Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.2. Vom Fahrzeug aus gesehen muß die Stoßfläche des linken B. eben, die des rechten gewölbt sein. Diese Wölbung muß bei neuer Scheibe eine Höhe von mindestens 25 mm haben. Der Durchmesser der Bufferscheiben muß mindestens 340 mm, bei Wagen mit Drehgestellen mindestens 400 mm betragen, darf jedoch bei Wagen mit Übergangsbrücken und Faltenbälgen 450 mm nicht übersteigen. Gegen Verdrehung gesicherte Bufferscheiben mit einem Durchmesser von mehr als 340 mm dürfen oben und unten wagrechte Abgrenzungen erhalten, die von der Mitte der Bufferscheibe mindestens 170 mm abstehen müssen. § 78. 1. Vor der Kopfschwelle muß beiderseits der Wagenmitte je ein freier Raum mit folgenden Mindestmaßen vorhanden sein:
Tiefe in der Längsrichtung der Fahrzeuge, von der Stoßfläche der nicht eingedrückten B. ab gemessen 300 mm + Eindrückung "b" (vgl. § 77, Abs. 1). 2. Alle außerhalb dieser Räume vorspringenden Teile der Bremsersitze, Bremserhütten, Geländer der Übergangsbrücken u. s. w. müssen, soweit in den Vereinbarungen nicht anderes bestimmt ist, hinter der Stoßfläche der nicht eingedrückten B. mindestens 40 mm + Eindrückung "b" zurückstehen (vgl. § 77, Abs. 1). Einschlägige Bestimmungen für den internationalen Verkehr enthalten ferner die Vereinbarungen der internationalen Konferenz in Bern, vom 18. Mai 1907 (technische Einheit). Diese Bestimmungen, die für die Übergangsfähigkeit der Wagen der belgischen, bulgarischen, dänischen, französischen, italienischen, norwegischen, rumänischen, rußischen, schwedischen und schweizerischen Wagen sowie der Wagen der zum Verein Deutscher Eisenbahn-Verwaltungen gehörigen Bahnen gelten, sind nachstehend (Kolonne A) zusammengestellt und in der Kolonne B die entsprechenden Bestimmungen der technischen Vereinbarungen vom 3.-5. September 1908 enthalten. Rybak. Bufferstand, Bufferdifferenz, (buffer height; hauteur de tamponnement; altezza del respingente dal piano del ferro). Durch die Buffer - der VDEV. hat neuerdings die Schreibweise Puffer eingeführt - soll ein sicherer Lauf der Wagen, wenn sie sich während der Fahrt 2. Vom Fahrzeug aus gesehen muß die Stoßfläche des linken B. eben, die des rechten gewölbt sein. Diese Wölbung muß bei neuer Scheibe eine Höhe von mindestens 25 mm haben. Der Durchmesser der Bufferscheiben muß mindestens 340 mm, bei Wagen mit Drehgestellen mindestens 400 mm betragen, darf jedoch bei Wagen mit Übergangsbrücken und Faltenbälgen 450 mm nicht übersteigen. Gegen Verdrehung gesicherte Bufferscheiben mit einem Durchmesser von mehr als 340 mm dürfen oben und unten wagrechte Abgrenzungen erhalten, die von der Mitte der Bufferscheibe mindestens 170 mm abstehen müssen. § 78. 1. Vor der Kopfschwelle muß beiderseits der Wagenmitte je ein freier Raum mit folgenden Mindestmaßen vorhanden sein:
