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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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Als Entgelt für diese Überlassungen wurde der Kohlenwerksbahngesellschaft ein Teil des Betriebsertrags zugesichert, nämlich die jährliche Summe von 7000 Fr. für das km Betriebslänge, insolange die Einnahmen 18.000 Fr. oder darunter betragen.

Für den Fall, als die jährlichen Einnahmen diesen Betrag überschreiten sollten, wurde der genannten Gesellschaft die Hälfte des Überschusses bis zum Pauschalbetrag von 8000 Fr. für das km zugesichert.

Schließlich behielt sich die Staatsverwaltung das Recht vor, den Anteil der Kohlenwerksbahngesellschaft am Rohertrag des Gesamtnetzes zu jeder Zeit in Annuitäten umzuwandeln.

In Ausführung des erstgenannten Punktes des Übereinkommens übernahm der Staat am 1. Januar 1871 601 km Betriebslinien, einschließlich der gemeinschaftlichen Strecken, und 546·7 km ohne die letzteren.

Ein königl. Dekret vom 30. November 1870 hatte die Gesellschaft der Kohlenwerksbahnen ermächtigt, von dem zu bauenden Netz jene Linien auszuscheiden, die nicht als unbedingt notwendig erkannt wurden. Hingegen erhöhte ein Vertrag vom 31. Januar 1873 die Zahl der auszubauenden Kilometer um 225, wodurch sich die ursprüngliche Länge auf 775 km steigerte.

Die Kohlenwerksbahngesellschaft konnte die eingegangenen Verbindlichkeiten insofern nicht erfüllen, als sie nur eine sehr geringe Zahl der zu erbauenden Linien zur bestimmten Frist dem Staat übergab.

Deshalb übertrug sie auf Grund einer Bestimmung des Vertrags vom Jahre 1870 unterm 25. April 1873 ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem Staat auf die durch Akt vom 3. Mai 1873 gebildete Eisenbahnbauaktiengesellschaft (Societe anonyme de construction de chemins de fer), welche Gesellschaft sich zum Zweck der in Betracht kommenden Bahnherstellungen konstituierte.

In Ausführung des Vertrags vom 25. April 1870 baute die Kohlenwerksbahngesellschaft (bzw. für diese die Eisenbahnbauaktiengesellschaft) in den Jahren 1871-1877 folgende Bahnen, die vertragsgemäß mit dem Staatsbahnnetz vereinigt wurden, u. zw.: Antwerpen-Boom und Alost-Burst der Eisenbahn Antwerpen-Douai; von Bascoup-Chapelle nach Trazegnies und Courcelles, der Jonction de l'Est, Berzee-Beaumont und Pieton-Buvrinnes der Eisenbahn Frameries-Chimay samt Zweiglinien; dann Blaton-Bernissart der Hainaut-Flandres, Dour-Quievrain; ferner Gilly-Lambusart und Noire-Dieu aux Haies, der Ceinture de Charleroi; Houdeng-Soignies; Luttre-Gosselies-Ville und Gilly-Chatelineau der Eisenbahn Luttre-Chatelineau; Peruwelz bis zur Grenze gegen Anzin; Quenast-Tubize sowie mehrere Industrie- und Zweigbahnen u. s. w.

Diese Linien erhöhten in Gemeinschaft mit den auf Grund des besprochenen Vertrages am 1. Januar 1871 übernommenen Linien die Ausdehnung des vom Staat betriebenen Netzes der Kohlenwerksbahngesellschaft im Januar 1877 auf 770·2 km, einschließlich der gemeinschaftlichen Strecken, und auf 663·7 km ohne Einrechnung dieser letzteren.

Die finanzielle Bedrängnis, in die die Eisenbahnbauaktiengesellschaft geriet, nötigten die Regierung zunächst, der Gesellschaft Vorschüsse zu erteilen und später das ganze Netz der Kohlenwerksbahngesellschaft käuflich an sich zu bringen. Das Gesetz vom 1./26. Juni 1877 genehmigte den Ankauf der vom Staat auf Grund des Vertrages vom 25. April 1870 seit dem Jahr 1871 betriebenen Linien vom 1. Januar 1877 an. Dieses Gesetz änderte zur Regelung des Verhältnisses mit der Eisenbahnbaugesellschaft (die an Stelle der Kohlenwerksbahngesellschaft trat) gewisse Punkte des Vertrages vom 25. April 1870 bezüglich der noch auszubauenden Linien; mittels Akte vom 7. März 1878 übertrug die Eisenbahnbaugesellschaft die Ausführung einer Anzahl dieser Linien an die Aktiengesellschaft der Belgischen Bank (Societe anonyme de la Banque de Belgique).

