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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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diese, um im Falle der Zustimmung der zu Enteignenden sofort das Enteignungserkenntnisfällen zu können, sogleich in den Plan einzutragen, während, wenn dies nicht möglich ist, die Entscheidung des Eisenbahnministeriums einzuholen ist und dann erst die Enteignungserkenntnisse zu fällen sind. Auf Grund der Ergebnisse der politischen Begehung wird seitens des Eisenbahnministeriums im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die Entscheidung über die auszuführende Bahnanlage gefällt und der Baukonsens erteilt. Ohne diesen darf kein Bau auf Eisenbahngrund ausgeführt werden (§ 19, Min.-Vdg. vom 15. Januar 1879). Von dem Baukonsense wird die politische Landesbehörde behufs Mitteilung an die Interessenten verständigt. Die Entscheidung der Zentralstelle über die politische Begehung (Baukonsens) enthält im Gegensatze zu der Entscheidung über die Trassenrevision auch Aussprüche über widerstreitende Parteiforderungen und ist der Rechtskraft fähig; sie kann subjektive Rechte der Parteien auf die Ausführung der Entwürfe in der im Baukonsens bestimmten Weise begründen, die durch nachträgliche Verfügungen nicht willkürlich abgeändert werden können. Da die ministerielle Zentralstelle mit Ausschluß des Instanzenzuges über die Eisenbahnentwürfe entscheidet, so ist eine Anfechtung der ergangenen Entscheidung nur im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshofe (ohne obligatorische Suspensivwirkung, § 17, G. vom 22. Oktober 1875, RGB. 36 ex 1876) und innerhalb des Zuständigkeitskreises dieses Gerichtshofes möglich. Es bleiben also immer der Anfechtung jene Teile der ministeriellen Entscheidung entrückt, die aus deren freiem Ermessen hervorgehen. So wird die technische Ausführung der Bauten, der Ort und die Einrichtung der Stationsanlagen u. s. w. im Rechtswege nicht angefochten werden können.

Durch den Baukonsens erwächst dem Bauwerber das Recht und die Pflicht, den Bau in der genehmigten Weise auszuführen. Abweichungen erfordern ein neues Verfahren. Mit dem Baukonsens müssen alle erhobenen Einwendungen erledigt und alle Verpflichtungen, die die Eisenbahn den Anrainern und den Vertretern öffentlicher Interessen gegenüber zu erfüllen hat, festgestellt werden. Der Baukonsens setzt naturgemäß - wenn er auch insbesondere bei Lokalbahnen vor Erteilung der Konzession ausgesprochen wird - voraus, daß die rechtlichen Grundlagen für die Entstehung der Eisenbahn als solche (Konzession) vorhanden seien, und tritt erst mit deren Schaffung in Kraft. Voraussetzung seiner Wirksamkeit ist ferner die Verfügung über den erforderlichen Baugrund, allenfalls nach Durchführung der Enteignung, für die wiederum die im Baukonsense enthaltene Feststellung der Einzelheiten und Maße der Entwürfe die Richtschnur gibt (§ 17, Eisenbahnenteignungsgesetz). Der Baukonsens wird regelmäßig für den ganzen Entwurf in einer auch formell einheitlichen Entscheidung erteilt, kann aber auch für die einzelnen Arbeiten, Erd- und Nebenarbeiten, Kunstbauten, Gleispläne sowie für die Hochbauten gesondert ausgesprochen werden oder aus der Genehmigung der für diese einzelnen Bestandteile der Eisenbahn aufgestellten Normalien in Verbindung mit dem anstandslosen Ergebnisse der politischen Begehung sich ergeben (§§ 20, 21 Bauverordnung). Hochbauentwürfe (§ 22, Min.-Vdg. vom 25. Januar 1879), sind vorerst von der eisenbahnfachlichen Seite zu prüfen, dann von der politischen Landesstelle vom Standpunkte der Landesbauordnungen und der Lokalinteressen zu begutachten und vom Eisenbahnministerium zu genehmigen.

