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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Dienstschicht auf 16 Stunden durchführbar und dabei, um die Vorschrift über möglichst gleichen Wechsel von Tag- und Nachtdienst zu wahren, auch nur, wenn mindestens wöchentlich die Person des Ablösers gewechselt wird.

Im ausschließlichen Schrankendienst läßt sich unter Zuziehung der Familienangehörigen der Wärterdienst sehr leicht ordnen, wenn die Dienstschicht der Frauen auf 9-10 Stunden und auch auf die Nacht erstreckt werden darf. Dann ist ein Ablöser nur zur Gewinnung der freien Tage nötig. Im vereinigten Dienste dagegen wird, sofern nicht eine nächtliche Betriebsruhe gegeben ist, neben dem beschränkten Dienst der Familienangehörigen meist ein täglicher Ablöser erforderlich, der jedoch für 2 oder auch 3 Posten die Ablösung bewirken kann. An freien Tagen werden den Wärtern gewöhnlich, je nachdem der Dienst ein leichter oder schwerer ist, in der Regel monatlich 2 oder 3 bewilligt, u. zw. früher in der Dauer von 24, jetzt meist von 32 Stunden. Diese freien Tage werden gleichzeitig zum Wechsel von Tag- und Nachtdienst benutzt. Von Nachtschichten sollen fortlaufend höchstens sieben aufeinanderfolgen. Der Wechsel von Tag- und Nachtdienst kann bei doppelter Besetzung des Postens auch durch den Wechsel 9- und 12stündiger Dienstschichten bewirkt werden. Mindestens zweimal im Monat soll Sonntags Gelegenheit zum Besuch des vormittägigen Hauptgottesdienstes nach vorausgegangener Nachtruhe gegeben sein. Am einfachsten und wirtschaftlichsten lassen sich diese Bedingungen bei dem Streckenwärterdienst, sowie im Schranken- und vereinigten Dienst unter Zuziehung der Familienangehörigen erfüllen. Da an Sonn- und Feiertagen Bahnunterhaltungsarbeiten - abgesehen von unverschieblichen - nicht zu leisten sind, so läßt sich für die Streckenwärter an diesen Tagen durch Einschränkung der Dauer der Streckengänge die freie Zeit für den Besuch des Gottesdienstes leicht gewinnen. Wenn Flurwegübergänge an Sonn- und Feiertagen zur Zeit des Hauptgottesdienstes, etwa bei Anordnung eines Drehkreuzes neben der Schranke, geschlossen gehalten werden können, so kann hierdurch auf einzelnen Posten eine Ablösung zum Kirchenbesuch für die Wärter- und Familienangehörigen vermieden werden. Um eine Abstumpfung und Übermüdung im Schranken- und im Streckenuntersuchungsdienste zu verhindern, sind von manchen Verwaltungen beide Dienste in der Weise verbunden worden, daß zwischen beiden ein Wechsel stattfindet. Hierbei lösen sich die Streckenwärter namentlich in der Nachtzeit innerhalb einer längeren Strecke, im Streckengange und Schrankendienste gegenseitig ab; u. zw. übernimmt der bei der Streckenbegehung am Schrankenwärterposten ankommende Wärter hier den Schrankendienst für mehrere Stunden, der im Schrankendienst abgelöste Wärter setzt die Streckenbegehung fort, löst einen der folgenden Schrankenwärter ab und so weiter; der letzte Wärter am Ende der zusammengefaßten Strecke kehrt sofort zu seinem Posten um und es folgen sich nunmehr die Ablösungen in der Streckenbegehung und dem Schrankendienst in umgekehrter Richtung, so daß jeder Wärter an seinen Posten zurückkehrt. Diese Dienstordnung, die als staffelförmige Ablösung bezeichnet wird, hat aber die Nachteile längerer Abwesenheit des Wärters vom Posten, enger Gebundenheit und des Ausschlusses von Invaliden und Frauen von den betreffenden Posten.

Aus den Erörterungen ist ersichtlich, daß die verschiedenen örtlichen und dienstlichen Anforderungen und Vorschriften zu ganz abweichenden Gestaltungen der Diensteinteilungen führen müssen. Es darf daher davon abgesehen werden, Muster von Diensteinteilungen zu geben.

