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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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geklärt. Im allgemeinen dürfte aber ein großes Stellwerk besser und wirtschaftlicher arbeiten als mehrere kleine. Bei großem Verkehr und hoher Weichenzahl wird dann aber ein Kraftstellwerk erforderlich. - Die Verständigung zwischen Verschiebemeister und Stellwerk erfolgt durch Zuruf oder durch sog. Verschubuhren oder durch (lauttönende) Fernsprecher, letzteres dürfte bei großem Verkehr das zweckmäßigste sein (s. Verschiebebahnhöfe).

Literatur: Prof. Dr.-Ing. Blum, Die Anlage von A. auf Verschiebebahnhöfen. Verkehrstechnische Woche 1909. - Eisenbahntechnik der Gegenwart, II, 3. - Handbuch der Ing.-W. V., 4., 1.

O. Blum.


Ablaufgleis (falling track of double incline; voie en dos d'ane; binario di lanciamento) ein in Verschiebebahnhöfen angeordnetes, geneigtes Gleis, das den Zweck hat, das Verschieben von einzelnen Wagen oder Wagengruppen unter Ausnutzung der Schwerkraft zu ermöglichen. Bei Bestimmung der Neigung für Ablaufgleise ist auf die Richtung der vorherrschenden Winde Rücksicht zu nehmen. Im Gebiete des VDEV. haben sich Neigungen von 1 : 350 bis 1 : 30 bewährt. S. a. Ablaufberg und Verschiebebahnhöfe.


Ablenkgleis, auch Fanggleis oder Rettungsgleis (trap siding, spur oder safefy track; voie de saurete; binarlo di sicurezza), ein Gleis, das den Zweck hat, einzelne Fahrzeuge oder auch ganze Züge dann aufzunehmen, wenn diese bei ihrem weiteren Laufe auf besetzte Gleise gelangen könnten. S. Abzweigung auf freier Strecke und Fanggleis.


Abmeldesignale (Abläutesignale) (train starting signal; signal d'annonce d'un train; segnale d'aviso, segnale d'annunzio di un treno), sind hörbare Signale, mit denen eine Station die bevorstehende Abfahrt oder Durchfahrt eines Zuges der benachbarten Station und dem Streckenpersonal anzeigt (s. Durchlaufende Liniensignale).


Abnahme der Bahn (reception; reception; collaudo) ist die Untersuchung und Prüfung einer neuen Bahnanlage in technisch-polizeilicher und betriebs-technischer Hinsicht durch die berufenen Aufsichtsorgane nach Fertigstellung und vor Inbetriebnahme der Bahn. Die A. bildet die Grundlage für die von der berufenen Eisenbahnaufsichtsbehörde zu erteilende Genehmigung zur Eröffnung des Betriebes. In einzelnen Staaten, wie z. B. in Österreich, gehört zur A. auch die Amtshandlung, bei der nach vollständiger Fertigstellung oder erst nach Eröffnung der Bahn die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten mit den genehmigten Entwürfen festgestellt wird (Kollaudierung).

Unter A. versteht man ferner auch die Prüfung, auf Grund der der Bauunternehmer aus der Haftung für die von ihm durchgeführten Bauarbeiten entlassen wird (Schlußkollaudierung).

Nahezu alle Staaten haben sich in Eisenbahngesetzen und -Verordnungen oder in den Genehmigungsurkunden das Recht der Abnahme vorbehalten. Eine A. erfolgt nicht nur bei den Privat-, sondern auch bei den Staatsbahnen.

Nach § 22 des preußischen Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 darf eine Bahn dem Verkehr nicht eher übergeben werden, als nach voraufgegangener Revision der Anlage von der Regierung die Genehmigung dazu erteilt worden ist. Bei der Revision (landespolizeiliche Abnahme) haben der Regierungspräsident und die Eisenbahnbehörde (bei Staatsbahnen: Eisenbahndirektion und bei Privatbahnen: der Eisenbahnkommissar, der in der Regel ein Eisenbahndirektions-Präsident ist) als Kommissare des Ministers gleichberechtigt mitzuwirken. (Vgl. § 1 des Regulativs, die Eisenbahnkommissariate betreffend vom 24. November 1848.)

