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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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Es sind aufzufassen:

a) als Aktiva (d. h. als werbendes Geschäftsvermögen): bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, Forderungen, auch Rechte, wenn für sie Anschaffungskosten entstanden sind;

b) als Passiva: dauernde Geschäftserfordernisse, d. h. alles, was an Werten erhalten werden muß, so lange die Unternehmung fortbestehen soll.

Aus dieser Begriffsbestimmung der Aktiva und Passiva folgt, daß die Einstellung unter die Passiva die betreffenden Werte bindet und daß am Jahresschlüsse nur das als Gewinn verteilt werden darf, was auf der Aktivseite über die Summe der auf der Passivseite gebundenen Werte hinaus vorhanden ist. Die B. der Aktiengesellschaft ist also eine Verteilungsbilanz, die zunächst in einer ersten Aufstellung sämtliche Vermögenswerte aufzählt (Aktiva) und sodann in einer zweiten Aufstellung angibt, wieviel von jenen Vermögenswerten nicht verteilt werden darf (Passiva).

Im Falle eines Verlustes weist die B. nach, in welcher Höhe die durch die Passiven gebundenen Vermögenswerte durch weitere Passiven überschritten werden.

Stellt man sich eine B. bildlich dar, derart, daß die größere oder kleinere Höhe der Beträge durch längere und kürzere Linien dargestellt wird, so erhält man folgendes Bild:


Das Bild zeigt zunächst, daß mit Hilfe der Mittel, die die Gesellschaft selbst aufgebracht und von Dritten entlehnt hat, Anlagen errichtet, Vorräte beschafft, Forderungsrechte erworben und Barmittel herausgewirtschaftet wurden. Es zeigt ferner, daß ein Teil der vorhandenen Vermögenswerte zur Sicherstellung für zweifelhafte Forderungen (Delkrederefonds), für sonstige Verluste (Reservefonds) und für Abnützung (Erneuerungsfonds) durch Einstellung unter die Passiva gebunden, d. h. von der Verteilung als Dividende ausgeschlossen wurde.

Die bildliche Darstellung ermöglicht auch eine klare Vorstellung von dem Wesen der Abschreibung und der Rücklage.

Nimmt man an, die Gesellschaft wolle die Hälfte des Wertes ihrer Anlagen, Maschinen und Immobilien abschreiben, so würde die durch die punktierte (zweite) Bilanzlinie der Aktivseite angedeutete Wirkung eintreten, d. h. der verteilbare Gewinn würde, ohne daß sich an dem wirklichen Wert des Aktivvermögens das Geringste ändert, auf einen viel kleineren Betrag zusammenschrumpfen. Genau die gleiche Wirkung würde erzielt werden, wenn die Aktivseite unverändert belassen, die Entwertung oder Abschreibung aber durch Erhöhung des Erneuerungskontos (Rücklage) berücksichtigt würde.

Die bildliche Darstellung führt auch deutlich vor Augen, daß die Reservefonds u. s. w. der Passivseite durchaus nicht als besondere Kassen anzulegen und zu verwalten sind, sondern daß es vollständig genügt, wenn Reserve-, Erneuerungs-, Delkrederefonds lediglich buchmäßig als besondere Passivkonti geführt und wenn dadurch entsprechende Vermögenswerte gebunden, d. h. von der Verteilung als Dividende ausgeschlossen werden, im übrigen aber im Unternehmen mitarbeiten.

Es sind aufzufassen:

a) als Aktiva (d. h. als werbendes Geschäftsvermögen): bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, Forderungen, auch Rechte, wenn für sie Anschaffungskosten entstanden sind;

b) als Passiva: dauernde Geschäftserfordernisse, d. h. alles, was an Werten erhalten werden muß, so lange die Unternehmung fortbestehen soll.

Aus dieser Begriffsbestimmung der Aktiva und Passiva folgt, daß die Einstellung unter die Passiva die betreffenden Werte bindet und daß am Jahresschlüsse nur das als Gewinn verteilt werden darf, was auf der Aktivseite über die Summe der auf der Passivseite gebundenen Werte hinaus vorhanden ist. Die B. der Aktiengesellschaft ist also eine Verteilungsbilanz, die zunächst in einer ersten Aufstellung sämtliche Vermögenswerte aufzählt (Aktiva) und sodann in einer zweiten Aufstellung angibt, wieviel von jenen Vermögenswerten nicht verteilt werden darf (Passiva).

Im Falle eines Verlustes weist die B. nach, in welcher Höhe die durch die Passiven gebundenen Vermögenswerte durch weitere Passiven überschritten werden.

Stellt man sich eine B. bildlich dar, derart, daß die größere oder kleinere Höhe der Beträge durch längere und kürzere Linien dargestellt wird, so erhält man folgendes Bild:


Das Bild zeigt zunächst, daß mit Hilfe der Mittel, die die Gesellschaft selbst aufgebracht und von Dritten entlehnt hat, Anlagen errichtet, Vorräte beschafft, Forderungsrechte erworben und Barmittel herausgewirtschaftet wurden. Es zeigt ferner, daß ein Teil der vorhandenen Vermögenswerte zur Sicherstellung für zweifelhafte Forderungen (Delkrederefonds), für sonstige Verluste (Reservefonds) und für Abnützung (Erneuerungsfonds) durch Einstellung unter die Passiva gebunden, d. h. von der Verteilung als Dividende ausgeschlossen wurde.

