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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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Die unmittelbare Abwicklung des B. besorgen die untersten Dienststellen (Stationen, Bahnmeister, Betriebswerkmeister, Wagenwerkmeister, Heizhausleitungen, Betriebswerkstätten, Materialmagazine u. s. w.).

Die Dienststellen, denen die Leitung und Überwachung des äußeren B. obliegt, sind sowohl in den einzelnen Staaten als auch innerhalb dieser bei den einzelnen Verwaltungen sehr verschieden eingerichtet, und ebenso verschieden sind ihre Befugnisse.

Kann der B. für ein Bahnnetz von einer Stelle aus übersehen und geleitet werden, so wird er in einer Verwaltungsstelle an einem Orte vereinigt. Ist der Umfang eines Bahnnetzes aber so groß, daß die Beaufsichtigung und Leitung des B. in allen seinen vielen Einzelheiten von einer Stelle aus nicht mehr erfolgen kann, so muß die Leitung des B. auf verschiedene örtlich getrennte Stellen verteilt werden. Es werden dann in erster Linie die Dienstzweige, die wie die Bahnunterhaltung, der Werkstätten- und Lokomotivdienst, der Stations-, Fahr-, Rangierdienst u. s. w., ohnedies örtlich abgegrenzt zu werden pflegen, von der Hauptverwaltung abgetrennt und besonderen örtlichen Verwaltungsstellen übertragen.

Bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen (1911 : 38.000 km) bestehen für die Leitung des B. 21 Eisenbahndirektionen und das Eisenbahnzentralamt in Berlin (s. d.). Dem letzteren obliegt für das gesamte Staatsbahngebiet die Verfügung über die Güterwagen mit der Überwachung ihrer Ausnutzung sowie die Beschaffung der Betriebsmittel und der wichtigeren Betriebsmaterialien. Den Eisenbahndirektionen (s. d.), die ebenso wie das Zentralamt dem Minister der öffentlichen Arbeiten unmittelbar unterstehen, sind als Ausführungsorgane für den örtlichen Dienst besondere Ämter, u. zw. im Jahre 1911 275 Betriebsämter für die Bahnunterhaltung und den örtlichen Betriebsdienst, 100 Maschinenämter für den Lokomotivdienst, 116 Werkstättenämter für die Verwaltung der Hauptwerkstätten und 92 Verkehrsämter für den Abfertigungs-, Kassen- und Beförderungsdienst unterstellt. Die Ämter werden von einem Vorstand geleitet, dem die selbständige Erledigung aller Geschähe obliegt, die nicht als zur eigentlichen Verwaltung oder allgemeinen Betriebsleitung gehörend den Direktionen zufallen. Dabei hat sich die Einrichtung bewährt, daß die Geschäfte für die Bahnunterhaltung, den Stations- und Fahrdienst bei den Betriebsämtern in einer Hand vereinigt sind. Diese können die zahlreichen kleinen Bedürfnisse des Betriebs in baulicher Hinsicht sowie die vielen Unterhaltungsarbeiten, mit denen Betriebsanordnungen verbunden sind, auf kürzestem Wege selbst erledigen. Die Direktionen vertreten die Verwaltung in allen Angelegenheiten ihres Bezirks. Für die verschiedenen Zweige des Betriebs sind Direktionsmitglieder als Dezernenten bestellt. Um ihr einheitliches Zusammenarbeiten zu fördern und überhaupt ein Einheitliches Zusammenwirken aller im eigentlichen Betrieb tätigen Beamten herbeizuführen, obliegt einem der betriebstechnischen Direktionsmitglieder (Betriebsleiter), die Betriebsleitung oder die Fürsorge für die pünktliche und sichere Abwicklung des Fahrdienstes. Bei größeren Direktionen sind mehrere örtlich abgegrenzte Betriebsleitungen eingerichtet.

