Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.7. Wird der B. durch Krankheit dienstunfähig, so hat er dem Bahnmeister wegen Stellung eines Ersatzes sofort Anzeige zu machen und nötigenfalls für eine vorübergehende Aushilfe bis zum Eintreffen des Vertreters zu sorgen. Ist der Wärter hierzu nicht mehr in der Lage, so hat es seine Familie zu tun. Die Dienstzeit des B. wird so bemessen, daß er in der Regel eine tägliche Ruhezeit von mindestens 8-9 Stunden hat. Nachtdienste sollen nicht mehr als 7, abwechselnd mit einer gleichen Zahl von Tagesdiensten, aufeinander folgen. Die Ablösung im Dienst erfolgt, wenn der Wärterposten nicht doppelt besetzt ist, durch verpflichtete Hilfsbahnwärter oder Ablösewärter nach festgesetzter Reihenfolge. Die Hilfsbahnwärter sind aus den zuverlässigsten und in dem Dienst erfahrenen Bahnunterhaltungsarbeitern auszuwählen. Bei der Dienstübergabe hat der übergebende dem übernehmenden Wärter alle dienstlichen Vorkommnisse mitzuteilen und die Signalmittel und Werkzeuge zu übergeben. Die Übergabe und Übernahme ist im Dienstbuch mit Angabe der Zeit durch Unterschrift zu bestätigen. Diese Bestätigung kann bei dem Dienstwechsel zwischen dem Wärter und seinen Familienangehörigen entfallen. Ohne ordnungsgemäße Ablösung darf der Wärter den Posten nicht verlassen. Bei einigen Bahnverwaltungen ist der B. gehalten, sofern ein Familienangehöriger den Dienst versieht, während der Ruhezeit, die er zum Ausruhen wirklich benutzen soll, das Wärterhaus und dessen Umgebung nicht zu verlassen, es sei denn, daß im einzelnen Falle der Bahnmeister die Abwesenheit vom Wärterhaus genehmigt hat. Hierdurch wird es ermöglicht, daß der Familienangehörige bei außerordentlichen Vorkommnissen den Wärter herbeirufen kann. Auch der Vertreter und Ablöser hat, wenn nötig, den Wärter herbeizurufen oder zu wecken, sich mit ihm zu beraten und in den Dienst zu teilen. Bei den meisten Bahnverwaltungen werden Familienangehörige (Frau und erwachsene Töchter) des Wärters zum Dienst am Posten (Schranken- und Signaldienst) zugelassen, von einigen auch mit gutem Erfolge zum Blockdienst. Von der Bahnbegehung sind sie durchweg ausgeschlossen. Viele Verwaltungen schließen sie auch vom Nachtdienst aus, andere haben mit ihrer Zulassung zum Nachtdienste nach vieljähriger Erfahrung keine Schwierigkeiten und Anstände gehabt. Sie müssen den an Eisenbahnbetriebs- und -polizeibeamte nach § 45 (2) und § 74 (1), (2), (3), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 1. Mai 1905 zu stellenden Anforderungen gleich den B. und Hilfswärtern entsprechen. Die für ihren Dienst erforderlichen Kenntnisse haben sie in einer formlosen Prüfung nachzuweisen. 8. Bei einzelnen Bahnverwaltungen versehen die B. bei größeren Unterhaltungsarbeiten (Schienen- und Schwellenauswechselungen u. s. w.) auch die Dienste eines Aufsehers und Vorarbeiters der einzelnen Arbeitsgruppen. Dann obliegt ihnen auch die Kontrolle der Arbeit, der verwendeten und gewonnenen Baustoffe und der Geräte. Durch diese Obliegenheiten darf jedoch der eigentliche Bahnwärterdienst nicht beeinträchtigt werden. Die Heranziehung hierzu ist daher nur auf Bahnstrecken mit sehr geringem Verkehre zulässig. Die B. haben aber stets dafür zu sorgen, daß auf beiden Seiten einer Strecke, in der zum Auf- und Abladen von Baustoffen durch Unterhaltungsarbeiten oder durch den Verkehr von Kleinwagen (z. B. Bahnmeisterwagen) die Fahrbarkeit auf dem Gleis unterbrochen ist, die Haltesignale in dem vorgeschriebenen Abstand ausgesteckt und daß die Kleinwagen (Bahnmeisterwagen, Eisenbahnfahrräder, Gleismesser, Draisinen) nach Vorschrift rechtzeitig aus dem Gleis und der Umgrenzung des lichten Raumes gebracht werden. 