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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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Für Ergänzungs- und Erneuerungsbauten geringeren Umfanges ist auf den im Betriebe stehenden Privatbahnen ein vereinfachtes Verfahren, die kumulative Genehmigung des von den Bahnverwaltungen dem Eisenbahnministerium vorgelegten Programmes solcher Bauten, für zulässig erklärt worden.

Den Abschluß des B. bilden die technisch-polizeiliche Prüfung (die Feststellung der Betriebsfähigkeit der Eisenbahn) und die Kollaudierung (die Prüfung, ob die Bauausführung dem genehmigten Projekte entspricht). Zur Einleitung der technisch-polizeilichen Prüfung ist nach Vollendung des Bahnbaues ein mit den Plänen und Karten, die die Bahnausführung genau darstellen, versehenes Gesuch an das Eisenbahnministerium zu richten. Eine Kommission, in der die Generalinspektion und die politische Behörde vertreten sind, prüft hierauf, ob auf der Bahn ein regelmäßiger, ungestörter und sicherer Betrieb erwartet werden kann (§ 2 der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. Nov. 1851).

Zur Abnahme der Bahn gehört außerdem die Kollaudierung, die im wesentlichen festzustellen hat, ob alle Herstellungen den Entwürfen und sonstigen Bestimmungen entsprechend ausgeführt sind und ob die für die Unternehmung bestimmten Grundflächen tatsächlich übergeben wurden.

Wenn das Ergebnis der technisch-polizeilichen Prüfung ein günstiges war, wird der Benutzungskonsens (Eröffnungskonsens) seitens des Eisenbahnministeriums, für Erweiterungs- oder Erneuerungsbauten auf Privateisenbahnen seitens der Generalinspektion, für letztere Bauten auf Staatseisenbahnen seitens der Staatsbahndirektion erteilt. Der Benutzungskonsens kann an den Vorbehalt der nachzutragenden Kollaudierung des ganzen oder eines Teils der Bahnanlage geknüpft, die Eröffnung einer Station von der Herstellung der Eisenbahnzufahrtsstraße in fahrbarem Zustande abhängig gemacht werden.

Ergänzungen und Abänderungen der genehmigten Entwürfe können (wie § 46 der Bauverordnung besagt) vom Eisenbahnministerium jederzeit zur Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere der Betriebsicherheit, im Einvernehmen mit der Eisenbahnunternehmung angeordnet werden.

Für Eisenbahnen niederer Ordnung (Lokal-, Kleinbahnen) ist durch die Vdg. vom 29. Mai 1880, Z. 57, ein abgekürztes Verfahren für zulässig erklärt worden, das im wesentlichen auf einer Zusammenfassung der Trassenrevision und Stationskommission mit der politischen Begehung oder der beiden ersteren beruht.

Ähnlich wie in Österreich verläuft das Bauverfahren auch in anderen Staaten, wenn auch daselbst im allgemeinen keine so eingehenden Vorschriften hierüber bestehen.

In Preußen hat nach § 4 des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. Nov. 1838 die Gesellschaft alle Vorarbeiten zur Begründung der Genehmigung der Bahnlinie auf ihre Kosten zu beschaffen. Zur rechtlichen Begründung des Unternehmens (Konzessionserteilung) sind allgemeine Vorarbeiten erforderlich, während zur Feststellung des Eisenbahnbauplanes noch ausführliche Vorarbeiten angefertigt werden.

Die äußere Einrichtung der letzteren ist durch eingehende Bestimmungen geordnet (Erl. des Staatsmin. v. 30. November 1838 und 26. April 1897, Bestimmungen für die Aufstellung der technischen Vorarbeiten für Eis.-Anlagen vom 9. August 1845, revidiert im Oktober 1871); die Baupläne und ergänzenden Berichte müssen alle Anlagen am Bahnkörper selbst, wie auch die Nebenanlagen zur Darstellung bringen, so daß die Prüfung in wirtschaftlicher und eisenbahntechnischer Hinsicht sowie vom Standpunkte der Landesverteidigung ohneweiters ermöglicht ist.

