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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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Rechnungshofes gemacht werden dürfen, und solche, die eines Visums nicht bedürfen. Zu letzteren gehören die "Depenses fixes", Ausgaben, die wie Gehälter, Löhne u. a. m. nach Grund und Höhe feststehen. Die B. über alle Ausgaben, die dem vorherigen Visum des Rechnungshofes unterliegen, wird von der allgemeinen Finanzverwaltung besorgt, die Zahlungen erfolgen durch den Staatsschatz und dessen Kassen, nicht durch die Kassen der Eisenbahnverwaltung. Bevor die Anweisungen dem Rechnungshof zugeleitet werden, unterliegen sie der Kontrolle des Generalsekretärs des Eisenbahndepartements, der die Leitung des gesamten Finanzdienstes der Staatsbahnen hat. Ihm unterstehen zu dem Zweck zwei Abteilungen: eine für die Kontrolle der sachlichen, eine andere für die der persönlichen Ausgaben.

Dem Einnahmedienst liegt die B. über die Einnahmen und über einige Ausgabenarten ob, z. B. über die Ablieferungen an die Staatskasse, die Bezüge der Angestellten, Ausgaben für die Arbeiterhilfskasse und die Kleiderkasse u. s. w. Die B. liegt den äußeren Dienststellen ob. Die Abfertigungskassen sind als selbständige rechnunglegende Stellen organisiert. Außer den Abfertigungskassen besitzt die Eisenbahnverwaltung keinerlei weitere Kassen. Die Abfertigungskassen werden ihrer Bedeutung nach in drei Klassen geteilt:

1. Klasse: Kassen, die von einem Obereinnehmer (receveurchef) geleitet werden, unter dem ein oder mehrere Einnehmer besondere Abteilungen leiten.

2. Klasse: Kassen, die von einem einzelnen Einnehmer geleitet werden.

3. Klasse: Dienststellen, auf denen die Kassen- und Buchführungsgeschäfte dem Stationsvorsteher obliegen.

Dienststellen der 1. und 2. Klasse werden als "bureaux composes", die der 3. Klasse als "bureaux simples" bezeichnet. Die gewöhnlichen Abteilungen einer Kasse 1. Klasse sind:

a) Zentralkasse, vom Obereinnehmer geleitet, b) Fahrkarten und Gepäckkasse, c) Güterkasse.

Die B. ist kontradiktorisch eingerichtet. Verwaltung und Kasse kontrollieren sich beständig gegenseitig. Es wird das im wesentlichen dadurch erreicht, daß der Kasse nur die chronologische B., den einzelnen Verwaltungsstellen aber die systematische B. überlassen bleibt. Beispielsweise führt für den Güterverkehr die Station, also eine Verwaltungsstelle Versand und Empfangsbuch, die Kasse dagegen Aufzeichnungen über den baren Kasseneingang und -ausgang. Der Kasse liegt der Fahrkartenverkauf ob, aber die Station führt Buch über die Zahl der zum Verkauf gelieferten Fahrkarten. Auch bei den Bureaux simples wird ein besonderer Beamter mit den Kassengeschäften beauftragt. Die gegenseitige Kontrolle wird dadurch erleichtert und sichergestellt, daß alle Angestellten des Rechnungs- und Kassendienstes der Direktion für die Einnahmekontrolle, die anderen Beamten der Station aber der Betriebsdirektion unterstehen.

Jede Kasse und Kassenabteilung führt als Hauptbuch ein "Journal des recettes et depenses", in dem alle Einnahmen und Ausgaben außer den eigentlichen Verkehrseinnahmen sofort eingetragen werden. Die Verkehrseinnahmen werden täglich aus den besonderen Büchern übertragen, die für sie von den Schalterbeamten geführt werden. Außerdem wird ein "Livre de caisse" für die ganze Kasse geführt, in dem alltäglich summarisch die Bewegung des Barbestandes verzeichnet wird, nachdem alle Kassenabteilungen ihre Bestände an den Kassenvorsteher abgeliefert haben.