9. Da den B. die Ausübung der Bahnpolizei obliegt, so müssen sie die bahnpolizeilichen Bestimmungen (§§ 74-76 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 1. Mai 1905) kennen und für die Einhaltung der Bestimmungen für das Publikum (§§ 77-83 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung) innerhalb ihrer Strecke sorgen. Bei etwaigen Übertretungen haben sie nach Maßgabe der bahnpolizeilichen Bestimmungen zu verfahren, Anzeige zu erstatten, gegebenenfalls den Übertreter festzunehmen oder seine Festnahme zu veranlassen. In Ausübung ihres Dienstes müssen sie Uniform oder ein Dienstabzeichen (Dienstmütze, Schild, Armbinde in den Landesfarben oder ähnliches) tragen oder mit einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehen sein. 10. Die Dienstanweisungen der B. enthalten in der Regel eingehende Vorschriften über die Dienstpflichten im allgemeinen, Vorgesetzte, Dienstbezirk, Dienstregelung, Diensträume, Dienstkleidung und Ausrüstung, Dienst- und Tagebuch, Fundsachen, Belohnungen, über Untersuchung, Bewachung und Unterhaltung der Bahn, Unterhaltung und Bedienung der Signale und sonstigen Einrichtungen, Ausübung der Bahnpolizei, Unfälle und besondere 7. Wird der B. durch Krankheit dienstunfähig, so hat er dem Bahnmeister wegen Stellung eines Ersatzes sofort Anzeige zu machen und nötigenfalls für eine vorübergehende Aushilfe bis zum Eintreffen des Vertreters zu sorgen. Ist der Wärter hierzu nicht mehr in der Lage, so hat es seine Familie zu tun. Die Dienstzeit des B. wird so bemessen, daß er in der Regel eine tägliche Ruhezeit von mindestens 8–9 Stunden hat. Nachtdienste sollen nicht mehr als 7, abwechselnd mit einer gleichen Zahl von Tagesdiensten, aufeinander folgen. Die Ablösung im Dienst erfolgt, wenn der Wärterposten nicht doppelt besetzt ist, durch verpflichtete Hilfsbahnwärter oder Ablösewärter nach festgesetzter Reihenfolge. Die Hilfsbahnwärter sind aus den zuverlässigsten und in dem Dienst erfahrenen Bahnunterhaltungsarbeitern auszuwählen. Bei der Dienstübergabe hat der übergebende dem übernehmenden Wärter alle dienstlichen Vorkommnisse mitzuteilen und die Signalmittel und Werkzeuge zu übergeben. Die Übergabe und Übernahme ist im Dienstbuch mit Angabe der Zeit durch Unterschrift zu bestätigen. Diese Bestätigung kann bei dem Dienstwechsel zwischen dem Wärter und seinen Familienangehörigen entfallen. Ohne ordnungsgemäße Ablösung darf der Wärter den Posten nicht verlassen. Bei einigen Bahnverwaltungen ist der B. gehalten, sofern ein Familienangehöriger den Dienst versieht, während der Ruhezeit, die er zum Ausruhen wirklich benutzen soll, das Wärterhaus und dessen Umgebung nicht zu verlassen, es sei denn, daß im einzelnen Falle der Bahnmeister die Abwesenheit vom Wärterhaus genehmigt hat. Hierdurch wird es ermöglicht, daß der Familienangehörige bei außerordentlichen Vorkommnissen den Wärter herbeirufen kann. Auch der Vertreter und Ablöser hat, wenn nötig, den Wärter herbeizurufen oder zu wecken, sich mit ihm zu beraten und in den Dienst zu teilen. Bei den meisten Bahnverwaltungen werden Familienangehörige (Frau und erwachsene Töchter) des Wärters zum Dienst am Posten (Schranken- und Signaldienst) zugelassen, von einigen auch mit gutem Erfolge zum Blockdienst. Von der Bahnbegehung sind sie durchweg ausgeschlossen. Viele Verwaltungen schließen sie auch vom Nachtdienst aus, andere haben mit ihrer Zulassung zum Nachtdienste nach vieljähriger Erfahrung keine Schwierigkeiten und Anstände gehabt. Sie müssen den an Eisenbahnbetriebs- und -polizeibeamte nach § 45 (2) und § 74 (1), (2), (3), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 1. Mai 1905 zu stellenden Anforderungen gleich den B. und Hilfswärtern entsprechen. Die für ihren Dienst erforderlichen Kenntnisse haben sie in einer formlosen Prüfung nachzuweisen. 