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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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und mindestens zweimal im Jahr nachzuprüfen. Besondere Weisungen erhält er durch den Bahnmeister, dem er auch alle Vorkommnisse und die etwa von einem höheren Beamten ausnahmsweise erhaltenen Anordnungen tunlichst bald zu melden hat.

II. Der Bahnwärterdienst erfordert zwar nur ein bescheidenes Maß von Wissen, dagegen ein hohes Maß von Pflichttreue, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Aufmerksamkeit, Entschlossenheit und Geistesgegenwart bei besonderen Vorfällen. Die Pflichten des B. lassen sich in folgende Hauptteile gliedern:

1. Überwachung des betriebssicheren Zustandes der Bahn, also des Unter- und Oberbaus mit sämtlichen zugehörigen Anlagen und Betriebseinrichtungen, im einzelnen des Erdkörpers nebst Böschungen, der Brücken, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanlagen, Wegübergänge, Schranken, Warnungstafeln, Einfriedungen, Signaleinrichtungen, Abteilungszeichen, Steigungstafeln, Markierpfähle und Telegraphenleitungen. Zur Ausführung dieser Aufsicht hat der Wärter die ihm zugewiesene Strecke nach der vorgeschriebenen Ordnung, aber außerdem auch noch bei besonderen Anlässen zu begehen (Streckenuntersuchung).

Bei den Begehungen hat er vor allem zu achten auf den betriebssicheren und guten Zustand der Gleise, auf die richtige und sichere Lage und taugliche Beschaffenheit der Schwellen, etwaige Abspülungen und Senkungen in der Bettung (Schlaglöcher), Verwerfungen des Gleises, Lockerungen der Schwellennägel und -schrauben, Biegung oder Bruch der Schienen, Frosthebungen u. s. w. Die Schranken hat er auf ihre vollständige Dienstfähigkeit, Felseinschnitte auf drohendes Abstürzen von Gestein, Tunnel auf Beschädigungen und Verdrückungen der Wölbung, Eisbildung u. s. w. zu untersuchen.

2. Vorgefundene Mängel an dem betriebssicheren Bahnzustand hat der B., soweit es ihm möglich ist, selbst oder mit Hilfe von Arbeitern zu beseitigen. Insbesondere hat er Fahrhindernisse zu entfernen, die Überfahrten zwischen den Schranken von Schmutz, Schnee und Vereisung reinzuhalten, bei trockener Witterung mit Wasser zu besprengen, auf Steilrampen, wenn wegen Schlüpfrigkeit der Schienen ein Schleudern der Triebräder zu befürchten ist, trockenen Sand auf die Schienen zu streuen, bei Schneefall die Schienen und die Bahnkrone mit dem Handschneeschlitten u. s. w. von Schnee zu räumen, die Spurrinne von Steinen, Schnee und Eis freizuhalten, gelockerte Befestigungsmittel zu befestigen, fehlende zu ergänzen, bei Schienenbrüchen einen Bruchverband anzubringen, eine Schwelle oder ein Schwellenstück unterzulegen u. s. w.

3. Der Wärter muß ausgerüstet sein mit dem für die Strecke gültigen Fahrplan, einer richtig gehenden Uhr, die nach der Zeit des Dienstfahrplanes gerichtet sein muß, den erforderlichen Signalmitteln (vgl. § 154 der Technischen Vereinbarungen über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebenbahnen von 1909) u. zw. Signalfahne und Signalscheibe, bei Dunkelheit Handlaterne, Signalhorn und Knallkapseln und den zur Instandhaltung des Oberbaus erforderlichen Gerätschaften, wie Besen, Schaufeln, Stopfhacke, Hammer, Schraubenschlüssel und einem Vorrat von Kleineisen. Bei den Streckenbegehungen hat er stets bei sich zu führen: die Uhr, Signalhorn, Signalfahne, bei Dunkelheit Handlaterne, Knallkapseln, Hammer und Schraubenschlüssel. Die Art der Signale ist durch die Signalordnung (Signalbuch) geregelt. Die Werkzeuge und Geräte liefert die Bahnverwaltung. Der B. ist für sie verantwortlich. Unbrauchbare hat er durch Vermittlung des Bahnmeisters auszutauschen.

Der B. trägt in der Regel Dienstkleidung oder er ist mit einem Dienstzeichen (Dienstmütze) versehen. Wo das Tragen einer Uniform vorgeschrieben ist, erhält der B. bei vielen Verwaltungen eine Pauschalsumme für die Beschaffung und ordentliche Unterhaltung der Dienstkleidung.