Im Sinne des Erlasses vom 12. Oktober 1892 haben die Regierungspräsidenten bei der landespolizeilichen Abnahme der Bahn, die der Betriebseröffnung vorausgeht, sich auf die Feststellung zu beschränken, ob die im allgemeinen polizeilichen Interesse oder zu gunsten der Anlieger angeordneten Einrichtungen bestimmungsgemäß hergestellt sind. Die Prüfung der Bahnanlage in eisenbahntechnischer Hinsicht ist Sache der bei der Abnahme beteiligten Eisenbahnprovinzialbehörde. Die bei der Prüfung sich ergebenden Anstände sind, sofern ihre Beseitigung nicht durch Benehmen mit den Beteiligten zu erreichen ist, dem Minister der öffentlichen Arbeiten anzuzeigen. Bei neuen Anlagen, für die sich erst bei der landespolizeilichen Abnahme der Bahn ein Bedürfnis herausstellen sollte, ist beim Widerspruch des Unternehmers, oder wenn eisenbahntechnische Interessen berührt werden, von der Eisenbahnaufsichtsbehörde die ministerielle Entscheidung einzuholen.

Das Ergebnis der beiderseitigen Abnahmeprüfung ist in einer Niederschrift zusammenzufassen. Am Schlüsse dieser von den beiderseitigen Kommissaren des Ministers (Regierungspräsident und Vertreter der Eisenbahndirektion) in dem Termine selbst zu vollziehenden Niederschrift ist eine gemeinsame Erklärung abzugeben, daß gegebenenfalls unter der Voraussetzung rechtzeitiger Beseitigung der vorgefundenen Mängel - weder vom landespolizeilichen noch vom bahnpolizeilichen (eisenbahntechnischen) Standpunkt aus gegen die zu einem bestimmen Tage in Aussicht genommene Betriebseröffnung ein Bedenken entgegensteht. Die Genehmigung zur Inbetriebnahme der Bahn steht nach § 159 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883, gleichgültig, ob es sich um Staats- oder Privatbahnen handelt, lediglich dem Minister der öffentlichen Arbeiten zu, der auf Grund des Prüfungsergebnisses, das ihm von der Eisenbahnbehörde vorgelegt wird, über die Zulässigkeit der Betriebseröffnung entscheidet. (Für Privateisenbahnen vgl. den Erlaß vom 17. Mai 1897.) Die Kosten für die landespolizeiliche Prüfung und A. vor der Betriebseröffnung

geklärt. Im allgemeinen dürfte aber ein großes Stellwerk besser und wirtschaftlicher arbeiten als mehrere kleine. Bei großem Verkehr und hoher Weichenzahl wird dann aber ein Kraftstellwerk erforderlich. – Die Verständigung zwischen Verschiebemeister und Stellwerk erfolgt durch Zuruf oder durch sog. Verschubuhren oder durch (lauttönende) Fernsprecher, letzteres dürfte bei großem Verkehr das zweckmäßigste sein (s. Verschiebebahnhöfe).

Literatur: Prof. Dr.-Ing. Blum, Die Anlage von A. auf Verschiebebahnhöfen. Verkehrstechnische Woche 1909. – Eisenbahntechnik der Gegenwart, II, 3. – Handbuch der Ing.-W. V., 4., 1.

O. Blum.


Ablaufgleis (falling track of double incline; voie en dos d'âne; binario di lanciamento) ein in Verschiebebahnhöfen angeordnetes, geneigtes Gleis, das den Zweck hat, das Verschieben von einzelnen Wagen oder Wagengruppen unter Ausnutzung der Schwerkraft zu ermöglichen. Bei Bestimmung der Neigung für Ablaufgleise ist auf die Richtung der vorherrschenden Winde Rücksicht zu nehmen. Im Gebiete des VDEV. haben sich Neigungen von 1 : 350 bis 1 : 30 bewährt. S. a. Ablaufberg und Verschiebebahnhöfe.


