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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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deren Benennung sowie die Zufahrten und die Kostendeckung für die letzteren zu verhandeln sind. Die Zusammensetzung der Kommission und Stellung der Parteien bei der Verhandlung ist dieselbe wie bei der Trassenrevision. Die Entscheidung des Eisenbahnministeriums erfolgt auf Grundlage der Verhandlungsergebnisse, allenfalls, wenn sich hierzu die Notwendigkeit ergeben hat, unter Änderung der genehmigten Trasse. Auch diese Entscheidung ist dem Ermessen des Eisenbahnministeriums anheimgegeben und kann durch spätere Verfügungen der Eisenbahnaufsichtsbehörden abgeändert werden, wenn die seinerzeit genehmigten Stationen und Haltestellen den geänderten Verkehrsbedürfnissen nicht entsprechen.

Der dritte und wesentlichste Teil des Bauverfahrens ist die politische Begehung, die gleichzeitig die Enteignungsverhandlung im Sinne des Enteignungsgesetzes enthält.

Der Zweck der politischen Begehung ist, die Eisenbahnanlage in ihren Einzelheiten festzulegen und für die Ausführung vorzubereiten. Ein charakteristischer Unterschied dieses Teiles des Planfeststellungsverfahrens von der Trassenrevision liegt darin, daß er sich in Form und mit den Wirkungen einer administrativen Parteiverhandlung vollzieht und daß seine Ergebnisse subjektive Rechte auf eine bestimmte Art der Projektsausführung für die beteiligten Parteien zu begründen geeignet sind. Die auf Grund der Entscheidung über die Trassenrevision ausgearbeiteten Bauentwürfe, die der politischen Begehung zu grunde liegen, sind ihrem Zwecke entsprechend viel ausführlicher als die der Trassenrevision vorgelegenen (§ 14 der Min.-Vdg. vom 25. Januar 1879), insbesondere hat der Bauentwurf auch ein Verzeichnis der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte und ein Verzeichnis der Namen und Wohnorte der Enteigneten zu enthalten. Der Bauentwurf wird vom Eisenbahnministerium einer vorläufigen Prüfung unterzogen, wenn es zur Ausführung geeignet erachtet wird, grundsätzlich genehmigt und an die politische Landesstelle zur Vornahme der politischen Begehung übermittelt.

Die Planbehelfe werden 14 Tage lang vor der Begehung zur öffentlichen Einsicht in den Ortsgemeinden ausgelegt, Ort und Frist der Einsichtnahme wird öffentlich kundgemacht. Eine persönliche Ladung der Interessenten ist nicht erforderlich. Hierbei wird auch die Frist bestimmt, innerhalb deren Einwendungen der Beteiligten bei der politischen Bezirksbehörde entgegengenommen werden. Diese Frist ist insofern keine Fallfrist, als Einwendungen der Interessenten gegen die ihre Interessen berührenden Teile des Bauplans auch vor der Kommission selbst bei der Begehung, jedoch nicht später, vorgebracht werden können. Im Gegensatze zur Trassenrevision werden die Verhandlungen über die Bauentwürfe in Form einer wirklichen Begehung, also stets an Ort und Stelle, durchgeführt. Die mit der politischen Begehung betraute Kommission besteht im wesentlichen aus denselben Mitgliedern wie die Kommission für die Trassenrevision und kann sowohl vom Eisenbahnministerium als auch von der Landesstelle durch Fachmänner, Vertreter industrieller oder landwirtschaftlicher Verbände und Abgeordnete der Behörden verstärkt werden. Die Aufgabe der Begehungskommission ist gemäß § 16 der Vdg. vom 25. Januar 1879, zunächst die Begutachtung des Bauentwurfes vom Standpunkte des öffentlichen Interesses, insbesondere in bezug auf die berührten Eisenbahnen, öffentlichen Straßen, Wege und Wasserläufe, die Lage und Abmessungen der Kunstbauten u. s. w., die Durchführung der Erhebungen, betreffend die Feststellung des Gegenstandes und Umfanges der Enteignung, ferner die Begutachtung der gegen den Bauentwurf erhobenen Einwendungen und der in diesen Beziehungen vorgebrachten Wünsche. Die Verhandlungen der Kommission sind kontradiktorisch, die Parteien werden vernommen, die Ergebnisse der gemachten Erhebungen und die gemachten Äußerungen werden zu Protokoll gebracht, wobei für jede Katastralgemeinde ein besonderes Protokoll herzustellen ist oder wenigstens die Entwurfsteile und Erklärungen der Interessenten gemeindeweise aufzunehmen sind. Es hat sich bei der Verhandlung der Eisenbahnentwürfe der Gebrauch herausgebildet, daß die Kommission am Schlüsse der Verhandlung zu den Äußerungen und gemachten Anträgen Stellung nimmt, ihre Anschauungen in einem Kommissionsgutachten zusammenfaßt und die Kommissionsanträge stellt. Die Verhandlungsprotokolle und Akten sind sodann von der politischen Landesbehörde, die ihr Gutachten beilegt, dem Eisenbahnministerium vorzulegen.