Tiefe in der Längsrichtung der Fahrzeuge, von der Stoßfläche der nicht eingedrückten B. ab gemessen 300 mm + Eindrückung „b“ (vgl. § 77, Abs. 1). 2. Alle außerhalb dieser Räume vorspringenden Teile der Bremsersitze, Bremserhütten, Geländer der Übergangsbrücken u. s. w. müssen, soweit in den Vereinbarungen nicht anderes bestimmt ist, hinter der Stoßfläche der nicht eingedrückten B. mindestens 40 mm + Eindrückung „b“ zurückstehen (vgl. § 77, Abs. 1). Einschlägige Bestimmungen für den internationalen Verkehr enthalten ferner die Vereinbarungen der internationalen Konferenz in Bern, vom 18. Mai 1907 (technische Einheit). Diese Bestimmungen, die für die Übergangsfähigkeit der Wagen der belgischen, bulgarischen, dänischen, französischen, italienischen, norwegischen, rumänischen, rußischen, schwedischen und schweizerischen Wagen sowie der Wagen der zum Verein Deutscher Eisenbahn-Verwaltungen gehörigen Bahnen gelten, sind nachstehend (Kolonne A) zusammengestellt und in der Kolonne B die entsprechenden Bestimmungen der technischen Vereinbarungen vom 3.–5. September 1908 enthalten. Rybak. Bufferstand, Bufferdifferenz, (buffer height; hauteur de tamponnément; altezza del respingente dal piano del ferro). Durch die Buffer – der VDEV. hat neuerdings die Schreibweise Puffer eingeführt – soll ein sicherer Lauf der Wagen, wenn sie sich während der Fahrt <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p> <pb facs="#f0157" n="145"/> </p><lb/> <p>2. Vom Fahrzeug aus gesehen muß die Stoßfläche des linken B. eben, die des rechten gewölbt sein. Diese Wölbung muß bei neuer Scheibe eine Höhe von mindestens 25 <hi rendition="#i">mm</hi> haben. Der Durchmesser der Bufferscheiben muß mindestens 340 <hi rendition="#i">mm,</hi> bei Wagen mit Drehgestellen mindestens 400 <hi rendition="#i">mm</hi> betragen, darf jedoch bei Wagen mit Übergangsbrücken und Faltenbälgen 450 <hi rendition="#i">mm</hi> nicht übersteigen. Gegen Verdrehung gesicherte Bufferscheiben mit einem Durchmesser von mehr als 340 <hi rendition="#i">mm</hi> dürfen oben und unten wagrechte Abgrenzungen erhalten, die von der Mitte der Bufferscheibe mindestens 170 <hi rendition="#i">mm</hi> abstehen müssen.</p><lb/> <p>§ 78. 1. Vor der Kopfschwelle muß beiderseits der Wagenmitte je ein freier Raum mit folgenden Mindestmaßen vorhanden sein:</p><lb/> <table> <row> <cell>Breite, von den äußersten Teilen</cell> <cell/> </row><lb/> <row> <cell>der Zugvorrichtung ab gemessen</cell> <cell>400 <hi rendition="#i">mm</hi></cell> </row><lb/> <row> <cell>Höhe über Schienenoberkante</cell> <cell>2000 <hi rendition="#i">mm</hi></cell> </row><lb/> </table> <p>Tiefe in der Längsrichtung der Fahrzeuge, von der Stoßfläche der nicht eingedrückten B. ab gemessen 300 <hi rendition="#i">mm</hi> + Eindrückung „<hi rendition="#i">b</hi>“ (vgl. § 77, Abs. 1).</p><lb/> <p>2. Alle außerhalb dieser Räume vorspringenden Teile der Bremsersitze, Bremserhütten, Geländer der Übergangsbrücken u. s. w. müssen, soweit in den Vereinbarungen nicht anderes bestimmt ist, hinter der Stoßfläche der nicht eingedrückten B. mindestens 40 <hi rendition="#i">mm</hi> + Eindrückung „<hi rendition="#i">b</hi>“ zurückstehen (vgl. § 77, Abs. 1).</p><lb/> <p>Einschlägige Bestimmungen für den internationalen Verkehr enthalten ferner die Vereinbarungen der internationalen Konferenz in Bern, vom 18. Mai 1907 (technische Einheit). Diese Bestimmungen, die für die Übergangsfähigkeit der Wagen der belgischen, bulgarischen, dänischen, französischen, italienischen, norwegischen, rumänischen, rußischen, schwedischen und schweizerischen Wagen sowie der Wagen der zum Verein Deutscher Eisenbahn-Verwaltungen gehörigen Bahnen gelten, sind nachstehend (Kolonne <hi rendition="#i">A</hi>) zusammengestellt und in der Kolonne <hi rendition="#i">B</hi> die entsprechenden Bestimmungen der technischen Vereinbarungen vom 3.