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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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II. Der Begriff der Passiva als gebundener Werte ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

1. Der unveränderte Bestand der Gesellschaft setzt die unveränderte Erhaltung des Grundkapitals voraus. Es ist also selbstverständlich, daß ein dem Grundkapital entsprechender Betrag an Vermögenswerten von der Verteilung ausgeschlossen, d. h. durch Einstellung des Grundkapitals als Passivum gebunden wird. Nur auf Grund von Satzungsänderungen sind Änderungen des Grundkapitals möglich.

2. Ebenso selbstverständlich ist es, daß als Gegenwert für die Schulden der Gesellschaft wenigstens ein diesen Schulden gleicher Betrag an Vermögenswerten von der Verteilung ausgeschlossen, d. h. durch Einstellen der Schulden unter die Passiva gebunden wird.

3. Daß die Ansammlung von Reservekonten, Erneuerungskonten, entweder durch buchmäßige Verkleinerung der Vermögens werte auf der Aktivseite (Abschreibung) oder durch Einstellen der betreffenden Beträge in die Passiva (Rücklage) erfolgen kann, wurde schon ausgeführt. Im ersten Falle enthält die Aktivseite den Wert der Anlagen, abzüglich der Abnutzung; im zweiten Falle weisen die Aktiva den vollen ursprünglichen Anlagewert, die Passiva die Entwertung durch Abnutzung aus. Klarer und durchsichtiger ist die B. bei letzterem Verfahren, weil hier die ungekürzten Anschaffungswerte der Aktivseite und die Beträge der verschiedenen Reserven ohneweiters ersichtlich sind.

4. Ähnlich verhält es sich mit den Forderungen. Sie werden entweder nur auf der Aktivseite vorgetragen, jedoch mit einem Abzug für zweifelhafte Forderungen; oder es wird unter die Aktiva der volle Nennwert der Forderungen eingestellt, der Betrag der zweifelhaften Forderungen dagegen auf der Passivseite als Delkrederekonto von der Verteilung ausgeschlossen.

5. Wird eine zum Parikurse rückzahlbare Obligationenschuld mit Disagio, z. B. zum Kurse von 90% aufgenommen, so bildet der volle Nennwert der Schuld ein Passivum. Die Differenz zwischen Erlös und Nennwert belastet indessen die Passivseite vorerst zu Unrecht, denn sie wird erst im Laufe der planmäßigen Rückzahlung, also ganz allmählich wirksam. Zur Berücksichtigung dieses Umstandes wird auf der Aktivseite ein sog. Disagiokonto geführt, das anfangs der vorerwähnten Differenz entspricht und sich mit der fortschreitenden Tilgung der Schuld im Laufe der Jahre allmählich mindert. Dieses Konto bildet lediglich einen rechnungsmäßigen Korrektivposten.

6. Der Umstand, daß der verteilbare Gewinn auf der Seite der Passiva, d. h. der gebundenen, nicht verteilbaren Werte vorgetragen wird, widerspricht der oben gegebenen Begriffsbestimmung der Passiva nicht. Denn z. B. nach § 261, 6, des deutschen HGB. ist die Summe der Aktiva mit der Summe der Passiva abzugleichen und der sich hieraus berechnende Unterschiedsbetrag

a) wenn die Aktiva größer sind, zum formellen Ausgleich beider Bilanzseiten den Passiven als verteilbarer Gewinn anzureihen,

b) wenn die Passiva größer sind, zum formellen Ausgleich als Verlust den Aktiven anzureihen.

Sachlich stellen daher Gewinn und Verlust nach § 261, 6, weder Aktiva noch Passiva dar.

7. Aus dem Begriffe der Verteilungsbilanz ergibt sich auch die Folgerung, daß ein Überschuß der Passiva über die Aktiva noch nicht unter allen Umständen die Zahlungsunfähig keit, sondern nur die Unfähigkeit der Gesellschaft anzeigt, ihren Aktionären eine Dividende auszuschütten.

