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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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das Wagenkilometer, jedoch wenigstens 11·60 £ geleistet wird. - Es wird dann ein besonderer Wagen (mit Bett) zugewiesen.

Bei A. wegen Trunkenheit, Renitenz u. s. w. findet keine Fahrgeldrückzahlung statt (Art. 31 derselben Vorschrift).

In Dänemark wird der A. durch das Eisenbahngesetz vom 24. April 1896 geregelt, das sich im allgemeinen mit den Bestimmungen, wie sie auf den Bahnen des VDEV. gelten, deckt, außerdem jedoch verfügt - daß auch Personen, die in polizeilicher Begleitung sind, in einem Sonderabteil befördert werden müssen. Krankentransporte (bei besonders bezeichneten ansteckenden Krankheiten auf Schiffen und Fähren überhaupt ausgeschlossen!) finden nur in besonders bestellten geschlossenen Güterwagen oder besonderen Wagen III. Klasse statt. Rückersatz des Fahrgeldes für die noch nicht durchfahrene Strecke findet statt, wenn der Betreffende unterwegs von der Fahrt ausgeschlossen wird - kein Ersatz wird geleistet, wenn der Kranke trotz Abweisung durch Eisenbahnbedienstete sich Zutritt in den Zug verschaffte, oder wenn er nachgewiesenermaßen Kenntnis davon hatte, daß sein Zustand einen A. bedingt.

In den Niederlanden sind die den A. behandelnden Vorschriften im Art. 4 des niederländischen Transportreglements enthalten, das ebenfalls, wie vorstehend angeführt, betrunkene Personen ausschließt. Kranke werden nur mit Wärtern zusammen in besonderen Abteilen befördert. Bei A. während der Fahrt erfolgt Rückvergütung des Fahrgeldes für den restlichen Teil der Fahrt, Ausfolgung des Gepäcks jedoch nur gegen Erlag des Gepäckscheins auf der Bestimmungsstation.

In Rußland wird der A. durch die Art. 25 bis 29 der allgem. russischen Eisenbahngesetze (vom 12. Juni 1885) geregelt, wonach nicht nur aus den bereits erörterten Gründen A. erfolgen kann, sondern auch dann, wenn Reisende ohne oder nur mit einer für eine niedrigere als für die benützte Wagenklasse gültigen Fahrkarte angetroffen werden. Wird ein Reisender aus den bereits an anderer Stelle angeführten Gründen ausgeschlossen, so erfolgt die Rückzahlung des Fahrgeldes für die nicht durchfahrene Strecke, nur darf der Reisende nicht auf Stationen ausgesetzt werden, die weit entfernt von Städten liegen. Diese Stationen werden vom Minister der Verkehrsanstalten festgesetzt.

Die japanische Eisenbahnbetriebsordnung (Art. 4, 41 u. 42) vom 1. Oktober 1900 bestimmt, daß Schwerkranke, wenn sie nicht mit Begleiter reisen, von der Beförderung ausgeschlossen sind. Bemerkenswert ist die Verfügung des Art. 41, daß jeder, der eine an einer ansteckenden Krankheit leidende Person veranlaßt, auf der Eisenbahn zu fahren, einer Geldstrafe bis zu 100 Yen (zirka 500 K!) unterliegt; das gleiche Strafausmaß gilt für jene Personen, die wissentlich mit einer ansteckenden Krankheit behaftet, in einen Eisenbahnzug einsteigen. In den vorstehend angeführten Fällen wird keine Vergütung des erlegten Fahrgeldes geleistet. Der A. kann ferner erfolgen, wenn Reisende ohne gültige Fahrkarte getroffen werden, die Vorzeigung oder Bezahlung verweigern, oder wenn sie sich ordnungswidrig benehmen.


Außenrahmenlokomotive (outside framed engine; machine a chassis exterieur; locomotiva con telaio esterno), jene Lokomotive, bei der sich die Räder innerhalb der Rahmen befinden. Die A. besitzen entweder Aufsteckkurbeln (d. h. Kurbeln vor den Lagern) oder Hallsche Kurbeln, bei denen der Kurbelhals (die Nabe der Kurbel) im Lager sich befindet.

Nach den Schlußfolgerungen aus den Referaten für die deutsche Eisenbahntechniker-Versammlung (Danzig 1884) stellten sich bei A. die Anschaffungskosten etwas höher als bei Innenrahmenlokomotiven; bezüglich der Unterhaltungs- und Betriebskosten stehen die A. den anderen Systemen nicht nach; bei genügender Stärke der Kurbeln und sorgfältiger Behandlung ist die Sicherheit bei A. die gleiche wie bei Maschinen mit Innenrahmen.

