

vom Bahn- oder Weichenwärter zum Vorsteher eines Stationsamtes V. Klasse,

vom Vorsteher eines Stationsamtes V. Klasse zum Vorsteher eines Stationsamtes IV. Klasse.

Der Übergang von einer Dienststellung in eine andersartige erfolgt in der Regel nur auf Antrag des Beamten.

Für die Abnahme der Prüfungen bestehen für die einzelnen Beamtenarten besondere Prüfungsausschüsse.

Die Anwärter für obere Beamtenstellen haben bei Ablegung der Staatsprüfung eine Prüfungsgebühr von 60 M., die Geometer für die vorgeschriebenen 2 Prüfungen zusammen Gebühren von 40 M. und die mittleren nichttechnischen Beamten für die Assistentenprüfung eine Gebühr von 20 M. zu entrichten. Im übrigen erfolgen die Prüfungen unentgeltlich.

Nach den in Österreich geltenden Bestimmungen darf daselbst niemand zum exekutiven Dienste verwendet werden, der sich nicht vorher über die seine Dienstverrichtungen betreffenden Vorschriften genaue Kenntnisse verschafft und diese durch Zurücklegung einer Probezeit und durch entsprechende Prüfungen nachgewiesen hat. Das Unterbeamten-, Diener- und Arbeiterpersonal muß im allgemeinen durch den unmittelbaren Dienstvorstand in periodischen Zwischenräumen eingehend über die einschlägigen Vorschriften belehrt und auch geprüft werden. Im Fall eines ungenügenden Prüfungsergebnisses sind die Bediensteten entweder in den Vorschriften, in denen sie versagt haben, einer Nachprüfung zu unterziehen oder, falls Gefahr für den Dienst vorhanden ist, zeitweilig aus diesem herauszunehmen (Prüfungsvorschrift für den niederen Staatseisenbahndienst, gültig vom 1. Juni 1909.

Für die Aufnahme in den Dienst der österr. Staatsbahnen sind den Bewerbern um eine Anstellung als Beamter (Beamtenaspirant), Unterbeamter oder Diener bestimmte Aufnahmsbedingungen vorgeschrieben. Sie müssen danach die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, dürfen zur Erlangung eines öffentlichen Amtes nicht unfähig sein, müssen ein Alter zwischen 18 und 35 Jahren haben sowie von gesunder Körperbeschaffenheit sein; es wird ferner gefordert die Kenntnis der deutschen Sprache und die für den betreffenden Dienstposten verlangte besondere Vorbildung sowie ein ehrenhaftes Vorleben (Dienstordnung