8. Bei einzelnen Bahnverwaltungen versehen die B. bei größeren Unterhaltungsarbeiten (Schienen- und Schwellenauswechselungen u. s. w.) auch die Dienste eines Aufsehers und Vorarbeiters der einzelnen Arbeitsgruppen. Dann obliegt ihnen auch die Kontrolle der Arbeit, der verwendeten und gewonnenen Baustoffe und der Geräte. Durch diese Obliegenheiten darf jedoch der eigentliche Bahnwärterdienst nicht beeinträchtigt werden. Die Heranziehung hierzu ist daher nur auf Bahnstrecken mit sehr geringem Verkehre zulässig. Die B. haben aber stets dafür zu sorgen, daß auf beiden Seiten einer Strecke, in der zum Auf- und Abladen von Baustoffen durch Unterhaltungsarbeiten oder durch den Verkehr von Kleinwagen (z. B. Bahnmeisterwagen) die Fahrbarkeit auf dem Gleis unterbrochen ist, die Haltesignale in dem vorgeschriebenen Abstand ausgesteckt und daß die Kleinwagen (Bahnmeisterwagen, Eisenbahnfahrräder, Gleismesser, Draisinen) nach Vorschrift rechtzeitig aus dem Gleis und der Umgrenzung des lichten Raumes gebracht werden. 9. Da den B. die Ausübung der Bahnpolizei obliegt, so müssen sie die bahnpolizeilichen Bestimmungen (§§ 74–76 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 1. Mai 1905) kennen und für die Einhaltung der Bestimmungen für das Publikum (§§ 77–83 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung) innerhalb ihrer Strecke sorgen. Bei etwaigen Übertretungen haben sie nach Maßgabe der bahnpolizeilichen Bestimmungen zu verfahren, Anzeige zu erstatten, gegebenenfalls den Übertreter festzunehmen oder seine Festnahme zu veranlassen. In Ausübung ihres Dienstes müssen sie Uniform oder ein Dienstabzeichen (Dienstmütze, Schild, Armbinde in den Landesfarben oder ähnliches) tragen oder mit einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehen sein. 10. Die Dienstanweisungen der B. enthalten in der Regel eingehende Vorschriften über die Dienstpflichten im allgemeinen, Vorgesetzte, Dienstbezirk, Dienstregelung, Diensträume, Dienstkleidung und Ausrüstung, Dienst- und Tagebuch, Fundsachen, Belohnungen, über Untersuchung, Bewachung und Unterhaltung der Bahn, Unterhaltung und Bedienung der Signale und sonstigen Einrichtungen, Ausübung der Bahnpolizei, Unfälle und besondere <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p> <pb facs="#f0477" n="462"/> </p><lb/> <p>7. Wird der B. durch Krankheit dienstunfähig, so hat er dem Bahnmeister wegen Stellung eines Ersatzes sofort Anzeige zu machen und nötigenfalls für eine vorübergehende Aushilfe bis zum Eintreffen des Vertreters zu sorgen. Ist der Wärter hierzu nicht mehr in der Lage, so hat es seine Familie zu tun.</p><lb/> <p>Die Dienstzeit des B. wird so bemessen, daß er in der Regel eine tägliche Ruhezeit von mindestens 8–9 Stunden hat. Nachtdienste sollen nicht mehr als 7, abwechselnd mit einer gleichen Zahl von Tagesdiensten, aufeinander folgen. Die Ablösung im Dienst erfolgt, wenn der Wärterposten nicht doppelt besetzt ist, durch verpflichtete <hi rendition="#g">Hilfsbahnwärter</hi> oder <hi rendition="#g">Ablösewärter</hi> nach festgesetzter Reihenfolge. Die Hilfsbahnwärter sind aus den zuverlässigsten und in dem Dienst erfahrenen Bahnunterhaltungsarbeitern auszuwählen. 