Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.Das österreichische Verfahren. zur Planfeststellung bei der Herstellung von Hauptbahnen gliedert sich in drei Hauptteile: Die Trassenrevision, die Stationskommission und die politische Begehung. Es wird abgeschlossen durch die Erteilung des Baukonsenses und des Benutzungskonsenses. Die Trassenrevision hat die Aufgabe, den Hauptzug der Eisenbahn festzulegen und hierbei die administrativen, kommerziellen und ökonomischen Rücksichten zu prüfen, die für eine bestimmte Linie oder die Auswahl aus vorliegenden Varianten sprechen, wobei auch die Interessen und erworbenen Rechte bestehender Transportanstalten in Erwägung zu ziehen sind. Zur Vorbereitung der Trassenrevision wird dem Eisenbahnministerium das sogenannte Generalprojekt (§ 2, Ministerialverordnung vom 25. Januar 1879), vorgelegt und nach vorläufiger Prüfung durch das genannte Ministerium der politischen Landesbehörde übermittelt. Gleichstücke der wichtigsten technischen Behelfe, insbesondere auch des technischen Berichtes, der die Begründung und Erläuterung des Entwurfes enthält, werden am Sitze der politischen Behörde I. Instanz 8 Tage lang zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Ort und Zeit der Einsichtnahme ist von den Vorständen der von der Bahn berührten Gemeinden zu verlautbaren. Den Interessenten steht es frei, Anträge und Wünsche zu dem Entwürfe schriftlich oder mündlich vorzubringen, die, in Vernehmungsbogen zusammengefaßt, nach Ablauf der Einsichtsfrist von der politischen Behörde I. Instanz mit ihrem Gutachten der Landesstelle vorgelegt werden. Der Schwerpunkt der Verhandlung liegt in der hierauf abzuhaltenden Trassenrevisionskommission, die unter der Leitung der politischen Landesbehörde und, wenn notwendig, an Ort und Stelle abgehalten wird. An dieser Verhandlung nehmen als Kommissionsmitglieder Vertreter der Landesbehörde, des Eisenbahnministeriums, des Kriegsministeriums, des Landesausschusses, sonstiger beteiligter staatlicher und autonomer Behörden, der Handels- und Gewerbekammern, Landeskulturräte oder Landwirtschaftsgesellschaften u. a. Berufsorganisationen teil. Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt, sondern kann nach Maßgabe der berührten Interessen verstärkt werden. Bei der Trassenrevision ist die Einvernahme von Parteien und Interessenten nicht obligatorisch, sondern nur fakultativ; ein Recht, bei der kommissionellen Verhandlung gehört zu werden, haben sonach Privatparteien nicht. Ebenso bleibt es der Kommission anheimgestellt, ob sie Erhebungen an Ort und Stelle pflegen oder lediglich an der Hand der vorgelegten Projektsbehelfe und mit Berücksichtigung der Vernehmungsbogen ihr Votum abgeben will. Der Konzessionswerber ist den Verhandlungen mit beratender Stimme beizuziehen. Das Ergebnis der Trassenrevision, die auch bei auf Staatskosten zu erbauenden Eisenbahnen stattfindet, bildet zunächst die Grundlage für die Entscheidung über den Konzessionsantrag bei Privatbahnen, bzw. für die Schlußfassung, ob eine Staatseisenbahn gebaut werden soll. Nach erfolgter Konzessionserteilung, bzw. wenn die Willensentschließung der Regierung, die Linie auf Staatskosten zu bauen, vorliegt, wird nach Ergänzung des Entwurfes durch eingehendere technische Behelfe, allenfalls nach neuerlicher vollständiger oder teilweiser Trassenrevision die Genehmigung der Trasse ausgesprochen. Weder den Wünschen und Anträgen der Interessenten, noch auch denen der Kommissionsmitglieder kommt hierbei entscheidendes Gewicht zu. Das Eisenbahnministerium entscheidet vielmehr im Einverständnis mit den beteiligten Ministerien über die Feststellung der Trasse, zwar mit Bedacht auf das Kommissionsprotokoll und die Kommissionsanträge, aber nach freiem und unanfechtbarem Ermessen, ohne an die Parteienanträge und Kommissionsbestimmungen gebunden zu sein. Insbesondere hat (abgesehen von dem Konkurrenzlinien verböte des § 9 b Eis.-Konz.