–5. September 1908 enthalten.</p><lb/> <table facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen03_1912/figures/roell_eisenbahnwesen03_1912_figure-0184.jpg" rendition="#c"> <row> <cell/> </row> </table><lb/> <p rendition="#right">Rybak.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Bufferstand, Bufferdifferenz,</hi><hi rendition="#i">(buffer height; hauteur de tamponnément; altezza del respingente dal piano del ferro).</hi> Durch die Buffer – der VDEV. hat neuerdings die Schreibweise Puffer eingeführt – soll ein sicherer Lauf der Wagen, wenn sie sich während der Fahrt </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [145/0157]
2. Vom Fahrzeug aus gesehen muß die Stoßfläche des linken B. eben, die des rechten gewölbt sein. Diese Wölbung muß bei neuer Scheibe eine Höhe von mindestens 25 mm haben. Der Durchmesser der Bufferscheiben muß mindestens 340 mm, bei Wagen mit Drehgestellen mindestens 400 mm betragen, darf jedoch bei Wagen mit Übergangsbrücken und Faltenbälgen 450 mm nicht übersteigen. Gegen Verdrehung gesicherte Bufferscheiben mit einem Durchmesser von mehr als 340 mm dürfen oben und unten wagrechte Abgrenzungen erhalten, die von der Mitte der Bufferscheibe mindestens 170 mm abstehen müssen.
§ 78. 1. Vor der Kopfschwelle muß beiderseits der Wagenmitte je ein freier Raum mit folgenden Mindestmaßen vorhanden sein:
Breite, von den äußersten Teilen
der Zugvorrichtung ab gemessen 400 mm
Höhe über Schienenoberkante 2000 mm
Tiefe in der Längsrichtung der Fahrzeuge, von der Stoßfläche der nicht eingedrückten B. ab gemessen 300 mm + Eindrückung „b“ (vgl. § 77, Abs. 1).
2. Alle außerhalb dieser Räume vorspringenden Teile der Bremsersitze, Bremserhütten, Geländer der Übergangsbrücken u. s. w. müssen, soweit in den Vereinbarungen nicht anderes bestimmt ist, hinter der Stoßfläche der nicht eingedrückten B. mindestens 40 mm + Eindrückung „b“ zurückstehen (vgl. § 77, Abs. 1).
Einschlägige Bestimmungen für den internationalen Verkehr enthalten ferner die Vereinbarungen der internationalen Konferenz in Bern, vom 18. Mai 1907 (technische Einheit). Diese Bestimmungen, die für die Übergangsfähigkeit der Wagen der belgischen, bulgarischen, dänischen, französischen, italienischen, norwegischen, rumänischen, rußischen, schwedischen und schweizerischen Wagen sowie der Wagen der zum Verein Deutscher Eisenbahn-Verwaltungen gehörigen Bahnen gelten, sind nachstehend (Kolonne A) zusammengestellt und in der Kolonne B die entsprechenden Bestimmungen der technischen Vereinbarungen vom 3.–5. September 1908 enthalten.
Rybak.
Bufferstand, Bufferdifferenz, (buffer height; hauteur de tamponnément; altezza del respingente dal piano del ferro). Durch die Buffer – der VDEV. hat neuerdings die Schreibweise Puffer eingeführt – soll ein sicherer Lauf der Wagen, wenn sie sich während der Fahrt
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