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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Sofern es sich um Herstellungen handelt, die unter die Bau-, Wege- und Wasserpolizei fallen, können auch die Verwaltungsbehörden eine B. üben. Sie sind berufen, Einsprache gegen nicht entwurfsmäßige oder eigenmächtige Herstellungen zu erheben und vom Bauherrn Abhilfe zu verlangen; ebenso sind sie berechtigt, darüber zu wachen, daß seitens des Bauherrn keine Maßnahmen getroffen werden, die Personen Gefahr am Leben oder an ihrem Besitz bringen können (s. auch Baupolizei und Abnahme). In Österreich heißt die zur Beaufsichtigung des Baues einer privaten Lokalbahn geschaffene Dienststelle, sofern der Staat den Bau auf Kosten der Konzessionäre durchführt, "k. k. Bauaufsicht".


Bauausschreibung (calling for tenders; mise en adjudication d'une construction ou des travaux; mettere in concorso o all asta o in gara una costruzione), Aufforderung seitens des Bauherrn an Bauunternehmer zur Einreichung von Angeboten (s. Bauangebot) auf die zu vergebenden Arbeiten. Die B. ist verschieden, je nachdem es sich um eine öffentliche (allgemeine) oder beschränkte Ausschreibung handelt. Im ersteren Falle erfolgt durch Einrückung in amtliche Zeitungen und verbreitete Tagesblätter, insbesondere auch in Fachblätter eine öffentliche Aufforderung an alle Bauunternehmer zur Abgabe eines Angebots. Die öffentliche B. ist, sofern es sich um größere Bauarbeiten handelt und bei Staatsbahnbauten überhaupt die gebräuchlichste. Sie bietet den Vorteil, daß weite Kreise herangezogen und die günstigsten Anbote erzielt werden, und daß auch Anfängern Gelegenheit geboten wird, ihre Befähigung als Bauunternehmer darzutun. Bei Einleitung einer beschränkten Bewerbung wendet sich der Bauherr auf schriftlichem Wege an eine Anzahl ihm als vertrauenswürdig bekannter Unternehmer und fordert sie zur Abgabe von Angeboten auf. Dieser Weg bietet viele Vorteile, besonders wenn es sich um die Durchführung größerer und schwierigerer Herstellungen (z. B. Tunnelbauten, Luftdruckgründungen u. dgl.) handelt, von denen im voraus angenommen werden kann, daß nur ganz bestimmte, mit den für den betreffenden Fall erforderlichen Erfahrungen und Einrichtungen ausgerüstete Unternehmer in der Lage sein werden, den Bau sachgemäß auszuführen; durch eine beschränkte Ausschreibung wird im allgemeinen ein Herabdrücken der Preise unter das, eine solide Ausführung gewährleistende Mindestmaß und das Eindringen unverläßlicher und unlauterer Elemente in das Baugeschäft verhütet.

Sofern es sich um Staatsbahnbauten handelt, ist die öffentliche B. bei Bauten, die einen bestimmten Mindestkostenbetrag übersteigen, vorgeschrieben.

Die Form der B. ist verschieden, je nach Art und Umfang des Baugeschäftes. In der Regel enthält sie außer der Aufforderung zur Einbringung von Angeboten eine allgemeine Beschreibung der Arbeiten, Angaben über ihren Umfang, die Höhe der zu leistenden Sicherstellung (Vadium) und der im Falle der Annahme eines Angebotes zu hinterlegenden oder von dem Verdienste zurückzuhaltenden Haftsumme, sowie darüber, ob die Hinterlegung in bar oder in Wertpapieren zu erfolgen hat; ferner muß ersichtlich sein, bis zu welchem Zeitpunkte (Tag und Stunde) Angebote angenommen werden und wo diese einzureichen sind; ob das Anbot auf die gesamten Arbeiten gestellt werden muß oder ob auch auf Teile derselben geboten werden kann; ob, wo und zu welcher Zeit die allgemeinen und besonderen Bedingungen, Entwürfe, Kostenanschläge, Preisverzeichnisse und sonstigen für die Berechnung der Angebote zur Verfügung stehenden Unterlagen eingesehen oder ob und wo sie käuflich oder unentgeltlich bezogen werden können, endlich auch meistens, bis zu welchem Zeitpunkte die Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme der Bauangebote erfolgt (s. Verdingungswesen, Bauangebot, Bauleitung, Bauvergebung),

v. Enderes.