Um im großen Durchgangsverkehr auch über die Direktionsgrenzen hinaus eine einheitliche Betriebsführung zu erreichen, wird für durchgehende Strecken einer Direktion die Geschäftsführung für den Durchgangsverkehr übertragen. Ohne daß ihr ein Aufsichtsrecht über die anderen Direktionen zustände, hat sie die Leitung aller den durchgehenden Zugverkehr betreffenden Arbeiten zu übernehmen, solche ihrerseits anzuregen und dafür zu sorgen, daß bei Aufstellung der Fahrpläne sowie der Pläne für die Verwendung der Lokomotiven und Wagen und für die Zugbegleitung einheitlich verfahren, bei Störungen die Verkehrsumleitungen geregelt und Aushilfe mit Lokomotiven und Beamten geleistet wird, kurz, sie hat dafür zu sorgen, daß alles geschieht, was zur einheitlichen Durchführung der Züge, unabhängig von den Grenzen der einzelnen Direktionen, notwendig ist. - Die bei den Eisenbahndirektionen bestehenden Betriebs-, Verkehrs- u. s. w. Bureaus sind Einrichtungen des inneren Dienstes. Irgendwelche Befugnisse zum Eingreifen in den B. stehen ihnen nicht zu.

In Baden, Mecklenburg, Oldenburg, Sachsen, Württemberg und den Reichslanden sind sämtliche vom Staate verwalteten Bahnstrecken je einer einzigen Direktion (Generaldirektion) unterstellt. Dieser sind meist, wie in Preußen, Inspektionen oder Ämter für die Wahrnehmung des örtlichen Dienstes untergeordnet. In Baden bestehen Betriebs-, Bahnbau- und Maschineninspektionen, in den Reichslanden Betriebs-, Verkehrs-, Maschinen- und Werkstättenämter. In Württemberg sind bei der Generaldirektion Betriebs- und Verkehrskontrolleure mit den entsprechenden Hilfsbureaus tätig.

In Sachsen sind, abweichend von den übrigen deutschen Bahnen, als Bezirksstellen

Die unmittelbare Abwicklung des B. besorgen die untersten Dienststellen (Stationen, Bahnmeister, Betriebswerkmeister, Wagenwerkmeister, Heizhausleitungen, Betriebswerkstätten, Materialmagazine u. s. w.).

Die Dienststellen, denen die Leitung und Überwachung des äußeren B. obliegt, sind sowohl in den einzelnen Staaten als auch innerhalb dieser bei den einzelnen Verwaltungen sehr verschieden eingerichtet, und ebenso verschieden sind ihre Befugnisse.

Kann der B. für ein Bahnnetz von einer Stelle aus übersehen und geleitet werden, so wird er in einer Verwaltungsstelle an einem Orte vereinigt. Ist der Umfang eines Bahnnetzes aber so groß, daß die Beaufsichtigung und Leitung des B. in allen seinen vielen Einzelheiten von einer Stelle aus nicht mehr erfolgen kann, so muß die Leitung des B. auf verschiedene örtlich getrennte Stellen verteilt werden. Es werden dann in erster Linie die Dienstzweige, die wie die Bahnunterhaltung, der Werkstätten- und Lokomotivdienst, der Stations-, Fahr-, Rangierdienst u. s. w., ohnedies örtlich abgegrenzt zu werden pflegen, von der Hauptverwaltung abgetrennt und besonderen örtlichen Verwaltungsstellen übertragen.

Bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen (1911 : 38.000 km) bestehen für die Leitung des B. 21 Eisenbahndirektionen und das Eisenbahnzentralamt in Berlin (s. d.). Dem letzteren obliegt für das gesamte Staatsbahngebiet die Verfügung über die Güterwagen mit der Überwachung ihrer Ausnutzung sowie die Beschaffung der Betriebsmittel und der wichtigeren Betriebsmaterialien. Den Eisenbahndirektionen (s. d.), die ebenso wie das Zentralamt dem Minister der öffentlichen Arbeiten unmittelbar unterstehen, sind als Ausführungsorgane für den örtlichen Dienst besondere Ämter, u. zw. im Jahre 1911 275 Betriebsämter für die Bahnunterhaltung und den örtlichen Betriebsdienst, 100 Maschinenämter für den Lokomotivdienst, 116 Werkstättenämter für die Verwaltung der Hauptwerkstätten und 92 Verkehrsämter für den Abfertigungs-, Kassen- und Beförderungsdienst unterstellt. Die Ämter werden von einem Vorstand geleitet, dem die selbständige Erledigung aller Geschähe obliegt, die nicht als zur eigentlichen Verwaltung oder allgemeinen Betriebsleitung gehörend den Direktionen zufallen. Dabei hat sich die Einrichtung bewährt, daß die Geschäfte für die Bahnunterhaltung, den Stations- und Fahrdienst bei den Betriebsämtern in einer Hand vereinigt sind. Diese können die zahlreichen kleinen Bedürfnisse des Betriebs in baulicher Hinsicht sowie die vielen Unterhaltungsarbeiten, mit denen Betriebsanordnungen verbunden sind, auf kürzestem Wege selbst erledigen. Die Direktionen vertreten die Verwaltung in allen Angelegenheiten ihres Bezirks. Für die verschiedenen Zweige des Betriebs sind Direktionsmitglieder als Dezernenten bestellt. Um ihr einheitliches Zusammenarbeiten zu fördern und überhaupt ein Einheitliches Zusammenwirken aller im eigentlichen Betrieb tätigen Beamten herbeizuführen, obliegt einem der betriebstechnischen Direktionsmitglieder (Betriebsleiter), die Betriebsleitung oder die Fürsorge für die pünktliche und sichere Abwicklung des Fahrdienstes. Bei größeren Direktionen sind mehrere örtlich abgegrenzte Betriebsleitungen eingerichtet.

