Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.der in guten Jahren die Erübrigungen der Staatseisenbahnen aufnimmt, um in schlechten Jahren an Stelle des allgemeinen Staatshaushaltes für die Deckung etwaiger Fehlbeträge der Staatsbahnen eintreten zu können. Ein A. bietet aber nicht nur rein finanzwirtschaftliche, sondern auch sozialpolitische und ökonomische Vorteile. Sozialpolitische Vorteile dadurch, daß er die Eisenbahnverwaltung in ihren Leistungen unabhängiger von den Schwankungen des Wirtschaftslebens macht, daß er dadurch eine gleichmäßigere Vergebung von Arbeiten und Lieferungen gestattet, daß infolgedessen die Industrie gleichmäßiger beschäftigt werden kann und in Zeiten wirtschaftlichen Niederganges nicht in dem Maße zu Arbeiterentlassungen genötigt, in Zeiten wirtschaftlicher Hochkonjunktur nicht derart mit Aufträgen überhäuft wird, wie es sonst der Fall ist. Ähnliche Wirkungen ergeben sich für die Bauarbeiten, die die Staatsbahnverwaltung selbst ausführt. Ökonomische Vorteile bietet ein A. dadurch, daß die Eisenbahnverwaltung, wenn sie unabhängiger von den Schwankungen der Finanzlage ist, ihre Anschaffungen nicht auf die Zeiten der Hochkonjunktur, also auf die Zeiten hoher Preise zusammendrängen muß, sondern sie auch in Zeiten wirtschaftlicher Depression, d. h. in Zeiten niedriger Preise vornehmen kann. A. bestehen in Württemberg, Preußen, Hessen und Bayern. Württemberg hat durch das Gesetz vom 29. Juli 1899, betr. die Einrichtung eines Reservefonds der Staatseisenbahnen, einen Fonds geschaffen, der die Aufgabe eines A. zu erfüllen hat. "Zum Zweck der Bildung eines in der Verwaltung der Staatshauptkasse stehenden Reservefonds der Staatseisenbahnen wird bestimmt: 1. Der nach den Voranschlägen im Spezialetat der Staatseisenbahnen zu erwartende Reinertrag wird in den Hauptfinanzetat nur bis zu der Höhe eingestellt, die in runder Summe dem Durchschnitt der Ablieferungen der Eisenbahnhauptkasse während der letzten zehn, zur Zeit der Einbringung des Hauptfinanzetats rechnungsmäßig abgeschlossenen Etatsjahre entspricht. 2. Die Ablieferungen der Eisenbahnhauptkasse vom wirklichen Reinertrag eines Etatsjahres sind von der Staatshauptkasse bis zur Höhe des in Ziffer 1 genannten Durchschnittes für die laufende Verwaltung, der Mehrbetrag für den Reservefonds der Staatseisenbahnen zu verrechnen. Bleiben aber die Ablieferungen hinter dem nach Ziffer 1 in den Hauptfinanzetat eingestellten Etatssatz zurück, so hat der Reservefonds das Fehlende, soweit seine jeweiligen Mittel reichen, zur laufenden Verwaltung abzugeben. Die jeweiligen Bestände des Reservefonds sollen zur Leistung von Vorschüssen auf noch nicht vollzogene, für Eisenbahnzwecke bewilligte Anlehenskredite verwendet werden. Die Berechnung von Zinsen aus den Beständen findet nicht statt. Übersteigt der Reservefonds den Betrag von 5 Mill. M., so unterliegt die Verwendung des überschießenden Betrags der jeweiligen Verabschiedung mit den Ständen." Da dieses Gesetz nur bis zum 31. März 1909 galt, hat die württembergische Regierung den Ständen im Jahre 1909 einen neuen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Grundgedanken des Gesetzes von 1899 beibehielt (Beilage 328 der 2. Kammer vom 31. März 1909). Der Fonds war im Jahre 1908 auf 680.000 M. zusammengeschmolzen, erhielt aber aus dem Jahre 1908 einen Zugang von rund 1,300.000 M. Sein Bestand wurde im Jahre 1910 auf rund 2,000.000 M. angegeben. Nach der Beschlußfassung der 2. Kammer vom 2. April 1910 unterscheidet er sich von dem