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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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in der Schweiz das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, die Durchführungsverordnung hierzu und bezüglich der Nebenbahnen die Verordnung vom 20. März 1906; in Belgien Art. 12 des Dekrets des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 20. Februar 1866; in Frankreich das Cahier des charges (Art. 32), die Ordonnance vom 15. November 1846 (Art. 7-16), die Dekrete vom 30. März 1874 (Lokomotiven) und 1. März 1901 (Personenwagen); in Italien das Gesetz über die öffentlichen Arbeiten vom 25. Juni 1865; in den Niederlanden das Gesetz vom 9. April 1875, betreffend den Betrieb und die Benützung der niederländischen Eisenbahnen, in Rußland Art. 173 des allgem. Gesetzes für die russischen Eisenbahnen vom 12. Juni 1885, die erforderlichen Vorschriften.

Daneben sind für die B., die auf fremde Bahnen übergehen sollen, soweit der internationale Verkehr in Betracht kommt, die Bestimmungen der technischen Einheit und die zwischen den Verwaltungen getroffenen Vereinbarungen maßgebend.

Für das Gebiet des VDEV. gelten die Technischen Vereinbarungen sowie das Übereinkommen, betr. die gegenseitige Wagenbenutzung, das Verzeichnis der auf den Vereinsbahnstrecken zulässigen größten festen Radstände und Raddrücke der Eisenbahnfahrzeuge sowie der im gegenseitigen Verkehr der Vereinsbahnen anzuwendenden Lademaße.

In Amerika bilden die wichtigsten einschlägigen Vereinbarungen die von der Master Car Builders Association aufgestellten Vorschriften und Normalien.

Der Bestand an B. der Eisenbahnen verschiedener Länder ist für den Zeitraum vom Jahre 1880 bis 1909 aus der vorstehenden Zusammenstellung (S. 324) zu ersehen. Hiernach besitzen die englischen und die belgischen Bahnen die meisten B., bezogen auf 1 km Betriebslänge. Die schwächste Ausstattung ergibt sich für Lokomotiven und Güterwagen in Norwegen und Schweden, für die Personenwagen in Amerika und Norwegen.

Breusing.


Betriebsmittelgemeinschaft. In der Regel besitzt jede Verwaltung die für ihren Bedarf nötigen Betriebsmittel. Um sie besser auszunutzen, werden über die gegenseitige Benützung und den Übergang der Fahrzeuge in andere Verwaltungsgebiete Vereinbarungen getroffen über gemeinsame Benutzung der Fahrzeuge zweier oder mehrerer Verwaltungen ihre Fahrzeuge gemeinsam ohne Unterschied der Zugehörigkeit. So pflegen die kleinen Privatbahnen, die an das Netz der preußisch-hessischen Staatsbahnen angeschlossen sind, ihre Güterwagen in den Wagenpark dieser Verwaltung einzustellen. Die Versorgung der Privatbahn mit Güterwagen wird dann von der Staatsbahn, die die Privatbahnwagen wie ihre eigenen benutzt, übernommen. Auch kommt es vielfach vor, daß eine Eisenbahngesellschaft lediglich als betriebführende Verwaltung einer anderen Gesellschaft auftritt und dann deren Fahrzeuge wie die eigenen benutzt.

