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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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Der "Landesverband der Lokomotivführer der Länder der ungarischen heiligen Krone" wurde im Jahre 1905 gegründet und zählte am 1. Januar 1911 etwa 4300 Mitglieder.

Außer diesen drei großen Vereinigungen bestanden Ende des Jahres 1911 im Kreise der Bediensteten der ungarischen Staatseisenbahnen zusammen 120 Vereine. Von diesen ist in erster Linie der "Spar- und Vorschußverein der Beamten der ungarischen Staatsbahnen" zu erwähnen, dessen Tätigkeit sich hauptsächlich auf die Beamten erstreckt. Der Verein zählt etwa 3700 Mitglieder.

Der "Spar- und Unterstützungsverein der ungarischen Staatsbahnangestellten" erstreckt seine Wirksamkeit hauptsächlich auf die unteren Kategorien des Personals. Er zählt etwa 10.400 Mitglieder.

Von den Vereinen, die ihren Mitgliedern im Todesfalle eine Geldunterstützung erteilen, sei noch das "Landesheim des Zugförderungspersonals" mit 16.000 Mitgliedern, der "Unterstützungsverein des Zugförderungspersonals der ungarischen Staatsbahnen" mit 2000 Mitgliedern und der "Kronprinz- Rudolf-Verein der ungarischen Staatsbahnangestellten" mit 5000 Mitgliedern genannt.

Die Zahl der Unterstützungs- und Leichenvereine beträgt zusammen 31.

Kosumgenossenschaften bestehen 11. Die größte ist der "Konsumverein der ungarischen Staatsbahnangestellten" mit 16.000 Mitgliedern.

Mit Ausnahme des "Ungarischen Eisenbahnverbandes" sowie des "Ungarischen Eisenbahn- und Schiffahrtsklubs" dürfen sich die Vereine und Verbände nicht mit der Vertretung der Standesinteressen der Bediensteten befassen.

Die B. sind in bezug auf die staatliche Oberaufsicht dem ungarischen Handelsminister unterstellt. Die Aufsicht über Vereine, deren Mitgliedschaft auf Bedienstete der Staatsbahnen beschränkt ist, ist der ungarischen Staatsbahndirektion übertragen.

VIII. In Belgien besteht ein besonderes Reglement vom 10. März 1910 über das Recht der Koalition von Funktionären, Beamten und Arbeitern des Departements der Eisenbahnen, Posten und Telegraphen sowie über Kollektivschritte der Bediensteten.

Darnach können die Beamten des genannten Departements unter der Voraussetzung der Beobachtung der Ordnung und Disziplin sowie Einhaltung der festgesetzten Bedingungen Vereinigungen bilden, u. zw.:

1. Vergnügungs-, Wohltätigkeits-, Spar-, Kunst-, Literatur- und wissenschaftliche Vereine) (Societes d'agrement, de bienfaisance, d'epargne, d'art, de litterature, de science);

2. Versicherungsvereine (Societes mutualistes);

3. Produktionsgenossenschaften (Konsumvereine (Societes cooperatives);

4. berufliche Genossenschaften (Unions professionnelles).

Die Vereinigungen unter 1 bis 3 können ohne besondere behördliche Bewilligung gebildet werden. Den Vereinen unter 2 kann auch die Verpflichtung zur Leistung von Unterstützungen an ihre Mitglieder bei Krankheit und Unfällen auferlegt werden.

Die Unions professionnelles werden für Angehörige gleichartiger Bedienstetenkategorien gebildet und haben das Studium fachlicher Fragen sowie die Förderung der Standesinteressen der Mitglieder zum Zwecke.

Ihre Satzungen bedürfen der staatlichen Genehmigung. Sie können dem Minister unmittelbar oder im Dienstwege Ansuchen und Vorschläge unterbreiten, die sich auf die Ausübung des besonderen Dienstes der Mitglieder, auf die Lage der Mitglieder oder auf die Organisation des Dienstes beziehen. Andere Ansuchen, Beschwerden, Vorschläge und Anträge des Personals dürfen nicht kollektiv gemacht werden.

Verboten ist den Unions professionnelles jede organisierte Kundgebung zum Zwecke der Erlangung administrativer Reformen sowie die Unterstützung durch dem Dienste fernestehende Personen; jede politische Betätigung; die Bekämpfung von Maßnahmen und Entscheidungen der Verwaltung; jedes Vorgehen, mit der Absicht, die Anwendung der Dienstvorschriften zu verhindern; endlich jede Maßregel, die darauf abzielt, die Freiheit eines Mitgliedes oder eines anderen Bediensteten einzuschränken oder die ihm von der Verwaltung zuerkannten Rechte zu beeinträchtigen.