Es ist denkbar, daß eine Gesellschaft trotz ihrer Unterbilanz in der Lage ist, ihre Verpflichtungen nach außen zu erfüllen.

III. Der Zusammenhang zwischen der B. einerseits, der Gewinn- und Verlustrechnung (Betriebsrechnung) anderseits ergibt sich daraus, daß das Gesamtergebnis der Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen eines Geschäftsjahres in den Vorräten, Forderungen und Geldbeständen der Aktivseite mitenthalten ist, weil die Ausgaben aus den verfügbaren Geldmitteln bestritten worden und teilweise in Forderungen, Vorräte u. dgl. übergegangen sind, ferner, weil die Einnahmen teils in den verfügbaren Geldmitteln enthalten, teils zu Ausgaben verwendet worden und dadurch in Forderungen und Vorräte übergegangen sind.

Dieser Zusammenhang führt dazu, daß in der B. Aktiva und Passiva einander gleich sind, d. h., daß nichts verteilt werden kann, wenn die Gewinn- und Verlustrechnung mit Null abschließt, wenn die Einnahmen und Ausgaben dieser Rechnung einander gleich sind. Dies ist besonders beim Geschäftsbeginn der Fall, denn hier gilt im allgemeinen die Gleichung:

Aktiva = Passiva,

d. h. Vermögen = Geschäftserfordernisse.

II. Der Begriff der Passiva als gebundener Werte ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

1. Der unveränderte Bestand der Gesellschaft setzt die unveränderte Erhaltung des Grundkapitals voraus. Es ist also selbstverständlich, daß ein dem Grundkapital entsprechender Betrag an Vermögenswerten von der Verteilung ausgeschlossen, d. h. durch Einstellung des Grundkapitals als Passivum gebunden wird. Nur auf Grund von Satzungsänderungen sind Änderungen des Grundkapitals möglich.

2. Ebenso selbstverständlich ist es, daß als Gegenwert für die Schulden der Gesellschaft wenigstens ein diesen Schulden gleicher Betrag an Vermögenswerten von der Verteilung ausgeschlossen, d. h. durch Einstellen der Schulden unter die Passiva gebunden wird.

3. Daß die Ansammlung von Reservekonten, Erneuerungskonten, entweder durch buchmäßige Verkleinerung der Vermögens werte auf der Aktivseite (Abschreibung) oder durch Einstellen der betreffenden Beträge in die Passiva (Rücklage) erfolgen kann, wurde schon ausgeführt. Im ersten Falle enthält die Aktivseite den Wert der Anlagen, abzüglich der Abnutzung; im zweiten Falle weisen die Aktiva den vollen ursprünglichen Anlagewert, die Passiva die Entwertung durch Abnutzung aus. Klarer und durchsichtiger ist die B. bei letzterem Verfahren, weil hier die ungekürzten Anschaffungswerte der Aktivseite und die Beträge der verschiedenen Reserven ohneweiters ersichtlich sind.

4. Ähnlich verhält es sich mit den Forderungen. Sie werden entweder nur auf der Aktivseite vorgetragen, jedoch mit einem Abzug für zweifelhafte Forderungen; oder es wird unter die Aktiva der volle Nennwert der Forderungen eingestellt, der Betrag der zweifelhaften Forderungen dagegen auf der Passivseite als Delkrederekonto von der Verteilung ausgeschlossen.

5. Wird eine zum Parikurse rückzahlbare Obligationenschuld mit Disagio, z. B. zum Kurse von 90% aufgenommen, so bildet der volle Nennwert der Schuld ein Passivum. Die Differenz zwischen Erlös und Nennwert belastet indessen die Passivseite vorerst zu Unrecht, denn sie wird erst im Laufe der planmäßigen Rückzahlung, also ganz allmählich wirksam. Zur Berücksichtigung dieses Umstandes wird auf der Aktivseite ein sog. Disagiokonto geführt, das anfangs der vorerwähnten Differenz entspricht und sich mit der fortschreitenden Tilgung der Schuld im Laufe der Jahre allmählich mindert. Dieses Konto bildet lediglich einen rechnungsmäßigen Korrektivposten.