Der Beurteilung vom Standpunkte der örtlichen, öffentlichen und privaten Interessen dient zunächst die landespolizeiliche Prüfung (Zirkularreskript des Min. d. öffentl. Arbeiten vom 12. Oktober 1892). Zuständig hierzu ist die Landespolizeibehörde, die jedoch hierbei nur als Organ des Ministers tätig ist; der ersteren steht demnach auch nur die Erörterung, nicht aber die Entscheidung zu; diese wird gemäß § 4 des Eis.-Ges. vom Minister der öffentl. Arbeiten gefällt.

Der Antrag auf landespolizeiliche Prüfung ist von der Eisenbahnunternehmung an den Präsidenten derjenigen Regierung zu richten, in deren Gebiet die Anlagen liegen sollen. Über das Verfahren bestehen keine besonderen Vorschriften. Erforderlich ist Erörterung an Ort und Stelle nach erfolgter Bekanntmachung des Termins durch allgemeine Aufforderung oder in besonderen Fällen durch persönliche Ladung der Interessenten, zu denen vor allem die benachbarten Grundbesitzer gehören. Die Eisenbahnaufsichtsbehörde, die Ortspolizeibehörde sowie die sonstigen Vertreter berührter öffentlicher Interessen sind besonders zu laden.

Die Verhandlungen erstrecken sich im allgemeinen unter Ausscheidung eisenbahntechnischer,

Für Ergänzungs- und Erneuerungsbauten geringeren Umfanges ist auf den im Betriebe stehenden Privatbahnen ein vereinfachtes Verfahren, die kumulative Genehmigung des von den Bahnverwaltungen dem Eisenbahnministerium vorgelegten Programmes solcher Bauten, für zulässig erklärt worden.

Den Abschluß des B. bilden die technisch-polizeiliche Prüfung (die Feststellung der Betriebsfähigkeit der Eisenbahn) und die Kollaudierung (die Prüfung, ob die Bauausführung dem genehmigten Projekte entspricht). Zur Einleitung der technisch-polizeilichen Prüfung ist nach Vollendung des Bahnbaues ein mit den Plänen und Karten, die die Bahnausführung genau darstellen, versehenes Gesuch an das Eisenbahnministerium zu richten. Eine Kommission, in der die Generalinspektion und die politische Behörde vertreten sind, prüft hierauf, ob auf der Bahn ein regelmäßiger, ungestörter und sicherer Betrieb erwartet werden kann (§ 2 der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. Nov. 1851).

Zur Abnahme der Bahn gehört außerdem die Kollaudierung, die im wesentlichen festzustellen hat, ob alle Herstellungen den Entwürfen und sonstigen Bestimmungen entsprechend ausgeführt sind und ob die für die Unternehmung bestimmten Grundflächen tatsächlich übergeben wurden.

Wenn das Ergebnis der technisch-polizeilichen Prüfung ein günstiges war, wird der Benutzungskonsens (Eröffnungskonsens) seitens des Eisenbahnministeriums, für Erweiterungs- oder Erneuerungsbauten auf Privateisenbahnen seitens der Generalinspektion, für letztere Bauten auf Staatseisenbahnen seitens der Staatsbahndirektion erteilt. Der Benutzungskonsens kann an den Vorbehalt der nachzutragenden Kollaudierung des ganzen oder eines Teils der Bahnanlage geknüpft, die Eröffnung einer Station von der Herstellung der Eisenbahnzufahrtsstraße in fahrbarem Zustande abhängig gemacht werden.

Ergänzungen und Abänderungen der genehmigten Entwürfe können (wie § 46 der Bauverordnung besagt) vom Eisenbahnministerium jederzeit zur Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere der Betriebsicherheit, im Einvernehmen mit der Eisenbahnunternehmung angeordnet werden.

Für Eisenbahnen niederer Ordnung (Lokal-, Kleinbahnen) ist durch die Vdg. vom 29. Mai 1880, Z. 57, ein abgekürztes Verfahren für zulässig erklärt worden, das im wesentlichen auf einer Zusammenfassung der Trassenrevision und Stationskommission mit der politischen Begehung oder der beiden ersteren beruht.