Die A., insbesondere solche mit Hallschen Kurbeln, waren am häufigsten in Österreich und in Süddeutschland in Anwendung (s. auch Hallsche Kurbel und Lokomotivrahmen).


Außenzylinderlokomotive (outside cylinder engine; locomotive a cylindres exterieurs; locomotiva con cilindri esterni), jene Lokomotive, deren Dampfzylinder außerhalb der Rahmen liegen (s. Lokomotive).


Ausschüsse (committees; comites; comitati), s. Arbeiterausschüsse. Außerdem pflegen im VDEV. und in anderen Verbänden von Eisenbahnverwaltungen zur Vorbereitung von wichtigen Fragen für die Hauptversammlungen oder zur Durchführung von Beschlüssen der Hauptversammlungen A. eingesetzt zu werden. Sie wirken teils für einzelne Aufgaben, teils als ständige A. (Verkehrsausschuß, Technischer A. u. s. w.). Je nach Bedarf werden auch Unterausschüsse gebildet, die nur aus wenigen sachverständigen Personen bestehen. Im Deutschen Staatsbahnwagen-Verbande (s. d.) sind als ständige A. der Güterwagen- und der Werkstättenausschuß eingesetzt, denen die einheitliche Regelung des Wagenbaues und der

das Wagenkilometer, jedoch wenigstens 11·60 £ geleistet wird. – Es wird dann ein besonderer Wagen (mit Bett) zugewiesen.

Bei A. wegen Trunkenheit, Renitenz u. s. w. findet keine Fahrgeldrückzahlung statt (Art. 31 derselben Vorschrift).

In Dänemark wird der A. durch das Eisenbahngesetz vom 24. April 1896 geregelt, das sich im allgemeinen mit den Bestimmungen, wie sie auf den Bahnen des VDEV. gelten, deckt, außerdem jedoch verfügt – daß auch Personen, die in polizeilicher Begleitung sind, in einem Sonderabteil befördert werden müssen. Krankentransporte (bei besonders bezeichneten ansteckenden Krankheiten auf Schiffen und Fähren überhaupt ausgeschlossen!) finden nur in besonders bestellten geschlossenen Güterwagen oder besonderen Wagen III. Klasse statt. Rückersatz des Fahrgeldes für die noch nicht durchfahrene Strecke findet statt, wenn der Betreffende unterwegs von der Fahrt ausgeschlossen wird – kein Ersatz wird geleistet, wenn der Kranke trotz Abweisung durch Eisenbahnbedienstete sich Zutritt in den Zug verschaffte, oder wenn er nachgewiesenermaßen Kenntnis davon hatte, daß sein Zustand einen A. bedingt.

In den Niederlanden sind die den A. behandelnden Vorschriften im Art. 4 des niederländischen Transportreglements enthalten, das ebenfalls, wie vorstehend angeführt, betrunkene Personen ausschließt. Kranke werden nur mit Wärtern zusammen in besonderen Abteilen befördert. Bei A. während der Fahrt erfolgt Rückvergütung des Fahrgeldes für den restlichen Teil der Fahrt, Ausfolgung des Gepäcks jedoch nur gegen Erlag des Gepäckscheins auf der Bestimmungsstation.

In Rußland wird der A. durch die Art. 25 bis 29 der allgem. russischen Eisenbahngesetze (vom 12. Juni 1885) geregelt, wonach nicht nur aus den bereits erörterten Gründen A. erfolgen kann, sondern auch dann, wenn Reisende ohne oder nur mit einer für eine niedrigere als für die benützte Wagenklasse gültigen Fahrkarte angetroffen werden. Wird ein Reisender aus den bereits an anderer Stelle angeführten Gründen ausgeschlossen, so erfolgt die Rückzahlung des Fahrgeldes für die nicht durchfahrene Strecke, nur darf der Reisende nicht auf Stationen ausgesetzt werden, die weit entfernt von Städten liegen. Diese Stationen werden vom Minister der Verkehrsanstalten festgesetzt.