-Ges.) keine Privatpartei ein Recht auf die Führung der Trasse in einer ihr genehmen Richtung oder ein Widerspruchsrecht gegen eine ihr nicht genehme Richtung der Eisenbahn. Die Entschließungsfreiheit der Regierung hinsichtlich der Trasse wird noch dadurch schärfer betont, daß die Feststellung der Trasse stets unter Vorbehalt nachträglicher Abänderung erfolgt, so daß selbst der Ausspruch, daß die Trasse in einer bestimmten Richtung geführt werden soll, den Parteien kein Recht hierauf gewährt (§ 7, Min.-Vdg. vom 25. Januar 1879). Den zweiten Teil des Planfeststellungsverfahrens bei Eisenbahnen bildet die Stationskommission. Nach Vorlage der entsprechenden technischen Behelfe, in denen insbesondere auch die Herstellung von Zufahrtsstraßen vorzusehen ist, wird in derselben Weise wie bei der Trassenrevision die Stationskommission abgehalten, bei der Zahl und Lage der auszuführenden Stationen, Das österreichische Verfahren. zur Planfeststellung bei der Herstellung von Hauptbahnen gliedert sich in drei Hauptteile: Die Trassenrevision, die Stationskommission und die politische Begehung. Es wird abgeschlossen durch die Erteilung des Baukonsenses und des Benutzungskonsenses. Die Trassenrevision hat die Aufgabe, den Hauptzug der Eisenbahn festzulegen und hierbei die administrativen, kommerziellen und ökonomischen Rücksichten zu prüfen, die für eine bestimmte Linie oder die Auswahl aus vorliegenden Varianten sprechen, wobei auch die Interessen und erworbenen Rechte bestehender Transportanstalten in Erwägung zu ziehen sind. Zur Vorbereitung der Trassenrevision wird dem Eisenbahnministerium das sogenannte Generalprojekt (§ 2, Ministerialverordnung vom 25. Januar 1879), vorgelegt und nach vorläufiger Prüfung durch das genannte Ministerium der politischen Landesbehörde übermittelt. Gleichstücke der wichtigsten technischen Behelfe, insbesondere auch des technischen Berichtes, der die Begründung und Erläuterung des Entwurfes enthält, werden am Sitze der politischen Behörde I. Instanz 8 Tage lang zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Ort und Zeit der Einsichtnahme ist von den Vorständen der von der Bahn berührten Gemeinden zu verlautbaren. Den Interessenten steht es frei, Anträge und Wünsche zu dem Entwürfe schriftlich oder mündlich vorzubringen, die, in Vernehmungsbogen zusammengefaßt, nach Ablauf der Einsichtsfrist von der politischen Behörde I. Instanz mit ihrem Gutachten der Landesstelle vorgelegt werden. Der Schwerpunkt der Verhandlung liegt in der hierauf abzuhaltenden Trassenrevisionskommission, die unter der Leitung der politischen Landesbehörde und, wenn notwendig, an Ort und Stelle abgehalten wird. An dieser Verhandlung nehmen als Kommissionsmitglieder Vertreter der Landesbehörde, des Eisenbahnministeriums, des Kriegsministeriums, des Landesausschusses, sonstiger beteiligter staatlicher und autonomer Behörden, der Handels- und Gewerbekammern, Landeskulturräte oder Landwirtschaftsgesellschaften u. a. Berufsorganisationen teil. Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt, sondern kann nach Maßgabe der berührten Interessen verstärkt werden. Bei der Trassenrevision ist die Einvernahme von Parteien und Interessenten nicht obligatorisch, sondern nur fakultativ; ein Recht, bei der kommissionellen Verhandlung gehört zu werden, haben sonach Privatparteien nicht. Ebenso bleibt es der Kommission anheimgestellt, ob sie Erhebungen an Ort und Stelle pflegen oder lediglich an der Hand der vorgelegten Projektsbehelfe und mit Berücksichtigung der Vernehmungsbogen ihr Votum abgeben will. Der Konzessionswerber ist den Verhandlungen mit beratender Stimme beizuziehen. Das Ergebnis der Trassenrevision, die auch bei auf Staatskosten zu erbauenden Eisenbahnen stattfindet, bildet zunächst die Grundlage für die Entscheidung über den Konzessionsantrag bei Privatbahnen, bzw. für die Schlußfassung, ob eine Staatseisenbahn gebaut werden soll. Nach erfolgter Konzessionserteilung, bzw. wenn die Willensentschließung der Regierung, die Linie auf Staatskosten zu bauen, vorliegt, wird nach Ergänzung des Entwurfes durch eingehendere technische Behelfe, allenfalls nach neuerlicher vollständiger oder teilweiser Trassenrevision die Genehmigung der Trasse ausgesprochen. Weder den Wünschen und Anträgen der Interessenten, noch auch denen der Kommissionsmitglieder kommt hierbei entscheidendes Gewicht zu. Das Eisenbahnministerium entscheidet vielmehr im Einverständnis mit den beteiligten Ministerien über die Feststellung der Trasse, zwar mit Bedacht auf das Kommissionsprotokoll und die Kommissionsanträge, aber nach freiem und unanfechtbarem Ermessen, ohne an die Parteienanträge und Kommissionsbestimmungen gebunden zu sein. Insbesondere hat (abgesehen von dem Konkurrenzlinien verböte des § 9 b Eis.