Baubeschränkungen sind Beschränkungen, die den Anliegern einer Eisenbahn bei Herstellung von Neubauten in unmittelbarer Nähe der Bahn oder bei baulichen Änderungen an schon bestehenden Bauwerken aus feuerpolizeilichen Rücksichten oder um die Erweiterungsfähigkeit der Bahnanlage nicht zu verhindern auferlegt werden (s. Anlieger und Anliegerbauten). In ungenauer Anwendung des Wortes B. bezeichnet man als B. auch jene Beschränkungen, die den Bergwerksunternehmungen für ihre unterirdischen Bauten im Interesse der Sicherheit des Bahnbestands auferlegt werden; wenn z. B. eine Eisenbahn über Bergwerksgruben geführt wird, so wird den Bergwerksunternehmungen die Aufschließung und der Abbau in der Nähe des Bahnkörpers oder unter ihm nur unter Innehaltung gewisser, gesetzlich bestimmter Vorsichtsmaßregeln gestattet (s. Bergbaubeschränkungen). B. können jedoch auch den Eisenbahnen auferlegt werden, wenn höhere staatliche Interessen (z. B. im Bereiche der Landesgrenze, einer Festung, eines Pulvermagazins u. dgl.) oder überhaupt allgemeine öffentliche Interessen dies erfordern.

Sofern es sich um Herstellungen handelt, die unter die Bau-, Wege- und Wasserpolizei fallen, können auch die Verwaltungsbehörden eine B. üben. Sie sind berufen, Einsprache gegen nicht entwurfsmäßige oder eigenmächtige Herstellungen zu erheben und vom Bauherrn Abhilfe zu verlangen; ebenso sind sie berechtigt, darüber zu wachen, daß seitens des Bauherrn keine Maßnahmen getroffen werden, die Personen Gefahr am Leben oder an ihrem Besitz bringen können (s. auch Baupolizei und Abnahme). In Österreich heißt die zur Beaufsichtigung des Baues einer privaten Lokalbahn geschaffene Dienststelle, sofern der Staat den Bau auf Kosten der Konzessionäre durchführt, „k. k. Bauaufsicht“.


Bauausschreibung (calling for tenders; mise en adjudication d'une construction ou des travaux; mettere in concorso o all asta o in gara una costruzione), Aufforderung seitens des Bauherrn an Bauunternehmer zur Einreichung von Angeboten (s. Bauangebot) auf die zu vergebenden Arbeiten. Die B. ist verschieden, je nachdem es sich um eine öffentliche (allgemeine) oder beschränkte Ausschreibung handelt. Im ersteren Falle erfolgt durch Einrückung in amtliche Zeitungen und verbreitete Tagesblätter, insbesondere auch in Fachblätter eine öffentliche Aufforderung an alle Bauunternehmer zur Abgabe eines Angebots. Die öffentliche B. ist, sofern es sich um größere Bauarbeiten handelt und bei Staatsbahnbauten überhaupt die gebräuchlichste. Sie bietet den Vorteil, daß weite Kreise herangezogen und die günstigsten Anbote erzielt werden, und daß auch Anfängern Gelegenheit geboten wird, ihre Befähigung als Bauunternehmer darzutun. Bei Einleitung einer beschränkten Bewerbung wendet sich der Bauherr auf schriftlichem Wege an eine Anzahl ihm als vertrauenswürdig bekannter Unternehmer und fordert sie zur Abgabe von Angeboten auf. Dieser Weg bietet viele Vorteile, besonders wenn es sich um die Durchführung größerer und schwierigerer Herstellungen (z. B. Tunnelbauten, Luftdruckgründungen u. dgl.) handelt, von denen im voraus angenommen werden kann, daß nur ganz bestimmte, mit den für den betreffenden Fall erforderlichen Erfahrungen und Einrichtungen ausgerüstete Unternehmer in der Lage sein werden, den Bau sachgemäß auszuführen; durch eine beschränkte Ausschreibung wird im allgemeinen ein Herabdrücken der Preise unter das, eine solide Ausführung gewährleistende Mindestmaß und das Eindringen unverläßlicher und unlauterer Elemente in das Baugeschäft verhütet.