Die japanische Eisenbahnbetriebsordnung (Art. 4, 41 u. 42) vom 1. Oktober 1900 bestimmt, daß Schwerkranke, wenn sie nicht mit Begleiter reisen, von der Beförderung ausgeschlossen sind. Bemerkenswert ist die Verfügung des Art. 41, daß jeder, der eine an einer ansteckenden Krankheit leidende Person veranlaßt, auf der Eisenbahn zu fahren, einer Geldstrafe bis zu 100 Yen (zirka 500 K!) unterliegt; das gleiche Strafausmaß gilt für jene Personen, die wissentlich mit einer ansteckenden Krankheit behaftet, in einen Eisenbahnzug einsteigen. In den vorstehend angeführten Fällen wird keine Vergütung des erlegten Fahrgeldes geleistet. Der A. kann ferner erfolgen, wenn Reisende ohne gültige Fahrkarte getroffen werden, die Vorzeigung oder Bezahlung verweigern, oder wenn sie sich ordnungswidrig benehmen.


Außenrahmenlokomotive (outside framed engine; machine à châssis extérieur; locomotiva con telaio esterno), jene Lokomotive, bei der sich die Räder innerhalb der Rahmen befinden. Die A. besitzen entweder Aufsteckkurbeln (d. h. Kurbeln vor den Lagern) oder Hallsche Kurbeln, bei denen der Kurbelhals (die Nabe der Kurbel) im Lager sich befindet.

Nach den Schlußfolgerungen aus den Referaten für die deutsche Eisenbahntechniker-Versammlung (Danzig 1884) stellten sich bei A. die Anschaffungskosten etwas höher als bei Innenrahmenlokomotiven; bezüglich der Unterhaltungs- und Betriebskosten stehen die A. den anderen Systemen nicht nach; bei genügender Stärke der Kurbeln und sorgfältiger Behandlung ist die Sicherheit bei A. die gleiche wie bei Maschinen mit Innenrahmen.

Die A., insbesondere solche mit Hallschen Kurbeln, waren am häufigsten in Österreich und in Süddeutschland in Anwendung (s. auch Hallsche Kurbel und Lokomotivrahmen).


Außenzylinderlokomotive (outside cylinder engine; locomotive à cylindres extérieurs; locomotiva con cilindri esterni), jene Lokomotive, deren Dampfzylinder außerhalb der Rahmen liegen (s. Lokomotive).


Ausschüsse (committees; comités; comitati), s. Arbeiterausschüsse. Außerdem pflegen im VDEV. und in anderen Verbänden von Eisenbahnverwaltungen zur Vorbereitung von wichtigen Fragen für die Hauptversammlungen oder zur Durchführung von Beschlüssen der Hauptversammlungen A. eingesetzt zu werden. Sie wirken teils für einzelne Aufgaben, teils als ständige A. (Verkehrsausschuß, Technischer A. u. s. w.). Je nach Bedarf werden auch Unterausschüsse gebildet, die nur aus wenigen sachverständigen Personen bestehen. Im Deutschen Staatsbahnwagen-Verbande (s. d.) sind als ständige A. der Güterwagen- und der Werkstättenausschuß eingesetzt, denen die einheitliche Regelung des Wagenbaues und der