-Konz.-Ges.) keine Privatpartei ein Recht auf die Führung der Trasse in einer ihr genehmen Richtung oder ein Widerspruchsrecht gegen eine ihr nicht genehme Richtung der Eisenbahn. Die Entschließungsfreiheit der Regierung hinsichtlich der Trasse wird noch dadurch schärfer betont, daß die Feststellung der Trasse stets unter Vorbehalt nachträglicher Abänderung erfolgt, so daß selbst der Ausspruch, daß die Trasse in einer bestimmten Richtung geführt werden soll, den Parteien kein Recht hierauf gewährt (§ 7, Min.-Vdg. vom 25. Januar 1879). Den zweiten Teil des Planfeststellungsverfahrens bei Eisenbahnen bildet die Stationskommission. Nach Vorlage der entsprechenden technischen Behelfe, in denen insbesondere auch die Herstellung von Zufahrtsstraßen vorzusehen ist, wird in derselben Weise wie bei der Trassenrevision die Stationskommission abgehalten, bei der Zahl und Lage der auszuführenden Stationen, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p> <pb facs="#f0035" n="27"/> </p><lb/> <p>Das österreichische Verfahren. zur Planfeststellung bei der Herstellung von Hauptbahnen gliedert sich in drei Hauptteile: Die <hi rendition="#g">Trassenrevision</hi>, die <hi rendition="#g">Stationskommission</hi> und die <hi rendition="#g">politische Begehung</hi>. 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Instanz 8 Tage lang zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Ort und Zeit der Einsichtnahme ist von den Vorständen der von der Bahn berührten Gemeinden zu verlautbaren. Den Interessenten steht es frei, Anträge und Wünsche zu dem Entwürfe schriftlich oder mündlich vorzubringen, die, in Vernehmungsbogen zusammengefaßt, nach Ablauf der Einsichtsfrist von der politischen Behörde I. Instanz mit ihrem Gutachten der Landesstelle vorgelegt werden.</p><lb/> <p>Der Schwerpunkt der Verhandlung liegt in der hierauf abzuhaltenden <hi rendition="#g">Trassenrevisionskommission</hi>, die unter der Leitung der politischen Landesbehörde und, wenn notwendig, an Ort und Stelle abgehalten wird. An dieser Verhandlung nehmen als Kommissionsmitglieder Vertreter der Landesbehörde, des Eisenbahnministeriums, des Kriegsministeriums, des Landesausschusses, sonstiger beteiligter staatlicher und autonomer Behörden, der Handels- und Gewerbekammern, Landeskulturräte oder Landwirtschaftsgesellschaften u. a. 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Die Trassenrevision hat die Aufgabe, den Hauptzug der Eisenbahn festzulegen und hierbei die administrativen, kommerziellen und ökonomischen Rücksichten zu prüfen, die für eine bestimmte Linie oder die Auswahl aus vorliegenden Varianten sprechen, wobei auch die Interessen und erworbenen Rechte bestehender Transportanstalten in Erwägung zu ziehen sind. Zur Vorbereitung der Trassenrevision wird dem Eisenbahnministerium das sogenannte Generalprojekt (§ 2, Ministerialverordnung vom 25. Januar 1879), vorgelegt und nach vorläufiger Prüfung durch das genannte Ministerium der politischen Landesbehörde übermittelt. Gleichstücke der wichtigsten technischen Behelfe, insbesondere auch des technischen Berichtes, der die Begründung und Erläuterung des Entwurfes enthält, werden am Sitze der politischen Behörde I. Instanz 8 Tage lang zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Ort und Zeit der Einsichtnahme ist von den Vorständen der von der Bahn berührten Gemeinden zu verlautbaren. Den Interessenten steht es frei, Anträge und Wünsche zu dem Entwürfe schriftlich oder mündlich vorzubringen, die, in Vernehmungsbogen zusammengefaßt, nach Ablauf der Einsichtsfrist von der politischen Behörde I. Instanz mit ihrem Gutachten der Landesstelle vorgelegt werden.