Ablenkgleis, auch Fanggleis oder Rettungsgleis (trap siding, spur oder safefy track; voie de sûreté; binarlo di sicurezza), ein Gleis, das den Zweck hat, einzelne Fahrzeuge oder auch ganze Züge dann aufzunehmen, wenn diese bei ihrem weiteren Laufe auf besetzte Gleise gelangen könnten. S. Abzweigung auf freier Strecke und Fanggleis.


Abmeldesignale (Abläutesignale) (train starting signal; signal d'annonce d'un train; segnale d'aviso, segnale d'annunzio di un treno), sind hörbare Signale, mit denen eine Station die bevorstehende Abfahrt oder Durchfahrt eines Zuges der benachbarten Station und dem Streckenpersonal anzeigt (s. Durchlaufende Liniensignale).


Abnahme der Bahn (reception; réception; collaudo) ist die Untersuchung und Prüfung einer neuen Bahnanlage in technisch-polizeilicher und betriebs-technischer Hinsicht durch die berufenen Aufsichtsorgane nach Fertigstellung und vor Inbetriebnahme der Bahn. Die A. bildet die Grundlage für die von der berufenen Eisenbahnaufsichtsbehörde zu erteilende Genehmigung zur Eröffnung des Betriebes. In einzelnen Staaten, wie z. B. in Österreich, gehört zur A. auch die Amtshandlung, bei der nach vollständiger Fertigstellung oder erst nach Eröffnung der Bahn die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten mit den genehmigten Entwürfen festgestellt wird (Kollaudierung).

Unter A. versteht man ferner auch die Prüfung, auf Grund der der Bauunternehmer aus der Haftung für die von ihm durchgeführten Bauarbeiten entlassen wird (Schlußkollaudierung).

Nahezu alle Staaten haben sich in Eisenbahngesetzen und -Verordnungen oder in den Genehmigungsurkunden das Recht der Abnahme vorbehalten. Eine A. erfolgt nicht nur bei den Privat-, sondern auch bei den Staatsbahnen.

Nach § 22 des preußischen Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 darf eine Bahn dem Verkehr nicht eher übergeben werden, als nach voraufgegangener Revision der Anlage von der Regierung die Genehmigung dazu erteilt worden ist. Bei der Revision (landespolizeiliche Abnahme) haben der Regierungspräsident und die Eisenbahnbehörde (bei Staatsbahnen: Eisenbahndirektion und bei Privatbahnen: der Eisenbahnkommissar, der in der Regel ein Eisenbahndirektions-Präsident ist) als Kommissare des Ministers gleichberechtigt mitzuwirken. (Vgl. § 1 des Regulativs, die Eisenbahnkommissariate betreffend vom 24. November 1848.)

Im Sinne des Erlasses vom 12. Oktober 1892 haben die Regierungspräsidenten bei der landespolizeilichen Abnahme der Bahn, die der Betriebseröffnung vorausgeht, sich auf die Feststellung zu beschränken, ob die im allgemeinen polizeilichen Interesse oder zu gunsten der Anlieger angeordneten Einrichtungen bestimmungsgemäß hergestellt sind. Die Prüfung der Bahnanlage in eisenbahntechnischer Hinsicht ist Sache der bei der Abnahme beteiligten Eisenbahnprovinzialbehörde. Die bei der Prüfung sich ergebenden Anstände sind, sofern ihre Beseitigung nicht durch Benehmen mit den Beteiligten zu erreichen ist, dem Minister der öffentlichen Arbeiten anzuzeigen. Bei neuen Anlagen, für die sich erst bei der landespolizeilichen Abnahme der Bahn ein Bedürfnis herausstellen sollte, ist beim Widerspruch des Unternehmers, oder wenn eisenbahntechnische Interessen berührt werden, von der Eisenbahnaufsichtsbehörde die ministerielle Entscheidung einzuholen.