Dem Eisenbahnministerium steht es frei, die politische Landesstelle bei der Übermittlung der Entwürfe zur politischen Begehung zur Erteilung des Baukonsenses für den Fall zu ermächtigen, daß die kommissionelle Verhandlung anstandslos verläuft (Baukonsens ex commissione). Eine allgemeine Betrauung zur Erteilung des Baukonsenses bei anstandslosem Ergebnisse der kommissionellen Verhandlung ist für die Staatsbahndirektionen bezüglich der Bauten auf Staatsbahnen im Organisationsstatute für die staatliche Eisenbahnverwaltung ausgesprochen.

Für Um- und Zubauten auf einer im Bau oder Betrieb stehenden Eisenbahn ist eine politische Begehung nur dann abzuhalten, wenn die Landesverkehrsverhältnisse, Wasserläufe oder Bergwerke beeinflußt werden, und ist das Verfahren genau so wie bei Neuanlage einer Eisenbahn dann durchzuführen, wenn eine Enteignung damit verbunden ist, während, wenn keine Enteignung notwendig ist, eine Abkürzung der Frist für die Auflage der Entwurfsbehelfe bei der politischen Behörde I. Instanz auf 8 Tage gestattet ist. Werden Wege, Wasserläufe oder Bergwerke nicht berührt, so entfällt die politische Begehung; die Enteignung ist dann gemäß § 21 des Eisenbahnenteignungsgesetzes in abgekürzter Form durchzuführen. Ist eine Enteignung nicht notwendig, so kann die Genehmigung für den Um- oder Zubau vom Eisenbahnministerium ohne weitere Verhandlung ausgesprochen werden.

diese, um im Falle der Zustimmung der zu Enteignenden sofort das Enteignungserkenntnisfällen zu können, sogleich in den Plan einzutragen, während, wenn dies nicht möglich ist, die Entscheidung des Eisenbahnministeriums einzuholen ist und dann erst die Enteignungserkenntnisse zu fällen sind. Auf Grund der Ergebnisse der politischen Begehung wird seitens des Eisenbahnministeriums im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die Entscheidung über die auszuführende Bahnanlage gefällt und der Baukonsens erteilt. Ohne diesen darf kein Bau auf Eisenbahngrund ausgeführt werden (§ 19, Min.-Vdg. vom 15. Januar 1879). Von dem Baukonsense wird die politische Landesbehörde behufs Mitteilung an die Interessenten verständigt. Die Entscheidung der Zentralstelle über die politische Begehung (Baukonsens) enthält im Gegensatze zu der Entscheidung über die Trassenrevision auch Aussprüche über widerstreitende Parteiforderungen und ist der Rechtskraft fähig; sie kann subjektive Rechte der Parteien auf die Ausführung der Entwürfe in der im Baukonsens bestimmten Weise begründen, die durch nachträgliche Verfügungen nicht willkürlich abgeändert werden können. Da die ministerielle Zentralstelle mit Ausschluß des Instanzenzuges über die Eisenbahnentwürfe entscheidet, so ist eine Anfechtung der ergangenen Entscheidung nur im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshofe (ohne obligatorische Suspensivwirkung, § 17, G. vom 22. Oktober 1875, RGB. 36 ex 1876) und innerhalb des Zuständigkeitskreises dieses Gerichtshofes möglich. Es bleiben also immer der Anfechtung jene Teile der ministeriellen Entscheidung entrückt, die aus deren freiem Ermessen hervorgehen. So wird die technische Ausführung der Bauten, der Ort und die Einrichtung der Stationsanlagen u. s. w. im Rechtswege nicht angefochten werden können.