Der Schwerpunkt der Verhandlung liegt in der hierauf abzuhaltenden Trassenrevisionskommission, die unter der Leitung der politischen Landesbehörde und, wenn notwendig, an Ort und Stelle abgehalten wird. An dieser Verhandlung nehmen als Kommissionsmitglieder Vertreter der Landesbehörde, des Eisenbahnministeriums, des Kriegsministeriums, des Landesausschusses, sonstiger beteiligter staatlicher und autonomer Behörden, der Handels- und Gewerbekammern, Landeskulturräte oder Landwirtschaftsgesellschaften u. a. Berufsorganisationen teil. Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt, sondern kann nach Maßgabe der berührten Interessen verstärkt werden.
Bei der Trassenrevision ist die Einvernahme von Parteien und Interessenten nicht obligatorisch, sondern nur fakultativ; ein Recht, bei der kommissionellen Verhandlung gehört zu werden, haben sonach Privatparteien nicht. Ebenso bleibt es der Kommission anheimgestellt, ob sie Erhebungen an Ort und Stelle pflegen oder lediglich an der Hand der vorgelegten Projektsbehelfe und mit Berücksichtigung der Vernehmungsbogen ihr Votum abgeben will. Der Konzessionswerber ist den Verhandlungen mit beratender Stimme beizuziehen.
Das Ergebnis der Trassenrevision, die auch bei auf Staatskosten zu erbauenden Eisenbahnen stattfindet, bildet zunächst die Grundlage für die Entscheidung über den Konzessionsantrag bei Privatbahnen, bzw. für die Schlußfassung, ob eine Staatseisenbahn gebaut werden soll. Nach erfolgter Konzessionserteilung, bzw. wenn die Willensentschließung der Regierung, die Linie auf Staatskosten zu bauen, vorliegt, wird nach Ergänzung des Entwurfes durch eingehendere technische Behelfe, allenfalls nach neuerlicher vollständiger oder teilweiser Trassenrevision die Genehmigung der Trasse ausgesprochen. Weder den Wünschen und Anträgen der Interessenten, noch auch denen der Kommissionsmitglieder kommt hierbei entscheidendes Gewicht zu. Das Eisenbahnministerium entscheidet vielmehr im Einverständnis mit den beteiligten Ministerien über die Feststellung der Trasse, zwar mit Bedacht auf das Kommissionsprotokoll und die Kommissionsanträge, aber nach freiem und unanfechtbarem Ermessen, ohne an die Parteienanträge und Kommissionsbestimmungen gebunden zu sein. Insbesondere hat (abgesehen von dem Konkurrenzlinien verböte des § 9 b Eis.-Konz.-Ges.) keine Privatpartei ein Recht auf die Führung der Trasse in einer ihr genehmen Richtung oder ein Widerspruchsrecht gegen eine ihr nicht genehme Richtung der Eisenbahn.
Die Entschließungsfreiheit der Regierung hinsichtlich der Trasse wird noch dadurch schärfer betont, daß die Feststellung der Trasse stets unter Vorbehalt nachträglicher Abänderung erfolgt, so daß selbst der Ausspruch, daß die Trasse in einer bestimmten Richtung geführt werden soll, den Parteien kein Recht hierauf gewährt (§ 7, Min.-Vdg. vom 25. Januar 1879).
Den zweiten Teil des Planfeststellungsverfahrens bei Eisenbahnen bildet die Stationskommission. Nach Vorlage der entsprechenden technischen Behelfe, in denen insbesondere auch die Herstellung von Zufahrtsstraßen vorzusehen ist, wird in derselben Weise wie bei der Trassenrevision die Stationskommission abgehalten, bei der Zahl und Lage der auszuführenden Stationen,
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