Allmonatlich schließen die Stationen ihre Bücher ab und fertigen eine "recapitulation", die an die Direktion der Einnahmekontrolle geht. In gleicher Weise fertigen die Kassen monatlich eine Generalübersicht über Einnahmen und Ausgaben. Bei der Kontrolldirektion werden die Rekapitulationen zusammengestellt zu einem "Resume", das am Jahresschluß übereinstimmen muß mit den Generalübersichten der Kassen. Eine Zusammenstellung der Generalübersichten wird alljährlich dem Finanzministerium übersandt. In gleicher Weise dienen die Generalübersichten als Grundlage für die Jahresrechnung, die von der Kontrolldirektion dem Rechnungshof vorgelegt werden muß.

Die Kassen liefern unmittelbar an die Generalstaatskasse ab, die eine Abteilung der Banque nationale ist. Nur die Kassen, an deren Sitz sich keine Zweigstelle der Banque nationale befindet, liefern durch die Vermittlung eines "Bureau centralisateur" ab, deren es 27 gibt und denen auch der Ausgleich unter den Beständen der einzelnen Kassen obliegt.

4. Italien.

Welche Schwierigkeiten entstehen, wenn bei einer Verstaatlichung der Eisenbahnen die kaufmännische B. auch von der Staatsbahnverwaltung beibehalten wird, hat sich neuerdings in Italien gezeigt. Als im Jahre 1905 in Italien der Staatsbahnbetrieb eingerichtet wurde, behielt man anfänglich die Buchführung der bisherigen Betriebsgesellschaften bei. Es erwies sich aber schon in den ersten Jahren des Staatsbetriebes, daß es

Rechnungshofes gemacht werden dürfen, und solche, die eines Visums nicht bedürfen. Zu letzteren gehören die „Dépenses fixes“, Ausgaben, die wie Gehälter, Löhne u. a. m. nach Grund und Höhe feststehen. Die B. über alle Ausgaben, die dem vorherigen Visum des Rechnungshofes unterliegen, wird von der allgemeinen Finanzverwaltung besorgt, die Zahlungen erfolgen durch den Staatsschatz und dessen Kassen, nicht durch die Kassen der Eisenbahnverwaltung. Bevor die Anweisungen dem Rechnungshof zugeleitet werden, unterliegen sie der Kontrolle des Generalsekretärs des Eisenbahndepartements, der die Leitung des gesamten Finanzdienstes der Staatsbahnen hat. Ihm unterstehen zu dem Zweck zwei Abteilungen: eine für die Kontrolle der sachlichen, eine andere für die der persönlichen Ausgaben.

Dem Einnahmedienst liegt die B. über die Einnahmen und über einige Ausgabenarten ob, z. B. über die Ablieferungen an die Staatskasse, die Bezüge der Angestellten, Ausgaben für die Arbeiterhilfskasse und die Kleiderkasse u. s. w. Die B. liegt den äußeren Dienststellen ob. Die Abfertigungskassen sind als selbständige rechnunglegende Stellen organisiert. Außer den Abfertigungskassen besitzt die Eisenbahnverwaltung keinerlei weitere Kassen. Die Abfertigungskassen werden ihrer Bedeutung nach in drei Klassen geteilt:

1. Klasse: Kassen, die von einem Obereinnehmer (receveurchef) geleitet werden, unter dem ein oder mehrere Einnehmer besondere Abteilungen leiten.

2. Klasse: Kassen, die von einem einzelnen Einnehmer geleitet werden.

3. Klasse: Dienststellen, auf denen die Kassen- und Buchführungsgeschäfte dem Stationsvorsteher obliegen.

Dienststellen der 1. und 2. Klasse werden als „bureaux composés“, die der 3. Klasse als „bureaux simples“ bezeichnet. Die gewöhnlichen Abteilungen einer Kasse 1. Klasse sind:

a) Zentralkasse, vom Obereinnehmer geleitet, b) Fahrkarten und Gepäckkasse, c) Güterkasse.

Die B. ist kontradiktorisch eingerichtet. Verwaltung und Kasse kontrollieren sich beständig gegenseitig. Es wird das im wesentlichen dadurch erreicht, daß der Kasse nur die chronologische B., den einzelnen Verwaltungsstellen aber die systematische B. überlassen bleibt. Beispielsweise führt für den Güterverkehr die Station, also eine Verwaltungsstelle Versand und Empfangsbuch, die Kasse dagegen Aufzeichnungen über den baren Kasseneingang und -ausgang. Der Kasse liegt der Fahrkartenverkauf ob, aber die Station führt Buch über die Zahl der zum Verkauf gelieferten Fahrkarten. Auch bei den Bureaux simples wird ein besonderer Beamter mit den Kassengeschäften beauftragt. Die gegenseitige Kontrolle wird dadurch erleichtert und sichergestellt, daß alle Angestellten des Rechnungs- und Kassendienstes der Direktion für die Einnahmekontrolle, die anderen Beamten der Station aber der Betriebsdirektion unterstehen.