Das Ergebnis der beiderseitigen Abnahmeprüfung ist in einer Niederschrift zusammenzufassen. Am Schlüsse dieser von den beiderseitigen Kommissaren des Ministers (Regierungspräsident und Vertreter der Eisenbahndirektion) in dem Termine selbst zu vollziehenden Niederschrift ist eine gemeinsame Erklärung abzugeben, daß gegebenenfalls unter der Voraussetzung rechtzeitiger Beseitigung der vorgefundenen Mängel – weder vom landespolizeilichen noch vom bahnpolizeilichen (eisenbahntechnischen) Standpunkt aus gegen die zu einem bestimmen Tage in Aussicht genommene Betriebseröffnung ein Bedenken entgegensteht. Die Genehmigung zur Inbetriebnahme der Bahn steht nach § 159 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883, gleichgültig, ob es sich um Staats- oder Privatbahnen handelt, lediglich dem Minister der öffentlichen Arbeiten zu, der auf Grund des Prüfungsergebnisses, das ihm von der Eisenbahnbehörde vorgelegt wird, über die Zulässigkeit der Betriebseröffnung entscheidet. (Für Privateisenbahnen vgl. den Erlaß vom 17. Mai 1897.) Die Kosten für die landespolizeiliche Prüfung und A. vor der Betriebseröffnung

