Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.wird keine Rücksicht genommen. Die Beträge werden nach Bargeld und Wertpapieren nachgewiesen. Etatjournale u. zw.: eins für die Einnahmen und Ausgaben des Staatsbahnbetriebes und eins für die Rechnungen der Neubauverwaltung, ein weiteres endlich für andere Staatsverwaltungszweige, für die Einnahmen und Ausgaben durch die Staatsbahnkasse vollzogen werden. Ein Kontokorrentjournal, in dem alle kassenmäßig vollzogenen Einnahmen und Ausgaben verzeichnet werden, die nicht bereits im Etatjournal oder in einem der besonderen Journale für den Materialien- und den Depositendienst verrechnet sind. Im Kontokorrentjournal konzentriert sich die gesamte Geldgebarung der Kasse. Um den Gesamtkassenstand an Bargeld und Wertpapieren nachzuweisen, werden beim Abschluß des Kontokorrentjournals dem in ihm nachgewiesenen Kassenrest auch die im Depositenjournal ausgewiesenen Kassenbestände an Wertpapieren zugesetzt. Der in dieser Weise ermittelte Gessamtkassenbestand muß mit dem schließlichen Kassenrest des Hauptjournals übereinstimmen. Der Abschluß des Hauptjournals wird also durch den Abschluß des Kontokorrentbuches kontrolliert. Nach ihrer kassenmäßigen Erledigung gehen die Anweisungen an die Abteilung für den finanziellen und Rechnungsdienst, wo sie nun in den Büchern dieser Abteilung verbucht (abgestattet), d. h. zum "Ist" gestellt werden. Diese Verbuchung erfolgt täglich, so daß die Bücher immer auf dem Laufenden gehalten werden. Die Übereinstimmung der Verbuchungen bei der Finanzabteilung mit den Eintragungen in den Kassajournalen und dem sog. "Durchführungsjournal" (im Journal für die Buchungsanweisungen) wird durch Vergleich festgestellt. In allen Büchern der Finanzabteilung, mit Ausnahme des Depositenbuches, wird ein Monatsabschluß gemacht. Auf Grund dieser Abschlüsse stellt die Finanzabteilung ihre monatlichen Gebarungsausweise zusammen, u. zw.: einen Ausweis über die etatmäßige Gebarung, getrennt nach Ordinarium, Extraordinarium und Investitionsprogramm, einen ferneren Ausweis über die Kontokorrentgebarung und einen Ausweis über die Gebarung mit dem Materialienvorratsfonds. Diese Gebarungsausweise werden bis zum 15. des zweitfolgenden Monats dem Eisenbahnministerium vorgelegt. Alle Bücher, mit Ausnahme des Depositenbuches, werden am Ende des Rechnungsjahres geschlossen, danach wird ein Jahresrechnungsabschluß aufgestellt, in denen die Ergebnisse des Jahres den Budgetansätzen gegenübergestellt werden. Der Jahresrechnungsabschluß muß bis zum 1. April dem Eisenbahnministerium vorliegen. In ähnlicher Weise wie die Finanzabteilung macht auch die Kassa in ihren Journalen Monats- und Jahresabschluß. Hinzu kommt aber bei den Kassen noch ein Tagesabschluß. Er besteht in einer Aufnahme der gesamten Kassenbestände in Geld und Wertpapieren. Sein Ergebnis wird fortlaufend in dem Kassastandesausweis und Valutenskonto verbucht. Über die gesamte Kassengebarung des Tages wird ein summarischer Kassenrapport aufgestellt, der dem Staatsbahndirektor und am letzten Tage des Monats auch dem Finanzdepartement des Eisenbahnministeriums vorgelegt wird. Am 31. Dezember jedes Jahres wird eine genaue Aufnahme (Inventur) der wirklich vorhandenen Kassenbestände gemacht; ihr Ergebnis muß mit den durch die Journale ausgewiesenen Summen übereinstimmen. Dem obersten Rechnungshof