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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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in den Verpflichtungen der Anrainer in der Feuerzone bestehender Bahnen. Bei Bauführungen in der Nähe von Eisenbahnen ist hiernach der Eisenbahnaufsichtsbehörde der entsprechende Einfluß gewahrt.

Besondere Vorschriften gelten auch für die Anlage von Sprengmittelmagazinen, von Pulvermagazinen, von Schießstätten und Steinbrüchen, für die Lagerung feuergefährlicher Stoffe und für die Beschränkung der Waldwirtschaft in der Nähe der Eisenbahn, so insbesondere für die Anlage von Forstschutzstreifen und die Bannlegung von Wäldern im erforderlichen Umfange.

II. Einfluß privater Interessen auf den Eisenbahnbau.

Der Schutz der Privatinteressen beim Eisenbahnbau ist entweder ein präventiver oder ein repressiver. Dem präventiven Schutze auch des Privateigentums dienen mittelbar die aus baupolizeilichen, feuerpolizeilichen u. s. w. Rücksichten bei der Baugenehmigung oder auch nach dieser getroffenen Anordnungen; auf die Vermeidung von Schädigungen der privaten Vermögensinteressen wird auch im Enteignungsrecht für Eisenbahnen dem Zwecke entsprechend Rücksicht genommen. Daneben sind vielfach ausdrückliche Bestimmungen in den Eisenbahngesetzen getroffen, deren Inhalt dahin geht, daß die Eisenbahnunternehmungen Vorkehrungen zu treffen haben, damit die angrenzenden Grundstücke, Gebäude u. s. w. keinen Schaden leiden und gegen Gefahren und Nachteile in Benützung ihrer Grundstücke gesichert werden (§ 14 des preuß. Eis.-Ges.; § 10b des öst. Eis.-Konz.-Ges.).

Die zur Schadensverhütung notwendigen Vorkehrungen können in Einrichtungen an der Eisenbahn selbst bestehen, z. B. Dämme, Gräben am Bahnkörper, Rauchverzehrungsapparate der Lokomotiven; sie können aber auch an dem gefährdeten Objekte anzubringen sein (z. B. an Fernsprech- und Telegraphenanlagen anzubringende geerdete Schlingen und Drähte, Abschmelzvorrichtungen zum Schutze gegen die Kontaktgefahren der Schwachstromdrähte mit den Leitungen elektrischer Eisenbahnen). In letzterem Falle muß erforderlichenfalls die Duldung der Anbringung im Enteignungswege erzwungen werden. Die Verpflichtung zur Schadensverhütung kann naturgemäß nicht die unbedingte Verhinderung jeder nachteiligen Wirkung auf die Umgebung zum Inhalte haben, sondern sich nur darauf erstrecken, daß die Eisenbahn alle technischen Möglichkeiten der Schadensverhütung ausnutze, jedoch nicht so weit, daß damit der erste Zweck der Eisenbahn - ihr Betrieb in technisch und wirtschaftlich zweckmäßiger Weise - in Frage gestellt werde. Die aufgewendeten Kosten müssen auch in einem angemessenen Verhältnisse zu den Interessen stehen, die gewahrt werden sollen.

In zweiter Linie steht dann, wenn Nachteile durch zweckmäßige Schutzmaßnahmen nicht abwendbar sind oder trotz der angewendeten Vorsichten doch eine Benachteiligung der Anrainer eintritt, die Ersatzpflicht der Eisenbahn für verursachten Sachschaden. Ob diese Verpflichtung der Eisenbahnunternehmungen zur Schadensverhütung und Schadensvergütung bloß gegenüber der Staatsverwaltung bestehe (wie der Wortlaut der angeführten Bestimmungen vermuten läßt) oder auch den Anrainern hierauf gegenüber der Eisenbahn ein subjektives (öffentliches) Recht hierauf zustehe, ferner, wieweit diese Bestimmungen eine über die Normen des Zivilrechts hinausgehende Haftung des Bahnunternehmens begründen, ist in Theorie und Rechtsprechung verschieden beantwortet worden. Der Inhalt dieser Pflicht ist der Schutz der Anrainer gegen die schädigenden Einflüsse der Eisenbahn, so lange diese bestehen oder zu gewärtigen sind. Mit dem Wegfall der Gefährdung, z. B. durch Verbesserung der Technik des Betriebs, fällt auch der Rechtsanspruch der Anrainer und die Verpflichtung der Eisenbahn weg, die Schutzvorkehrungen weiter aufrecht zu erhalten (sofern diese in Einrichtungen an den gefährdeten Anlagen selbst bestanden, muß in diesem Falle eine Rückversetzung in den Zustand vor deren Anbringung erfolgen).