Sofern es sich um Staatsbahnbauten handelt, ist die öffentliche B. bei Bauten, die einen bestimmten Mindestkostenbetrag übersteigen, vorgeschrieben.

Die Form der B. ist verschieden, je nach Art und Umfang des Baugeschäftes. In der Regel enthält sie außer der Aufforderung zur Einbringung von Angeboten eine allgemeine Beschreibung der Arbeiten, Angaben über ihren Umfang, die Höhe der zu leistenden Sicherstellung (Vadium) und der im Falle der Annahme eines Angebotes zu hinterlegenden oder von dem Verdienste zurückzuhaltenden Haftsumme, sowie darüber, ob die Hinterlegung in bar oder in Wertpapieren zu erfolgen hat; ferner muß ersichtlich sein, bis zu welchem Zeitpunkte (Tag und Stunde) Angebote angenommen werden und wo diese einzureichen sind; ob das Anbot auf die gesamten Arbeiten gestellt werden muß oder ob auch auf Teile derselben geboten werden kann; ob, wo und zu welcher Zeit die allgemeinen und besonderen Bedingungen, Entwürfe, Kostenanschläge, Preisverzeichnisse und sonstigen für die Berechnung der Angebote zur Verfügung stehenden Unterlagen eingesehen oder ob und wo sie käuflich oder unentgeltlich bezogen werden können, endlich auch meistens, bis zu welchem Zeitpunkte die Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme der Bauangebote erfolgt (s. Verdingungswesen, Bauangebot, Bauleitung, Bauvergebung),

v. Enderes.


Baubeschränkungen sind Beschränkungen, die den Anliegern einer Eisenbahn bei Herstellung von Neubauten in unmittelbarer Nähe der Bahn oder bei baulichen Änderungen an schon bestehenden Bauwerken aus feuerpolizeilichen Rücksichten oder um die Erweiterungsfähigkeit der Bahnanlage nicht zu verhindern auferlegt werden (s. Anlieger und Anliegerbauten). In ungenauer Anwendung des Wortes B. bezeichnet man als B. auch jene Beschränkungen, die den Bergwerksunternehmungen für ihre unterirdischen Bauten im Interesse der Sicherheit des Bahnbestands auferlegt werden; wenn z. B. eine Eisenbahn über Bergwerksgruben geführt wird, so wird den Bergwerksunternehmungen die Aufschließung und der Abbau in der Nähe des Bahnkörpers oder unter ihm nur unter Innehaltung gewisser, gesetzlich bestimmter Vorsichtsmaßregeln gestattet (s. Bergbaubeschränkungen). B. können jedoch auch den Eisenbahnen auferlegt werden, wenn höhere staatliche Interessen (z. B. im Bereiche der Landesgrenze, einer Festung, eines Pulvermagazins u. dgl.) oder überhaupt allgemeine öffentliche Interessen dies erfordern.