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Bahnmeisterwagen) die Fahrbarkeit auf dem Gleis unterbrochen ist, die Haltesignale in dem vorgeschriebenen Abstand ausgesteckt und daß die Kleinwagen (Bahnmeisterwagen, Eisenbahnfahrräder, Gleismesser, Draisinen) nach Vorschrift rechtzeitig aus dem Gleis und der Umgrenzung des lichten Raumes gebracht werden.</p><lb/> <p>9. Da den B. die Ausübung der Bahnpolizei obliegt, so müssen sie die bahnpolizeilichen Bestimmungen (§§ 74–76 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 1. Mai 1905) kennen und für die Einhaltung der Bestimmungen für das Publikum (§§ 77–83 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung) innerhalb ihrer Strecke sorgen. Bei etwaigen Übertretungen haben sie nach Maßgabe der bahnpolizeilichen Bestimmungen zu verfahren, Anzeige zu erstatten, gegebenenfalls den Übertreter festzunehmen oder seine Festnahme zu veranlassen. In Ausübung ihres Dienstes müssen sie Uniform oder ein Dienstabzeichen (Dienstmütze, Schild, Armbinde in den Landesfarben oder ähnliches) tragen oder mit einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehen sein.</p><lb/> <p>10. Die Dienstanweisungen der B. enthalten in der Regel eingehende Vorschriften über die Dienstpflichten im allgemeinen, Vorgesetzte, Dienstbezirk, Dienstregelung, Diensträume, Dienstkleidung und Ausrüstung, Dienst- und Tagebuch, Fundsachen, Belohnungen, über Untersuchung, Bewachung und Unterhaltung der Bahn, Unterhaltung und Bedienung der Signale und sonstigen Einrichtungen, Ausübung der Bahnpolizei, Unfälle und besondere </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [462/0477]
7. Wird der B. durch Krankheit dienstunfähig, so hat er dem Bahnmeister wegen Stellung eines Ersatzes sofort Anzeige zu machen und nötigenfalls für eine vorübergehende Aushilfe bis zum Eintreffen des Vertreters zu sorgen. Ist der Wärter hierzu nicht mehr in der Lage, so hat es seine Familie zu tun.
Die Dienstzeit des B. wird so bemessen, daß er in der Regel eine tägliche Ruhezeit von mindestens 8–9 Stunden hat. Nachtdienste sollen nicht mehr als 7, abwechselnd mit einer gleichen Zahl von Tagesdiensten, aufeinander folgen. Die Ablösung im Dienst erfolgt, wenn der Wärterposten nicht doppelt besetzt ist, durch verpflichtete Hilfsbahnwärter oder Ablösewärter nach festgesetzter Reihenfolge. Die Hilfsbahnwärter sind aus den zuverlässigsten und in dem Dienst erfahrenen Bahnunterhaltungsarbeitern auszuwählen. Bei der Dienstübergabe hat der übergebende dem übernehmenden Wärter alle dienstlichen Vorkommnisse mitzuteilen und die Signalmittel und Werkzeuge zu übergeben. Die Übergabe und Übernahme ist im Dienstbuch mit Angabe der Zeit durch Unterschrift zu bestätigen. Diese Bestätigung kann bei dem Dienstwechsel zwischen dem Wärter und seinen Familienangehörigen entfallen. Ohne ordnungsgemäße Ablösung darf der Wärter den Posten nicht verlassen. Bei einigen Bahnverwaltungen ist der B. gehalten, sofern ein Familienangehöriger den Dienst versieht, während der Ruhezeit, die er zum Ausruhen wirklich benutzen soll, das Wärterhaus und dessen Umgebung nicht zu verlassen, es sei denn, daß im einzelnen Falle der Bahnmeister die Abwesenheit vom Wärterhaus genehmigt hat. Hierdurch wird es ermöglicht, daß der Familienangehörige bei außerordentlichen Vorkommnissen den Wärter herbeirufen kann. Auch der Vertreter und Ablöser hat, wenn nötig, den Wärter herbeizurufen oder zu wecken, sich mit ihm zu beraten und in den Dienst zu teilen.