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[325/0335] das Wagenkilometer, jedoch wenigstens 11·60 £ geleistet wird. – Es wird dann ein besonderer Wagen (mit Bett) zugewiesen. Bei A. wegen Trunkenheit, Renitenz u. s. w. findet keine Fahrgeldrückzahlung statt (Art. 31 derselben Vorschrift). In Dänemark wird der A. durch das Eisenbahngesetz vom 24. April 1896 geregelt, das sich im allgemeinen mit den Bestimmungen, wie sie auf den Bahnen des VDEV. gelten, deckt, außerdem jedoch verfügt – daß auch Personen, die in polizeilicher Begleitung sind, in einem Sonderabteil befördert werden müssen. Krankentransporte (bei besonders bezeichneten ansteckenden Krankheiten auf Schiffen und Fähren überhaupt ausgeschlossen!) finden nur in besonders bestellten geschlossenen Güterwagen oder besonderen Wagen III. Klasse statt. Rückersatz des Fahrgeldes für die noch nicht durchfahrene Strecke findet statt, wenn der Betreffende unterwegs von der Fahrt ausgeschlossen wird – kein Ersatz wird geleistet, wenn der Kranke trotz Abweisung durch Eisenbahnbedienstete sich Zutritt in den Zug verschaffte, oder wenn er nachgewiesenermaßen Kenntnis davon hatte, daß sein Zustand einen A. bedingt. In den Niederlanden sind die den A. behandelnden Vorschriften im Art. 4 des niederländischen Transportreglements enthalten, das ebenfalls, wie vorstehend angeführt, betrunkene Personen ausschließt. Kranke werden nur mit Wärtern zusammen in besonderen Abteilen befördert. Bei A. während der Fahrt erfolgt Rückvergütung des Fahrgeldes für den restlichen Teil der Fahrt, Ausfolgung des Gepäcks jedoch nur gegen Erlag des Gepäckscheins auf der Bestimmungsstation. In Rußland wird der A. durch die Art. 25 bis 29 der allgem. russischen Eisenbahngesetze (vom 12. Juni 1885) geregelt, wonach nicht nur aus den bereits erörterten Gründen A. erfolgen kann, sondern auch dann, wenn Reisende ohne oder nur mit einer für eine niedrigere als für die benützte Wagenklasse gültigen Fahrkarte angetroffen werden. Wird ein Reisender aus den bereits an anderer Stelle angeführten Gründen ausgeschlossen, so erfolgt die Rückzahlung des Fahrgeldes für die nicht durchfahrene Strecke, nur darf der Reisende nicht auf Stationen ausgesetzt werden, die weit entfernt von Städten liegen. Diese Stationen werden vom Minister der Verkehrsanstalten festgesetzt. Die japanische Eisenbahnbetriebsordnung (Art. 4, 41 u. 42) vom 1. Oktober 1900 bestimmt, daß Schwerkranke, wenn sie nicht mit Begleiter reisen, von der Beförderung ausgeschlossen sind. Bemerkenswert ist die Verfügung des Art. 41, daß jeder, der eine an einer ansteckenden Krankheit leidende Person veranlaßt, auf der Eisenbahn zu fahren, einer Geldstrafe bis zu 100 Yen (zirka 500 K!) unterliegt; das gleiche Strafausmaß gilt für jene Personen, die wissentlich mit einer ansteckenden Krankheit behaftet, in einen Eisenbahnzug einsteigen. In den vorstehend angeführten Fällen wird keine Vergütung des erlegten Fahrgeldes geleistet. Der A. kann ferner erfolgen, wenn Reisende ohne gültige Fahrkarte getroffen werden, die Vorzeigung oder Bezahlung verweigern, oder wenn sie sich ordnungswidrig benehmen. Außenrahmenlokomotive (outside framed engine; machine à châssis extérieur; locomotiva con telaio esterno), jene Lokomotive, bei der sich die Räder innerhalb der Rahmen befinden. Die A. besitzen entweder Aufsteckkurbeln (d. h. Kurbeln vor den Lagern) oder Hallsche Kurbeln, bei denen der Kurbelhals (die Nabe der Kurbel) im Lager sich befindet. Nach den Schlußfolgerungen aus den Referaten für die deutsche Eisenbahntechniker-Versammlung (Danzig 1884) stellten sich bei A. die Anschaffungskosten etwas höher als bei Innenrahmenlokomotiven; bezüglich der Unterhaltungs- und Betriebskosten stehen die A. den anderen Systemen nicht nach; bei genügender Stärke der Kurbeln und sorgfältiger Behandlung ist die Sicherheit bei A. die gleiche wie bei Maschinen mit Innenrahmen. Die A., insbesondere solche mit Hallschen Kurbeln, waren am häufigsten in Österreich und in Süddeutschland in Anwendung (s. auch Hallsche Kurbel und Lokomotivrahmen). Außenzylinderlokomotive (outside cylinder engine; locomotive à cylindres extérieurs; locomotiva con cilindri esterni), jene Lokomotive, deren Dampfzylinder außerhalb der Rahmen liegen (s. Lokomotive). Ausschüsse (committees; comités; comitati), s. Arbeiterausschüsse. Außerdem pflegen im VDEV. und in anderen Verbänden von Eisenbahnverwaltungen zur Vorbereitung von wichtigen Fragen für die Hauptversammlungen oder zur Durchführung von Beschlüssen der Hauptversammlungen A. eingesetzt zu werden. Sie wirken teils für einzelne Aufgaben, teils als ständige A. (Verkehrsausschuß, Technischer A. u. s. w.). Je nach Bedarf werden auch Unterausschüsse gebildet, die nur aus wenigen sachverständigen Personen bestehen. Im Deutschen Staatsbahnwagen-Verbande (s. d.) sind als ständige A. der Güterwagen- und der Werkstättenausschuß eingesetzt, denen die einheitliche Regelung des Wagenbaues und der

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 325. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/335>, abgerufen am 21.11.2024.