Vereinigungen, die andere Zwecke als die vorstehend angeführten verfolgen, können mit vorhergehender behördlicher Genehmigung gebildet werden.

Unions professionelles gibt es bei den belgischen Staatsbahnen zurzeit 42. Fast jede Bedienstetenkategorie hat ihre eigene Union professionnelle. Von diesen Vereinen seien insbesondere genannt: "Le Reseau Beige", associations nationale des commis d'ordre des Chemins de fer de l'Etat Beige; Association professionelle des Commis des Chemins de fer de l'Etat Beige; "L'Avenir", union professionelle des Commis des Chemins de fer de l'Etat u. s. w.

IX. In Dänemark bestehen etwa 30 B. Die wichtigsten sind: der "Eisenbahnverein" mit etwa 2200 Mitgliedern, die dem Stande der oberen und mittleren Beamten angehören; der "Eisenbahnbund" mit etwa 5200 Mitgliedern aus dem Stande der Unterbeamten und Diener; der Lokomotivführer- und Heizerverein mit 1000 Mitgliedern und der Verein des Zugpersonals mit 600 Mitgliedern.

X. In Frankreich bestehen zunächst auf Grund des Gesetzes vom 21. März 1884 gebildete "Associations professionelles" zur Vertretung von Standesinteressen. Die bedeutendste dieser

Der „Landesverband der Lokomotivführer der Länder der ungarischen heiligen Krone“ wurde im Jahre 1905 gegründet und zählte am 1. Januar 1911 etwa 4300 Mitglieder.

Außer diesen drei großen Vereinigungen bestanden Ende des Jahres 1911 im Kreise der Bediensteten der ungarischen Staatseisenbahnen zusammen 120 Vereine. Von diesen ist in erster Linie der „Spar- und Vorschußverein der Beamten der ungarischen Staatsbahnen“ zu erwähnen, dessen Tätigkeit sich hauptsächlich auf die Beamten erstreckt. Der Verein zählt etwa 3700 Mitglieder.

Der „Spar- und Unterstützungsverein der ungarischen Staatsbahnangestellten“ erstreckt seine Wirksamkeit hauptsächlich auf die unteren Kategorien des Personals. Er zählt etwa 10.400 Mitglieder.

Von den Vereinen, die ihren Mitgliedern im Todesfalle eine Geldunterstützung erteilen, sei noch das „Landesheim des Zugförderungspersonals“ mit 16.000 Mitgliedern, der „Unterstützungsverein des Zugförderungspersonals der ungarischen Staatsbahnen“ mit 2000 Mitgliedern und der „Kronprinz- Rudolf-Verein der ungarischen Staatsbahnangestellten“ mit 5000 Mitgliedern genannt.

Die Zahl der Unterstützungs- und Leichenvereine beträgt zusammen 31.

Kosumgenossenschaften bestehen 11. Die größte ist der „Konsumverein der ungarischen Staatsbahnangestellten“ mit 16.000 Mitgliedern.

Mit Ausnahme des „Ungarischen Eisenbahnverbandes“ sowie des „Ungarischen Eisenbahn- und Schiffahrtsklubs“ dürfen sich die Vereine und Verbände nicht mit der Vertretung der Standesinteressen der Bediensteten befassen.

Die B. sind in bezug auf die staatliche Oberaufsicht dem ungarischen Handelsminister unterstellt. Die Aufsicht über Vereine, deren Mitgliedschaft auf Bedienstete der Staatsbahnen beschränkt ist, ist der ungarischen Staatsbahndirektion übertragen.

VIII. In Belgien besteht ein besonderes Reglement vom 10. März 1910 über das Recht der Koalition von Funktionären, Beamten und Arbeitern des Departements der Eisenbahnen, Posten und Telegraphen sowie über Kollektivschritte der Bediensteten.

Darnach können die Beamten des genannten Departements unter der Voraussetzung der Beobachtung der Ordnung und Disziplin sowie Einhaltung der festgesetzten Bedingungen Vereinigungen bilden, u. zw.:

1. Vergnügungs-, Wohltätigkeits-, Spar-, Kunst-, Literatur- und wissenschaftliche Vereine) (Sociétés d'agrément, de bienfaisance, d'épargne, d'art, de littérature, de science);

2. Versicherungsvereine (Sociétés mutualistes);

3. Produktionsgenossenschaften (Konsumvereine (Sociétés coopératives);

4. berufliche Genossenschaften (Unions professionnelles).