Auf Grund dieses Vertrages wurden folgende Linien für Rechnung des Staates vom 1. Januar 1877 bis zum 1. Januar 1880 durch die Eisenbahnbaugesellschaft, bzw. durch die Banque de Belgique hergestellt: Alost-Londerzeel der Eisenbahn Antwerpen-Douai; Ath-St.-Ghislain, Boom-Hoboken, Jumet (Brulotte) nach Masses-Diarbois der Ringbahn von Charleroi; Trazegnies-Luttre und Buvrinnes-Mont Fauroeulx der Eisenbahn Frameries-Chimay samt Nebenlinien; Gosselies-Ville nach Gilly der Eisenbahn Luttre-Chatelineau; Quenast nach Rebecq-Rognon; Termonde nach Assche des Brabanter Netzes sowie einige Verbindungs- und Zweigbahnen, zusammen 102·4 km, abzüglich der gemeinschaftlichen Strecken.

2. Auf Grund des Vertrags vom 3. Mai, königl. Dekret vom 18. Mai 1873 (Gesetze vom 31. Januar und 15. März 1873) übergab die Eisenbahnbaugesellschaft der Provinzen Namur und Luxemburg ihrerseits dem Staat die Strecken Athus-Florenville und Athus-Gouvy der Eisenbahn von Athus an die Maas, sowie die Strecke Tamines-Mettet der Eisenbahn von Tamines an die Maas und die Linie

Als Entgelt für diese Überlassungen wurde der Kohlenwerksbahngesellschaft ein Teil des Betriebsertrags zugesichert, nämlich die jährliche Summe von 7000 Fr. für das km Betriebslänge, insolange die Einnahmen 18.000 Fr. oder darunter betragen.

Für den Fall, als die jährlichen Einnahmen diesen Betrag überschreiten sollten, wurde der genannten Gesellschaft die Hälfte des Überschusses bis zum Pauschalbetrag von 8000 Fr. für das km zugesichert.

Schließlich behielt sich die Staatsverwaltung das Recht vor, den Anteil der Kohlenwerksbahngesellschaft am Rohertrag des Gesamtnetzes zu jeder Zeit in Annuitäten umzuwandeln.

In Ausführung des erstgenannten Punktes des Übereinkommens übernahm der Staat am 1. Januar 1871 601 km Betriebslinien, einschließlich der gemeinschaftlichen Strecken, und 546·7 km ohne die letzteren.

Ein königl. Dekret vom 30. November 1870 hatte die Gesellschaft der Kohlenwerksbahnen ermächtigt, von dem zu bauenden Netz jene Linien auszuscheiden, die nicht als unbedingt notwendig erkannt wurden. Hingegen erhöhte ein Vertrag vom 31. Januar 1873 die Zahl der auszubauenden Kilometer um 225, wodurch sich die ursprüngliche Länge auf 775 km steigerte.

Die Kohlenwerksbahngesellschaft konnte die eingegangenen Verbindlichkeiten insofern nicht erfüllen, als sie nur eine sehr geringe Zahl der zu erbauenden Linien zur bestimmten Frist dem Staat übergab.

Deshalb übertrug sie auf Grund einer Bestimmung des Vertrags vom Jahre 1870 unterm 25. April 1873 ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem Staat auf die durch Akt vom 3. Mai 1873 gebildete Eisenbahnbauaktiengesellschaft (Société anonyme de construction de chemins de fer), welche Gesellschaft sich zum Zweck der in Betracht kommenden Bahnherstellungen konstituierte.

In Ausführung des Vertrags vom 25. April 1870 baute die Kohlenwerksbahngesellschaft (bzw. für diese die Eisenbahnbauaktiengesellschaft) in den Jahren 1871–1877 folgende Bahnen, die vertragsgemäß mit dem Staatsbahnnetz vereinigt wurden, u. zw.: Antwerpen-Boom und Alost-Burst der Eisenbahn Antwerpen-Douai; von Bascoup-Chapelle nach Trazegnies und Courcelles, der Jonction de l'Est, Berzée-Beaumont und Piéton-Buvrinnes der Eisenbahn Frameries-Chimay samt Zweiglinien; dann Blaton-Bernissart der Hainaut-Flandres, Dour-Quiévrain; ferner Gilly-Lambusart und Noire-Dieu aux Haies, der Ceinture de Charleroi; Houdeng-Soignies; Luttre-Gosselies-Ville und Gilly-Châtelineau der Eisenbahn Luttre-Châtelineau; Péruwelz bis zur Grenze gegen Anzin; Quenast-Tubize sowie mehrere Industrie- und Zweigbahnen u. s. w.