Um im großen Durchgangsverkehr auch über die Direktionsgrenzen hinaus eine einheitliche Betriebsführung zu erreichen, wird für durchgehende Strecken einer Direktion die Geschäftsführung für den Durchgangsverkehr übertragen. Ohne daß ihr ein Aufsichtsrecht über die anderen Direktionen zustände, hat sie die Leitung aller den durchgehenden Zugverkehr betreffenden Arbeiten zu übernehmen, solche ihrerseits anzuregen und dafür zu sorgen, daß bei Aufstellung der Fahrpläne sowie der Pläne für die Verwendung der Lokomotiven und Wagen und für die Zugbegleitung einheitlich verfahren, bei Störungen die Verkehrsumleitungen geregelt und Aushilfe mit Lokomotiven und Beamten geleistet wird, kurz, sie hat dafür zu sorgen, daß alles geschieht, was zur einheitlichen Durchführung der Züge, unabhängig von den Grenzen der einzelnen Direktionen, notwendig ist. – Die bei den Eisenbahndirektionen bestehenden Betriebs-, Verkehrs- u. s. w. Bureaus sind Einrichtungen des inneren Dienstes. Irgendwelche Befugnisse zum Eingreifen in den B. stehen ihnen nicht zu.

In Baden, Mecklenburg, Oldenburg, Sachsen, Württemberg und den Reichslanden sind sämtliche vom Staate verwalteten Bahnstrecken je einer einzigen Direktion (Generaldirektion) unterstellt. Dieser sind meist, wie in Preußen, Inspektionen oder Ämter für die Wahrnehmung des örtlichen Dienstes untergeordnet. In Baden bestehen Betriebs-, Bahnbau- und Maschineninspektionen, in den Reichslanden Betriebs-, Verkehrs-, Maschinen- und Werkstättenämter. In Württemberg sind bei der Generaldirektion Betriebs- und Verkehrskontrolleure mit den entsprechenden Hilfsbureaus tätig.