Die bildliche Darstellung ermöglicht auch eine klare Vorstellung von dem Wesen der Abschreibung und der Rücklage.

Nimmt man an, die Gesellschaft wolle die Hälfte des Wertes ihrer Anlagen, Maschinen und Immobilien abschreiben, so würde die durch die punktierte (zweite) Bilanzlinie der Aktivseite angedeutete Wirkung eintreten, d. h. der verteilbare Gewinn würde, ohne daß sich an dem wirklichen Wert des Aktivvermögens das Geringste ändert, auf einen viel kleineren Betrag zusammenschrumpfen. Genau die gleiche Wirkung würde erzielt werden, wenn die Aktivseite unverändert belassen, die Entwertung oder Abschreibung aber durch Erhöhung des Erneuerungskontos (Rücklage) berücksichtigt würde.

Die bildliche Darstellung führt auch deutlich vor Augen, daß die Reservefonds u. s. w. der Passivseite durchaus nicht als besondere Kassen anzulegen und zu verwalten sind, sondern daß es vollständig genügt, wenn Reserve-, Erneuerungs-, Delkrederefonds lediglich buchmäßig als besondere Passivkonti geführt und wenn dadurch entsprechende Vermögenswerte gebunden, d. h. von der Verteilung als Dividende ausgeschlossen werden, im übrigen aber im Unternehmen mitarbeiten.

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[372/0382] Es sind aufzufassen: a) als Aktiva (d. h. als werbendes Geschäftsvermögen): bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, Forderungen, auch Rechte, wenn für sie Anschaffungskosten entstanden sind; b) als Passiva: dauernde Geschäftserfordernisse, d. h. alles, was an Werten erhalten werden muß, so lange die Unternehmung fortbestehen soll. Aus dieser Begriffsbestimmung der Aktiva und Passiva folgt, daß die Einstellung unter die Passiva die betreffenden Werte bindet und daß am Jahresschlüsse nur das als Gewinn verteilt werden darf, was auf der Aktivseite über die Summe der auf der Passivseite gebundenen Werte hinaus vorhanden ist. Die B. der Aktiengesellschaft ist also eine Verteilungsbilanz, die zunächst in einer ersten Aufstellung sämtliche Vermögenswerte aufzählt (Aktiva) und sodann in einer zweiten Aufstellung angibt, wieviel von jenen Vermögenswerten nicht verteilt werden darf (Passiva). Im Falle eines Verlustes weist die B. nach, in welcher Höhe die durch die Passiven gebundenen Vermögenswerte durch weitere Passiven überschritten werden. Stellt man sich eine B. bildlich dar, derart, daß die größere oder kleinere Höhe der Beträge durch längere und kürzere Linien dargestellt wird, so erhält man folgendes Bild: [Abbildung] Das Bild zeigt zunächst, daß mit Hilfe der Mittel, die die Gesellschaft selbst aufgebracht und von Dritten entlehnt hat, Anlagen errichtet, Vorräte beschafft, Forderungsrechte erworben und Barmittel herausgewirtschaftet wurden. Es zeigt ferner, daß ein Teil der vorhandenen Vermögenswerte zur Sicherstellung für zweifelhafte Forderungen (Delkrederefonds), für sonstige Verluste (Reservefonds) und für Abnützung (Erneuerungsfonds) durch Einstellung unter die Passiva gebunden, d. h. von der Verteilung als Dividende ausgeschlossen wurde. Die bildliche Darstellung ermöglicht auch eine klare Vorstellung von dem Wesen der Abschreibung und der Rücklage. Nimmt man an, die Gesellschaft wolle die Hälfte des Wertes ihrer Anlagen, Maschinen und Immobilien abschreiben, so würde die durch die punktierte (zweite) Bilanzlinie der Aktivseite angedeutete Wirkung eintreten, d. h. der verteilbare Gewinn würde, ohne daß sich an dem wirklichen Wert des Aktivvermögens das Geringste ändert, auf einen viel kleineren Betrag zusammenschrumpfen. Genau die gleiche Wirkung würde erzielt werden, wenn die Aktivseite unverändert belassen, die Entwertung oder Abschreibung aber durch Erhöhung des Erneuerungskontos (Rücklage) berücksichtigt würde. Die bildliche Darstellung führt auch deutlich vor Augen, daß die Reservefonds u. s. w. der Passivseite durchaus nicht als besondere Kassen anzulegen und zu verwalten sind, sondern daß es vollständig genügt, wenn Reserve-, Erneuerungs-, Delkrederefonds lediglich buchmäßig als besondere Passivkonti geführt und wenn dadurch entsprechende Vermögenswerte gebunden, d. h. von der Verteilung als Dividende ausgeschlossen werden, im übrigen aber im Unternehmen mitarbeiten.

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Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 372. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/382>, abgerufen am 17.09.2024.