liegt die endgültige Prüfung der Jahresrechnung und danach Entlastung der Rechnungsführer ob. 3. Belgien. Ein besonderes Interesse verdient die B. der belgischen Staatsbahnen. Sie erfolgt nach dem kameralistischen System, ist aber infolge der Eigenart der Verwaltungsorganisation einigermaßen verwickelt. Die B. zerfällt in zwei selbständige Teile: eine B. der Ausgaben und eine solche der Einnahmen. Die Buchung der Ausgaben erfolgt bei jeder der vier Direktionen, die für die Staatsbahnverwaltung bestehen, je für die Ausgaben ihres Ressorts. Die Direktionen sind nach französischem Muster nicht für räumliche Bezirke, sondern für Sachgegenstände bestellt: Baudirektion, Maschinen- und Materialiendirektion, Betriebsdirektion, Direktion für die Einnahmekontrolle und dazu ein Zentralbureau. Im Zentralbureau werden die Ausgabenbuchungen aller Direktionen zu Übersichten zusammengestellt. Alle Stellen, die Ausgaben anweisen dürfen, führen ein "Livre des engagements" über die Kredite, die ihnen von dem Minister oder den von ihm beauftragten Stellen auf Grund des Staatsbudgets eröffnet sind; ferner ein "Livre des liquidations", aus dem für jeden einzelnen Budgetartikel ersichtlich ist, in welcher Höhe die Verwaltung bereits Ausgaben auf ihn angewiesen hat. Diese Aufzeichnungen dienen also dem Zwecke der Wirtschaftskontrolle. Die Ausgaben zerfallen in solche, die nicht ohne vorheriges Visum des wird keine Rücksicht genommen. Die Beträge werden nach Bargeld und Wertpapieren nachgewiesen. Etatjournale u. zw.: eins für die Einnahmen und Ausgaben des Staatsbahnbetriebes und eins für die Rechnungen der Neubauverwaltung, ein weiteres endlich für andere Staatsverwaltungszweige, für die Einnahmen und Ausgaben durch die Staatsbahnkasse vollzogen werden. Ein Kontokorrentjournal, in dem alle kassenmäßig vollzogenen Einnahmen und Ausgaben verzeichnet werden, die nicht bereits im Etatjournal oder in einem der besonderen Journale für den Materialien- und den Depositendienst verrechnet sind. Im Kontokorrentjournal konzentriert sich die gesamte Geldgebarung der Kasse. Um den Gesamtkassenstand an Bargeld und Wertpapieren nachzuweisen, werden beim Abschluß des Kontokorrentjournals dem in ihm nachgewiesenen Kassenrest auch die im Depositenjournal ausgewiesenen Kassenbestände an Wertpapieren zugesetzt. Der in dieser Weise ermittelte Gessamtkassenbestand muß mit dem schließlichen Kassenrest des Hauptjournals übereinstimmen. Der Abschluß des Hauptjournals wird also durch den Abschluß des Kontokorrentbuches kontrolliert. Nach ihrer kassenmäßigen Erledigung gehen die Anweisungen an die Abteilung für den finanziellen und Rechnungsdienst, wo sie nun in den Büchern dieser Abteilung verbucht (abgestattet), d. h. zum „Ist“ gestellt werden. Diese Verbuchung erfolgt täglich, so daß die Bücher immer auf dem Laufenden gehalten werden. Die Übereinstimmung der Verbuchungen bei der Finanzabteilung mit den Eintragungen in den Kassajournalen und dem sog. „Durchführungsjournal“ (im Journal für die Buchungsanweisungen) wird durch Vergleich festgestellt. In allen Büchern der Finanzabteilung, mit Ausnahme des Depositenbuches, wird ein Monatsabschluß gemacht. Auf Grund dieser Abschlüsse stellt die Finanzabteilung ihre monatlichen Gebarungsausweise zusammen, u. zw.: einen Ausweis über die etatmäßige Gebarung, getrennt nach