Die Vereinigungen unter 1 bis 3 können ohne besondere behördliche Bewilligung gebildet werden. Den Vereinen unter 2 kann auch die Verpflichtung zur Leistung von Unterstützungen an ihre Mitglieder bei Krankheit und Unfällen auferlegt werden.

Die Unions professionnelles werden für Angehörige gleichartiger Bedienstetenkategorien gebildet und haben das Studium fachlicher Fragen sowie die Förderung der Standesinteressen der Mitglieder zum Zwecke.

Ihre Satzungen bedürfen der staatlichen Genehmigung. Sie können dem Minister unmittelbar oder im Dienstwege Ansuchen und Vorschläge unterbreiten, die sich auf die Ausübung des besonderen Dienstes der Mitglieder, auf die Lage der Mitglieder oder auf die Organisation des Dienstes beziehen. Andere Ansuchen, Beschwerden, Vorschläge und Anträge des Personals dürfen nicht kollektiv gemacht werden.

Verboten ist den Unions professionnelles jede organisierte Kundgebung zum Zwecke der Erlangung administrativer Reformen sowie die Unterstützung durch dem Dienste fernestehende Personen; jede politische Betätigung; die Bekämpfung von Maßnahmen und Entscheidungen der Verwaltung; jedes Vorgehen, mit der Absicht, die Anwendung der Dienstvorschriften zu verhindern; endlich jede Maßregel, die darauf abzielt, die Freiheit eines Mitgliedes oder eines anderen Bediensteten einzuschränken oder die ihm von der Verwaltung zuerkannten Rechte zu beeinträchtigen.

Vereinigungen, die andere Zwecke als die vorstehend angeführten verfolgen, können mit vorhergehender behördlicher Genehmigung gebildet werden.

Unions professionelles gibt es bei den belgischen Staatsbahnen zurzeit 42. Fast jede Bedienstetenkategorie hat ihre eigene Union professionnelle. Von diesen Vereinen seien insbesondere genannt: „Le Réseau Beige“, associations nationale des commis d'ordre des Chemins de fer de l'Etat Beige; Association professionelle des Commis des Chemins de fer de l'Etat Beige; „L'Avenir“, union professionelle des Commis des Chemins de fer de l'Etat u. s. w.

IX. In Dänemark bestehen etwa 30 B. Die wichtigsten sind: der „Eisenbahnverein“ mit etwa 2200 Mitgliedern, die dem Stande der oberen und mittleren Beamten angehören; der „Eisenbahnbund“ mit etwa 5200 Mitgliedern aus dem Stande der Unterbeamten und Diener; der Lokomotivführer- und Heizerverein mit 1000 Mitgliedern und der Verein des Zugpersonals mit 600 Mitgliedern.

X. In Frankreich bestehen zunächst auf Grund des Gesetzes vom 21. März 1884 gebildete „Associations professionelles“ zur Vertretung von Standesinteressen. Die bedeutendste dieser