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[310/0320] Regel Personen in Betracht, die die Baugewerkschule in Karlsruhe mit Erfolg durchgemacht und die Werkmeisterprüfung bestanden oder die eine gleichwertige Vorbildung aufzuweisen haben. Der etatsmäßigen Anstellung hat im allgemeinen mindestens eine einjährige Probedienstzeit und eine zweijährige Dienstzeit als nichtetatsmäßiger Beamter voranzugehen. Anwärtern für obere und mittlere Beamtenstellen wird jedoch die Eigenschaft als nichtetatsmäßiger Beamter nach Bestehen der maßgebenden Prüfung ohne Zurücklegung einer Probedienstzeit verliehen. Bei Militäranwärtern hat die der etatmäßigen Anstellung vorangehende Dienstleistung als nichtetatmäßiger Beamter nur ein Jahr zu dauern. Für die erste etatmäßige Anstellung der mittleren und unteren Beamten kommen folgende Amtsstellen in Betracht: a) mittlere Stellen: Eisenbahngehilfinnen, Bureau- und Abfertigungsbeamte, Amtsstelle Gehaltsklasse II, technische Beamte Amtsstelle Gehaltsklasse II, Vermessungsbeamte in nicht selbständiger Stellung; b) untere Stellen: Matrosen, Schiffskassiere, Schiffsheizer, Bremser, Rottenführer, Wagenaufschreiber, Lademeister, Bahn- und Weichenwärter, Schirrmänner, Schaffner, Diener, Schreibbeamte, Lokomotivheizer, Bau-, Betriebs-, Werk- und Magazinaufseher, Maschinenwärter, Drucker, Wagenrevidenten, Maschinisten, Schirrmeister, Telegraphenmeister, Bahnmeister, technische Beamte und Zeichner (untere), Bureau-, Abfertigungs- und Vermessungsbeamte (untere). Wo für bestimmte Arten von Amtsstellen mehrere Gehaltsklassen vorgesehen sind, soll der Beamte seine erste Anstellung in der Regel in der untersten Gehaltsklasse finden. Das Vorrücken in die höheren Gehaltsklassen erfolgt nach dem Dienstalter des Beamten, sofern nicht seine Leistungen und Verwendbarkeit eine abweichende Behandlung begründen, also ohne weitere Prüfung. Für gewisse Beamtengruppen bestehen noch Gehaltsstufen für wichtigere Stellen, in die das Einrücken nach Dienstalter und Tüchtigkeit der Beamten erfolgt. Weiter können ohne Ablegung einer ferneren Prüfung befördert werden: Mittlere nichttechnische Bureau- und Abfertigungsbeamte zu Stationsvorständen, Güterverwaltern und Bureauvorstehern, mittlere technische Beamte zu Werkstättenvorstehern, Zugmeister zu Zugrevisoren, Magazinaufseher zu Magazinmeistern, Wagenwärter zu Wagenrevidenten, Lademeister zu Hallenmeistern u. s. w. Dagegen ist eine weitere Prüfung z. B. abzulegen vor der Beförderung vom Matrosen zum Untersteuermann oder Schleppschifführer, vom Bremser zum Schaffner, vom Lokomotivheizer zum Lokomotivführer, vom Schiffsheizer zum Schiffsmaschinisten, vom Schaffner zum Zugmeister, vom Untersteuermann zum Steuermann, vom Steuermann zum Schiffskapitän, vom Bahn- oder Weichenwärter zum Vorsteher eines Stationsamtes V. Klasse, vom Vorsteher eines Stationsamtes V. Klasse zum Vorsteher eines Stationsamtes IV. Klasse. Der Übergang von einer Dienststellung in eine andersartige erfolgt in der Regel nur auf Antrag des Beamten. Für die Abnahme der Prüfungen bestehen für die einzelnen Beamtenarten besondere Prüfungsausschüsse. Die Anwärter für obere Beamtenstellen haben bei Ablegung der Staatsprüfung eine Prüfungsgebühr von 60 M., die Geometer für die vorgeschriebenen 2 Prüfungen zusammen Gebühren von 40 M. und die mittleren nichttechnischen Beamten für die Assistentenprüfung eine Gebühr von 20 M. zu entrichten. Im übrigen erfolgen die Prüfungen unentgeltlich. Nach den in Österreich geltenden Bestimmungen darf daselbst niemand zum exekutiven Dienste verwendet werden, der sich nicht vorher über die seine Dienstverrichtungen betreffenden Vorschriften genaue Kenntnisse verschafft und diese durch Zurücklegung einer Probezeit und durch entsprechende Prüfungen nachgewiesen hat. Das Unterbeamten-, Diener- und Arbeiterpersonal muß im allgemeinen durch den unmittelbaren Dienstvorstand in periodischen Zwischenräumen eingehend über die einschlägigen Vorschriften belehrt und auch geprüft werden. Im Fall eines ungenügenden Prüfungsergebnisses sind die Bediensteten entweder in den Vorschriften, in denen sie versagt haben, einer Nachprüfung zu unterziehen oder, falls Gefahr für den Dienst vorhanden ist, zeitweilig aus diesem herauszunehmen (Prüfungsvorschrift für den niederen Staatseisenbahndienst, gültig vom 1. Juni 1909. Für die Aufnahme in den Dienst der österr. Staatsbahnen sind den Bewerbern um eine Anstellung als Beamter (Beamtenaspirant), Unterbeamter oder Diener bestimmte Aufnahmsbedingungen vorgeschrieben. Sie müssen danach die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, dürfen zur Erlangung eines öffentlichen Amtes nicht unfähig sein, müssen ein Alter zwischen 18 und 35 Jahren haben sowie von gesunder Körperbeschaffenheit sein; es wird ferner gefordert die Kenntnis der deutschen Sprache und die für den betreffenden Dienstposten verlangte besondere Vorbildung sowie ein ehrenhaftes Vorleben (Dienstordnung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 310. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/320>, abgerufen am 22.11.2024.