In dem Protokolle sind die von den Interessenten begehrten Abänderungen des Entwurfes zu erwähnen, während die nicht zur Abänderung beantragten Entwurfsteile, wie sie aus den technischen Berichten ersichtlich sind, als angenommen gelten. Werden seitens der Kommission unter Zustimmung der Behördenvertreter und des Vertreters der Bahnunternehmung Abänderungen beantragt, so sind

deren Benennung sowie die Zufahrten und die Kostendeckung für die letzteren zu verhandeln sind. Die Zusammensetzung der Kommission und Stellung der Parteien bei der Verhandlung ist dieselbe wie bei der Trassenrevision. Die Entscheidung des Eisenbahnministeriums erfolgt auf Grundlage der Verhandlungsergebnisse, allenfalls, wenn sich hierzu die Notwendigkeit ergeben hat, unter Änderung der genehmigten Trasse. Auch diese Entscheidung ist dem Ermessen des Eisenbahnministeriums anheimgegeben und kann durch spätere Verfügungen der Eisenbahnaufsichtsbehörden abgeändert werden, wenn die seinerzeit genehmigten Stationen und Haltestellen den geänderten Verkehrsbedürfnissen nicht entsprechen.

Der dritte und wesentlichste Teil des Bauverfahrens ist die politische Begehung, die gleichzeitig die Enteignungsverhandlung im Sinne des Enteignungsgesetzes enthält.

Der Zweck der politischen Begehung ist, die Eisenbahnanlage in ihren Einzelheiten festzulegen und für die Ausführung vorzubereiten. Ein charakteristischer Unterschied dieses Teiles des Planfeststellungsverfahrens von der Trassenrevision liegt darin, daß er sich in Form und mit den Wirkungen einer administrativen Parteiverhandlung vollzieht und daß seine Ergebnisse subjektive Rechte auf eine bestimmte Art der Projektsausführung für die beteiligten Parteien zu begründen geeignet sind. Die auf Grund der Entscheidung über die Trassenrevision ausgearbeiteten Bauentwürfe, die der politischen Begehung zu grunde liegen, sind ihrem Zwecke entsprechend viel ausführlicher als die der Trassenrevision vorgelegenen (§ 14 der Min.-Vdg. vom 25. Januar 1879), insbesondere hat der Bauentwurf auch ein Verzeichnis der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte und ein Verzeichnis der Namen und Wohnorte der Enteigneten zu enthalten. Der Bauentwurf wird vom Eisenbahnministerium einer vorläufigen Prüfung unterzogen, wenn es zur Ausführung geeignet erachtet wird, grundsätzlich genehmigt und an die politische Landesstelle zur Vornahme der politischen Begehung übermittelt.