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[477/0492] Sofern es sich um Herstellungen handelt, die unter die Bau-, Wege- und Wasserpolizei fallen, können auch die Verwaltungsbehörden eine B. üben. Sie sind berufen, Einsprache gegen nicht entwurfsmäßige oder eigenmächtige Herstellungen zu erheben und vom Bauherrn Abhilfe zu verlangen; ebenso sind sie berechtigt, darüber zu wachen, daß seitens des Bauherrn keine Maßnahmen getroffen werden, die Personen Gefahr am Leben oder an ihrem Besitz bringen können (s. auch Baupolizei und Abnahme). In Österreich heißt die zur Beaufsichtigung des Baues einer privaten Lokalbahn geschaffene Dienststelle, sofern der Staat den Bau auf Kosten der Konzessionäre durchführt, „k. k. Bauaufsicht“. Bauausschreibung (calling for tenders; mise en adjudication d'une construction ou des travaux; mettere in concorso o all asta o in gara una costruzione), Aufforderung seitens des Bauherrn an Bauunternehmer zur Einreichung von Angeboten (s. Bauangebot) auf die zu vergebenden Arbeiten. Die B. ist verschieden, je nachdem es sich um eine öffentliche (allgemeine) oder beschränkte Ausschreibung handelt. Im ersteren Falle erfolgt durch Einrückung in amtliche Zeitungen und verbreitete Tagesblätter, insbesondere auch in Fachblätter eine öffentliche Aufforderung an alle Bauunternehmer zur Abgabe eines Angebots. Die öffentliche B. ist, sofern es sich um größere Bauarbeiten handelt und bei Staatsbahnbauten überhaupt die gebräuchlichste. Sie bietet den Vorteil, daß weite Kreise herangezogen und die günstigsten Anbote erzielt werden, und daß auch Anfängern Gelegenheit geboten wird, ihre Befähigung als Bauunternehmer darzutun. Bei Einleitung einer beschränkten Bewerbung wendet sich der Bauherr auf schriftlichem Wege an eine Anzahl ihm als vertrauenswürdig bekannter Unternehmer und fordert sie zur Abgabe von Angeboten auf. Dieser Weg bietet viele Vorteile, besonders wenn es sich um die Durchführung größerer und schwierigerer Herstellungen (z. B. Tunnelbauten, Luftdruckgründungen u. dgl.) handelt, von denen im voraus angenommen werden kann, daß nur ganz bestimmte, mit den für den betreffenden Fall erforderlichen Erfahrungen und Einrichtungen ausgerüstete Unternehmer in der Lage sein werden, den Bau sachgemäß auszuführen; durch eine beschränkte Ausschreibung wird im allgemeinen ein Herabdrücken der Preise unter das, eine solide Ausführung gewährleistende Mindestmaß und das Eindringen unverläßlicher und unlauterer Elemente in das Baugeschäft verhütet. Sofern es sich um Staatsbahnbauten handelt, ist die öffentliche B. bei Bauten, die einen bestimmten Mindestkostenbetrag übersteigen, vorgeschrieben. Die Form der B. ist verschieden, je nach Art und Umfang des Baugeschäftes. In der Regel enthält sie außer der Aufforderung zur Einbringung von Angeboten eine allgemeine Beschreibung der Arbeiten, Angaben über ihren Umfang, die Höhe der zu leistenden Sicherstellung (Vadium) und der im Falle der Annahme eines Angebotes zu hinterlegenden oder von dem Verdienste zurückzuhaltenden Haftsumme, sowie darüber, ob die Hinterlegung in bar oder in Wertpapieren zu erfolgen hat; ferner muß ersichtlich sein, bis zu welchem Zeitpunkte (Tag und Stunde) Angebote angenommen werden und wo diese einzureichen sind; ob das Anbot auf die gesamten Arbeiten gestellt werden muß oder ob auch auf Teile derselben geboten werden kann; ob, wo und zu welcher Zeit die allgemeinen und besonderen Bedingungen, Entwürfe, Kostenanschläge, Preisverzeichnisse und sonstigen für die Berechnung der Angebote zur Verfügung stehenden Unterlagen eingesehen oder ob und wo sie käuflich oder unentgeltlich bezogen werden können, endlich auch meistens, bis zu welchem Zeitpunkte die Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme der Bauangebote erfolgt (s. Verdingungswesen, Bauangebot, Bauleitung, Bauvergebung), v. Enderes. Baubeschränkungen sind Beschränkungen, die den Anliegern einer Eisenbahn bei Herstellung von Neubauten in unmittelbarer Nähe der Bahn oder bei baulichen Änderungen an schon bestehenden Bauwerken aus feuerpolizeilichen Rücksichten oder um die Erweiterungsfähigkeit der Bahnanlage nicht zu verhindern auferlegt werden (s. Anlieger und Anliegerbauten). In ungenauer Anwendung des Wortes B. bezeichnet man als B. auch jene Beschränkungen, die den Bergwerksunternehmungen für ihre unterirdischen Bauten im Interesse der Sicherheit des Bahnbestands auferlegt werden; wenn z. B. eine Eisenbahn über Bergwerksgruben geführt wird, so wird den Bergwerksunternehmungen die Aufschließung und der Abbau in der Nähe des Bahnkörpers oder unter ihm nur unter Innehaltung gewisser, gesetzlich bestimmter Vorsichtsmaßregeln gestattet (s. Bergbaubeschränkungen). B. können jedoch auch den Eisenbahnen auferlegt werden, wenn höhere staatliche Interessen (z. B. im Bereiche der Landesgrenze, einer Festung, eines Pulvermagazins u. dgl.) oder überhaupt allgemeine öffentliche Interessen dies erfordern.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 477. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/492>, abgerufen am 24.11.2024.