Auf Nebenbahnen untergeordneter Bedeutung gibt es bei dem geringen Zugverkehr und der mäßigeren Fahrgeschwindigkeit, die Schranken im allgemeinen nicht erfordert, kein Bahnaufsichtspersonal in dem bisher erörterten Sinne. Hier werden Schrankenwärter nur ganz ausnahmsweise an besonders verkehrsreichen Übergängen, namentlich wenn sie zugleich unübersichtlich sind, aufgestellt. Die Prüfung des Bahnzustandes wird meist von den die Unterhaltungsarbeiten ausführenden Arbeiterrotten oder von Streckenläufern, die daneben bei den Bahnunterhaltungsarbeiten beschäftigt werden, besorgt. Ihnen werden größere Streckenabschnitte bis zu 16 km zugewiesen. Zur Zeit der Ruhe der Bahnunterhaltungsarbeiten werden die Begehungen ausschließlich vom Vorarbeiter (Rottenführer) ausgeführt.

Eine besondere Art der Bahnaufsicht bildet der schon erwähnte Blockwärterdienst. In der Regel begrenzen, bei dem jetzt fast allgemein üblichen Fahren in Raumabständen, die Stationen mit ihren Einfahrsignalen die Streckenabschnitte, in denen zur Wahrung der Fahrsicherheit sich nur ein Zug befinden darf. Sind einzelne Stationsabstände sehr groß oder die Zugfolge dicht, so werden zwischen den Stationen Signalposten eingeschaltet. Eine ausreichende Sicherheit gewähren diese allein jedoch nicht. Hierzu ist noch die sog. Blockierung erforderlich, das ist die Festlegung

Dienstschicht auf 16 Stunden durchführbar und dabei, um die Vorschrift über möglichst gleichen Wechsel von Tag- und Nachtdienst zu wahren, auch nur, wenn mindestens wöchentlich die Person des Ablösers gewechselt wird.

Im ausschließlichen Schrankendienst läßt sich unter Zuziehung der Familienangehörigen der Wärterdienst sehr leicht ordnen, wenn die Dienstschicht der Frauen auf 9–10 Stunden und auch auf die Nacht erstreckt werden darf. Dann ist ein Ablöser nur zur Gewinnung der freien Tage nötig. Im vereinigten Dienste dagegen wird, sofern nicht eine nächtliche Betriebsruhe gegeben ist, neben dem beschränkten Dienst der Familienangehörigen meist ein täglicher Ablöser erforderlich, der jedoch für 2 oder auch 3 Posten die Ablösung bewirken kann. An freien Tagen werden den Wärtern gewöhnlich, je nachdem der Dienst ein leichter oder schwerer ist, in der Regel monatlich 2 oder 3 bewilligt, u. zw. früher in der Dauer von 24, jetzt meist von 32 Stunden. Diese freien Tage werden gleichzeitig zum Wechsel von Tag- und Nachtdienst benutzt. Von Nachtschichten sollen fortlaufend höchstens sieben aufeinanderfolgen. Der Wechsel von Tag- und Nachtdienst kann bei doppelter Besetzung des Postens auch durch den Wechsel 9- und 12stündiger Dienstschichten bewirkt werden. Mindestens zweimal im Monat soll Sonntags Gelegenheit zum Besuch des vormittägigen Hauptgottesdienstes nach vorausgegangener Nachtruhe gegeben sein. Am einfachsten und wirtschaftlichsten lassen sich diese Bedingungen bei dem Streckenwärterdienst, sowie im Schranken- und vereinigten Dienst unter Zuziehung der Familienangehörigen erfüllen. Da an Sonn- und Feiertagen Bahnunterhaltungsarbeiten – abgesehen von unverschieblichen – nicht zu leisten sind, so läßt sich für die Streckenwärter an diesen Tagen durch Einschränkung der Dauer der Streckengänge die freie Zeit für den Besuch des Gottesdienstes leicht gewinnen. Wenn Flurwegübergänge an Sonn- und Feiertagen zur Zeit des Hauptgottesdienstes, etwa bei Anordnung eines Drehkreuzes neben der Schranke, geschlossen gehalten werden können, so kann hierdurch auf einzelnen Posten eine Ablösung zum Kirchenbesuch für die Wärter- und Familienangehörigen vermieden werden. Um eine Abstumpfung und Übermüdung im Schranken- und im Streckenuntersuchungsdienste zu verhindern, sind von manchen Verwaltungen beide Dienste in der Weise verbunden worden, daß zwischen beiden ein Wechsel stattfindet. Hierbei lösen sich die Streckenwärter namentlich in der Nachtzeit innerhalb einer längeren Strecke, im Streckengange und Schrankendienste gegenseitig ab; u. zw. übernimmt der bei der Streckenbegehung am Schrankenwärterposten ankommende Wärter hier den Schrankendienst für mehrere Stunden, der im Schrankendienst abgelöste Wärter setzt die Streckenbegehung fort, löst einen der folgenden Schrankenwärter ab und so weiter; der letzte Wärter am Ende der zusammengefaßten Strecke kehrt sofort zu seinem Posten um und es folgen sich nunmehr die Ablösungen in der Streckenbegehung und dem Schrankendienst in umgekehrter Richtung, so daß jeder Wärter an seinen Posten zurückkehrt. Diese Dienstordnung, die als staffelförmige Ablösung bezeichnet wird, hat aber die Nachteile längerer Abwesenheit des Wärters vom Posten, enger Gebundenheit und des Ausschlusses von Invaliden und Frauen von den betreffenden Posten.