früheren Gesetz in folgenden Punkten: Der eiserne Bestand des Fonds soll von 5 Mill. M. auf 10 Mill. M erhöht werden; hat der Fonds die Höhe von 5 Mill. M. erreicht, so soll ihm nur mehr die Hälfte von den Betriebsüberschüssen der Eisenbahnverwaltung zufließen, die andere Hälfte dieser Überschüsse soll der laufenden Verwaltung zugewiesen werden. Hat der Fonds den Bestand von 10 Mill. M. erreicht, so erhält die laufende Verwaltung die gesamten Betriebsüberschüsse. Das Gesetz soll wieder auf 10 Jahre befristet werden. Für Preußen wurde durch das Gesetz vom 3. Mai 1903, betr. die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung, in der Hauptsache folgendes angeordnet: 1. § 3 des Gesetzes vom 8. März 1897 wird, aufgehoben. Dieser Paragraph hatte bestimmt, daß Überschüsse des Staatshaushaltes, die sich nach Durchführung der gesetzlichen Zwangstilgung der Staatsschuld (ab 1898/09 jährlich wenigstens 3/5% der Schuld) ergeben, im vollen Betrage zur weiteren Tilgung von Staatsschulden, bzw. Verrechnung auf bewilligte Anlehen zu verwenden sind. 2. Solche Überschüsse sind nunmehr zunächst zur Bildung oder Ergänzung eines Ausgleichsfonds bis zur Höhe von 200,000.000 M. zu verwenden, erst der darüber hinausgehende Betrag des Überschusses wird zur weiteren Tilgung von Staatsschulden, bzw. Verrechnung auf bewilligte Anlehen verwendet. 3. Der A. ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden: zur Bildung oder Ergänzung eines Dispositionsfonds der Eisenbahnverwaltung bis zur Höhe von 30,000.000 M. zur Vermehrung der Betriebsmittel, Erweiterung und Ergänzung der Bahnanlagen sowie zu Grunderwerbungen behufs Vorbereitung derartiger Erweiterungen im Falle eines nicht vorherzusehenden Bedürfnisses der Staatsbahnen bei zu erwartender Verkehrssteigerung; zur Ausgleichung eines rechnungsmäßigen Minderüberschusses der Eisenbahnverwaltung, insoweit derselbe nicht durch einen etwaigen Überschuß im gesamten übrigen Staatshaushalte gedeckt wird; zur Verstärkung der Deckungsmittel im Staatshaushaltsetat behufs angemessener Ausgestaltung des Extraordinariums der Eisenbahnverwaltung nach näherer Bestimmung des jeweiligen Staatshaushaltsetats. 4. Für den Dispositionsfonds werden einmal 30,000.000 M. bereitgestellt, die durch Ausgabe von Staatsschuldverschreibungen beschafft werden. Das Abgeordnetenhaus ersuchte, da die Wirkungen des Gesetzes von 1903 nicht ganz befriedigten durch Beschluß vom 19. März 1909 der in guten Jahren die Erübrigungen der Staatseisenbahnen aufnimmt, um in schlechten Jahren an Stelle des allgemeinen Staatshaushaltes für die Deckung etwaiger Fehlbeträge der Staatsbahnen eintreten zu können. Ein A. bietet aber nicht nur rein finanzwirtschaftliche, sondern auch sozialpolitische und ökonomische Vorteile. Sozialpolitische Vorteile dadurch, daß er die Eisenbahnverwaltung in ihren Leistungen unabhängiger von den Schwankungen des Wirtschaftslebens macht, daß er dadurch eine gleichmäßigere Vergebung von Arbeiten und Lieferungen gestattet, daß infolgedessen die Industrie gleichmäßiger beschäftigt werden kann und in Zeiten wirtschaftlichen Niederganges nicht in dem Maße zu Arbeiterentlassungen genötigt, in Zeiten wirtschaftlicher Hochkonjunktur nicht derart mit Aufträgen überhäuft wird, wie es sonst der Fall ist. Ähnliche Wirkungen ergeben sich für die Bauarbeiten, die die Staatsbahnverwaltung selbst ausführt. Ökonomische Vorteile bietet ein A. dadurch, daß die Eisenbahnverwaltung, wenn sie unabhängiger von den Schwankungen der Finanzlage ist, ihre Anschaffungen