Ähnlich wie in Österreich verläuft das Bauverfahren auch in anderen Staaten, wenn auch daselbst im allgemeinen keine so eingehenden Vorschriften hierüber bestehen.

In Preußen hat nach § 4 des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. Nov. 1838 die Gesellschaft alle Vorarbeiten zur Begründung der Genehmigung der Bahnlinie auf ihre Kosten zu beschaffen. Zur rechtlichen Begründung des Unternehmens (Konzessionserteilung) sind allgemeine Vorarbeiten erforderlich, während zur Feststellung des Eisenbahnbauplanes noch ausführliche Vorarbeiten angefertigt werden.

Die äußere Einrichtung der letzteren ist durch eingehende Bestimmungen geordnet (Erl. des Staatsmin. v. 30. November 1838 und 26. April 1897, Bestimmungen für die Aufstellung der technischen Vorarbeiten für Eis.-Anlagen vom 9. August 1845, revidiert im Oktober 1871); die Baupläne und ergänzenden Berichte müssen alle Anlagen am Bahnkörper selbst, wie auch die Nebenanlagen zur Darstellung bringen, so daß die Prüfung in wirtschaftlicher und eisenbahntechnischer Hinsicht sowie vom Standpunkte der Landesverteidigung ohneweiters ermöglicht ist.

Der Beurteilung vom Standpunkte der örtlichen, öffentlichen und privaten Interessen dient zunächst die landespolizeiliche Prüfung (Zirkularreskript des Min. d. öffentl. Arbeiten vom 12. Oktober 1892). Zuständig hierzu ist die Landespolizeibehörde, die jedoch hierbei nur als Organ des Ministers tätig ist; der ersteren steht demnach auch nur die Erörterung, nicht aber die Entscheidung zu; diese wird gemäß § 4 des Eis.-Ges. vom Minister der öffentl. Arbeiten gefällt.

Der Antrag auf landespolizeiliche Prüfung ist von der Eisenbahnunternehmung an den Präsidenten derjenigen Regierung zu richten, in deren Gebiet die Anlagen liegen sollen. Über das Verfahren bestehen keine besonderen Vorschriften. Erforderlich ist Erörterung an Ort und Stelle nach erfolgter Bekanntmachung des Termins durch allgemeine Aufforderung oder in besonderen Fällen durch persönliche Ladung der Interessenten, zu denen vor allem die benachbarten Grundbesitzer gehören. Die Eisenbahnaufsichtsbehörde, die Ortspolizeibehörde sowie die sonstigen Vertreter berührter öffentlicher Interessen sind besonders zu laden.