Aus den Erörterungen ist ersichtlich, daß die verschiedenen örtlichen und dienstlichen Anforderungen und Vorschriften zu ganz abweichenden Gestaltungen der Diensteinteilungen führen müssen. Es darf daher davon abgesehen werden, Muster von Diensteinteilungen zu geben.

Auf Nebenbahnen untergeordneter Bedeutung gibt es bei dem geringen Zugverkehr und der mäßigeren Fahrgeschwindigkeit, die Schranken im allgemeinen nicht erfordert, kein Bahnaufsichtspersonal in dem bisher erörterten Sinne. Hier werden Schrankenwärter nur ganz ausnahmsweise an besonders verkehrsreichen Übergängen, namentlich wenn sie zugleich unübersichtlich sind, aufgestellt. Die Prüfung des Bahnzustandes wird meist von den die Unterhaltungsarbeiten ausführenden Arbeiterrotten oder von Streckenläufern, die daneben bei den Bahnunterhaltungsarbeiten beschäftigt werden, besorgt. Ihnen werden größere Streckenabschnitte bis zu 16 km zugewiesen. Zur Zeit der Ruhe der Bahnunterhaltungsarbeiten werden die Begehungen ausschließlich vom Vorarbeiter (Rottenführer) ausgeführt.

Eine besondere Art der Bahnaufsicht bildet der schon erwähnte Blockwärterdienst. In der Regel begrenzen, bei dem jetzt fast allgemein üblichen Fahren in Raumabständen, die Stationen mit ihren Einfahrsignalen die Streckenabschnitte, in denen zur Wahrung der Fahrsicherheit sich nur ein Zug befinden darf. Sind einzelne Stationsabstände sehr groß oder die Zugfolge dicht, so werden zwischen den Stationen Signalposten eingeschaltet. Eine ausreichende Sicherheit gewähren diese allein jedoch nicht. Hierzu ist noch die sog. Blockierung erforderlich, das ist die Festlegung

