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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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6 Eisenbahnbetriebsdirektionen als vereinigte Betriebs- und Verkehrsämter bestellt. Ihnen sind 28 Bauämter in Betriebs- und Personalangelegenheiten untergeordnet, sonst aber sind ihnen diese Ämter, wie die 5 Maschinen-, 4 Werkstätten- und 3 Elektrotechnischen Ämter nebengeordnet. Für Neubauten bestehen gegenwärtig 28 Neubauämter.

In Bayern sind für die Verwaltung der Staatsbahnen 6 Eisenbahndirektionen errichtet. Neben ihnen bestehen Ämter, die, ebenso wie die Direktionen, dem Verkehrsministerium unmittelbar unterstellt sind, für die den gesamten Staatsbereich berührenden Geschäfte. Unter ihnen ist das Verkehrsamt für die Wagenangelegenheiten, die Wagenverteilung, das Fahrplanwesen und die Angelegenheiten des Personenverkehrs zuständig. Den Eisenbahndirektionen sind für die Bahnunterhaltung Bauinspektionen, für Betrieb und Verkehr Betriebsinspektionen, für die Zugförderung Maschineninspektionen und für den Werkstättendienst Werkstätteninspektionen unterstellt.

In Österreich obliegt die oberste Leitung des Betriebs dem Eisenbahnministerium; diesem ist das Wagenamt, dem der Wagendienst für das gesamte Staatsbahnnetz (Ende 1911 etwa 19.000 km) übertragen ist, sowie das Tariferstellungsbureau angegliedert. Bei den österr. Staatsbahnen wird der B. von 15 Staatsbahndirektionen und 1 Betriebsleitung wahrgenommen. Diesen sind bei einzelnen Direktionen Inspektionen für den Verkehrs- (Betriebs-) und Abfertigungsdienst, für den Bau und die Bahnerhaltung sowie für den Zugförderungsdienst unterstellt. Zur Wahrung und Förderung einer einheitlichen Betriebsführung und Fahrplangestaltung auf den großen durchgehenden Bahnstrecken sind, wie bei den preußischen Staatsbahnen, geschäftsführende Direktionen bestimmt, denen die Leitung der Verhandlungen mit den Direktionen der eigenen und der fremden Verwaltungen über den Durchgangsverkehr (s. d.) ein für allemal übertragen ist.

In Ungarn wird der B. - Betriebslänge 17.000 km - durch 10 Betriebsleitungen beaufsichtigt. Die Einrichtungen zweier weiterer Betriebsleitungen ist für das Jahr 1912 in Aussicht genommen, damit der für die hier maßgebenden Verhältnisse als angemessen erkannte Umfang von etwa 1450 km Bahnlänge für den Aufsichtsbezirk einer Betriebsleitung nicht überschritten wird.

Bei der Generaldirektion der belgischen Staatsbahnen besteht eine Direktionsabteilung für B., zu deren Wirkungskreis sowohl der Fahr- und Stationsdienst als auch der kommerzielle Dienst gehört. Für den äußeren B. ist das Netz der belgischen Staatsbahnen in "groupes d'exploitation" mit je einem Inspektor an der Spitze und die groupes weiter in Sektionen eingeteilt.

In Frankreich ist der B. in den Service administratif und Service actif eingeteilt; ersterer umfaßt: das Bureau des Chefs, ein Zentralbureau für den B.; den Zugdienst; den Verkehrsdienst; die Kontrolle und Statistik; der Service actif zerfällt in mehrere zum Teil örtlich getrennte Divisionen.

In Italien werden die Staatsbahnen durch die Generaldirektion in Rom verwaltet. Dieser sind 10 Bezirksdirektionen für den Betrieb unterstellt. Von den 3 Abteilungen einer Bezirksdirektion ist der 1. der Personen- und Güterverkehr, der 2. die Zugförderung und die Betriebsmittel der 3. die Bahnbewachung und -unterhaltung zugeteilt.

Bei den niederländischen Staatsbahnen ist das Netz in mehrere Betriebsinspektionen eingeteilt.

In Rußland sind durch kaiserl. Verordnung vom 22. Mai/3. Juni 1898 örtliche Betriebsdirektionen zur Verwaltung der Staatsbahnen eingesetzt. In der Direktion sind zur Leitung des B. Vorstände für die Bahnunterhaltung, für den Telegraphen- und Fahrdienst, für die Zugförderung, Betriebsmittel und Materialien tätig.