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[24/0032] geklärt. Im allgemeinen dürfte aber ein großes Stellwerk besser und wirtschaftlicher arbeiten als mehrere kleine. Bei großem Verkehr und hoher Weichenzahl wird dann aber ein Kraftstellwerk erforderlich. – Die Verständigung zwischen Verschiebemeister und Stellwerk erfolgt durch Zuruf oder durch sog. Verschubuhren oder durch (lauttönende) Fernsprecher, letzteres dürfte bei großem Verkehr das zweckmäßigste sein (s. Verschiebebahnhöfe). Literatur: Prof. Dr.-Ing. Blum, Die Anlage von A. auf Verschiebebahnhöfen. Verkehrstechnische Woche 1909. – Eisenbahntechnik der Gegenwart, II, 3. – Handbuch der Ing.-W. V., 4., 1. O. Blum. Ablaufgleis (falling track of double incline; voie en dos d'âne; binario di lanciamento) ein in Verschiebebahnhöfen angeordnetes, geneigtes Gleis, das den Zweck hat, das Verschieben von einzelnen Wagen oder Wagengruppen unter Ausnutzung der Schwerkraft zu ermöglichen. Bei Bestimmung der Neigung für Ablaufgleise ist auf die Richtung der vorherrschenden Winde Rücksicht zu nehmen. Im Gebiete des VDEV. haben sich Neigungen von 1 : 350 bis 1 : 30 bewährt. S. a. Ablaufberg und Verschiebebahnhöfe. Ablenkgleis, auch Fanggleis oder Rettungsgleis (trap siding, spur oder safefy track; voie de sûreté; binarlo di sicurezza), ein Gleis, das den Zweck hat, einzelne Fahrzeuge oder auch ganze Züge dann aufzunehmen, wenn diese bei ihrem weiteren Laufe auf besetzte Gleise gelangen könnten. S. Abzweigung auf freier Strecke und Fanggleis. Abmeldesignale (Abläutesignale) (train starting signal; signal d'annonce d'un train; segnale d'aviso, segnale d'annunzio di un treno), sind hörbare Signale, mit denen eine Station die bevorstehende Abfahrt oder Durchfahrt eines Zuges der benachbarten Station und dem Streckenpersonal anzeigt (s. Durchlaufende Liniensignale). Abnahme der Bahn (reception; réception; collaudo) ist die Untersuchung und Prüfung einer neuen Bahnanlage in technisch-polizeilicher und betriebs-technischer Hinsicht durch die berufenen Aufsichtsorgane nach Fertigstellung und vor Inbetriebnahme der Bahn. Die A. bildet die Grundlage für die von der berufenen Eisenbahnaufsichtsbehörde zu erteilende Genehmigung zur Eröffnung des Betriebes. In einzelnen Staaten, wie z. B. in Österreich, gehört zur A. auch die Amtshandlung, bei der nach vollständiger Fertigstellung oder erst nach Eröffnung der Bahn die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten mit den genehmigten Entwürfen festgestellt wird (Kollaudierung). Unter A. versteht man ferner auch die Prüfung, auf Grund der der Bauunternehmer aus der Haftung für die von ihm durchgeführten Bauarbeiten entlassen wird (Schlußkollaudierung). Nahezu alle Staaten haben sich in Eisenbahngesetzen und -Verordnungen oder in den Genehmigungsurkunden das Recht der Abnahme vorbehalten. Eine A. erfolgt nicht nur bei den Privat-, sondern auch bei den Staatsbahnen. Nach § 22 des preußischen Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 darf eine Bahn dem Verkehr nicht eher übergeben werden, als nach voraufgegangener Revision der Anlage von der Regierung die Genehmigung dazu erteilt worden ist. Bei der Revision (landespolizeiliche Abnahme) haben der Regierungspräsident und die Eisenbahnbehörde (bei Staatsbahnen: Eisenbahndirektion und bei Privatbahnen: der Eisenbahnkommissar, der in der Regel ein Eisenbahndirektions-Präsident ist) als Kommissare des Ministers gleichberechtigt mitzuwirken. (Vgl. § 1 des Regulativs, die Eisenbahnkommissariate betreffend vom 24. November 1848.) Im Sinne des Erlasses vom 12. Oktober 1892 haben die Regierungspräsidenten bei der landespolizeilichen Abnahme der Bahn, die der Betriebseröffnung vorausgeht, sich auf die Feststellung zu beschränken, ob die im allgemeinen polizeilichen Interesse oder zu gunsten der Anlieger angeordneten Einrichtungen bestimmungsgemäß hergestellt sind. Die Prüfung der Bahnanlage in eisenbahntechnischer Hinsicht ist Sache der bei der Abnahme beteiligten Eisenbahnprovinzialbehörde. Die bei der Prüfung sich ergebenden Anstände sind, sofern ihre Beseitigung nicht durch Benehmen mit den Beteiligten zu erreichen ist, dem Minister der öffentlichen Arbeiten anzuzeigen. Bei neuen Anlagen, für die sich erst bei der landespolizeilichen Abnahme der Bahn ein Bedürfnis herausstellen sollte, ist beim Widerspruch des Unternehmers, oder wenn eisenbahntechnische Interessen berührt werden, von der Eisenbahnaufsichtsbehörde die ministerielle Entscheidung einzuholen. Das Ergebnis der beiderseitigen Abnahmeprüfung ist in einer Niederschrift zusammenzufassen. Am Schlüsse dieser von den beiderseitigen Kommissaren des Ministers (Regierungspräsident und Vertreter der Eisenbahndirektion) in dem Termine selbst zu vollziehenden Niederschrift ist eine gemeinsame Erklärung abzugeben, daß gegebenenfalls unter der Voraussetzung rechtzeitiger Beseitigung der vorgefundenen Mängel – weder vom landespolizeilichen noch vom bahnpolizeilichen (eisenbahntechnischen) Standpunkt aus gegen die zu einem bestimmen Tage in Aussicht genommene Betriebseröffnung ein Bedenken entgegensteht. Die Genehmigung zur Inbetriebnahme der Bahn steht nach § 159 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883, gleichgültig, ob es sich um Staats- oder Privatbahnen handelt, lediglich dem Minister der öffentlichen Arbeiten zu, der auf Grund des Prüfungsergebnisses, das ihm von der Eisenbahnbehörde vorgelegt wird, über die Zulässigkeit der Betriebseröffnung entscheidet. (Für Privateisenbahnen vgl. den Erlaß vom 17. Mai 1897.) Die Kosten für die landespolizeiliche Prüfung und A. vor der Betriebseröffnung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/32>, abgerufen am 03.12.2024.