4. Mängel, die der B. nicht selbst beseitigen kann, hat er dem Bahnmeister anzuzeigen. Sind sie betriebsgefährlich, so hat er die gefährdete Stelle durch Haltesignale zu decken und auf kürzestem Wege dem Bahnmeister oder Rottenführer Meldung zu machen. Diese Meldungen müssen von Wärter zu Wärter bis zum nächsten Fernschreiber oder Fernsprecher oder bis zu ihrem Ziele weitergegeben werden.

5. Wenn der B. gleichzeitig Schrankendienste zu tun hat, so hat er die Schranken rechtzeitig zu schließen, bei Zugschranken darauf zu achten, daß Fuhrwerke nicht eingeschlossen werden, bei der Vorüberfahrt der Züge deren Lauf zu beobachten, überhaupt all die Dienstverrichtungen auszuüben, die unter "Schrankenwärter" näher erörtert sind.

6. Nach Vorüberfahrt des Zuges und bei der Streckenbegehung hat der B. darauf zu achten, ob nicht von der Lokomotive ausgeworfene glühende Kohlenteile Brand oder Brandgefahr an den Holzschwellen, den Holzteilen von Brücken oder auf den Böschungen und in den Waldungen herbeigeführt haben. Gegebenenfalls hat er das Feuer zu löschen oder Hilfe herbeizurufen.

und mindestens zweimal im Jahr nachzuprüfen. Besondere Weisungen erhält er durch den Bahnmeister, dem er auch alle Vorkommnisse und die etwa von einem höheren Beamten ausnahmsweise erhaltenen Anordnungen tunlichst bald zu melden hat.

II. Der Bahnwärterdienst erfordert zwar nur ein bescheidenes Maß von Wissen, dagegen ein hohes Maß von Pflichttreue, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Aufmerksamkeit, Entschlossenheit und Geistesgegenwart bei besonderen Vorfällen. Die Pflichten des B. lassen sich in folgende Hauptteile gliedern:

1. Überwachung des betriebssicheren Zustandes der Bahn, also des Unter- und Oberbaus mit sämtlichen zugehörigen Anlagen und Betriebseinrichtungen, im einzelnen des Erdkörpers nebst Böschungen, der Brücken, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanlagen, Wegübergänge, Schranken, Warnungstafeln, Einfriedungen, Signaleinrichtungen, Abteilungszeichen, Steigungstafeln, Markierpfähle und Telegraphenleitungen. Zur Ausführung dieser Aufsicht hat der Wärter die ihm zugewiesene Strecke nach der vorgeschriebenen Ordnung, aber außerdem auch noch bei besonderen Anlässen zu begehen (Streckenuntersuchung).

Bei den Begehungen hat er vor allem zu achten auf den betriebssicheren und guten Zustand der Gleise, auf die richtige und sichere Lage und taugliche Beschaffenheit der Schwellen, etwaige Abspülungen und Senkungen in der Bettung (Schlaglöcher), Verwerfungen des Gleises, Lockerungen der Schwellennägel und -schrauben, Biegung oder Bruch der Schienen, Frosthebungen u. s. w. Die Schranken hat er auf ihre vollständige Dienstfähigkeit, Felseinschnitte auf drohendes Abstürzen von Gestein, Tunnel auf Beschädigungen und Verdrückungen der Wölbung, Eisbildung u. s. w. zu untersuchen.

2. Vorgefundene Mängel an dem betriebssicheren Bahnzustand hat der B., soweit es ihm möglich ist, selbst oder mit Hilfe von Arbeitern zu beseitigen. Insbesondere hat er Fahrhindernisse zu entfernen, die Überfahrten zwischen den Schranken von Schmutz, Schnee und Vereisung reinzuhalten, bei trockener Witterung mit Wasser zu besprengen, auf Steilrampen, wenn wegen Schlüpfrigkeit der Schienen ein Schleudern der Triebräder zu befürchten ist, trockenen Sand auf die Schienen zu streuen, bei Schneefall die Schienen und die Bahnkrone mit dem Handschneeschlitten u. s. w. von Schnee zu räumen, die Spurrinne von Steinen, Schnee und Eis freizuhalten, gelockerte Befestigungsmittel zu befestigen, fehlende zu ergänzen, bei Schienenbrüchen einen Bruchverband anzubringen, eine Schwelle oder ein Schwellenstück unterzulegen u. s. w.