nicht auf die Zeiten der Hochkonjunktur, also auf die Zeiten hoher Preise zusammendrängen muß, sondern sie auch in Zeiten wirtschaftlicher Depression, d. h. in Zeiten niedriger Preise vornehmen kann. A. bestehen in Württemberg, Preußen, Hessen und Bayern. Württemberg hat durch das Gesetz vom 29. Juli 1899, betr. die Einrichtung eines Reservefonds der Staatseisenbahnen, einen Fonds geschaffen, der die Aufgabe eines A. zu erfüllen hat. „Zum Zweck der Bildung eines in der Verwaltung der Staatshauptkasse stehenden Reservefonds der Staatseisenbahnen wird bestimmt: 1. Der nach den Voranschlägen im Spezialetat der Staatseisenbahnen zu erwartende Reinertrag wird in den Hauptfinanzetat nur bis zu der Höhe eingestellt, die in runder Summe dem Durchschnitt der Ablieferungen der Eisenbahnhauptkasse während der letzten zehn, zur Zeit der Einbringung des Hauptfinanzetats rechnungsmäßig abgeschlossenen Etatsjahre entspricht. 2. Die Ablieferungen der Eisenbahnhauptkasse vom wirklichen Reinertrag eines Etatsjahres sind von der Staatshauptkasse bis zur Höhe des in Ziffer 1 genannten Durchschnittes für die laufende Verwaltung, der Mehrbetrag für den Reservefonds der Staatseisenbahnen zu verrechnen. Bleiben aber die Ablieferungen hinter dem nach Ziffer 1 in den Hauptfinanzetat eingestellten Etatssatz zurück, so hat der Reservefonds das Fehlende, soweit seine jeweiligen Mittel reichen, zur laufenden Verwaltung abzugeben. Die jeweiligen Bestände des Reservefonds sollen zur Leistung von Vorschüssen auf noch nicht vollzogene, für Eisenbahnzwecke bewilligte Anlehenskredite verwendet werden. Die Berechnung von Zinsen aus den Beständen findet nicht statt. Übersteigt der Reservefonds den Betrag von 5 Mill. M., so unterliegt die Verwendung des überschießenden Betrags der jeweiligen Verabschiedung mit den Ständen.“ Da dieses Gesetz nur bis zum 31. März 1909 galt, hat die württembergische Regierung den Ständen im Jahre 1909 einen neuen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Grundgedanken des Gesetzes von 1899 beibehielt (Beilage 328 der 2. Kammer vom 31. März 1909). Der Fonds war im Jahre 1908 auf 680.000 M. zusammengeschmolzen, erhielt aber aus dem Jahre 1908 einen Zugang von rund 1,300.000 M. Sein Bestand wurde im Jahre 1910 auf rund 2,000.000 M. angegeben. Nach der Beschlußfassung der 2. Kammer vom 2. April 1910 unterscheidet er sich von dem früheren Gesetz in folgenden Punkten: Der eiserne Bestand des Fonds soll von 5 Mill. M. auf 10 Mill. M erhöht werden; hat der Fonds die Höhe von 5 Mill. M. erreicht, so soll ihm nur mehr die Hälfte von den Betriebsüberschüssen der Eisenbahnverwaltung zufließen, die andere Hälfte dieser Überschüsse soll der laufenden Verwaltung zugewiesen werden. Hat der Fonds den Bestand von 10 Mill. M. erreicht, so erhält die laufende Verwaltung die gesamten Betriebsüberschüsse. Das Gesetz soll wieder auf 10 Jahre befristet werden. Für Preußen wurde durch das Gesetz vom 3. Mai 1903, betr. die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung, in der Hauptsache folgendes angeordnet: 1. § 3 des Gesetzes vom 8. März 1897 wird, aufgehoben. Dieser Paragraph hatte bestimmt, daß Überschüsse des Staatshaushaltes, die sich nach Durchführung der gesetzlichen Zwangstilgung der Staatsschuld (ab 1898/09 jährlich wenigstens 3/5% der Schuld) ergeben, im vollen Betrage zur weiteren Tilgung von Staatsschulden, bzw. Verrechnung auf bewilligte Anlehen zu verwenden sind. 2. Solche Überschüsse sind nunmehr zunächst zur Bildung oder Ergänzung eines Ausgleichsfonds bis zur Höhe von 200,000.000 M. zu verwenden, erst der darüber hinausgehende Betrag des Überschusses wird zur weiteren Tilgung von Staatsschulden, bzw. Verrechnung auf bewilligte Anlehen verwendet. 