Ordinarium, Extraordinarium und Investitionsprogramm, einen ferneren Ausweis über die Kontokorrentgebarung und einen Ausweis über die Gebarung mit dem Materialienvorratsfonds. Diese Gebarungsausweise werden bis zum 15. des zweitfolgenden Monats dem Eisenbahnministerium vorgelegt. Alle Bücher, mit Ausnahme des Depositenbuches, werden am Ende des Rechnungsjahres geschlossen, danach wird ein Jahresrechnungsabschluß aufgestellt, in denen die Ergebnisse des Jahres den Budgetansätzen gegenübergestellt werden. Der Jahresrechnungsabschluß muß bis zum 1. April dem Eisenbahnministerium vorliegen. In ähnlicher Weise wie die Finanzabteilung macht auch die Kassa in ihren Journalen Monats- und Jahresabschluß. Hinzu kommt aber bei den Kassen noch ein Tagesabschluß. Er besteht in einer Aufnahme der gesamten Kassenbestände in Geld und Wertpapieren. Sein Ergebnis wird fortlaufend in dem Kassastandesausweis und Valutenskonto verbucht. Über die gesamte Kassengebarung des Tages wird ein summarischer Kassenrapport aufgestellt, der dem Staatsbahndirektor und am letzten Tage des Monats auch dem Finanzdepartement des Eisenbahnministeriums vorgelegt wird. Am 31. Dezember jedes Jahres wird eine genaue Aufnahme (Inventur) der wirklich vorhandenen Kassenbestände gemacht; ihr Ergebnis muß mit den durch die Journale ausgewiesenen Summen übereinstimmen. Dem obersten Rechnungshof liegt die endgültige Prüfung der Jahresrechnung und danach Entlastung der Rechnungsführer ob. 3. Belgien. Ein besonderes Interesse verdient die B. der belgischen Staatsbahnen. Sie erfolgt nach dem kameralistischen System, ist aber infolge der Eigenart der Verwaltungsorganisation einigermaßen verwickelt. Die B. zerfällt in zwei selbständige Teile: eine B. der Ausgaben und eine solche der Einnahmen. Die Buchung der Ausgaben erfolgt bei jeder der vier Direktionen, die für die Staatsbahnverwaltung bestehen, je für die Ausgaben ihres Ressorts. Die Direktionen sind nach französischem Muster nicht für räumliche Bezirke, sondern für Sachgegenstände bestellt: Baudirektion, Maschinen- und Materialiendirektion, Betriebsdirektion, Direktion für die Einnahmekontrolle und dazu ein Zentralbureau. Im Zentralbureau werden die Ausgabenbuchungen aller Direktionen zu Übersichten zusammengestellt. Alle Stellen, die Ausgaben anweisen dürfen, führen ein „Livre des engagements“ über die Kredite, die ihnen von dem Minister oder den von ihm beauftragten Stellen auf Grund des Staatsbudgets eröffnet sind; ferner ein „Livre des liquidations“, aus dem für jeden einzelnen Budgetartikel ersichtlich ist, in welcher Höhe die Verwaltung bereits Ausgaben auf ihn angewiesen hat. 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Um den Gesamtkassenstand an Bargeld und Wertpapieren nachzuweisen, werden beim Abschluß des Kontokorrentjournals dem in ihm nachgewiesenen Kassenrest auch die im Depositenjournal ausgewiesenen Kassenbestände an Wertpapieren zugesetzt. Der in dieser Weise ermittelte Gessamtkassenbestand muß mit dem schließlichen Kassenrest des Hauptjournals übereinstimmen. Der Abschluß des Hauptjournals wird also durch den Abschluß des Kontokorrentbuches kontrolliert.