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[93/0102] Der „Landesverband der Lokomotivführer der Länder der ungarischen heiligen Krone“ wurde im Jahre 1905 gegründet und zählte am 1. Januar 1911 etwa 4300 Mitglieder. Außer diesen drei großen Vereinigungen bestanden Ende des Jahres 1911 im Kreise der Bediensteten der ungarischen Staatseisenbahnen zusammen 120 Vereine. Von diesen ist in erster Linie der „Spar- und Vorschußverein der Beamten der ungarischen Staatsbahnen“ zu erwähnen, dessen Tätigkeit sich hauptsächlich auf die Beamten erstreckt. Der Verein zählt etwa 3700 Mitglieder. Der „Spar- und Unterstützungsverein der ungarischen Staatsbahnangestellten“ erstreckt seine Wirksamkeit hauptsächlich auf die unteren Kategorien des Personals. Er zählt etwa 10.400 Mitglieder. Von den Vereinen, die ihren Mitgliedern im Todesfalle eine Geldunterstützung erteilen, sei noch das „Landesheim des Zugförderungspersonals“ mit 16.000 Mitgliedern, der „Unterstützungsverein des Zugförderungspersonals der ungarischen Staatsbahnen“ mit 2000 Mitgliedern und der „Kronprinz- Rudolf-Verein der ungarischen Staatsbahnangestellten“ mit 5000 Mitgliedern genannt. Die Zahl der Unterstützungs- und Leichenvereine beträgt zusammen 31. Kosumgenossenschaften bestehen 11. Die größte ist der „Konsumverein der ungarischen Staatsbahnangestellten“ mit 16.000 Mitgliedern. Mit Ausnahme des „Ungarischen Eisenbahnverbandes“ sowie des „Ungarischen Eisenbahn- und Schiffahrtsklubs“ dürfen sich die Vereine und Verbände nicht mit der Vertretung der Standesinteressen der Bediensteten befassen. Die B. sind in bezug auf die staatliche Oberaufsicht dem ungarischen Handelsminister unterstellt. Die Aufsicht über Vereine, deren Mitgliedschaft auf Bedienstete der Staatsbahnen beschränkt ist, ist der ungarischen Staatsbahndirektion übertragen. VIII. In Belgien besteht ein besonderes Reglement vom 10. März 1910 über das Recht der Koalition von Funktionären, Beamten und Arbeitern des Departements der Eisenbahnen, Posten und Telegraphen sowie über Kollektivschritte der Bediensteten. Darnach können die Beamten des genannten Departements unter der Voraussetzung der Beobachtung der Ordnung und Disziplin sowie Einhaltung der festgesetzten Bedingungen Vereinigungen bilden, u. zw.: 1. Vergnügungs-, Wohltätigkeits-, Spar-, Kunst-, Literatur- und wissenschaftliche Vereine) (Sociétés d'agrément, de bienfaisance, d'épargne, d'art, de littérature, de science); 2. Versicherungsvereine (Sociétés mutualistes); 3. Produktionsgenossenschaften (Konsumvereine (Sociétés coopératives); 4. berufliche Genossenschaften (Unions professionnelles). Die Vereinigungen unter 1 bis 3 können ohne besondere behördliche Bewilligung gebildet werden. Den Vereinen unter 2 kann auch die Verpflichtung zur Leistung von Unterstützungen an ihre Mitglieder bei Krankheit und Unfällen auferlegt werden. Die Unions professionnelles werden für Angehörige gleichartiger Bedienstetenkategorien gebildet und haben das Studium fachlicher Fragen sowie die Förderung der Standesinteressen der Mitglieder zum Zwecke. Ihre Satzungen bedürfen der staatlichen Genehmigung. Sie können dem Minister unmittelbar oder im Dienstwege Ansuchen und Vorschläge unterbreiten, die sich auf die Ausübung des besonderen Dienstes der Mitglieder, auf die Lage der Mitglieder oder auf die Organisation des Dienstes beziehen. Andere Ansuchen, Beschwerden, Vorschläge und Anträge des Personals dürfen nicht kollektiv gemacht werden. Verboten ist den Unions professionnelles jede organisierte Kundgebung zum Zwecke der Erlangung administrativer Reformen sowie die Unterstützung durch dem Dienste fernestehende Personen; jede politische Betätigung; die Bekämpfung von Maßnahmen und Entscheidungen der Verwaltung; jedes Vorgehen, mit der Absicht, die Anwendung der Dienstvorschriften zu verhindern; endlich jede Maßregel, die darauf abzielt, die Freiheit eines Mitgliedes oder eines anderen Bediensteten einzuschränken oder die ihm von der Verwaltung zuerkannten Rechte zu beeinträchtigen. Vereinigungen, die andere Zwecke als die vorstehend angeführten verfolgen, können mit vorhergehender behördlicher Genehmigung gebildet werden. Unions professionelles gibt es bei den belgischen Staatsbahnen zurzeit 42. Fast jede Bedienstetenkategorie hat ihre eigene Union professionnelle. Von diesen Vereinen seien insbesondere genannt: „Le Réseau Beige“, associations nationale des commis d'ordre des Chemins de fer de l'Etat Beige; Association professionelle des Commis des Chemins de fer de l'Etat Beige; „L'Avenir“, union professionelle des Commis des Chemins de fer de l'Etat u. s. w. IX. In Dänemark bestehen etwa 30 B. Die wichtigsten sind: der „Eisenbahnverein“ mit etwa 2200 Mitgliedern, die dem Stande der oberen und mittleren Beamten angehören; der „Eisenbahnbund“ mit etwa 5200 Mitgliedern aus dem Stande der Unterbeamten und Diener; der Lokomotivführer- und Heizerverein mit 1000 Mitgliedern und der Verein des Zugpersonals mit 600 Mitgliedern. X. In Frankreich bestehen zunächst auf Grund des Gesetzes vom 21. März 1884 gebildete „Associations professionelles“ zur Vertretung von Standesinteressen. Die bedeutendste dieser

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/102>, abgerufen am 22.12.2024.