Diese Linien erhöhten in Gemeinschaft mit den auf Grund des besprochenen Vertrages am 1. Januar 1871 übernommenen Linien die Ausdehnung des vom Staat betriebenen Netzes der Kohlenwerksbahngesellschaft im Januar 1877 auf 770·2 km, einschließlich der gemeinschaftlichen Strecken, und auf 663·7 km ohne Einrechnung dieser letzteren.

Die finanzielle Bedrängnis, in die die Eisenbahnbauaktiengesellschaft geriet, nötigten die Regierung zunächst, der Gesellschaft Vorschüsse zu erteilen und später das ganze Netz der Kohlenwerksbahngesellschaft käuflich an sich zu bringen. Das Gesetz vom 1./26. Juni 1877 genehmigte den Ankauf der vom Staat auf Grund des Vertrages vom 25. April 1870 seit dem Jahr 1871 betriebenen Linien vom 1. Januar 1877 an. Dieses Gesetz änderte zur Regelung des Verhältnisses mit der Eisenbahnbaugesellschaft (die an Stelle der Kohlenwerksbahngesellschaft trat) gewisse Punkte des Vertrages vom 25. April 1870 bezüglich der noch auszubauenden Linien; mittels Akte vom 7. März 1878 übertrug die Eisenbahnbaugesellschaft die Ausführung einer Anzahl dieser Linien an die Aktiengesellschaft der Belgischen Bank (Société anonyme de la Banque de Belgique).

Auf Grund dieses Vertrages wurden folgende Linien für Rechnung des Staates vom 1. Januar 1877 bis zum 1. Januar 1880 durch die Eisenbahnbaugesellschaft, bzw. durch die Banque de Belgique hergestellt: Alost-Londerzeel der Eisenbahn Antwerpen-Douai; Ath-St.-Ghislain, Boom-Hoboken, Jumet (Brulotte) nach Masses-Diarbois der Ringbahn von Charleroi; Trazegnies-Luttre und Buvrinnes-Mont Fauroeulx der Eisenbahn Frameries-Chimay samt Nebenlinien; Gosselies-Ville nach Gilly der Eisenbahn Luttre-Châtelineau; Quenast nach Rebecq-Rognon; Termonde nach Assche des Brabanter Netzes sowie einige Verbindungs- und Zweigbahnen, zusammen 102·4 km, abzüglich der gemeinschaftlichen Strecken.

2. Auf Grund des Vertrags vom 3. Mai, königl. Dekret vom 18. Mai 1873 (Gesetze vom 31. Januar und 15. März 1873) übergab die Eisenbahnbaugesellschaft der Provinzen Namur und Luxemburg ihrerseits dem Staat die Strecken Athus-Florenville und Athus-Gouvy der Eisenbahn von Athus an die Maas, sowie die Strecke Tamines-Mettet der Eisenbahn von Tamines an die Maas und die Linie