In Sachsen sind, abweichend von den übrigen deutschen Bahnen, als Bezirksstellen

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[285/0295] Die unmittelbare Abwicklung des B. besorgen die untersten Dienststellen (Stationen, Bahnmeister, Betriebswerkmeister, Wagenwerkmeister, Heizhausleitungen, Betriebswerkstätten, Materialmagazine u. s. w.). Die Dienststellen, denen die Leitung und Überwachung des äußeren B. obliegt, sind sowohl in den einzelnen Staaten als auch innerhalb dieser bei den einzelnen Verwaltungen sehr verschieden eingerichtet, und ebenso verschieden sind ihre Befugnisse. Kann der B. für ein Bahnnetz von einer Stelle aus übersehen und geleitet werden, so wird er in einer Verwaltungsstelle an einem Orte vereinigt. Ist der Umfang eines Bahnnetzes aber so groß, daß die Beaufsichtigung und Leitung des B. in allen seinen vielen Einzelheiten von einer Stelle aus nicht mehr erfolgen kann, so muß die Leitung des B. auf verschiedene örtlich getrennte Stellen verteilt werden. Es werden dann in erster Linie die Dienstzweige, die wie die Bahnunterhaltung, der Werkstätten- und Lokomotivdienst, der Stations-, Fahr-, Rangierdienst u. s. w., ohnedies örtlich abgegrenzt zu werden pflegen, von der Hauptverwaltung abgetrennt und besonderen örtlichen Verwaltungsstellen übertragen. Bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen (1911 : 38.000 km) bestehen für die Leitung des B. 21 Eisenbahndirektionen und das Eisenbahnzentralamt in Berlin (s. d.). Dem letzteren obliegt für das gesamte Staatsbahngebiet die Verfügung über die Güterwagen mit der Überwachung ihrer Ausnutzung sowie die Beschaffung der Betriebsmittel und der wichtigeren Betriebsmaterialien. Den Eisenbahndirektionen (s. d.), die ebenso wie das Zentralamt dem Minister der öffentlichen Arbeiten unmittelbar unterstehen, sind als Ausführungsorgane für den örtlichen Dienst besondere Ämter, u. zw. im Jahre 1911 275 Betriebsämter für die Bahnunterhaltung und den örtlichen Betriebsdienst, 100 Maschinenämter für den Lokomotivdienst, 116 Werkstättenämter für die Verwaltung der Hauptwerkstätten und 92 Verkehrsämter für den Abfertigungs-, Kassen- und Beförderungsdienst unterstellt. Die Ämter werden von einem Vorstand geleitet, dem die selbständige Erledigung aller Geschähe obliegt, die nicht als zur eigentlichen Verwaltung oder allgemeinen Betriebsleitung gehörend den Direktionen zufallen. Dabei hat sich die Einrichtung bewährt, daß die Geschäfte für die Bahnunterhaltung, den Stations- und Fahrdienst bei den Betriebsämtern in einer Hand vereinigt sind. Diese können die zahlreichen kleinen Bedürfnisse des Betriebs in baulicher Hinsicht sowie die vielen Unterhaltungsarbeiten, mit denen Betriebsanordnungen verbunden sind, auf kürzestem Wege selbst erledigen. Die Direktionen vertreten die Verwaltung in allen Angelegenheiten ihres Bezirks. Für die verschiedenen Zweige des Betriebs sind Direktionsmitglieder als Dezernenten bestellt. Um ihr einheitliches Zusammenarbeiten zu fördern und überhaupt ein Einheitliches Zusammenwirken aller im eigentlichen Betrieb tätigen Beamten herbeizuführen, obliegt einem der betriebstechnischen Direktionsmitglieder (Betriebsleiter), die Betriebsleitung oder die Fürsorge für die pünktliche und sichere Abwicklung des Fahrdienstes. Bei größeren Direktionen sind mehrere örtlich abgegrenzte Betriebsleitungen eingerichtet. Um im großen Durchgangsverkehr auch über die Direktionsgrenzen hinaus eine einheitliche Betriebsführung zu erreichen, wird für durchgehende Strecken einer Direktion die Geschäftsführung für den Durchgangsverkehr übertragen. Ohne daß ihr ein Aufsichtsrecht über die anderen Direktionen zustände, hat sie die Leitung aller den durchgehenden Zugverkehr betreffenden Arbeiten zu übernehmen, solche ihrerseits anzuregen und dafür zu sorgen, daß bei Aufstellung der Fahrpläne sowie der Pläne für die Verwendung der Lokomotiven und Wagen und für die Zugbegleitung einheitlich verfahren, bei Störungen die Verkehrsumleitungen geregelt und Aushilfe mit Lokomotiven und Beamten geleistet wird, kurz, sie hat dafür zu sorgen, daß alles geschieht, was zur einheitlichen Durchführung der Züge, unabhängig von den Grenzen der einzelnen Direktionen, notwendig ist. – Die bei den Eisenbahndirektionen bestehenden Betriebs-, Verkehrs- u. s. w. Bureaus sind Einrichtungen des inneren Dienstes. Irgendwelche Befugnisse zum Eingreifen in den B. stehen ihnen nicht zu. In Baden, Mecklenburg, Oldenburg, Sachsen, Württemberg und den Reichslanden sind sämtliche vom Staate verwalteten Bahnstrecken je einer einzigen Direktion (Generaldirektion) unterstellt. Dieser sind meist, wie in Preußen, Inspektionen oder Ämter für die Wahrnehmung des örtlichen Dienstes untergeordnet. In Baden bestehen Betriebs-, Bahnbau- und Maschineninspektionen, in den Reichslanden Betriebs-, Verkehrs-, Maschinen- und Werkstättenämter. In Württemberg sind bei der Generaldirektion Betriebs- und Verkehrskontrolleure mit den entsprechenden Hilfsbureaus tätig. In Sachsen sind, abweichend von den übrigen deutschen Bahnen, als Bezirksstellen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/295>, abgerufen am 16.07.2024.