Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.Zeiten auf seinem Posten von der Station angerufen wird (Probeanruf). Im Schrankendienste hat sich die Heranziehung der Familienangehörigen (Frauen und Töchter) - unter eigener Verantwortlichkeit - überall gut bewährt. Die weiblichen Bediensteten zeichnen sich vielfach durch Gewissenhaftigkeit, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und Nüchternheit vor den Männern aus. Die Zulassung der weiblichen Familienangehörigen erleichtert die Diensteinteilung wesentlich; sie läßt sich wirtschaftlicher durchführen und gestattet eine Verringerung der Ablösewärter. Die Entlohnung des Familienangehörigen für die Schrankenbedienung liefert einen erwünschten Zuschuß zum Haushalt der Wärterfamilie, erhöht mit dem gesteigerten Interesse deren Zufriedenheit und macht solche Posten begehrenswert. Voraussetzungen für die Dienstübertragung an Angehörige sind Großjährigkeit, körperliche und geistige Eignung, Kenntnis der Dienst- und sonstigen einschlägigen Vorschriften, die Vereidigung und Gewähr, daß der Dienst nicht durch die häuslichen Geschäfte nachteilig beeinträchtigt wird. Vom Bewachungs- und Signaldienst bleiben die Schrankenwärterinnen bei den meisten Bahnen ausgeschlossen; doch haben die Verwaltungen, die Frauen im Blockdienst verwenden, auch hiermit günstige Erfahrungen gemacht. Zu den Streckenbegehungen werden weibliche Bedienstete nirgend herangezogen. Ihre Dienstzeit wird auf Strecken mit sehr starkem Verkehr nicht über 8 Stunden, bei geringem Verkehr bis zu 15 Stunden ausgedehnt. Viele Verwaltungen schließen die Frauen grundsätzlich vom Nachtdienst aus, was die Diensteinteilung sehr erschwert. Dort, wo die Frauen seit Jahrzehnten auch Nachtdienst tun, hat dies zu keinen Anständen Veranlassung gegeben. Bedingung ist nur, wie überhaupt für den Schrankendienst der Frauen, daß das Wärterhaus sich in unmittelbarer Nähe des Postens befindet. Manche Verwaltungen schließen die Frauen vom Dienste an besonders verkehrsreichen Straßenübergängen aus, weil sie die Frauen für eine tatkräftige Handhabung der Bahnpolizei nicht geeignet halten. Diese Anschauung ist aber bestritten. Gebotenenfalls, wie stets bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse, hat der Wärter den Dienst zu übernehmen. Wie es nicht wirtschaftlich ist, das ständige Bahnüberwachungspersonal nach dem Erfordernis besonders ungünstiger Witterungsverhältnisse (Schneewehen u. dgl.) zu bemessen, ebensowenig empfiehlt es sich, das Personal nach gewissen vorübergehenden ungünstigen Verhältnissen zu bestimmen, wie Lawinengefahr, Wasseranschwellungen, überlasteten Wegübergängen bei Festen, Rennen, Jahrmärkten u. dgl. Hier sind vielmehr nur von Fall zu Fall vorübergehend Maßnahmen zu treffen. Wenn der Bahnzustand besondere Überwachung erfordert, wie z. B. in den ersten Zeiten einer neuen Strecke in ungünstigem, wasserdurchzogenem, lehmigem und lettigem Gelände, so ist es meist wirtschaftlicher, zur Festigung des Bahnkörpers erheblichere Aufwendungen zu machen. Früher war vielfach vorgeschrieben, daß der Wärter bei der Vorüberfahrt des Zuges seinen Standort rechts vom Zuge zu nehmen hat. Hierbei mußte der Wärter je nach der Zugrichtung das Gleis oder die Gleise überschreiten, was zu Unfällen geführt hat. Diese Vorschrift besteht daher wohl bei keiner Bahn mehr. Um das Überschreiten der Gleise auch für den Schrankenwärter zu vermeiden, werden als Schranken gekuppelte Schlagschranken verwendet, die von der Seite des Wärterhauses aus bedient werden. Es hat sich jetzt der Wärter im vereinigten und ausschließlichen Schrankendienst sowie im Signal- (Block-) Dienst an dem ihm von seinem Vorgesetzten bezeichneten Platz so aufzustellen, daß ihn die Lokomotivmannschaft auf tunlichst große Entfernung wahrnehmen und er selbst den Zug möglichst lang beobachten kann. Die Streckenwärter haben in der Regel keinen bestimmten, während des Zugsverkehrs einzunehmenden Standpunkt, sie haben aber dem vorüberfahrenden Zug und dessen Mannschaft die Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich hierbei so aufzustellen, daß sie von dieser wahrgenommen werden können. Die Diensteinteilung hat sich nach den verschiedenen erörterten Gesichtspunkten und den für die Bemessung der täglichen Dienstzeit - des Nachtdienstes, der erforderlichen Dienstruhe und der freien Zeit für den Kirchgang - bestehenden Vorschriften der Verwaltung zu richten. Als oberste Grenze der Dauer der täglichen Dienstschicht gelten jetzt 15 Stunden. Diese Dienstdauer ist im ausschließlichen Schrankendienst üblich; eine Kürzung auf 13-14 Stunden ist nur bei dichter Zugfolge üblich. Eine 13-14stündige Dienstdauer ist auch im vereinigten Dienst angezeigt, sofern der Zugverkehr nicht sehr dicht ist. Auf sehr verkehrsreichen Linien, zumal mit Block- oder Drehbrückendienste, rechtfertigt sich die Doppelbesetzung mit abwechselnder 9- oder 12stündiger Dienstschicht. Der früher im vereinigten Dienst übliche sog. Dreimännerdienst - 1 Ablöser auf je 2 Posten mit je einem Wärter - ist nur bei Ausdehnung der Zeiten auf seinem Posten von der Station angerufen wird (Probeanruf). Im Schrankendienste hat sich die Heranziehung der Familienangehörigen (Frauen und Töchter) – unter eigener Verantwortlichkeit – überall gut bewährt. Die weiblichen Bediensteten zeichnen sich vielfach durch Gewissenhaftigkeit, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und Nüchternheit vor den Männern aus. Die Zulassung der weiblichen Familienangehörigen erleichtert die Diensteinteilung wesentlich; sie läßt sich wirtschaftlicher durchführen und gestattet eine Verringerung der Ablösewärter. Die Entlohnung des Familienangehörigen für die Schrankenbedienung liefert einen erwünschten Zuschuß zum Haushalt der Wärterfamilie, erhöht mit dem gesteigerten Interesse deren Zufriedenheit und macht solche Posten begehrenswert. Voraussetzungen für die Dienstübertragung an Angehörige sind Großjährigkeit, körperliche und geistige Eignung, Kenntnis der Dienst- und sonstigen einschlägigen Vorschriften, die Vereidigung und Gewähr, daß der Dienst nicht durch die häuslichen Geschäfte nachteilig beeinträchtigt wird. Vom Bewachungs- und Signaldienst bleiben die Schrankenwärterinnen bei den meisten Bahnen ausgeschlossen; doch haben die Verwaltungen, die Frauen im Blockdienst verwenden, auch hiermit günstige Erfahrungen gemacht. Zu den Streckenbegehungen werden weibliche Bedienstete nirgend herangezogen. Ihre Dienstzeit wird auf Strecken mit sehr starkem Verkehr nicht über 8 Stunden, bei geringem Verkehr bis zu 15 Stunden ausgedehnt. Viele Verwaltungen schließen die Frauen grundsätzlich vom Nachtdienst aus, was die Diensteinteilung sehr erschwert. Dort, wo die Frauen seit Jahrzehnten auch Nachtdienst tun, hat dies zu keinen Anständen Veranlassung gegeben. Bedingung ist nur, wie überhaupt für den Schrankendienst der Frauen, daß das Wärterhaus sich in unmittelbarer Nähe des Postens befindet. Manche Verwaltungen schließen die Frauen vom Dienste an besonders verkehrsreichen Straßenübergängen aus, weil sie die Frauen für eine tatkräftige Handhabung der Bahnpolizei nicht geeignet halten. Diese Anschauung ist aber bestritten. Gebotenenfalls, wie stets bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse, hat der Wärter den Dienst zu übernehmen. Wie es nicht wirtschaftlich ist, das ständige Bahnüberwachungspersonal nach dem Erfordernis besonders ungünstiger Witterungsverhältnisse (Schneewehen u. dgl.) zu bemessen, ebensowenig empfiehlt es sich, das Personal nach gewissen vorübergehenden ungünstigen Verhältnissen zu bestimmen, wie Lawinengefahr, Wasseranschwellungen, überlasteten Wegübergängen bei Festen, Rennen, Jahrmärkten u. dgl. Hier sind vielmehr nur von Fall zu Fall vorübergehend Maßnahmen zu treffen. Wenn der Bahnzustand besondere Überwachung erfordert, wie z. B. in den ersten Zeiten einer neuen Strecke in ungünstigem, wasserdurchzogenem, lehmigem und lettigem Gelände, so ist es meist wirtschaftlicher, zur Festigung des Bahnkörpers erheblichere Aufwendungen zu machen. Früher war vielfach vorgeschrieben, daß der Wärter