Bei den meisten Bahnverwaltungen werden Familienangehörige (Frau und erwachsene Töchter) des Wärters zum Dienst am Posten (Schranken- und Signaldienst) zugelassen, von einigen auch mit gutem Erfolge zum Blockdienst. Von der Bahnbegehung sind sie durchweg ausgeschlossen. Viele Verwaltungen schließen sie auch vom Nachtdienst aus, andere haben mit ihrer Zulassung zum Nachtdienste nach vieljähriger Erfahrung keine Schwierigkeiten und Anstände gehabt. Sie müssen den an Eisenbahnbetriebs- und -polizeibeamte nach § 45 (2) und § 74 (1), (2), (3), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 1. Mai 1905 zu stellenden Anforderungen gleich den B. und Hilfswärtern entsprechen. Die für ihren Dienst erforderlichen Kenntnisse haben sie in einer formlosen Prüfung nachzuweisen.
8. Bei einzelnen Bahnverwaltungen versehen die B. bei größeren Unterhaltungsarbeiten (Schienen- und Schwellenauswechselungen u. s. w.) auch die Dienste eines Aufsehers und Vorarbeiters der einzelnen Arbeitsgruppen. Dann obliegt ihnen auch die Kontrolle der Arbeit, der verwendeten und gewonnenen Baustoffe und der Geräte. Durch diese Obliegenheiten darf jedoch der eigentliche Bahnwärterdienst nicht beeinträchtigt werden. Die Heranziehung hierzu ist daher nur auf Bahnstrecken mit sehr geringem Verkehre zulässig. Die B. haben aber stets dafür zu sorgen, daß auf beiden Seiten einer Strecke, in der zum Auf- und Abladen von Baustoffen durch Unterhaltungsarbeiten oder durch den Verkehr von Kleinwagen (z. B. Bahnmeisterwagen) die Fahrbarkeit auf dem Gleis unterbrochen ist, die Haltesignale in dem vorgeschriebenen Abstand ausgesteckt und daß die Kleinwagen (Bahnmeisterwagen, Eisenbahnfahrräder, Gleismesser, Draisinen) nach Vorschrift rechtzeitig aus dem Gleis und der Umgrenzung des lichten Raumes gebracht werden.
9. Da den B. die Ausübung der Bahnpolizei obliegt, so müssen sie die bahnpolizeilichen Bestimmungen (§§ 74–76 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 1. Mai 1905) kennen und für die Einhaltung der Bestimmungen für das Publikum (§§ 77–83 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung) innerhalb ihrer Strecke sorgen. Bei etwaigen Übertretungen haben sie nach Maßgabe der bahnpolizeilichen Bestimmungen zu verfahren, Anzeige zu erstatten, gegebenenfalls den Übertreter festzunehmen oder seine Festnahme zu veranlassen. In Ausübung ihres Dienstes müssen sie Uniform oder ein Dienstabzeichen (Dienstmütze, Schild, Armbinde in den Landesfarben oder ähnliches) tragen oder mit einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehen sein.
10. Die Dienstanweisungen der B. enthalten in der Regel eingehende Vorschriften über die Dienstpflichten im allgemeinen, Vorgesetzte, Dienstbezirk, Dienstregelung, Diensträume, Dienstkleidung und Ausrüstung, Dienst- und Tagebuch, Fundsachen, Belohnungen, über Untersuchung, Bewachung und Unterhaltung der Bahn, Unterhaltung und Bedienung der Signale und sonstigen Einrichtungen, Ausübung der Bahnpolizei, Unfälle und besondere
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