</p><lb/> <p>Nach ihrer kassenmäßigen Erledigung gehen die Anweisungen an die Abteilung für den finanziellen und Rechnungsdienst, wo sie nun in den Büchern dieser Abteilung verbucht (abgestattet), d. h. zum „Ist“ gestellt werden. Diese Verbuchung erfolgt täglich, so daß die Bücher immer auf dem Laufenden gehalten werden. Die Übereinstimmung der Verbuchungen bei der Finanzabteilung mit den Eintragungen in den Kassajournalen und dem sog. „Durchführungsjournal“ (im Journal für die Buchungsanweisungen) wird durch Vergleich festgestellt.</p><lb/> <p>In allen Büchern der Finanzabteilung, mit Ausnahme des Depositenbuches, wird ein Monatsabschluß gemacht. Auf Grund dieser Abschlüsse stellt die Finanzabteilung ihre monatlichen <hi rendition="#g">Gebarungsausweise</hi> zusammen, u. zw.: einen Ausweis über die etatmäßige Gebarung, getrennt nach Ordinarium, Extraordinarium und Investitionsprogramm, einen ferneren Ausweis über die Kontokorrentgebarung und einen Ausweis über die Gebarung mit dem Materialienvorratsfonds. Diese Gebarungsausweise werden bis zum 15. des zweitfolgenden Monats dem Eisenbahnministerium vorgelegt.</p><lb/> <p>Alle Bücher, mit Ausnahme des Depositenbuches, werden am Ende des Rechnungsjahres geschlossen, danach wird ein Jahresrechnungsabschluß aufgestellt, in denen die Ergebnisse des Jahres den Budgetansätzen gegenübergestellt werden. Der Jahresrechnungsabschluß muß bis zum 1. April dem Eisenbahnministerium vorliegen.</p><lb/> <p>In ähnlicher Weise wie die Finanzabteilung macht auch die Kassa in ihren Journalen Monats- und Jahresabschluß. Hinzu kommt aber bei den Kassen noch ein Tagesabschluß. Er besteht in einer Aufnahme der gesamten Kassenbestände in Geld und Wertpapieren. Sein Ergebnis wird fortlaufend in dem Kassastandesausweis und Valutenskonto verbucht. 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Alle Stellen, die Ausgaben anweisen dürfen, führen ein „Livre des engagements“ über die Kredite, die ihnen von dem Minister oder den von ihm beauftragten Stellen auf Grund des Staatsbudgets eröffnet sind; ferner ein „Livre des liquidations“, aus dem für jeden einzelnen Budgetartikel ersichtlich ist, in welcher Höhe die Verwaltung bereits Ausgaben auf ihn angewiesen hat. Diese Aufzeichnungen dienen also dem Zwecke der Wirtschaftskontrolle. Die Ausgaben zerfallen in solche, die nicht ohne vorheriges Visum des </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [124/0136]
wird keine Rücksicht genommen. Die Beträge werden nach Bargeld und Wertpapieren nachgewiesen.
Etatjournale u. zw.: eins für die Einnahmen und Ausgaben des Staatsbahnbetriebes und eins für die Rechnungen der Neubauverwaltung, ein weiteres endlich für andere Staatsverwaltungszweige, für die Einnahmen und Ausgaben durch die Staatsbahnkasse vollzogen werden.
Ein Kontokorrentjournal, in dem alle kassenmäßig vollzogenen Einnahmen und Ausgaben verzeichnet werden, die nicht bereits im Etatjournal oder in einem der besonderen Journale für den Materialien- und den Depositendienst verrechnet sind. Im Kontokorrentjournal konzentriert sich die gesamte Geldgebarung der Kasse. Um den Gesamtkassenstand an Bargeld und Wertpapieren nachzuweisen, werden beim Abschluß des Kontokorrentjournals dem in ihm nachgewiesenen Kassenrest auch die im Depositenjournal ausgewiesenen Kassenbestände an Wertpapieren zugesetzt. Der in dieser Weise ermittelte Gessamtkassenbestand muß mit dem schließlichen Kassenrest des Hauptjournals übereinstimmen. Der Abschluß des Hauptjournals wird also durch den Abschluß des Kontokorrentbuches kontrolliert.