3. Der A. ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden: zur Bildung oder Ergänzung eines Dispositionsfonds der Eisenbahnverwaltung bis zur Höhe von 30,000.000 M. zur Vermehrung der Betriebsmittel, Erweiterung und Ergänzung der Bahnanlagen sowie zu Grunderwerbungen behufs Vorbereitung derartiger Erweiterungen im Falle eines nicht vorherzusehenden Bedürfnisses der Staatsbahnen bei zu erwartender Verkehrssteigerung; zur Ausgleichung eines rechnungsmäßigen Minderüberschusses der Eisenbahnverwaltung, insoweit derselbe nicht durch einen etwaigen Überschuß im gesamten übrigen Staatshaushalte gedeckt wird; zur Verstärkung der Deckungsmittel im Staatshaushaltsetat behufs angemessener Ausgestaltung des Extraordinariums der Eisenbahnverwaltung nach näherer Bestimmung des jeweiligen Staatshaushaltsetats. 4. Für den Dispositionsfonds werden einmal 30,000.000 M. bereitgestellt, die durch Ausgabe von Staatsschuldverschreibungen beschafft werden. 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Ein A. bietet aber nicht nur rein finanzwirtschaftliche, sondern auch sozialpolitische und ökonomische Vorteile.
Sozialpolitische Vorteile dadurch, daß er die Eisenbahnverwaltung in ihren Leistungen unabhängiger von den Schwankungen des Wirtschaftslebens macht, daß er dadurch eine gleichmäßigere Vergebung von Arbeiten und Lieferungen gestattet, daß infolgedessen die Industrie gleichmäßiger beschäftigt werden kann und in Zeiten wirtschaftlichen Niederganges nicht in dem Maße zu Arbeiterentlassungen genötigt, in Zeiten wirtschaftlicher Hochkonjunktur nicht derart mit Aufträgen überhäuft wird, wie es sonst der Fall ist. Ähnliche Wirkungen ergeben sich für die Bauarbeiten, die die Staatsbahnverwaltung selbst ausführt.
Ökonomische Vorteile bietet ein A. dadurch, daß die Eisenbahnverwaltung, wenn sie unabhängiger von den Schwankungen der Finanzlage ist, ihre Anschaffungen nicht auf die Zeiten der Hochkonjunktur, also auf die Zeiten hoher Preise zusammendrängen muß, sondern sie auch in Zeiten wirtschaftlicher Depression, d. h. in Zeiten niedriger Preise vornehmen kann.
A. bestehen in Württemberg, Preußen, Hessen und Bayern.
Württemberg hat durch das Gesetz vom 29. Juli 1899, betr. die Einrichtung eines Reservefonds der Staatseisenbahnen, einen Fonds geschaffen, der die Aufgabe eines A. zu erfüllen hat.
„Zum Zweck der Bildung eines in der Verwaltung der Staatshauptkasse stehenden Reservefonds der Staatseisenbahnen wird bestimmt:
1. Der nach den Voranschlägen im Spezialetat der Staatseisenbahnen zu erwartende Reinertrag wird in den Hauptfinanzetat nur bis zu der Höhe eingestellt, die in runder Summe dem Durchschnitt der Ablieferungen der Eisenbahnhauptkasse während der letzten zehn, zur Zeit der Einbringung des Hauptfinanzetats rechnungsmäßig abgeschlossenen Etatsjahre entspricht.
2. Die Ablieferungen der Eisenbahnhauptkasse vom wirklichen Reinertrag eines Etatsjahres sind von der Staatshauptkasse bis zur Höhe des in Ziffer 1 genannten Durchschnittes für die laufende Verwaltung, der Mehrbetrag für den Reservefonds der Staatseisenbahnen zu verrechnen. Bleiben aber die Ablieferungen hinter dem nach Ziffer 1 in den Hauptfinanzetat eingestellten Etatssatz zurück, so hat der Reservefonds das Fehlende, soweit seine jeweiligen Mittel reichen, zur laufenden Verwaltung abzugeben.