bei der Vorüberfahrt des Zuges seinen Standort rechts vom Zuge zu nehmen hat. Hierbei mußte der Wärter je nach der Zugrichtung das Gleis oder die Gleise überschreiten, was zu Unfällen geführt hat. Diese Vorschrift besteht daher wohl bei keiner Bahn mehr. Um das Überschreiten der Gleise auch für den Schrankenwärter zu vermeiden, werden als Schranken gekuppelte Schlagschranken verwendet, die von der Seite des Wärterhauses aus bedient werden. Es hat sich jetzt der Wärter im vereinigten und ausschließlichen Schrankendienst sowie im Signal- (Block-) Dienst an dem ihm von seinem Vorgesetzten bezeichneten Platz so aufzustellen, daß ihn die Lokomotivmannschaft auf tunlichst große Entfernung wahrnehmen und er selbst den Zug möglichst lang beobachten kann. Die Streckenwärter haben in der Regel keinen bestimmten, während des Zugsverkehrs einzunehmenden Standpunkt, sie haben aber dem vorüberfahrenden Zug und dessen Mannschaft die Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich hierbei so aufzustellen, daß sie von dieser wahrgenommen werden können. Die Diensteinteilung hat sich nach den verschiedenen erörterten Gesichtspunkten und den für die Bemessung der täglichen Dienstzeit – des Nachtdienstes, der erforderlichen Dienstruhe und der freien Zeit für den Kirchgang – bestehenden Vorschriften der Verwaltung zu richten. Als oberste Grenze der Dauer der täglichen Dienstschicht gelten jetzt 15 Stunden. Diese Dienstdauer ist im ausschließlichen Schrankendienst üblich; eine Kürzung auf 13–14 Stunden ist nur bei dichter Zugfolge üblich. Eine 13–14stündige Dienstdauer ist auch im vereinigten Dienst angezeigt, sofern der Zugverkehr nicht sehr dicht ist. Auf sehr verkehrsreichen Linien, zumal mit Block- oder Drehbrückendienste, rechtfertigt sich die Doppelbesetzung mit abwechselnder 9- oder 12stündiger Dienstschicht. Der früher im vereinigten Dienst übliche sog. 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Die Entlohnung des Familienangehörigen für die Schrankenbedienung liefert einen erwünschten Zuschuß zum Haushalt der Wärterfamilie, erhöht mit dem gesteigerten Interesse deren Zufriedenheit und macht solche Posten begehrenswert. Voraussetzungen für die Dienstübertragung an Angehörige sind Großjährigkeit, körperliche und geistige Eignung, Kenntnis der Dienst- und sonstigen einschlägigen Vorschriften, die Vereidigung und Gewähr, daß der Dienst nicht durch die häuslichen Geschäfte nachteilig beeinträchtigt wird. Vom Bewachungs- und Signaldienst bleiben die Schrankenwärterinnen bei den meisten Bahnen ausgeschlossen; doch haben die Verwaltungen, die Frauen im Blockdienst verwenden, auch hiermit günstige Erfahrungen gemacht. Zu den Streckenbegehungen werden weibliche Bedienstete nirgend herangezogen. Ihre Dienstzeit wird auf Strecken mit sehr starkem Verkehr nicht über 8 Stunden, bei geringem Verkehr bis zu 15 Stunden ausgedehnt. Viele Verwaltungen schließen die Frauen grundsätzlich vom Nachtdienst aus, was die Diensteinteilung sehr erschwert. Dort, wo die Frauen seit Jahrzehnten auch Nachtdienst tun, hat dies zu keinen Anständen Veranlassung gegeben. Bedingung ist nur, wie überhaupt für den Schrankendienst der Frauen, daß das Wärterhaus sich in unmittelbarer Nähe des Postens befindet. Manche Verwaltungen schließen die Frauen vom Dienste an besonders verkehrsreichen Straßenübergängen aus, weil sie die Frauen für eine tatkräftige Handhabung der Bahnpolizei nicht geeignet halten. Diese Anschauung ist aber bestritten. Gebotenenfalls, wie stets bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse, hat der Wärter den Dienst zu übernehmen.</p><lb/> <p>Wie es nicht wirtschaftlich ist, das ständige Bahnüberwachungspersonal nach dem Erfordernis besonders ungünstiger Witterungsverhältnisse (Schneewehen u. dgl.) zu bemessen, ebensowenig empfiehlt es sich, das Personal nach gewissen vorübergehenden ungünstigen Verhältnissen zu bestimmen, wie Lawinengefahr, Wasseranschwellungen, überlasteten Wegübergängen bei Festen, Rennen, Jahrmärkten u. dgl. Hier sind vielmehr nur von Fall zu Fall vorübergehend Maßnahmen zu treffen.