Zum englischen Betriebsdepartement, an dessen Spitze als Betriebsdirektor der dem General manager unterstellte Superintendent of the line steht, gehören der Stations-, Zug- und Rangierdienst. Diese Dienstzweige sowie, wenn keine besondere Verkehrsabteilung eingerichtet ist, auch die Personenabfertigung werden durch Divisional superintendents und District superintendents geleitet, wogegen die Überwachung des Güterdienstes in den Händen des Chief goods manager und des Goods manager liegt. Die Betriebsabteilungen der Zentralverwaltungsstellen gliedern sich in Bureaus, Referate, Divisionen u. s. w.

In Nordamerika steht das Fahrplanwesen und die Verwendung der Betriebsmittel unter dem General superintendent of transportation Das Bahnnetz größerer Verwaltungen ist in Divisionen eingeteilt, in deren Bezirk Superintendenten den örtlichen Dienst, nach den verschiedenen Zweigen getrennt, verwalten.

Der Zugdienst wird für eine Division vom Hauptfahrdienstleiter (Chief train dispatcher) geregelt, dem für die Überwachung der einzelnen Zugfahrten mehrere Fahrdienstleiter (Train dispatcher [s. d.]) unterstellt sind.

Eine zweckmäßige Einteilung des B. ist von größter Bedeutung, sowohl für die Wirtschaftlichkeit

6 Eisenbahnbetriebsdirektionen als vereinigte Betriebs- und Verkehrsämter bestellt. Ihnen sind 28 Bauämter in Betriebs- und Personalangelegenheiten untergeordnet, sonst aber sind ihnen diese Ämter, wie die 5 Maschinen-, 4 Werkstätten- und 3 Elektrotechnischen Ämter nebengeordnet. Für Neubauten bestehen gegenwärtig 28 Neubauämter.

In Bayern sind für die Verwaltung der Staatsbahnen 6 Eisenbahndirektionen errichtet. Neben ihnen bestehen Ämter, die, ebenso wie die Direktionen, dem Verkehrsministerium unmittelbar unterstellt sind, für die den gesamten Staatsbereich berührenden Geschäfte. Unter ihnen ist das Verkehrsamt für die Wagenangelegenheiten, die Wagenverteilung, das Fahrplanwesen und die Angelegenheiten des Personenverkehrs zuständig. Den Eisenbahndirektionen sind für die Bahnunterhaltung Bauinspektionen, für Betrieb und Verkehr Betriebsinspektionen, für die Zugförderung Maschineninspektionen und für den Werkstättendienst Werkstätteninspektionen unterstellt.

In Österreich obliegt die oberste Leitung des Betriebs dem Eisenbahnministerium; diesem ist das Wagenamt, dem der Wagendienst für das gesamte Staatsbahnnetz (Ende 1911 etwa 19.000 km) übertragen ist, sowie das Tariferstellungsbureau angegliedert. Bei den österr. Staatsbahnen wird der B. von 15 Staatsbahndirektionen und 1 Betriebsleitung wahrgenommen. Diesen sind bei einzelnen Direktionen Inspektionen für den Verkehrs- (Betriebs-) und Abfertigungsdienst, für den Bau und die Bahnerhaltung sowie für den Zugförderungsdienst unterstellt. Zur Wahrung und Förderung einer einheitlichen Betriebsführung und Fahrplangestaltung auf den großen durchgehenden Bahnstrecken sind, wie bei den preußischen Staatsbahnen, geschäftsführende Direktionen bestimmt, denen die Leitung der Verhandlungen mit den Direktionen der eigenen und der fremden Verwaltungen über den Durchgangsverkehr (s. d.) ein für allemal übertragen ist.

In Ungarn wird der B. – Betriebslänge 17.000 km – durch 10 Betriebsleitungen beaufsichtigt. Die Einrichtungen zweier weiterer Betriebsleitungen ist für das Jahr 1912 in Aussicht genommen, damit der für die hier maßgebenden Verhältnisse als angemessen erkannte Umfang von etwa 1450 km Bahnlänge für den Aufsichtsbezirk einer Betriebsleitung nicht überschritten wird.