Die großen Vorteile, die Verwaltung und Betrieb eines großen Eisenbahnnetzes gegenüber einem aus mehreren kleineren Verwaltungen zusammengesetzten Bahnnetz bieten, und die Erfolge, die aus dem Eingehen einer Betriebsgemeinschaft (s. d.) zwischen dem preußischen und hessischen Staate, besonders für den letzteren als den Besitzer eines kleinen Eisenbahnnetzes, sich ergeben hatten, gaben im Jahre 1904 zu der von Württemberg ausgehenden Anregung Anlaß, sämtliche im Besitz der deutschen Bundesstaaten befindlichen Eisenbahnen zu einer B. zu vereinigen, solange nicht ein noch engerer Zusammenschluß erreichbar sein sollte. Zweck dieser B. sollte sein, die Herbeiführung möglichster Freizügigkeit im Lauf und Verwendung der Güterwagen für das gesamte Gemeinschaftsgebiet zur Einschränkung der Leerläufe und zur Ersparung der kostspieligen und zeitraubenden technischen Untersuchungen der Wagen auf den Übergangsstationen an den Verwaltungsgrenzen. Um auch die Leerläufe einzuschränken, die durch das Nachsehen der Wagen in den Werkstätten und durch die Ausbesserungsarbeiten entstehen, sollte das Nachsehen und Ausbessern der Wagen ebenfalls eine gemeinschaftliche Angelegenheit sein. Da aber die Kosten für die Unterhaltung der Güterwagen von den Kosten für die Unterhaltung der Personen- und Gepäckwagen sowie der Lokomotiven in den Werkstätten ohne unverhältnismäßige Mehraufwendungen nicht getrennt festgestellt werden können, so sollten die gesamten Betriebsmittel, also nicht nur die Güterwagen, sondern auch die Personen- und Gepäckwagen sowie die Lokomotiven und endlich auch der gesamte Werkstättenbetrieb in die Gemeinschaft einbezogen werden. Dieser sollte sodann auch die Beschaffung der Betriebsmittel und der Werkstätteneinrichtungen sowie der Betriebsmaterialien obliegen. Dagegen sollte das Eigentum an den Betriebsmitteln und auch an den Werkstättenanlagen den Einzelverwaltungen verbleiben. - Die Leitung der aus der B. entspringenden Arbeiten sollte einem Gemeinschaftsamte übertragen werden, in dem die Verwaltungen nach Maßgabe ihrer Beteiligung vertreten sein sollten.

in der Schweiz das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, die Durchführungsverordnung hierzu und bezüglich der Nebenbahnen die Verordnung vom 20. März 1906; in Belgien Art. 12 des Dekrets des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 20. Februar 1866; in Frankreich das Cahier des charges (Art. 32), die Ordonnance vom 15. November 1846 (Art. 7–16), die Dekrete vom 30. März 1874 (Lokomotiven) und 1. März 1901 (Personenwagen); in Italien das Gesetz über die öffentlichen Arbeiten vom 25. Juni 1865; in den Niederlanden das Gesetz vom 9. April 1875, betreffend den Betrieb und die Benützung der niederländischen Eisenbahnen, in Rußland Art. 173 des allgem. Gesetzes für die russischen Eisenbahnen vom 12. Juni 1885, die erforderlichen Vorschriften.

Daneben sind für die B., die auf fremde Bahnen übergehen sollen, soweit der internationale Verkehr in Betracht kommt, die Bestimmungen der technischen Einheit und die zwischen den Verwaltungen getroffenen Vereinbarungen maßgebend.

Für das Gebiet des VDEV. gelten die Technischen Vereinbarungen sowie das Übereinkommen, betr. die gegenseitige Wagenbenutzung, das Verzeichnis der auf den Vereinsbahnstrecken zulässigen größten festen Radstände und Raddrücke der Eisenbahnfahrzeuge sowie der im gegenseitigen Verkehr der Vereinsbahnen anzuwendenden Lademaße.

In Amerika bilden die wichtigsten einschlägigen Vereinbarungen die von der Master Car Builders Association aufgestellten Vorschriften und Normalien.

Der Bestand an B. der Eisenbahnen verschiedener Länder ist für den Zeitraum vom Jahre 1880 bis 1909 aus der vorstehenden Zusammenstellung (S. 324) zu ersehen. Hiernach besitzen die englischen und die belgischen Bahnen die meisten B., bezogen auf 1 km Betriebslänge. Die schwächste Ausstattung ergibt sich für Lokomotiven und Güterwagen in Norwegen und Schweden, für die Personenwagen in Amerika und Norwegen.

Breusing.


Betriebsmittelgemeinschaft. In der Regel besitzt jede Verwaltung die für ihren Bedarf nötigen Betriebsmittel. Um sie besser auszunutzen, werden über die gegenseitige Benützung und den Übergang der Fahrzeuge in andere Verwaltungsgebiete Vereinbarungen getroffen über gemeinsame Benutzung der Fahrzeuge zweier oder mehrerer Verwaltungen ihre Fahrzeuge gemeinsam ohne Unterschied der Zugehörigkeit. So pflegen die kleinen Privatbahnen, die an das Netz der preußisch-hessischen Staatsbahnen angeschlossen sind, ihre Güterwagen in den Wagenpark dieser Verwaltung einzustellen. Die Versorgung der Privatbahn mit Güterwagen wird dann von der Staatsbahn, die die Privatbahnwagen wie ihre eigenen benutzt, übernommen. Auch kommt es vielfach vor, daß eine Eisenbahngesellschaft lediglich als betriebführende Verwaltung einer anderen Gesellschaft auftritt und dann deren Fahrzeuge wie die eigenen benutzt.