Jede Kasse und Kassenabteilung führt als Hauptbuch ein „Journal des recettes et dépenses“, in dem alle Einnahmen und Ausgaben außer den eigentlichen Verkehrseinnahmen sofort eingetragen werden. Die Verkehrseinnahmen werden täglich aus den besonderen Büchern übertragen, die für sie von den Schalterbeamten geführt werden. Außerdem wird ein „Livre de caisse“ für die ganze Kasse geführt, in dem alltäglich summarisch die Bewegung des Barbestandes verzeichnet wird, nachdem alle Kassenabteilungen ihre Bestände an den Kassenvorsteher abgeliefert haben.

Allmonatlich schließen die Stationen ihre Bücher ab und fertigen eine „récapitulation“, die an die Direktion der Einnahmekontrolle geht. In gleicher Weise fertigen die Kassen monatlich eine Generalübersicht über Einnahmen und Ausgaben. Bei der Kontrolldirektion werden die Rekapitulationen zusammengestellt zu einem „Résumé“, das am Jahresschluß übereinstimmen muß mit den Generalübersichten der Kassen. Eine Zusammenstellung der Generalübersichten wird alljährlich dem Finanzministerium übersandt. In gleicher Weise dienen die Generalübersichten als Grundlage für die Jahresrechnung, die von der Kontrolldirektion dem Rechnungshof vorgelegt werden muß.

Die Kassen liefern unmittelbar an die Generalstaatskasse ab, die eine Abteilung der Banque nationale ist. Nur die Kassen, an deren Sitz sich keine Zweigstelle der Banque nationale befindet, liefern durch die Vermittlung eines „Bureau centralisateur“ ab, deren es 27 gibt und denen auch der Ausgleich unter den Beständen der einzelnen Kassen obliegt.

4. Italien.

Welche Schwierigkeiten entstehen, wenn bei einer Verstaatlichung der Eisenbahnen die kaufmännische B. auch von der Staatsbahnverwaltung beibehalten wird, hat sich neuerdings in Italien gezeigt. Als im Jahre 1905 in Italien der Staatsbahnbetrieb eingerichtet wurde, behielt man anfänglich die Buchführung der bisherigen Betriebsgesellschaften bei. Es erwies sich aber schon in den ersten Jahren des Staatsbetriebes, daß es