Bei der Generaldirektion der belgischen Staatsbahnen besteht eine Direktionsabteilung für B., zu deren Wirkungskreis sowohl der Fahr- und Stationsdienst als auch der kommerzielle Dienst gehört. Für den äußeren B. ist das Netz der belgischen Staatsbahnen in „groupes d'exploitation“ mit je einem Inspektor an der Spitze und die groupes weiter in Sektionen eingeteilt.

In Frankreich ist der B. in den Service administratif und Service actif eingeteilt; ersterer umfaßt: das Bureau des Chefs, ein Zentralbureau für den B.; den Zugdienst; den Verkehrsdienst; die Kontrolle und Statistik; der Service actif zerfällt in mehrere zum Teil örtlich getrennte Divisionen.

In Italien werden die Staatsbahnen durch die Generaldirektion in Rom verwaltet. Dieser sind 10 Bezirksdirektionen für den Betrieb unterstellt. Von den 3 Abteilungen einer Bezirksdirektion ist der 1. der Personen- und Güterverkehr, der 2. die Zugförderung und die Betriebsmittel der 3. die Bahnbewachung und -unterhaltung zugeteilt.

Bei den niederländischen Staatsbahnen ist das Netz in mehrere Betriebsinspektionen eingeteilt.

In Rußland sind durch kaiserl. Verordnung vom 22. Mai/3. Juni 1898 örtliche Betriebsdirektionen zur Verwaltung der Staatsbahnen eingesetzt. In der Direktion sind zur Leitung des B. Vorstände für die Bahnunterhaltung, für den Telegraphen- und Fahrdienst, für die Zugförderung, Betriebsmittel und Materialien tätig.

Zum englischen Betriebsdepartement, an dessen Spitze als Betriebsdirektor der dem General manager unterstellte Superintendent of the line steht, gehören der Stations-, Zug- und Rangierdienst. Diese Dienstzweige sowie, wenn keine besondere Verkehrsabteilung eingerichtet ist, auch die Personenabfertigung werden durch Divisional superintendents und District superintendents geleitet, wogegen die Überwachung des Güterdienstes in den Händen des Chief goods manager und des Goods manager liegt. Die Betriebsabteilungen der Zentralverwaltungsstellen gliedern sich in Bureaus, Referate, Divisionen u. s. w.

In Nordamerika steht das Fahrplanwesen und die Verwendung der Betriebsmittel unter dem General superintendent of transportation Das Bahnnetz größerer Verwaltungen ist in Divisionen eingeteilt, in deren Bezirk Superintendenten den örtlichen Dienst, nach den verschiedenen Zweigen getrennt, verwalten.

Der Zugdienst wird für eine Division vom Hauptfahrdienstleiter (Chief train dispatcher) geregelt, dem für die Überwachung der einzelnen Zugfahrten mehrere Fahrdienstleiter (Train dispatcher [s. d.]) unterstellt sind.

Eine zweckmäßige Einteilung des B. ist von größter Bedeutung, sowohl für die Wirtschaftlichkeit