6. Der Umstand, daß der verteilbare Gewinn auf der Seite der Passiva, d. h. der gebundenen, nicht verteilbaren Werte vorgetragen wird, widerspricht der oben gegebenen Begriffsbestimmung der Passiva nicht. Denn z. B. nach § 261, 6, des deutschen HGB. ist die Summe der Aktiva mit der Summe der Passiva abzugleichen und der sich hieraus berechnende Unterschiedsbetrag

a) wenn die Aktiva größer sind, zum formellen Ausgleich beider Bilanzseiten den Passiven als verteilbarer Gewinn anzureihen,

b) wenn die Passiva größer sind, zum formellen Ausgleich als Verlust den Aktiven anzureihen.

Sachlich stellen daher Gewinn und Verlust nach § 261, 6, weder Aktiva noch Passiva dar.

7. Aus dem Begriffe der Verteilungsbilanz ergibt sich auch die Folgerung, daß ein Überschuß der Passiva über die Aktiva noch nicht unter allen Umständen die Zahlungsunfähig keit, sondern nur die Unfähigkeit der Gesellschaft anzeigt, ihren Aktionären eine Dividende auszuschütten.

Es ist denkbar, daß eine Gesellschaft trotz ihrer Unterbilanz in der Lage ist, ihre Verpflichtungen nach außen zu erfüllen.

III. Der Zusammenhang zwischen der B. einerseits, der Gewinn- und Verlustrechnung (Betriebsrechnung) anderseits ergibt sich daraus, daß das Gesamtergebnis der Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen eines Geschäftsjahres in den Vorräten, Forderungen und Geldbeständen der Aktivseite mitenthalten ist, weil die Ausgaben aus den verfügbaren Geldmitteln bestritten worden und teilweise in Forderungen, Vorräte u. dgl. übergegangen sind, ferner, weil die Einnahmen teils in den verfügbaren Geldmitteln enthalten, teils zu Ausgaben verwendet worden und dadurch in Forderungen und Vorräte übergegangen sind.

Dieser Zusammenhang führt dazu, daß in der B. Aktiva und Passiva einander gleich sind, d. h., daß nichts verteilt werden kann, wenn die Gewinn- und Verlustrechnung mit Null abschließt, wenn die Einnahmen und Ausgaben dieser Rechnung einander gleich sind. Dies ist besonders beim Geschäftsbeginn der Fall, denn hier gilt im allgemeinen die Gleichung:

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[373/0383] II. Der Begriff der Passiva als gebundener Werte ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 1. Der unveränderte Bestand der Gesellschaft setzt die unveränderte Erhaltung des Grundkapitals voraus. Es ist also selbstverständlich, daß ein dem Grundkapital entsprechender Betrag an Vermögenswerten von der Verteilung ausgeschlossen, d. h. durch Einstellung des Grundkapitals als Passivum gebunden wird. Nur auf Grund von Satzungsänderungen sind Änderungen des Grundkapitals möglich. 2. Ebenso selbstverständlich ist es, daß als Gegenwert für die Schulden der Gesellschaft wenigstens ein diesen Schulden gleicher Betrag an Vermögenswerten von der Verteilung ausgeschlossen, d. h. durch Einstellen der Schulden unter die Passiva gebunden wird. 3. Daß die Ansammlung von Reservekonten, Erneuerungskonten, entweder durch buchmäßige Verkleinerung der Vermögens werte auf der Aktivseite (Abschreibung) oder durch Einstellen der betreffenden Beträge in die Passiva (Rücklage) erfolgen kann, wurde schon ausgeführt. Im ersten Falle enthält die Aktivseite den Wert der Anlagen, abzüglich der Abnutzung; im zweiten Falle weisen die Aktiva den vollen ursprünglichen Anlagewert, die Passiva die Entwertung durch Abnutzung aus. Klarer und durchsichtiger ist die B. bei letzterem Verfahren, weil hier die ungekürzten Anschaffungswerte der Aktivseite und die Beträge der verschiedenen Reserven ohneweiters ersichtlich sind. 4. Ähnlich verhält es sich mit den Forderungen. Sie werden entweder nur auf der Aktivseite vorgetragen, jedoch mit einem Abzug für zweifelhafte Forderungen; oder es wird unter die Aktiva der volle Nennwert der Forderungen eingestellt, der Betrag der zweifelhaften Forderungen dagegen auf der Passivseite als Delkrederekonto von der Verteilung ausgeschlossen. 5. Wird eine zum Parikurse rückzahlbare Obligationenschuld mit Disagio, z. B. zum Kurse von 90% aufgenommen, so bildet der volle Nennwert der Schuld ein Passivum. Die Differenz zwischen Erlös und Nennwert belastet indessen die Passivseite vorerst zu Unrecht, denn sie wird erst im Laufe der planmäßigen Rückzahlung, also ganz allmählich wirksam. Zur Berücksichtigung dieses Umstandes wird auf der Aktivseite ein sog. Disagiokonto geführt, das anfangs der vorerwähnten Differenz entspricht und sich mit der fortschreitenden Tilgung der Schuld im Laufe der Jahre allmählich mindert. Dieses Konto bildet lediglich einen rechnungsmäßigen Korrektivposten. 6. Der Umstand, daß der verteilbare Gewinn auf der Seite der Passiva, d. h. der gebundenen, nicht verteilbaren Werte vorgetragen wird, widerspricht der oben gegebenen Begriffsbestimmung der Passiva nicht. Denn z. B. nach § 261, 6, des deutschen HGB. ist die Summe der Aktiva mit der Summe der Passiva abzugleichen und der sich hieraus berechnende Unterschiedsbetrag a) wenn die Aktiva größer sind, zum formellen Ausgleich beider Bilanzseiten den Passiven als verteilbarer Gewinn anzureihen, b) wenn die Passiva größer sind, zum formellen Ausgleich als Verlust den Aktiven anzureihen. Sachlich stellen daher Gewinn und Verlust nach § 261, 6, weder Aktiva noch Passiva dar. 7. Aus dem Begriffe der Verteilungsbilanz ergibt sich auch die Folgerung, daß ein Überschuß der Passiva über die Aktiva noch nicht unter allen Umständen die Zahlungsunfähig keit, sondern nur die Unfähigkeit der Gesellschaft anzeigt, ihren Aktionären eine Dividende auszuschütten. Es ist denkbar, daß eine Gesellschaft trotz ihrer Unterbilanz in der Lage ist, ihre Verpflichtungen nach außen zu erfüllen. III. Der Zusammenhang zwischen der B. einerseits, der Gewinn- und Verlustrechnung (Betriebsrechnung) anderseits ergibt sich daraus, daß das Gesamtergebnis der Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen eines Geschäftsjahres in den Vorräten, Forderungen und Geldbeständen der Aktivseite mitenthalten ist, weil die Ausgaben aus den verfügbaren Geldmitteln bestritten worden und teilweise in Forderungen, Vorräte u. dgl. übergegangen sind, ferner, weil die Einnahmen teils in den verfügbaren Geldmitteln enthalten, teils zu Ausgaben verwendet worden und dadurch in Forderungen und Vorräte übergegangen sind. Dieser Zusammenhang führt dazu, daß in der B. Aktiva und Passiva einander gleich sind, d. h., daß nichts verteilt werden kann, wenn die Gewinn- und Verlustrechnung mit Null abschließt, wenn die Einnahmen und Ausgaben dieser Rechnung einander gleich sind. Dies ist besonders beim Geschäftsbeginn der Fall, denn hier gilt im allgemeinen die Gleichung: Aktiva = Passiva, d. h. Vermögen = Geschäftserfordernisse.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 373. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/383>, abgerufen am 23.12.2024.