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[376/0388] Dienstschicht auf 16 Stunden durchführbar und dabei, um die Vorschrift über möglichst gleichen Wechsel von Tag- und Nachtdienst zu wahren, auch nur, wenn mindestens wöchentlich die Person des Ablösers gewechselt wird. Im ausschließlichen Schrankendienst läßt sich unter Zuziehung der Familienangehörigen der Wärterdienst sehr leicht ordnen, wenn die Dienstschicht der Frauen auf 9–10 Stunden und auch auf die Nacht erstreckt werden darf. Dann ist ein Ablöser nur zur Gewinnung der freien Tage nötig. Im vereinigten Dienste dagegen wird, sofern nicht eine nächtliche Betriebsruhe gegeben ist, neben dem beschränkten Dienst der Familienangehörigen meist ein täglicher Ablöser erforderlich, der jedoch für 2 oder auch 3 Posten die Ablösung bewirken kann. An freien Tagen werden den Wärtern gewöhnlich, je nachdem der Dienst ein leichter oder schwerer ist, in der Regel monatlich 2 oder 3 bewilligt, u. zw. früher in der Dauer von 24, jetzt meist von 32 Stunden. Diese freien Tage werden gleichzeitig zum Wechsel von Tag- und Nachtdienst benutzt. Von Nachtschichten sollen fortlaufend höchstens sieben aufeinanderfolgen. Der Wechsel von Tag- und Nachtdienst kann bei doppelter Besetzung des Postens auch durch den Wechsel 9- und 12stündiger Dienstschichten bewirkt werden. Mindestens zweimal im Monat soll Sonntags Gelegenheit zum Besuch des vormittägigen Hauptgottesdienstes nach vorausgegangener Nachtruhe gegeben sein. Am einfachsten und wirtschaftlichsten lassen sich diese Bedingungen bei dem Streckenwärterdienst, sowie im Schranken- und vereinigten Dienst unter Zuziehung der Familienangehörigen erfüllen. Da an Sonn- und Feiertagen Bahnunterhaltungsarbeiten – abgesehen von unverschieblichen – nicht zu leisten sind, so läßt sich für die Streckenwärter an diesen Tagen durch Einschränkung der Dauer der Streckengänge die freie Zeit für den Besuch des Gottesdienstes leicht gewinnen. Wenn Flurwegübergänge an Sonn- und Feiertagen zur Zeit des Hauptgottesdienstes, etwa bei Anordnung eines Drehkreuzes neben der Schranke, geschlossen gehalten werden können, so kann hierdurch auf einzelnen Posten eine Ablösung zum Kirchenbesuch für die Wärter- und Familienangehörigen vermieden werden. Um eine Abstumpfung und Übermüdung im Schranken- und im Streckenuntersuchungsdienste zu verhindern, sind von manchen Verwaltungen beide Dienste in der Weise verbunden worden, daß zwischen beiden ein Wechsel stattfindet. Hierbei lösen sich die Streckenwärter namentlich in der Nachtzeit innerhalb einer längeren Strecke, im Streckengange und Schrankendienste gegenseitig ab; u. zw. übernimmt der bei der Streckenbegehung am Schrankenwärterposten ankommende Wärter hier den Schrankendienst für mehrere Stunden, der im Schrankendienst abgelöste Wärter setzt die Streckenbegehung fort, löst einen der folgenden Schrankenwärter ab und so weiter; der letzte Wärter am Ende der zusammengefaßten Strecke kehrt sofort zu seinem Posten um und es folgen sich nunmehr die Ablösungen in der Streckenbegehung und dem Schrankendienst in umgekehrter Richtung, so daß jeder Wärter an seinen Posten zurückkehrt. Diese Dienstordnung, die als staffelförmige Ablösung bezeichnet wird, hat aber die Nachteile längerer Abwesenheit des Wärters vom Posten, enger Gebundenheit und des Ausschlusses von Invaliden und Frauen von den betreffenden Posten. Aus den Erörterungen ist ersichtlich, daß die verschiedenen örtlichen und dienstlichen Anforderungen und Vorschriften zu ganz abweichenden Gestaltungen der Diensteinteilungen führen müssen. Es darf daher davon abgesehen werden, Muster von Diensteinteilungen zu geben. Auf Nebenbahnen untergeordneter Bedeutung gibt es bei dem geringen Zugverkehr und der mäßigeren Fahrgeschwindigkeit, die Schranken im allgemeinen nicht erfordert, kein Bahnaufsichtspersonal in dem bisher erörterten Sinne. Hier werden Schrankenwärter nur ganz ausnahmsweise an besonders verkehrsreichen Übergängen, namentlich wenn sie zugleich unübersichtlich sind, aufgestellt. Die Prüfung des Bahnzustandes wird meist von den die Unterhaltungsarbeiten ausführenden Arbeiterrotten oder von Streckenläufern, die daneben bei den Bahnunterhaltungsarbeiten beschäftigt werden, besorgt. Ihnen werden größere Streckenabschnitte bis zu 16 km zugewiesen. Zur Zeit der Ruhe der Bahnunterhaltungsarbeiten werden die Begehungen ausschließlich vom Vorarbeiter (Rottenführer) ausgeführt. Eine besondere Art der Bahnaufsicht bildet der schon erwähnte Blockwärterdienst. In der Regel begrenzen, bei dem jetzt fast allgemein üblichen Fahren in Raumabständen, die Stationen mit ihren Einfahrsignalen die Streckenabschnitte, in denen zur Wahrung der Fahrsicherheit sich nur ein Zug befinden darf. Sind einzelne Stationsabstände sehr groß oder die Zugfolge dicht, so werden zwischen den Stationen Signalposten eingeschaltet. Eine ausreichende Sicherheit gewähren diese allein jedoch nicht. Hierzu ist noch die sog. Blockierung erforderlich, das ist die Festlegung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 376. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/388>, abgerufen am 21.11.2024.