Durch den Baukonsens erwächst dem Bauwerber das Recht und die Pflicht, den Bau in der genehmigten Weise auszuführen. Abweichungen erfordern ein neues Verfahren. Mit dem Baukonsens müssen alle erhobenen Einwendungen erledigt und alle Verpflichtungen, die die Eisenbahn den Anrainern und den Vertretern öffentlicher Interessen gegenüber zu erfüllen hat, festgestellt werden. Der Baukonsens setzt naturgemäß – wenn er auch insbesondere bei Lokalbahnen vor Erteilung der Konzession ausgesprochen wird – voraus, daß die rechtlichen Grundlagen für die Entstehung der Eisenbahn als solche (Konzession) vorhanden seien, und tritt erst mit deren Schaffung in Kraft. Voraussetzung seiner Wirksamkeit ist ferner die Verfügung über den erforderlichen Baugrund, allenfalls nach Durchführung der Enteignung, für die wiederum die im Baukonsense enthaltene Feststellung der Einzelheiten und Maße der Entwürfe die Richtschnur gibt (§ 17, Eisenbahnenteignungsgesetz). Der Baukonsens wird regelmäßig für den ganzen Entwurf in einer auch formell einheitlichen Entscheidung erteilt, kann aber auch für die einzelnen Arbeiten, Erd- und Nebenarbeiten, Kunstbauten, Gleispläne sowie für die Hochbauten gesondert ausgesprochen werden oder aus der Genehmigung der für diese einzelnen Bestandteile der Eisenbahn aufgestellten Normalien in Verbindung mit dem anstandslosen Ergebnisse der politischen Begehung sich ergeben (§§ 20, 21 Bauverordnung). Hochbauentwürfe (§ 22, Min.-Vdg. vom 25. Januar 1879), sind vorerst von der eisenbahnfachlichen Seite zu prüfen, dann von der politischen Landesstelle vom Standpunkte der Landesbauordnungen und der Lokalinteressen zu begutachten und vom Eisenbahnministerium zu genehmigen.

Dem Eisenbahnministerium steht es frei, die politische Landesstelle bei der Übermittlung der Entwürfe zur politischen Begehung zur Erteilung des Baukonsenses für den Fall zu ermächtigen, daß die kommissionelle Verhandlung anstandslos verläuft (Baukonsens ex commissione). Eine allgemeine Betrauung zur Erteilung des Baukonsenses bei anstandslosem Ergebnisse der kommissionellen Verhandlung ist für die Staatsbahndirektionen bezüglich der Bauten auf Staatsbahnen im Organisationsstatute für die staatliche Eisenbahnverwaltung ausgesprochen.

Für Um- und Zubauten auf einer im Bau oder Betrieb stehenden Eisenbahn ist eine politische Begehung nur dann abzuhalten, wenn die Landesverkehrsverhältnisse, Wasserläufe oder Bergwerke beeinflußt werden, und ist das Verfahren genau so wie bei Neuanlage einer Eisenbahn dann durchzuführen, wenn eine Enteignung damit verbunden ist, während, wenn keine Enteignung notwendig ist, eine Abkürzung der Frist für die Auflage der Entwurfsbehelfe bei der politischen Behörde I. Instanz auf 8 Tage gestattet ist. Werden Wege, Wasserläufe oder Bergwerke nicht berührt, so entfällt die politische Begehung; die Enteignung ist dann gemäß § 21 des Eisenbahnenteignungsgesetzes in abgekürzter Form durchzuführen. Ist eine Enteignung nicht notwendig, so kann die Genehmigung für den Um- oder Zubau vom Eisenbahnministerium ohne weitere Verhandlung ausgesprochen werden.