</p><lb/> <p>Wenn der Bahnzustand besondere Überwachung erfordert, wie z. 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Es hat sich jetzt der Wärter im vereinigten und ausschließlichen Schrankendienst sowie im Signal- (Block-) Dienst an dem ihm von seinem Vorgesetzten bezeichneten Platz so aufzustellen, daß ihn die Lokomotivmannschaft auf tunlichst große Entfernung wahrnehmen und er selbst den Zug möglichst lang beobachten kann. Die Streckenwärter haben in der Regel keinen bestimmten, während des Zugsverkehrs einzunehmenden Standpunkt, sie haben aber dem vorüberfahrenden Zug und dessen Mannschaft die Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich hierbei so aufzustellen, daß sie von dieser wahrgenommen werden können.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Diensteinteilung</hi> hat sich nach den verschiedenen erörterten Gesichtspunkten und den für die Bemessung der täglichen Dienstzeit – des Nachtdienstes, der erforderlichen Dienstruhe und der freien Zeit für den Kirchgang – bestehenden Vorschriften der Verwaltung zu richten. Als oberste Grenze der Dauer der täglichen Dienstschicht gelten jetzt 15 Stunden. Diese Dienstdauer ist im ausschließlichen Schrankendienst üblich; eine Kürzung auf 13–14 Stunden ist nur bei dichter Zugfolge üblich. Eine 13–14stündige Dienstdauer ist auch im vereinigten Dienst angezeigt, sofern der Zugverkehr nicht sehr dicht ist. Auf sehr verkehrsreichen Linien, zumal mit Block- oder Drehbrückendienste, rechtfertigt sich die Doppelbesetzung mit abwechselnder 9- oder 12stündiger Dienstschicht. Der früher im vereinigten Dienst übliche sog. Dreimännerdienst – 1 Ablöser auf je 2 Posten mit je einem Wärter – ist nur bei Ausdehnung der </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [375/0387]
Zeiten auf seinem Posten von der Station angerufen wird (Probeanruf).
Im Schrankendienste hat sich die Heranziehung der Familienangehörigen (Frauen und Töchter) – unter eigener Verantwortlichkeit – überall gut bewährt. Die weiblichen Bediensteten zeichnen sich vielfach durch Gewissenhaftigkeit, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und Nüchternheit vor den Männern aus.
Die Zulassung der weiblichen Familienangehörigen erleichtert die Diensteinteilung wesentlich; sie läßt sich wirtschaftlicher durchführen und gestattet eine Verringerung der Ablösewärter. Die Entlohnung des Familienangehörigen für die Schrankenbedienung liefert einen erwünschten Zuschuß zum Haushalt der Wärterfamilie, erhöht mit dem gesteigerten Interesse deren Zufriedenheit und macht solche Posten begehrenswert. Voraussetzungen für die Dienstübertragung an Angehörige sind Großjährigkeit, körperliche und geistige Eignung, Kenntnis der Dienst- und sonstigen einschlägigen Vorschriften, die Vereidigung und Gewähr, daß der Dienst nicht durch die häuslichen Geschäfte nachteilig beeinträchtigt wird. Vom Bewachungs- und Signaldienst bleiben die Schrankenwärterinnen bei den meisten Bahnen ausgeschlossen; doch haben die Verwaltungen, die Frauen im Blockdienst verwenden, auch hiermit günstige Erfahrungen gemacht. Zu den Streckenbegehungen werden weibliche Bedienstete nirgend herangezogen. Ihre Dienstzeit wird auf Strecken mit sehr starkem Verkehr nicht über 8 Stunden, bei geringem Verkehr bis zu 15 Stunden ausgedehnt. Viele Verwaltungen schließen die Frauen grundsätzlich vom Nachtdienst aus, was die Diensteinteilung sehr erschwert. Dort, wo die Frauen seit Jahrzehnten auch Nachtdienst tun, hat dies zu keinen Anständen Veranlassung gegeben. Bedingung ist nur, wie überhaupt für den Schrankendienst der Frauen, daß das Wärterhaus sich in unmittelbarer Nähe des Postens befindet. Manche Verwaltungen schließen die Frauen vom Dienste an besonders verkehrsreichen Straßenübergängen aus, weil sie die Frauen für eine tatkräftige Handhabung der Bahnpolizei nicht geeignet halten. Diese Anschauung ist aber bestritten. Gebotenenfalls, wie stets bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse, hat der Wärter den Dienst zu übernehmen.