Die großen Vorteile, die Verwaltung und Betrieb eines großen Eisenbahnnetzes gegenüber einem aus mehreren kleineren Verwaltungen zusammengesetzten Bahnnetz bieten, und die Erfolge, die aus dem Eingehen einer Betriebsgemeinschaft (s. d.) zwischen dem preußischen und hessischen Staate, besonders für den letzteren als den Besitzer eines kleinen Eisenbahnnetzes, sich ergeben hatten, gaben im Jahre 1904 zu der von Württemberg ausgehenden Anregung Anlaß, sämtliche im Besitz der deutschen Bundesstaaten befindlichen Eisenbahnen zu einer B. zu vereinigen, solange nicht ein noch engerer Zusammenschluß erreichbar sein sollte. Zweck dieser B. sollte sein, die Herbeiführung möglichster Freizügigkeit im Lauf und Verwendung der Güterwagen für das gesamte Gemeinschaftsgebiet zur Einschränkung der Leerläufe und zur Ersparung der kostspieligen und zeitraubenden technischen Untersuchungen der Wagen auf den Übergangsstationen an den Verwaltungsgrenzen. Um auch die Leerläufe einzuschränken, die durch das Nachsehen der Wagen in den Werkstätten und durch die Ausbesserungsarbeiten entstehen, sollte das Nachsehen und Ausbessern der Wagen ebenfalls eine gemeinschaftliche Angelegenheit sein. Da aber die Kosten für die Unterhaltung der Güterwagen von den Kosten für die Unterhaltung der Personen- und Gepäckwagen sowie der Lokomotiven in den Werkstätten ohne unverhältnismäßige Mehraufwendungen nicht getrennt festgestellt werden können, so sollten die gesamten Betriebsmittel, also nicht nur die Güterwagen, sondern auch die Personen- und Gepäckwagen sowie die Lokomotiven und endlich auch der gesamte Werkstättenbetrieb in die Gemeinschaft einbezogen werden. Dieser sollte sodann auch die Beschaffung der Betriebsmittel und der Werkstätteneinrichtungen sowie der Betriebsmaterialien obliegen. Dagegen sollte das Eigentum an den Betriebsmitteln und auch an den Werkstättenanlagen den Einzelverwaltungen verbleiben. – Die Leitung der aus der B. entspringenden Arbeiten sollte einem Gemeinschaftsamte übertragen werden, in dem die Verwaltungen nach Maßgabe ihrer Beteiligung vertreten sein sollten.