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[179/0188] Als Entgelt für diese Überlassungen wurde der Kohlenwerksbahngesellschaft ein Teil des Betriebsertrags zugesichert, nämlich die jährliche Summe von 7000 Fr. für das km Betriebslänge, insolange die Einnahmen 18.000 Fr. oder darunter betragen. Für den Fall, als die jährlichen Einnahmen diesen Betrag überschreiten sollten, wurde der genannten Gesellschaft die Hälfte des Überschusses bis zum Pauschalbetrag von 8000 Fr. für das km zugesichert. Schließlich behielt sich die Staatsverwaltung das Recht vor, den Anteil der Kohlenwerksbahngesellschaft am Rohertrag des Gesamtnetzes zu jeder Zeit in Annuitäten umzuwandeln. In Ausführung des erstgenannten Punktes des Übereinkommens übernahm der Staat am 1. Januar 1871 601 km Betriebslinien, einschließlich der gemeinschaftlichen Strecken, und 546·7 km ohne die letzteren. Ein königl. Dekret vom 30. November 1870 hatte die Gesellschaft der Kohlenwerksbahnen ermächtigt, von dem zu bauenden Netz jene Linien auszuscheiden, die nicht als unbedingt notwendig erkannt wurden. Hingegen erhöhte ein Vertrag vom 31. Januar 1873 die Zahl der auszubauenden Kilometer um 225, wodurch sich die ursprüngliche Länge auf 775 km steigerte. Die Kohlenwerksbahngesellschaft konnte die eingegangenen Verbindlichkeiten insofern nicht erfüllen, als sie nur eine sehr geringe Zahl der zu erbauenden Linien zur bestimmten Frist dem Staat übergab. Deshalb übertrug sie auf Grund einer Bestimmung des Vertrags vom Jahre 1870 unterm 25. April 1873 ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem Staat auf die durch Akt vom 3. Mai 1873 gebildete Eisenbahnbauaktiengesellschaft (Société anonyme de construction de chemins de fer), welche Gesellschaft sich zum Zweck der in Betracht kommenden Bahnherstellungen konstituierte. In Ausführung des Vertrags vom 25. April 1870 baute die Kohlenwerksbahngesellschaft (bzw. für diese die Eisenbahnbauaktiengesellschaft) in den Jahren 1871–1877 folgende Bahnen, die vertragsgemäß mit dem Staatsbahnnetz vereinigt wurden, u. zw.: Antwerpen-Boom und Alost-Burst der Eisenbahn Antwerpen-Douai; von Bascoup-Chapelle nach Trazegnies und Courcelles, der Jonction de l'Est, Berzée-Beaumont und Piéton-Buvrinnes der Eisenbahn Frameries-Chimay samt Zweiglinien; dann Blaton-Bernissart der Hainaut-Flandres, Dour-Quiévrain; ferner Gilly-Lambusart und Noire-Dieu aux Haies, der Ceinture de Charleroi; Houdeng-Soignies; Luttre-Gosselies-Ville und Gilly-Châtelineau der Eisenbahn Luttre-Châtelineau; Péruwelz bis zur Grenze gegen Anzin; Quenast-Tubize sowie mehrere Industrie- und Zweigbahnen u. s. w. Diese Linien erhöhten in Gemeinschaft mit den auf Grund des besprochenen Vertrages am 1. Januar 1871 übernommenen Linien die Ausdehnung des vom Staat betriebenen Netzes der Kohlenwerksbahngesellschaft im Januar 1877 auf 770·2 km, einschließlich der gemeinschaftlichen Strecken, und auf 663·7 km ohne Einrechnung dieser letzteren. Die finanzielle Bedrängnis, in die die Eisenbahnbauaktiengesellschaft geriet, nötigten die Regierung zunächst, der Gesellschaft Vorschüsse zu erteilen und später das ganze Netz der Kohlenwerksbahngesellschaft käuflich an sich zu bringen. Das Gesetz vom 1./26. Juni 1877 genehmigte den Ankauf der vom Staat auf Grund des Vertrages vom 25. April 1870 seit dem Jahr 1871 betriebenen Linien vom 1. Januar 1877 an. Dieses Gesetz änderte zur Regelung des Verhältnisses mit der Eisenbahnbaugesellschaft (die an Stelle der Kohlenwerksbahngesellschaft trat) gewisse Punkte des Vertrages vom 25. April 1870 bezüglich der noch auszubauenden Linien; mittels Akte vom 7. März 1878 übertrug die Eisenbahnbaugesellschaft die Ausführung einer Anzahl dieser Linien an die Aktiengesellschaft der Belgischen Bank (Société anonyme de la Banque de Belgique). Auf Grund dieses Vertrages wurden folgende Linien für Rechnung des Staates vom 1. Januar 1877 bis zum 1. Januar 1880 durch die Eisenbahnbaugesellschaft, bzw. durch die Banque de Belgique hergestellt: Alost-Londerzeel der Eisenbahn Antwerpen-Douai; Ath-St.-Ghislain, Boom-Hoboken, Jumet (Brulotte) nach Masses-Diarbois der Ringbahn von Charleroi; Trazegnies-Luttre und Buvrinnes-Mont Fauroeulx der Eisenbahn Frameries-Chimay samt Nebenlinien; Gosselies-Ville nach Gilly der Eisenbahn Luttre-Châtelineau; Quenast nach Rebecq-Rognon; Termonde nach Assche des Brabanter Netzes sowie einige Verbindungs- und Zweigbahnen, zusammen 102·4 km, abzüglich der gemeinschaftlichen Strecken. 2. Auf Grund des Vertrags vom 3. Mai, königl. Dekret vom 18. Mai 1873 (Gesetze vom 31. Januar und 15. März 1873) übergab die Eisenbahnbaugesellschaft der Provinzen Namur und Luxemburg ihrerseits dem Staat die Strecken Athus-Florenville und Athus-Gouvy der Eisenbahn von Athus an die Maas, sowie die Strecke Tamines-Mettet der Eisenbahn von Tamines an die Maas und die Linie

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 179. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/188>, abgerufen am 22.12.2024.