3. Der Wärter muß ausgerüstet sein mit dem für die Strecke gültigen Fahrplan, einer richtig gehenden Uhr, die nach der Zeit des Dienstfahrplanes gerichtet sein muß, den erforderlichen Signalmitteln (vgl. § 154 der Technischen Vereinbarungen über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebenbahnen von 1909) u. zw. Signalfahne und Signalscheibe, bei Dunkelheit Handlaterne, Signalhorn und Knallkapseln und den zur Instandhaltung des Oberbaus erforderlichen Gerätschaften, wie Besen, Schaufeln, Stopfhacke, Hammer, Schraubenschlüssel und einem Vorrat von Kleineisen. Bei den Streckenbegehungen hat er stets bei sich zu führen: die Uhr, Signalhorn, Signalfahne, bei Dunkelheit Handlaterne, Knallkapseln, Hammer und Schraubenschlüssel. Die Art der Signale ist durch die Signalordnung (Signalbuch) geregelt. Die Werkzeuge und Geräte liefert die Bahnverwaltung. Der B. ist für sie verantwortlich. Unbrauchbare hat er durch Vermittlung des Bahnmeisters auszutauschen.

Der B. trägt in der Regel Dienstkleidung oder er ist mit einem Dienstzeichen (Dienstmütze) versehen. Wo das Tragen einer Uniform vorgeschrieben ist, erhält der B. bei vielen Verwaltungen eine Pauschalsumme für die Beschaffung und ordentliche Unterhaltung der Dienstkleidung.

4. Mängel, die der B. nicht selbst beseitigen kann, hat er dem Bahnmeister anzuzeigen. Sind sie betriebsgefährlich, so hat er die gefährdete Stelle durch Haltesignale zu decken und auf kürzestem Wege dem Bahnmeister oder Rottenführer Meldung zu machen. Diese Meldungen müssen von Wärter zu Wärter bis zum nächsten Fernschreiber oder Fernsprecher oder bis zu ihrem Ziele weitergegeben werden.

5. Wenn der B. gleichzeitig Schrankendienste zu tun hat, so hat er die Schranken rechtzeitig zu schließen, bei Zugschranken darauf zu achten, daß Fuhrwerke nicht eingeschlossen werden, bei der Vorüberfahrt der Züge deren Lauf zu beobachten, überhaupt all die Dienstverrichtungen auszuüben, die unter „Schrankenwärter“ näher erörtert sind.

6. Nach Vorüberfahrt des Zuges und bei der Streckenbegehung hat der B. darauf zu achten, ob nicht von der Lokomotive ausgeworfene glühende Kohlenteile Brand oder Brandgefahr an den Holzschwellen, den Holzteilen von Brücken oder auf den Böschungen und in den Waldungen herbeigeführt haben. Gegebenenfalls hat er das Feuer zu löschen oder Hilfe herbeizurufen.