Die jeweiligen Bestände des Reservefonds sollen zur Leistung von Vorschüssen auf noch nicht vollzogene, für Eisenbahnzwecke bewilligte Anlehenskredite verwendet werden. Die Berechnung von Zinsen aus den Beständen findet nicht statt.
Übersteigt der Reservefonds den Betrag von 5 Mill. M., so unterliegt die Verwendung des überschießenden Betrags der jeweiligen Verabschiedung mit den Ständen.“
Da dieses Gesetz nur bis zum 31. März 1909 galt, hat die württembergische Regierung den Ständen im Jahre 1909 einen neuen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Grundgedanken des Gesetzes von 1899 beibehielt (Beilage 328 der 2. Kammer vom 31. März 1909).
Der Fonds war im Jahre 1908 auf 680.000 M. zusammengeschmolzen, erhielt aber aus dem Jahre 1908 einen Zugang von rund 1,300.000 M. Sein Bestand wurde im Jahre 1910 auf rund 2,000.000 M. angegeben.
Nach der Beschlußfassung der 2. Kammer vom 2. April 1910 unterscheidet er sich von dem früheren Gesetz in folgenden Punkten: Der eiserne Bestand des Fonds soll von 5 Mill. M. auf 10 Mill. M erhöht werden; hat der Fonds die Höhe von 5 Mill. M. erreicht, so soll ihm nur mehr die Hälfte von den Betriebsüberschüssen der Eisenbahnverwaltung zufließen, die andere Hälfte dieser Überschüsse soll der laufenden Verwaltung zugewiesen werden. Hat der Fonds den Bestand von 10 Mill. M. erreicht, so erhält die laufende Verwaltung die gesamten Betriebsüberschüsse. Das Gesetz soll wieder auf 10 Jahre befristet werden.
Für Preußen wurde durch das Gesetz vom 3. Mai 1903, betr. die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung, in der Hauptsache folgendes angeordnet:
1. § 3 des Gesetzes vom 8. März 1897 wird, aufgehoben. Dieser Paragraph hatte bestimmt, daß Überschüsse des Staatshaushaltes, die sich nach Durchführung der gesetzlichen Zwangstilgung der Staatsschuld (ab 1898/09 jährlich wenigstens 3/5% der Schuld) ergeben, im vollen Betrage zur weiteren Tilgung von Staatsschulden, bzw. Verrechnung auf bewilligte Anlehen zu verwenden sind.
2. Solche Überschüsse sind nunmehr zunächst zur Bildung oder Ergänzung eines Ausgleichsfonds bis zur Höhe von 200,000.000 M. zu verwenden, erst der darüber hinausgehende Betrag des Überschusses wird zur weiteren Tilgung von Staatsschulden, bzw. Verrechnung auf bewilligte Anlehen verwendet.
3. Der A. ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:
zur Bildung oder Ergänzung eines Dispositionsfonds der Eisenbahnverwaltung bis zur Höhe von 30,000.000 M. zur Vermehrung der Betriebsmittel, Erweiterung und Ergänzung der Bahnanlagen sowie zu Grunderwerbungen behufs Vorbereitung derartiger Erweiterungen im Falle eines nicht vorherzusehenden Bedürfnisses der Staatsbahnen bei zu erwartender Verkehrssteigerung;
zur Ausgleichung eines rechnungsmäßigen Minderüberschusses der Eisenbahnverwaltung, insoweit derselbe nicht durch einen etwaigen Überschuß im gesamten übrigen Staatshaushalte gedeckt wird;
zur Verstärkung der Deckungsmittel im Staatshaushaltsetat behufs angemessener Ausgestaltung des Extraordinariums der Eisenbahnverwaltung nach näherer Bestimmung des jeweiligen Staatshaushaltsetats.
4. Für den Dispositionsfonds werden einmal 30,000.000 M. bereitgestellt, die durch Ausgabe von Staatsschuldverschreibungen beschafft werden.
Das Abgeordnetenhaus ersuchte, da die Wirkungen des Gesetzes von 1903 nicht ganz befriedigten durch Beschluß vom 19. März 1909
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