Die Planbehelfe werden 14 Tage lang vor der Begehung zur öffentlichen Einsicht in den Ortsgemeinden ausgelegt, Ort und Frist der Einsichtnahme wird öffentlich kundgemacht. Eine persönliche Ladung der Interessenten ist nicht erforderlich. Hierbei wird auch die Frist bestimmt, innerhalb deren Einwendungen der Beteiligten bei der politischen Bezirksbehörde entgegengenommen werden. Diese Frist ist insofern keine Fallfrist, als Einwendungen der Interessenten gegen die ihre Interessen berührenden Teile des Bauplans auch vor der Kommission selbst bei der Begehung, jedoch nicht später, vorgebracht werden können. Im Gegensatze zur Trassenrevision werden die Verhandlungen über die Bauentwürfe in Form einer wirklichen Begehung, also stets an Ort und Stelle, durchgeführt. Die mit der politischen Begehung betraute Kommission besteht im wesentlichen aus denselben Mitgliedern wie die Kommission für die Trassenrevision und kann sowohl vom Eisenbahnministerium als auch von der Landesstelle durch Fachmänner, Vertreter industrieller oder landwirtschaftlicher Verbände und Abgeordnete der Behörden verstärkt werden. Die Aufgabe der Begehungskommission ist gemäß § 16 der Vdg. vom 25. Januar 1879, zunächst die Begutachtung des Bauentwurfes vom Standpunkte des öffentlichen Interesses, insbesondere in bezug auf die berührten Eisenbahnen, öffentlichen Straßen, Wege und Wasserläufe, die Lage und Abmessungen der Kunstbauten u. s. w., die Durchführung der Erhebungen, betreffend die Feststellung des Gegenstandes und Umfanges der Enteignung, ferner die Begutachtung der gegen den Bauentwurf erhobenen Einwendungen und der in diesen Beziehungen vorgebrachten Wünsche. Die Verhandlungen der Kommission sind kontradiktorisch, die Parteien werden vernommen, die Ergebnisse der gemachten Erhebungen und die gemachten Äußerungen werden zu Protokoll gebracht, wobei für jede Katastralgemeinde ein besonderes Protokoll herzustellen ist oder wenigstens die Entwurfsteile und Erklärungen der Interessenten gemeindeweise aufzunehmen sind. Es hat sich bei der Verhandlung der Eisenbahnentwürfe der Gebrauch herausgebildet, daß die Kommission am Schlüsse der Verhandlung zu den Äußerungen und gemachten Anträgen Stellung nimmt, ihre Anschauungen in einem Kommissionsgutachten zusammenfaßt und die Kommissionsanträge stellt. Die Verhandlungsprotokolle und Akten sind sodann von der politischen Landesbehörde, die ihr Gutachten beilegt, dem Eisenbahnministerium vorzulegen.

In dem Protokolle sind die von den Interessenten begehrten Abänderungen des Entwurfes zu erwähnen, während die nicht zur Abänderung beantragten Entwurfsteile, wie sie aus den technischen Berichten ersichtlich sind, als angenommen gelten. Werden seitens der Kommission unter Zustimmung der Behördenvertreter und des Vertreters der Bahnunternehmung Abänderungen beantragt, so sind