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[286/0296] 6 Eisenbahnbetriebsdirektionen als vereinigte Betriebs- und Verkehrsämter bestellt. Ihnen sind 28 Bauämter in Betriebs- und Personalangelegenheiten untergeordnet, sonst aber sind ihnen diese Ämter, wie die 5 Maschinen-, 4 Werkstätten- und 3 Elektrotechnischen Ämter nebengeordnet. Für Neubauten bestehen gegenwärtig 28 Neubauämter. In Bayern sind für die Verwaltung der Staatsbahnen 6 Eisenbahndirektionen errichtet. Neben ihnen bestehen Ämter, die, ebenso wie die Direktionen, dem Verkehrsministerium unmittelbar unterstellt sind, für die den gesamten Staatsbereich berührenden Geschäfte. Unter ihnen ist das Verkehrsamt für die Wagenangelegenheiten, die Wagenverteilung, das Fahrplanwesen und die Angelegenheiten des Personenverkehrs zuständig. Den Eisenbahndirektionen sind für die Bahnunterhaltung Bauinspektionen, für Betrieb und Verkehr Betriebsinspektionen, für die Zugförderung Maschineninspektionen und für den Werkstättendienst Werkstätteninspektionen unterstellt. In Österreich obliegt die oberste Leitung des Betriebs dem Eisenbahnministerium; diesem ist das Wagenamt, dem der Wagendienst für das gesamte Staatsbahnnetz (Ende 1911 etwa 19.000 km) übertragen ist, sowie das Tariferstellungsbureau angegliedert. Bei den österr. Staatsbahnen wird der B. von 15 Staatsbahndirektionen und 1 Betriebsleitung wahrgenommen. Diesen sind bei einzelnen Direktionen Inspektionen für den Verkehrs- (Betriebs-) und Abfertigungsdienst, für den Bau und die Bahnerhaltung sowie für den Zugförderungsdienst unterstellt. Zur Wahrung und Förderung einer einheitlichen Betriebsführung und Fahrplangestaltung auf den großen durchgehenden Bahnstrecken sind, wie bei den preußischen Staatsbahnen, geschäftsführende Direktionen bestimmt, denen die Leitung der Verhandlungen mit den Direktionen der eigenen und der fremden Verwaltungen über den Durchgangsverkehr (s. d.) ein für allemal übertragen ist. In Ungarn wird der B. – Betriebslänge 17.000 km – durch 10 Betriebsleitungen beaufsichtigt. Die Einrichtungen zweier weiterer Betriebsleitungen ist für das Jahr 1912 in Aussicht genommen, damit der für die hier maßgebenden Verhältnisse als angemessen erkannte Umfang von etwa 1450 km Bahnlänge für den Aufsichtsbezirk einer Betriebsleitung nicht überschritten wird. Bei der Generaldirektion der belgischen Staatsbahnen besteht eine Direktionsabteilung für B., zu deren Wirkungskreis sowohl der Fahr- und Stationsdienst als auch der kommerzielle Dienst gehört. Für den äußeren B. ist das Netz der belgischen Staatsbahnen in „groupes d'exploitation“ mit je einem Inspektor an der Spitze und die groupes weiter in Sektionen eingeteilt. In Frankreich ist der B. in den Service administratif und Service actif eingeteilt; ersterer umfaßt: das Bureau des Chefs, ein Zentralbureau für den B.; den Zugdienst; den Verkehrsdienst; die Kontrolle und Statistik; der Service actif zerfällt in mehrere zum Teil örtlich getrennte Divisionen. In Italien werden die Staatsbahnen durch die Generaldirektion in Rom verwaltet. Dieser sind 10 Bezirksdirektionen für den Betrieb unterstellt. Von den 3 Abteilungen einer Bezirksdirektion ist der 1. der Personen- und Güterverkehr, der 2. die Zugförderung und die Betriebsmittel der 3. die Bahnbewachung und -unterhaltung zugeteilt. Bei den niederländischen Staatsbahnen ist das Netz in mehrere Betriebsinspektionen eingeteilt. In Rußland sind durch kaiserl. Verordnung vom 22. Mai/3. Juni 1898 örtliche Betriebsdirektionen zur Verwaltung der Staatsbahnen eingesetzt. In der Direktion sind zur Leitung des B. Vorstände für die Bahnunterhaltung, für den Telegraphen- und Fahrdienst, für die Zugförderung, Betriebsmittel und Materialien tätig. Zum englischen Betriebsdepartement, an dessen Spitze als Betriebsdirektor der dem General manager unterstellte Superintendent of the line steht, gehören der Stations-, Zug- und Rangierdienst. Diese Dienstzweige sowie, wenn keine besondere Verkehrsabteilung eingerichtet ist, auch die Personenabfertigung werden durch Divisional superintendents und District superintendents geleitet, wogegen die Überwachung des Güterdienstes in den Händen des Chief goods manager und des Goods manager liegt. Die Betriebsabteilungen der Zentralverwaltungsstellen gliedern sich in Bureaus, Referate, Divisionen u. s. w. In Nordamerika steht das Fahrplanwesen und die Verwendung der Betriebsmittel unter dem General superintendent of transportation Das Bahnnetz größerer Verwaltungen ist in Divisionen eingeteilt, in deren Bezirk Superintendenten den örtlichen Dienst, nach den verschiedenen Zweigen getrennt, verwalten. Der Zugdienst wird für eine Division vom Hauptfahrdienstleiter (Chief train dispatcher) geregelt, dem für die Überwachung der einzelnen Zugfahrten mehrere Fahrdienstleiter (Train dispatcher [s. d.]) unterstellt sind. Eine zweckmäßige Einteilung des B. ist von größter Bedeutung, sowohl für die Wirtschaftlichkeit

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/296>, abgerufen am 16.07.2024.