Einen rechtlich anderen Charakter hat die der Eisenbahn durch die Eisenbahnpolizeivorschriften auferlegte Pflicht zur Schadensverhütung. Sie ist sicherheitspolizeilicher Natur, ihre Ausübung erfolgt durch Polizeibefehle.

Besondere Regelung hat der Schutz des Bergwerkeigentums gegen Schädigungen durch die Eisenbahn (und umgekehrt) erfahren (s. Bergbaubeschränkungen).

B. Formelles Eisenbahnbaurecht.

Das formelle Baurecht (Bauverfahren) umfaßt die behördliche Planfeststellung, Baugenehmigung und Überprüfung der planmäßigen Ausführung der Bahnanlage.

Sehr ausführliche Vorschriften und eine übersichtliche Gliederung des Bauverfahrens findet sich im österreichischen B., das darum der folgenden Darstellung zunächst zu grunde gelegt werden soll

in den Verpflichtungen der Anrainer in der Feuerzone bestehender Bahnen. Bei Bauführungen in der Nähe von Eisenbahnen ist hiernach der Eisenbahnaufsichtsbehörde der entsprechende Einfluß gewahrt.

Besondere Vorschriften gelten auch für die Anlage von Sprengmittelmagazinen, von Pulvermagazinen, von Schießstätten und Steinbrüchen, für die Lagerung feuergefährlicher Stoffe und für die Beschränkung der Waldwirtschaft in der Nähe der Eisenbahn, so insbesondere für die Anlage von Forstschutzstreifen und die Bannlegung von Wäldern im erforderlichen Umfange.

II. Einfluß privater Interessen auf den Eisenbahnbau.

Der Schutz der Privatinteressen beim Eisenbahnbau ist entweder ein präventiver oder ein repressiver. Dem präventiven Schutze auch des Privateigentums dienen mittelbar die aus baupolizeilichen, feuerpolizeilichen u. s. w. Rücksichten bei der Baugenehmigung oder auch nach dieser getroffenen Anordnungen; auf die Vermeidung von Schädigungen der privaten Vermögensinteressen wird auch im Enteignungsrecht für Eisenbahnen dem Zwecke entsprechend Rücksicht genommen. Daneben sind vielfach ausdrückliche Bestimmungen in den Eisenbahngesetzen getroffen, deren Inhalt dahin geht, daß die Eisenbahnunternehmungen Vorkehrungen zu treffen haben, damit die angrenzenden Grundstücke, Gebäude u. s. w. keinen Schaden leiden und gegen Gefahren und Nachteile in Benützung ihrer Grundstücke gesichert werden (§ 14 des preuß. Eis.-Ges.; § 10b des öst. Eis.-Konz.-Ges.).

Die zur Schadensverhütung notwendigen Vorkehrungen können in Einrichtungen an der Eisenbahn selbst bestehen, z. B. Dämme, Gräben am Bahnkörper, Rauchverzehrungsapparate der Lokomotiven; sie können aber auch an dem gefährdeten Objekte anzubringen sein (z. B. an Fernsprech- und Telegraphenanlagen anzubringende geerdete Schlingen und Drähte, Abschmelzvorrichtungen zum Schutze gegen die Kontaktgefahren der Schwachstromdrähte mit den Leitungen elektrischer Eisenbahnen). In letzterem Falle muß erforderlichenfalls die Duldung der Anbringung im Enteignungswege erzwungen werden. Die Verpflichtung zur Schadensverhütung kann naturgemäß nicht die unbedingte Verhinderung jeder nachteiligen Wirkung auf die Umgebung zum Inhalte haben, sondern sich nur darauf erstrecken, daß die Eisenbahn alle technischen Möglichkeiten der Schadensverhütung ausnutze, jedoch nicht so weit, daß damit der erste Zweck der Eisenbahn – ihr Betrieb in technisch und wirtschaftlich zweckmäßiger Weise – in Frage gestellt werde. Die aufgewendeten Kosten müssen auch in einem angemessenen Verhältnisse zu den Interessen stehen, die gewahrt werden sollen.