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[28/0036] deren Benennung sowie die Zufahrten und die Kostendeckung für die letzteren zu verhandeln sind. Die Zusammensetzung der Kommission und Stellung der Parteien bei der Verhandlung ist dieselbe wie bei der Trassenrevision. Die Entscheidung des Eisenbahnministeriums erfolgt auf Grundlage der Verhandlungsergebnisse, allenfalls, wenn sich hierzu die Notwendigkeit ergeben hat, unter Änderung der genehmigten Trasse. Auch diese Entscheidung ist dem Ermessen des Eisenbahnministeriums anheimgegeben und kann durch spätere Verfügungen der Eisenbahnaufsichtsbehörden abgeändert werden, wenn die seinerzeit genehmigten Stationen und Haltestellen den geänderten Verkehrsbedürfnissen nicht entsprechen. Der dritte und wesentlichste Teil des Bauverfahrens ist die politische Begehung, die gleichzeitig die Enteignungsverhandlung im Sinne des Enteignungsgesetzes enthält. Der Zweck der politischen Begehung ist, die Eisenbahnanlage in ihren Einzelheiten festzulegen und für die Ausführung vorzubereiten. Ein charakteristischer Unterschied dieses Teiles des Planfeststellungsverfahrens von der Trassenrevision liegt darin, daß er sich in Form und mit den Wirkungen einer administrativen Parteiverhandlung vollzieht und daß seine Ergebnisse subjektive Rechte auf eine bestimmte Art der Projektsausführung für die beteiligten Parteien zu begründen geeignet sind. Die auf Grund der Entscheidung über die Trassenrevision ausgearbeiteten Bauentwürfe, die der politischen Begehung zu grunde liegen, sind ihrem Zwecke entsprechend viel ausführlicher als die der Trassenrevision vorgelegenen (§ 14 der Min.-Vdg. vom 25. Januar 1879), insbesondere hat der Bauentwurf auch ein Verzeichnis der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte und ein Verzeichnis der Namen und Wohnorte der Enteigneten zu enthalten. Der Bauentwurf wird vom Eisenbahnministerium einer vorläufigen Prüfung unterzogen, wenn es zur Ausführung geeignet erachtet wird, grundsätzlich genehmigt und an die politische Landesstelle zur Vornahme der politischen Begehung übermittelt. Die Planbehelfe werden 14 Tage lang vor der Begehung zur öffentlichen Einsicht in den Ortsgemeinden ausgelegt, Ort und Frist der Einsichtnahme wird öffentlich kundgemacht. Eine persönliche Ladung der Interessenten ist nicht erforderlich. Hierbei wird auch die Frist bestimmt, innerhalb deren Einwendungen der Beteiligten bei der politischen Bezirksbehörde entgegengenommen werden. Diese Frist ist insofern keine Fallfrist, als Einwendungen der Interessenten gegen die ihre Interessen berührenden Teile des Bauplans auch vor der Kommission selbst bei der Begehung, jedoch nicht später, vorgebracht werden können. Im Gegensatze zur Trassenrevision werden die Verhandlungen über die Bauentwürfe in Form einer wirklichen Begehung, also stets an Ort und Stelle, durchgeführt. Die mit der politischen Begehung betraute Kommission besteht im wesentlichen aus denselben Mitgliedern wie die Kommission für die Trassenrevision und kann sowohl vom Eisenbahnministerium als auch von der Landesstelle durch Fachmänner, Vertreter industrieller oder landwirtschaftlicher Verbände und Abgeordnete der Behörden verstärkt werden. Die Aufgabe der Begehungskommission ist gemäß § 16 der Vdg. vom 25. Januar 1879, zunächst die Begutachtung des Bauentwurfes vom Standpunkte des öffentlichen Interesses, insbesondere in bezug auf die berührten Eisenbahnen, öffentlichen Straßen, Wege und Wasserläufe, die Lage und Abmessungen der Kunstbauten u. s. w., die Durchführung der Erhebungen, betreffend die Feststellung des Gegenstandes und Umfanges der Enteignung, ferner die Begutachtung der gegen den Bauentwurf erhobenen Einwendungen und der in diesen Beziehungen vorgebrachten Wünsche. Die Verhandlungen der Kommission sind kontradiktorisch, die Parteien werden vernommen, die Ergebnisse der gemachten Erhebungen und die gemachten Äußerungen werden zu Protokoll gebracht, wobei für jede Katastralgemeinde ein besonderes Protokoll herzustellen ist oder wenigstens die Entwurfsteile und Erklärungen der Interessenten gemeindeweise aufzunehmen sind. Es hat sich bei der Verhandlung der Eisenbahnentwürfe der Gebrauch herausgebildet, daß die Kommission am Schlüsse der Verhandlung zu den Äußerungen und gemachten Anträgen Stellung nimmt, ihre Anschauungen in einem Kommissionsgutachten zusammenfaßt und die Kommissionsanträge stellt. Die Verhandlungsprotokolle und Akten sind sodann von der politischen Landesbehörde, die ihr Gutachten beilegt, dem Eisenbahnministerium vorzulegen. In dem Protokolle sind die von den Interessenten begehrten Abänderungen des Entwurfes zu erwähnen, während die nicht zur Abänderung beantragten Entwurfsteile, wie sie aus den technischen Berichten ersichtlich sind, als angenommen gelten. Werden seitens der Kommission unter Zustimmung der Behördenvertreter und des Vertreters der Bahnunternehmung Abänderungen beantragt, so sind

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/36>, abgerufen am 22.12.2024.