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[125/0137] Rechnungshofes gemacht werden dürfen, und solche, die eines Visums nicht bedürfen. Zu letzteren gehören die „Dépenses fixes“, Ausgaben, die wie Gehälter, Löhne u. a. m. nach Grund und Höhe feststehen. Die B. über alle Ausgaben, die dem vorherigen Visum des Rechnungshofes unterliegen, wird von der allgemeinen Finanzverwaltung besorgt, die Zahlungen erfolgen durch den Staatsschatz und dessen Kassen, nicht durch die Kassen der Eisenbahnverwaltung. Bevor die Anweisungen dem Rechnungshof zugeleitet werden, unterliegen sie der Kontrolle des Generalsekretärs des Eisenbahndepartements, der die Leitung des gesamten Finanzdienstes der Staatsbahnen hat. Ihm unterstehen zu dem Zweck zwei Abteilungen: eine für die Kontrolle der sachlichen, eine andere für die der persönlichen Ausgaben. Dem Einnahmedienst liegt die B. über die Einnahmen und über einige Ausgabenarten ob, z. B. über die Ablieferungen an die Staatskasse, die Bezüge der Angestellten, Ausgaben für die Arbeiterhilfskasse und die Kleiderkasse u. s. w. Die B. liegt den äußeren Dienststellen ob. Die Abfertigungskassen sind als selbständige rechnunglegende Stellen organisiert. Außer den Abfertigungskassen besitzt die Eisenbahnverwaltung keinerlei weitere Kassen. Die Abfertigungskassen werden ihrer Bedeutung nach in drei Klassen geteilt: 1. Klasse: Kassen, die von einem Obereinnehmer (receveurchef) geleitet werden, unter dem ein oder mehrere Einnehmer besondere Abteilungen leiten. 2. Klasse: Kassen, die von einem einzelnen Einnehmer geleitet werden. 3. Klasse: Dienststellen, auf denen die Kassen- und Buchführungsgeschäfte dem Stationsvorsteher obliegen. Dienststellen der 1. und 2. Klasse werden als „bureaux composés“, die der 3. Klasse als „bureaux simples“ bezeichnet. Die gewöhnlichen Abteilungen einer Kasse 1. Klasse sind: a) Zentralkasse, vom Obereinnehmer geleitet, b) Fahrkarten und Gepäckkasse, c) Güterkasse. Die B. ist kontradiktorisch eingerichtet. Verwaltung und Kasse kontrollieren sich beständig gegenseitig. Es wird das im wesentlichen dadurch erreicht, daß der Kasse nur die chronologische B., den einzelnen Verwaltungsstellen aber die systematische B. überlassen bleibt. Beispielsweise führt für den Güterverkehr die Station, also eine Verwaltungsstelle Versand und Empfangsbuch, die Kasse dagegen Aufzeichnungen über den baren Kasseneingang und -ausgang. Der Kasse liegt der Fahrkartenverkauf ob, aber die Station führt Buch über die Zahl der zum Verkauf gelieferten Fahrkarten. Auch bei den Bureaux simples wird ein besonderer Beamter mit den Kassengeschäften beauftragt. Die gegenseitige Kontrolle wird dadurch erleichtert und sichergestellt, daß alle Angestellten des Rechnungs- und Kassendienstes der Direktion für die Einnahmekontrolle, die anderen Beamten der Station aber der Betriebsdirektion unterstehen. Jede Kasse und Kassenabteilung führt als Hauptbuch ein „Journal des recettes et dépenses“, in dem alle Einnahmen und Ausgaben außer den eigentlichen Verkehrseinnahmen sofort eingetragen werden. Die Verkehrseinnahmen werden täglich aus den besonderen Büchern übertragen, die für sie von den Schalterbeamten geführt werden. Außerdem wird ein „Livre de caisse“ für die ganze Kasse geführt, in dem alltäglich summarisch die Bewegung des Barbestandes verzeichnet wird, nachdem alle Kassenabteilungen ihre Bestände an den Kassenvorsteher abgeliefert haben. Allmonatlich schließen die Stationen ihre Bücher ab und fertigen eine „récapitulation“, die an die Direktion der Einnahmekontrolle geht. In gleicher Weise fertigen die Kassen monatlich eine Generalübersicht über Einnahmen und Ausgaben. Bei der Kontrolldirektion werden die Rekapitulationen zusammengestellt zu einem „Résumé“, das am Jahresschluß übereinstimmen muß mit den Generalübersichten der Kassen. Eine Zusammenstellung der Generalübersichten wird alljährlich dem Finanzministerium übersandt. In gleicher Weise dienen die Generalübersichten als Grundlage für die Jahresrechnung, die von der Kontrolldirektion dem Rechnungshof vorgelegt werden muß. Die Kassen liefern unmittelbar an die Generalstaatskasse ab, die eine Abteilung der Banque nationale ist. Nur die Kassen, an deren Sitz sich keine Zweigstelle der Banque nationale befindet, liefern durch die Vermittlung eines „Bureau centralisateur“ ab, deren es 27 gibt und denen auch der Ausgleich unter den Beständen der einzelnen Kassen obliegt. 4. Italien. Welche Schwierigkeiten entstehen, wenn bei einer Verstaatlichung der Eisenbahnen die kaufmännische B. auch von der Staatsbahnverwaltung beibehalten wird, hat sich neuerdings in Italien gezeigt. Als im Jahre 1905 in Italien der Staatsbahnbetrieb eingerichtet wurde, behielt man anfänglich die Buchführung der bisherigen Betriebsgesellschaften bei. Es erwies sich aber schon in den ersten Jahren des Staatsbetriebes, daß es

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/137>, abgerufen am 02.11.2024.