In zweiter Linie steht dann, wenn Nachteile durch zweckmäßige Schutzmaßnahmen nicht abwendbar sind oder trotz der angewendeten Vorsichten doch eine Benachteiligung der Anrainer eintritt, die Ersatzpflicht der Eisenbahn für verursachten Sachschaden. Ob diese Verpflichtung der Eisenbahnunternehmungen zur Schadensverhütung und Schadensvergütung bloß gegenüber der Staatsverwaltung bestehe (wie der Wortlaut der angeführten Bestimmungen vermuten läßt) oder auch den Anrainern hierauf gegenüber der Eisenbahn ein subjektives (öffentliches) Recht hierauf zustehe, ferner, wieweit diese Bestimmungen eine über die Normen des Zivilrechts hinausgehende Haftung des Bahnunternehmens begründen, ist in Theorie und Rechtsprechung verschieden beantwortet worden. Der Inhalt dieser Pflicht ist der Schutz der Anrainer gegen die schädigenden Einflüsse der Eisenbahn, so lange diese bestehen oder zu gewärtigen sind. Mit dem Wegfall der Gefährdung, z. B. durch Verbesserung der Technik des Betriebs, fällt auch der Rechtsanspruch der Anrainer und die Verpflichtung der Eisenbahn weg, die Schutzvorkehrungen weiter aufrecht zu erhalten (sofern diese in Einrichtungen an den gefährdeten Anlagen selbst bestanden, muß in diesem Falle eine Rückversetzung in den Zustand vor deren Anbringung erfolgen).

Einen rechtlich anderen Charakter hat die der Eisenbahn durch die Eisenbahnpolizeivorschriften auferlegte Pflicht zur Schadensverhütung. Sie ist sicherheitspolizeilicher Natur, ihre Ausübung erfolgt durch Polizeibefehle.

Besondere Regelung hat der Schutz des Bergwerkeigentums gegen Schädigungen durch die Eisenbahn (und umgekehrt) erfahren (s. Bergbaubeschränkungen).

B. Formelles Eisenbahnbaurecht.

Das formelle Baurecht (Bauverfahren) umfaßt die behördliche Planfeststellung, Baugenehmigung und Überprüfung der planmäßigen Ausführung der Bahnanlage.

Sehr ausführliche Vorschriften und eine übersichtliche Gliederung des Bauverfahrens findet sich im österreichischen B., das darum der folgenden Darstellung zunächst zu grunde gelegt werden soll