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          <p>Bei den Begehungen hat er vor allem zu achten auf den betriebssicheren und guten Zustand der Gleise, auf die richtige und sichere Lage und taugliche Beschaffenheit der Schwellen, etwaige Abspülungen und Senkungen in der Bettung (Schlaglöcher), Verwerfungen des Gleises, Lockerungen der Schwellennägel und -schrauben, Biegung oder Bruch der Schienen, Frosthebungen u. s. w. Die Schranken hat er auf ihre vollständige Dienstfähigkeit, Felseinschnitte auf drohendes Abstürzen von Gestein, Tunnel auf Beschädigungen und Verdrückungen der Wölbung, Eisbildung u. s. w. zu untersuchen.</p><lb/>
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[461/0476] und mindestens zweimal im Jahr nachzuprüfen. Besondere Weisungen erhält er durch den Bahnmeister, dem er auch alle Vorkommnisse und die etwa von einem höheren Beamten ausnahmsweise erhaltenen Anordnungen tunlichst bald zu melden hat. II. Der Bahnwärterdienst erfordert zwar nur ein bescheidenes Maß von Wissen, dagegen ein hohes Maß von Pflichttreue, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Aufmerksamkeit, Entschlossenheit und Geistesgegenwart bei besonderen Vorfällen. Die Pflichten des B. lassen sich in folgende Hauptteile gliedern: 1. Überwachung des betriebssicheren Zustandes der Bahn, also des Unter- und Oberbaus mit sämtlichen zugehörigen Anlagen und Betriebseinrichtungen, im einzelnen des Erdkörpers nebst Böschungen, der Brücken, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanlagen, Wegübergänge, Schranken, Warnungstafeln, Einfriedungen, Signaleinrichtungen, Abteilungszeichen, Steigungstafeln, Markierpfähle und Telegraphenleitungen. Zur Ausführung dieser Aufsicht hat der Wärter die ihm zugewiesene Strecke nach der vorgeschriebenen Ordnung, aber außerdem auch noch bei besonderen Anlässen zu begehen (Streckenuntersuchung). Bei den Begehungen hat er vor allem zu achten auf den betriebssicheren und guten Zustand der Gleise, auf die richtige und sichere Lage und taugliche Beschaffenheit der Schwellen, etwaige Abspülungen und Senkungen in der Bettung (Schlaglöcher), Verwerfungen des Gleises, Lockerungen der Schwellennägel und -schrauben, Biegung oder Bruch der Schienen, Frosthebungen u. s. w. Die Schranken hat er auf ihre vollständige Dienstfähigkeit, Felseinschnitte auf drohendes Abstürzen von Gestein, Tunnel auf Beschädigungen und Verdrückungen der Wölbung, Eisbildung u. s. w. zu untersuchen. 2. Vorgefundene Mängel an dem betriebssicheren Bahnzustand hat der B., soweit es ihm möglich ist, selbst oder mit Hilfe von Arbeitern zu beseitigen. Insbesondere hat er Fahrhindernisse zu entfernen, die Überfahrten zwischen den Schranken von Schmutz, Schnee und Vereisung reinzuhalten, bei trockener Witterung mit Wasser zu besprengen, auf Steilrampen, wenn wegen Schlüpfrigkeit der Schienen ein Schleudern der Triebräder zu befürchten ist, trockenen Sand auf die Schienen zu streuen, bei Schneefall die Schienen und die Bahnkrone mit dem Handschneeschlitten u. s. w. von Schnee zu räumen, die Spurrinne von Steinen, Schnee und Eis freizuhalten, gelockerte Befestigungsmittel zu befestigen, fehlende zu ergänzen, bei Schienenbrüchen einen Bruchverband anzubringen, eine Schwelle oder ein Schwellenstück unterzulegen u. s. w. 3. Der Wärter muß ausgerüstet sein mit dem für die Strecke gültigen Fahrplan, einer richtig gehenden Uhr, die nach der Zeit des Dienstfahrplanes gerichtet sein muß, den erforderlichen Signalmitteln (vgl. § 154 der Technischen Vereinbarungen über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebenbahnen von 1909) u. zw. Signalfahne und Signalscheibe, bei Dunkelheit Handlaterne, Signalhorn und Knallkapseln und den zur Instandhaltung des Oberbaus erforderlichen Gerätschaften, wie Besen, Schaufeln, Stopfhacke, Hammer, Schraubenschlüssel und einem Vorrat von Kleineisen. Bei den Streckenbegehungen hat er stets bei sich zu führen: die Uhr, Signalhorn, Signalfahne, bei Dunkelheit Handlaterne, Knallkapseln, Hammer und Schraubenschlüssel. Die Art der Signale ist durch die Signalordnung (Signalbuch) geregelt. Die Werkzeuge und Geräte liefert die Bahnverwaltung. Der B. ist für sie verantwortlich. Unbrauchbare hat er durch Vermittlung des Bahnmeisters auszutauschen. Der B. trägt in der Regel Dienstkleidung oder er ist mit einem Dienstzeichen (Dienstmütze) versehen. Wo das Tragen einer Uniform vorgeschrieben ist, erhält der B. bei vielen Verwaltungen eine Pauschalsumme für die Beschaffung und ordentliche Unterhaltung der Dienstkleidung. 4. Mängel, die der B. nicht selbst beseitigen kann, hat er dem Bahnmeister anzuzeigen. Sind sie betriebsgefährlich, so hat er die gefährdete Stelle durch Haltesignale zu decken und auf kürzestem Wege dem Bahnmeister oder Rottenführer Meldung zu machen. Diese Meldungen müssen von Wärter zu Wärter bis zum nächsten Fernschreiber oder Fernsprecher oder bis zu ihrem Ziele weitergegeben werden. 5. Wenn der B. gleichzeitig Schrankendienste zu tun hat, so hat er die Schranken rechtzeitig zu schließen, bei Zugschranken darauf zu achten, daß Fuhrwerke nicht eingeschlossen werden, bei der Vorüberfahrt der Züge deren Lauf zu beobachten, überhaupt all die Dienstverrichtungen auszuüben, die unter „Schrankenwärter“ näher erörtert sind. 6. Nach Vorüberfahrt des Zuges und bei der Streckenbegehung hat der B. darauf zu achten, ob nicht von der Lokomotive ausgeworfene glühende Kohlenteile Brand oder Brandgefahr an den Holzschwellen, den Holzteilen von Brücken oder auf den Böschungen und in den Waldungen herbeigeführt haben. Gegebenenfalls hat er das Feuer zu löschen oder Hilfe herbeizurufen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 461. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/476>, abgerufen am 24.11.2024.