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[29/0037] diese, um im Falle der Zustimmung der zu Enteignenden sofort das Enteignungserkenntnisfällen zu können, sogleich in den Plan einzutragen, während, wenn dies nicht möglich ist, die Entscheidung des Eisenbahnministeriums einzuholen ist und dann erst die Enteignungserkenntnisse zu fällen sind. Auf Grund der Ergebnisse der politischen Begehung wird seitens des Eisenbahnministeriums im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die Entscheidung über die auszuführende Bahnanlage gefällt und der Baukonsens erteilt. Ohne diesen darf kein Bau auf Eisenbahngrund ausgeführt werden (§ 19, Min.-Vdg. vom 15. Januar 1879). Von dem Baukonsense wird die politische Landesbehörde behufs Mitteilung an die Interessenten verständigt. Die Entscheidung der Zentralstelle über die politische Begehung (Baukonsens) enthält im Gegensatze zu der Entscheidung über die Trassenrevision auch Aussprüche über widerstreitende Parteiforderungen und ist der Rechtskraft fähig; sie kann subjektive Rechte der Parteien auf die Ausführung der Entwürfe in der im Baukonsens bestimmten Weise begründen, die durch nachträgliche Verfügungen nicht willkürlich abgeändert werden können. Da die ministerielle Zentralstelle mit Ausschluß des Instanzenzuges über die Eisenbahnentwürfe entscheidet, so ist eine Anfechtung der ergangenen Entscheidung nur im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshofe (ohne obligatorische Suspensivwirkung, § 17, G. vom 22. Oktober 1875, RGB. 36 ex 1876) und innerhalb des Zuständigkeitskreises dieses Gerichtshofes möglich. Es bleiben also immer der Anfechtung jene Teile der ministeriellen Entscheidung entrückt, die aus deren freiem Ermessen hervorgehen. So wird die technische Ausführung der Bauten, der Ort und die Einrichtung der Stationsanlagen u. s. w. im Rechtswege nicht angefochten werden können. Durch den Baukonsens erwächst dem Bauwerber das Recht und die Pflicht, den Bau in der genehmigten Weise auszuführen. Abweichungen erfordern ein neues Verfahren. Mit dem Baukonsens müssen alle erhobenen Einwendungen erledigt und alle Verpflichtungen, die die Eisenbahn den Anrainern und den Vertretern öffentlicher Interessen gegenüber zu erfüllen hat, festgestellt werden. Der Baukonsens setzt naturgemäß – wenn er auch insbesondere bei Lokalbahnen vor Erteilung der Konzession ausgesprochen wird – voraus, daß die rechtlichen Grundlagen für die Entstehung der Eisenbahn als solche (Konzession) vorhanden seien, und tritt erst mit deren Schaffung in Kraft. Voraussetzung seiner Wirksamkeit ist ferner die Verfügung über den erforderlichen Baugrund, allenfalls nach Durchführung der Enteignung, für die wiederum die im Baukonsense enthaltene Feststellung der Einzelheiten und Maße der Entwürfe die Richtschnur gibt (§ 17, Eisenbahnenteignungsgesetz). Der Baukonsens wird regelmäßig für den ganzen Entwurf in einer auch formell einheitlichen Entscheidung erteilt, kann aber auch für die einzelnen Arbeiten, Erd- und Nebenarbeiten, Kunstbauten, Gleispläne sowie für die Hochbauten gesondert ausgesprochen werden oder aus der Genehmigung der für diese einzelnen Bestandteile der Eisenbahn aufgestellten Normalien in Verbindung mit dem anstandslosen Ergebnisse der politischen Begehung sich ergeben (§§ 20, 21 Bauverordnung). Hochbauentwürfe (§ 22, Min.-Vdg. vom 25. Januar 1879), sind vorerst von der eisenbahnfachlichen Seite zu prüfen, dann von der politischen Landesstelle vom Standpunkte der Landesbauordnungen und der Lokalinteressen zu begutachten und vom Eisenbahnministerium zu genehmigen. Dem Eisenbahnministerium steht es frei, die politische Landesstelle bei der Übermittlung der Entwürfe zur politischen Begehung zur Erteilung des Baukonsenses für den Fall zu ermächtigen, daß die kommissionelle Verhandlung anstandslos verläuft (Baukonsens ex commissione). Eine allgemeine Betrauung zur Erteilung des Baukonsenses bei anstandslosem Ergebnisse der kommissionellen Verhandlung ist für die Staatsbahndirektionen bezüglich der Bauten auf Staatsbahnen im Organisationsstatute für die staatliche Eisenbahnverwaltung ausgesprochen. Für Um- und Zubauten auf einer im Bau oder Betrieb stehenden Eisenbahn ist eine politische Begehung nur dann abzuhalten, wenn die Landesverkehrsverhältnisse, Wasserläufe oder Bergwerke beeinflußt werden, und ist das Verfahren genau so wie bei Neuanlage einer Eisenbahn dann durchzuführen, wenn eine Enteignung damit verbunden ist, während, wenn keine Enteignung notwendig ist, eine Abkürzung der Frist für die Auflage der Entwurfsbehelfe bei der politischen Behörde I. Instanz auf 8 Tage gestattet ist. Werden Wege, Wasserläufe oder Bergwerke nicht berührt, so entfällt die politische Begehung; die Enteignung ist dann gemäß § 21 des Eisenbahnenteignungsgesetzes in abgekürzter Form durchzuführen. Ist eine Enteignung nicht notwendig, so kann die Genehmigung für den Um- oder Zubau vom Eisenbahnministerium ohne weitere Verhandlung ausgesprochen werden.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 29. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/37>, abgerufen am 22.12.2024.