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[26/0034] in den Verpflichtungen der Anrainer in der Feuerzone bestehender Bahnen. Bei Bauführungen in der Nähe von Eisenbahnen ist hiernach der Eisenbahnaufsichtsbehörde der entsprechende Einfluß gewahrt. Besondere Vorschriften gelten auch für die Anlage von Sprengmittelmagazinen, von Pulvermagazinen, von Schießstätten und Steinbrüchen, für die Lagerung feuergefährlicher Stoffe und für die Beschränkung der Waldwirtschaft in der Nähe der Eisenbahn, so insbesondere für die Anlage von Forstschutzstreifen und die Bannlegung von Wäldern im erforderlichen Umfange. II. Einfluß privater Interessen auf den Eisenbahnbau. Der Schutz der Privatinteressen beim Eisenbahnbau ist entweder ein präventiver oder ein repressiver. Dem präventiven Schutze auch des Privateigentums dienen mittelbar die aus baupolizeilichen, feuerpolizeilichen u. s. w. Rücksichten bei der Baugenehmigung oder auch nach dieser getroffenen Anordnungen; auf die Vermeidung von Schädigungen der privaten Vermögensinteressen wird auch im Enteignungsrecht für Eisenbahnen dem Zwecke entsprechend Rücksicht genommen. Daneben sind vielfach ausdrückliche Bestimmungen in den Eisenbahngesetzen getroffen, deren Inhalt dahin geht, daß die Eisenbahnunternehmungen Vorkehrungen zu treffen haben, damit die angrenzenden Grundstücke, Gebäude u. s. w. keinen Schaden leiden und gegen Gefahren und Nachteile in Benützung ihrer Grundstücke gesichert werden (§ 14 des preuß. Eis.-Ges.; § 10b des öst. Eis.-Konz.-Ges.). Die zur Schadensverhütung notwendigen Vorkehrungen können in Einrichtungen an der Eisenbahn selbst bestehen, z. B. Dämme, Gräben am Bahnkörper, Rauchverzehrungsapparate der Lokomotiven; sie können aber auch an dem gefährdeten Objekte anzubringen sein (z. B. an Fernsprech- und Telegraphenanlagen anzubringende geerdete Schlingen und Drähte, Abschmelzvorrichtungen zum Schutze gegen die Kontaktgefahren der Schwachstromdrähte mit den Leitungen elektrischer Eisenbahnen). In letzterem Falle muß erforderlichenfalls die Duldung der Anbringung im Enteignungswege erzwungen werden. Die Verpflichtung zur Schadensverhütung kann naturgemäß nicht die unbedingte Verhinderung jeder nachteiligen Wirkung auf die Umgebung zum Inhalte haben, sondern sich nur darauf erstrecken, daß die Eisenbahn alle technischen Möglichkeiten der Schadensverhütung ausnutze, jedoch nicht so weit, daß damit der erste Zweck der Eisenbahn – ihr Betrieb in technisch und wirtschaftlich zweckmäßiger Weise – in Frage gestellt werde. Die aufgewendeten Kosten müssen auch in einem angemessenen Verhältnisse zu den Interessen stehen, die gewahrt werden sollen. In zweiter Linie steht dann, wenn Nachteile durch zweckmäßige Schutzmaßnahmen nicht abwendbar sind oder trotz der angewendeten Vorsichten doch eine Benachteiligung der Anrainer eintritt, die Ersatzpflicht der Eisenbahn für verursachten Sachschaden. Ob diese Verpflichtung der Eisenbahnunternehmungen zur Schadensverhütung und Schadensvergütung bloß gegenüber der Staatsverwaltung bestehe (wie der Wortlaut der angeführten Bestimmungen vermuten läßt) oder auch den Anrainern hierauf gegenüber der Eisenbahn ein subjektives (öffentliches) Recht hierauf zustehe, ferner, wieweit diese Bestimmungen eine über die Normen des Zivilrechts hinausgehende Haftung des Bahnunternehmens begründen, ist in Theorie und Rechtsprechung verschieden beantwortet worden. Der Inhalt dieser Pflicht ist der Schutz der Anrainer gegen die schädigenden Einflüsse der Eisenbahn, so lange diese bestehen oder zu gewärtigen sind. Mit dem Wegfall der Gefährdung, z. B. durch Verbesserung der Technik des Betriebs, fällt auch der Rechtsanspruch der Anrainer und die Verpflichtung der Eisenbahn weg, die Schutzvorkehrungen weiter aufrecht zu erhalten (sofern diese in Einrichtungen an den gefährdeten Anlagen selbst bestanden, muß in diesem Falle eine Rückversetzung in den Zustand vor deren Anbringung erfolgen). Einen rechtlich anderen Charakter hat die der Eisenbahn durch die Eisenbahnpolizeivorschriften auferlegte Pflicht zur Schadensverhütung. Sie ist sicherheitspolizeilicher Natur, ihre Ausübung erfolgt durch Polizeibefehle. Besondere Regelung hat der Schutz des Bergwerkeigentums gegen Schädigungen durch die Eisenbahn (und umgekehrt) erfahren (s. Bergbaubeschränkungen). B. Formelles Eisenbahnbaurecht. Das formelle Baurecht (Bauverfahren) umfaßt die behördliche Planfeststellung, Baugenehmigung und Überprüfung der planmäßigen Ausführung der Bahnanlage. Sehr ausführliche Vorschriften und eine übersichtliche Gliederung des Bauverfahrens findet sich im österreichischen B., das darum der folgenden Darstellung zunächst zu grunde gelegt werden soll

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/34>, abgerufen am 22.12.2024.