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[325/0335] in der Schweiz das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, die Durchführungsverordnung hierzu und bezüglich der Nebenbahnen die Verordnung vom 20. März 1906; in Belgien Art. 12 des Dekrets des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 20. Februar 1866; in Frankreich das Cahier des charges (Art. 32), die Ordonnance vom 15. November 1846 (Art. 7–16), die Dekrete vom 30. März 1874 (Lokomotiven) und 1. März 1901 (Personenwagen); in Italien das Gesetz über die öffentlichen Arbeiten vom 25. Juni 1865; in den Niederlanden das Gesetz vom 9. April 1875, betreffend den Betrieb und die Benützung der niederländischen Eisenbahnen, in Rußland Art. 173 des allgem. Gesetzes für die russischen Eisenbahnen vom 12. Juni 1885, die erforderlichen Vorschriften. Daneben sind für die B., die auf fremde Bahnen übergehen sollen, soweit der internationale Verkehr in Betracht kommt, die Bestimmungen der technischen Einheit und die zwischen den Verwaltungen getroffenen Vereinbarungen maßgebend. Für das Gebiet des VDEV. gelten die Technischen Vereinbarungen sowie das Übereinkommen, betr. die gegenseitige Wagenbenutzung, das Verzeichnis der auf den Vereinsbahnstrecken zulässigen größten festen Radstände und Raddrücke der Eisenbahnfahrzeuge sowie der im gegenseitigen Verkehr der Vereinsbahnen anzuwendenden Lademaße. In Amerika bilden die wichtigsten einschlägigen Vereinbarungen die von der Master Car Builders Association aufgestellten Vorschriften und Normalien. Der Bestand an B. der Eisenbahnen verschiedener Länder ist für den Zeitraum vom Jahre 1880 bis 1909 aus der vorstehenden Zusammenstellung (S. 324) zu ersehen. Hiernach besitzen die englischen und die belgischen Bahnen die meisten B., bezogen auf 1 km Betriebslänge. Die schwächste Ausstattung ergibt sich für Lokomotiven und Güterwagen in Norwegen und Schweden, für die Personenwagen in Amerika und Norwegen. Breusing. Betriebsmittelgemeinschaft. In der Regel besitzt jede Verwaltung die für ihren Bedarf nötigen Betriebsmittel. Um sie besser auszunutzen, werden über die gegenseitige Benützung und den Übergang der Fahrzeuge in andere Verwaltungsgebiete Vereinbarungen getroffen über gemeinsame Benutzung der Fahrzeuge zweier oder mehrerer Verwaltungen ihre Fahrzeuge gemeinsam ohne Unterschied der Zugehörigkeit. So pflegen die kleinen Privatbahnen, die an das Netz der preußisch-hessischen Staatsbahnen angeschlossen sind, ihre Güterwagen in den Wagenpark dieser Verwaltung einzustellen. Die Versorgung der Privatbahn mit Güterwagen wird dann von der Staatsbahn, die die Privatbahnwagen wie ihre eigenen benutzt, übernommen. Auch kommt es vielfach vor, daß eine Eisenbahngesellschaft lediglich als betriebführende Verwaltung einer anderen Gesellschaft auftritt und dann deren Fahrzeuge wie die eigenen benutzt. Die großen Vorteile, die Verwaltung und Betrieb eines großen Eisenbahnnetzes gegenüber einem aus mehreren kleineren Verwaltungen zusammengesetzten Bahnnetz bieten, und die Erfolge, die aus dem Eingehen einer Betriebsgemeinschaft (s. d.) zwischen dem preußischen und hessischen Staate, besonders für den letzteren als den Besitzer eines kleinen Eisenbahnnetzes, sich ergeben hatten, gaben im Jahre 1904 zu der von Württemberg ausgehenden Anregung Anlaß, sämtliche im Besitz der deutschen Bundesstaaten befindlichen Eisenbahnen zu einer B. zu vereinigen, solange nicht ein noch engerer Zusammenschluß erreichbar sein sollte. Zweck dieser B. sollte sein, die Herbeiführung möglichster Freizügigkeit im Lauf und Verwendung der Güterwagen für das gesamte Gemeinschaftsgebiet zur Einschränkung der Leerläufe und zur Ersparung der kostspieligen und zeitraubenden technischen Untersuchungen der Wagen auf den Übergangsstationen an den Verwaltungsgrenzen. Um auch die Leerläufe einzuschränken, die durch das Nachsehen der Wagen in den Werkstätten und durch die Ausbesserungsarbeiten entstehen, sollte das Nachsehen und Ausbessern der Wagen ebenfalls eine gemeinschaftliche Angelegenheit sein. Da aber die Kosten für die Unterhaltung der Güterwagen von den Kosten für die Unterhaltung der Personen- und Gepäckwagen sowie der Lokomotiven in den Werkstätten ohne unverhältnismäßige Mehraufwendungen nicht getrennt festgestellt werden können, so sollten die gesamten Betriebsmittel, also nicht nur die Güterwagen, sondern auch die Personen- und Gepäckwagen sowie die Lokomotiven und endlich auch der gesamte Werkstättenbetrieb in die Gemeinschaft einbezogen werden. Dieser sollte sodann auch die Beschaffung der Betriebsmittel und der Werkstätteneinrichtungen sowie der Betriebsmaterialien obliegen. Dagegen sollte das Eigentum an den Betriebsmitteln und auch an den Werkstättenanlagen den Einzelverwaltungen verbleiben. – Die Leitung der aus der B. entspringenden Arbeiten sollte einem Gemeinschaftsamte übertragen werden, in dem die Verwaltungen nach Maßgabe ihrer Beteiligung vertreten sein sollten.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 325. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/335>, abgerufen am 23.12.2024.