Nach ihrer kassenmäßigen Erledigung gehen die Anweisungen an die Abteilung für den finanziellen und Rechnungsdienst, wo sie nun in den Büchern dieser Abteilung verbucht (abgestattet), d. h. zum „Ist“ gestellt werden. Diese Verbuchung erfolgt täglich, so daß die Bücher immer auf dem Laufenden gehalten werden. Die Übereinstimmung der Verbuchungen bei der Finanzabteilung mit den Eintragungen in den Kassajournalen und dem sog. „Durchführungsjournal“ (im Journal für die Buchungsanweisungen) wird durch Vergleich festgestellt.
In allen Büchern der Finanzabteilung, mit Ausnahme des Depositenbuches, wird ein Monatsabschluß gemacht. Auf Grund dieser Abschlüsse stellt die Finanzabteilung ihre monatlichen Gebarungsausweise zusammen, u. zw.: einen Ausweis über die etatmäßige Gebarung, getrennt nach Ordinarium, Extraordinarium und Investitionsprogramm, einen ferneren Ausweis über die Kontokorrentgebarung und einen Ausweis über die Gebarung mit dem Materialienvorratsfonds. Diese Gebarungsausweise werden bis zum 15. des zweitfolgenden Monats dem Eisenbahnministerium vorgelegt.
Alle Bücher, mit Ausnahme des Depositenbuches, werden am Ende des Rechnungsjahres geschlossen, danach wird ein Jahresrechnungsabschluß aufgestellt, in denen die Ergebnisse des Jahres den Budgetansätzen gegenübergestellt werden. Der Jahresrechnungsabschluß muß bis zum 1. April dem Eisenbahnministerium vorliegen.
In ähnlicher Weise wie die Finanzabteilung macht auch die Kassa in ihren Journalen Monats- und Jahresabschluß. Hinzu kommt aber bei den Kassen noch ein Tagesabschluß. Er besteht in einer Aufnahme der gesamten Kassenbestände in Geld und Wertpapieren. Sein Ergebnis wird fortlaufend in dem Kassastandesausweis und Valutenskonto verbucht. Über die gesamte Kassengebarung des Tages wird ein summarischer Kassenrapport aufgestellt, der dem Staatsbahndirektor und am letzten Tage des Monats auch dem Finanzdepartement des Eisenbahnministeriums vorgelegt wird.
Am 31. Dezember jedes Jahres wird eine genaue Aufnahme (Inventur) der wirklich vorhandenen Kassenbestände gemacht; ihr Ergebnis muß mit den durch die Journale ausgewiesenen Summen übereinstimmen.
Dem obersten Rechnungshof liegt die endgültige Prüfung der Jahresrechnung und danach Entlastung der Rechnungsführer ob.
3. Belgien.
Ein besonderes Interesse verdient die B. der belgischen Staatsbahnen. Sie erfolgt nach dem kameralistischen System, ist aber infolge der Eigenart der Verwaltungsorganisation einigermaßen verwickelt. Die B. zerfällt in zwei selbständige Teile: eine B. der Ausgaben und eine solche der Einnahmen.
Die Buchung der Ausgaben erfolgt bei jeder der vier Direktionen, die für die Staatsbahnverwaltung bestehen, je für die Ausgaben ihres Ressorts. Die Direktionen sind nach französischem Muster nicht für räumliche Bezirke, sondern für Sachgegenstände bestellt: Baudirektion, Maschinen- und Materialiendirektion, Betriebsdirektion, Direktion für die Einnahmekontrolle und dazu ein Zentralbureau. Im Zentralbureau werden die Ausgabenbuchungen aller Direktionen zu Übersichten zusammengestellt. Alle Stellen, die Ausgaben anweisen dürfen, führen ein „Livre des engagements“ über die Kredite, die ihnen von dem Minister oder den von ihm beauftragten Stellen auf Grund des Staatsbudgets eröffnet sind; ferner ein „Livre des liquidations“, aus dem für jeden einzelnen Budgetartikel ersichtlich ist, in welcher Höhe die Verwaltung bereits Ausgaben auf ihn angewiesen hat. Diese Aufzeichnungen dienen also dem Zwecke der Wirtschaftskontrolle. Die Ausgaben zerfallen in solche, die nicht ohne vorheriges Visum des
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