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[30/0038] Für Ergänzungs- und Erneuerungsbauten geringeren Umfanges ist auf den im Betriebe stehenden Privatbahnen ein vereinfachtes Verfahren, die kumulative Genehmigung des von den Bahnverwaltungen dem Eisenbahnministerium vorgelegten Programmes solcher Bauten, für zulässig erklärt worden. Den Abschluß des B. bilden die technisch-polizeiliche Prüfung (die Feststellung der Betriebsfähigkeit der Eisenbahn) und die Kollaudierung (die Prüfung, ob die Bauausführung dem genehmigten Projekte entspricht). Zur Einleitung der technisch-polizeilichen Prüfung ist nach Vollendung des Bahnbaues ein mit den Plänen und Karten, die die Bahnausführung genau darstellen, versehenes Gesuch an das Eisenbahnministerium zu richten. Eine Kommission, in der die Generalinspektion und die politische Behörde vertreten sind, prüft hierauf, ob auf der Bahn ein regelmäßiger, ungestörter und sicherer Betrieb erwartet werden kann (§ 2 der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. Nov. 1851). Zur Abnahme der Bahn gehört außerdem die Kollaudierung, die im wesentlichen festzustellen hat, ob alle Herstellungen den Entwürfen und sonstigen Bestimmungen entsprechend ausgeführt sind und ob die für die Unternehmung bestimmten Grundflächen tatsächlich übergeben wurden. Wenn das Ergebnis der technisch-polizeilichen Prüfung ein günstiges war, wird der Benutzungskonsens (Eröffnungskonsens) seitens des Eisenbahnministeriums, für Erweiterungs- oder Erneuerungsbauten auf Privateisenbahnen seitens der Generalinspektion, für letztere Bauten auf Staatseisenbahnen seitens der Staatsbahndirektion erteilt. Der Benutzungskonsens kann an den Vorbehalt der nachzutragenden Kollaudierung des ganzen oder eines Teils der Bahnanlage geknüpft, die Eröffnung einer Station von der Herstellung der Eisenbahnzufahrtsstraße in fahrbarem Zustande abhängig gemacht werden. Ergänzungen und Abänderungen der genehmigten Entwürfe können (wie § 46 der Bauverordnung besagt) vom Eisenbahnministerium jederzeit zur Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere der Betriebsicherheit, im Einvernehmen mit der Eisenbahnunternehmung angeordnet werden. Für Eisenbahnen niederer Ordnung (Lokal-, Kleinbahnen) ist durch die Vdg. vom 29. Mai 1880, Z. 57, ein abgekürztes Verfahren für zulässig erklärt worden, das im wesentlichen auf einer Zusammenfassung der Trassenrevision und Stationskommission mit der politischen Begehung oder der beiden ersteren beruht. Ähnlich wie in Österreich verläuft das Bauverfahren auch in anderen Staaten, wenn auch daselbst im allgemeinen keine so eingehenden Vorschriften hierüber bestehen. In Preußen hat nach § 4 des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. Nov. 1838 die Gesellschaft alle Vorarbeiten zur Begründung der Genehmigung der Bahnlinie auf ihre Kosten zu beschaffen. Zur rechtlichen Begründung des Unternehmens (Konzessionserteilung) sind allgemeine Vorarbeiten erforderlich, während zur Feststellung des Eisenbahnbauplanes noch ausführliche Vorarbeiten angefertigt werden. Die äußere Einrichtung der letzteren ist durch eingehende Bestimmungen geordnet (Erl. des Staatsmin. v. 30. November 1838 und 26. April 1897, Bestimmungen für die Aufstellung der technischen Vorarbeiten für Eis.-Anlagen vom 9. August 1845, revidiert im Oktober 1871); die Baupläne und ergänzenden Berichte müssen alle Anlagen am Bahnkörper selbst, wie auch die Nebenanlagen zur Darstellung bringen, so daß die Prüfung in wirtschaftlicher und eisenbahntechnischer Hinsicht sowie vom Standpunkte der Landesverteidigung ohneweiters ermöglicht ist. Der Beurteilung vom Standpunkte der örtlichen, öffentlichen und privaten Interessen dient zunächst die landespolizeiliche Prüfung (Zirkularreskript des Min. d. öffentl. Arbeiten vom 12. Oktober 1892). Zuständig hierzu ist die Landespolizeibehörde, die jedoch hierbei nur als Organ des Ministers tätig ist; der ersteren steht demnach auch nur die Erörterung, nicht aber die Entscheidung zu; diese wird gemäß § 4 des Eis.-Ges. vom Minister der öffentl. Arbeiten gefällt. Der Antrag auf landespolizeiliche Prüfung ist von der Eisenbahnunternehmung an den Präsidenten derjenigen Regierung zu richten, in deren Gebiet die Anlagen liegen sollen. Über das Verfahren bestehen keine besonderen Vorschriften. Erforderlich ist Erörterung an Ort und Stelle nach erfolgter Bekanntmachung des Termins durch allgemeine Aufforderung oder in besonderen Fällen durch persönliche Ladung der Interessenten, zu denen vor allem die benachbarten Grundbesitzer gehören. Die Eisenbahnaufsichtsbehörde, die Ortspolizeibehörde sowie die sonstigen Vertreter berührter öffentlicher Interessen sind besonders zu laden. Die Verhandlungen erstrecken sich im allgemeinen unter Ausscheidung eisenbahntechnischer,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/38>, abgerufen am 01.06.2024.