Wie es nicht wirtschaftlich ist, das ständige Bahnüberwachungspersonal nach dem Erfordernis besonders ungünstiger Witterungsverhältnisse (Schneewehen u. dgl.) zu bemessen, ebensowenig empfiehlt es sich, das Personal nach gewissen vorübergehenden ungünstigen Verhältnissen zu bestimmen, wie Lawinengefahr, Wasseranschwellungen, überlasteten Wegübergängen bei Festen, Rennen, Jahrmärkten u. dgl. Hier sind vielmehr nur von Fall zu Fall vorübergehend Maßnahmen zu treffen.
Wenn der Bahnzustand besondere Überwachung erfordert, wie z. B. in den ersten Zeiten einer neuen Strecke in ungünstigem, wasserdurchzogenem, lehmigem und lettigem Gelände, so ist es meist wirtschaftlicher, zur Festigung des Bahnkörpers erheblichere Aufwendungen zu machen.
Früher war vielfach vorgeschrieben, daß der Wärter bei der Vorüberfahrt des Zuges seinen Standort rechts vom Zuge zu nehmen hat. Hierbei mußte der Wärter je nach der Zugrichtung das Gleis oder die Gleise überschreiten, was zu Unfällen geführt hat. Diese Vorschrift besteht daher wohl bei keiner Bahn mehr. Um das Überschreiten der Gleise auch für den Schrankenwärter zu vermeiden, werden als Schranken gekuppelte Schlagschranken verwendet, die von der Seite des Wärterhauses aus bedient werden. Es hat sich jetzt der Wärter im vereinigten und ausschließlichen Schrankendienst sowie im Signal- (Block-) Dienst an dem ihm von seinem Vorgesetzten bezeichneten Platz so aufzustellen, daß ihn die Lokomotivmannschaft auf tunlichst große Entfernung wahrnehmen und er selbst den Zug möglichst lang beobachten kann. Die Streckenwärter haben in der Regel keinen bestimmten, während des Zugsverkehrs einzunehmenden Standpunkt, sie haben aber dem vorüberfahrenden Zug und dessen Mannschaft die Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich hierbei so aufzustellen, daß sie von dieser wahrgenommen werden können.
Die Diensteinteilung hat sich nach den verschiedenen erörterten Gesichtspunkten und den für die Bemessung der täglichen Dienstzeit – des Nachtdienstes, der erforderlichen Dienstruhe und der freien Zeit für den Kirchgang – bestehenden Vorschriften der Verwaltung zu richten. Als oberste Grenze der Dauer der täglichen Dienstschicht gelten jetzt 15 Stunden. Diese Dienstdauer ist im ausschließlichen Schrankendienst üblich; eine Kürzung auf 13–14 Stunden ist nur bei dichter Zugfolge üblich. Eine 13–14stündige Dienstdauer ist auch im vereinigten Dienst angezeigt, sofern der Zugverkehr nicht sehr dicht ist. Auf sehr verkehrsreichen Linien, zumal mit Block- oder Drehbrückendienste, rechtfertigt sich die Doppelbesetzung mit abwechselnder 9- oder 12stündiger Dienstschicht. Der früher im vereinigten Dienst übliche sog. Dreimännerdienst – 1 Ablöser auf je 2 Posten mit je einem Wärter – ist nur bei Ausdehnung der
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