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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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§§ 11, 12 und 13 regeln die Anzeigepflicht bei Fahrlässigkeit im Betriebe, bei Explosionen und enthalten auch die Strafbestimmungen.

Ungarn. Die auf die D. bezüglichen Vorschriften sind Gegenstand des Regierungserlasses für Kesselangelegenheiten, Z. 2279 ex 1886, ferner gelten verschiedene, diese Verordnungen erläuternde und ergänzende Ministerialerlasse, sowie die vom königl. ung. Handelsministerium unter Zahl 17001 ex 1901 erlassene Dienstvorschrift für die Gewerbeinspektoren. Die Vorschriften decken sich im allgemeinen mit den österreichischen.

Die Druckproben der Lokomotivkessel werden von Organen der ungarischen Generalinspektion für Eisenbahn und Schiffahrt vorgenommen. Die ung. Staatsbahnen sind befugt, die Erprobung der in ihrem Betrieb sich befindenden Kessel (Lokomotiv-, Dampf-heizungs-, Motoren-, Wasserstations- und Stabilkessel) im eigenen Wirkungskreis (der Generalinspektion, bzw. der Gewerbeinspektion) durch ihre eigenen Organe vorzunehmen. (Vgl. Vorschrift für die ung. Generalinspektion Z. 2662 ex 1906 und Verordnung des ung. Handelsministers vom 10. Mai 1908. Z. 85077/VI A.)

In Belgien werden die D. in zwei Kategorien eingeteilt, u. zw. in Stabilkessel und mobile Apparate, die entweder selbstbeweglich sind oder bei denen eine öftere und leicht durchzuführende Ortsveränderung anzunehmen ist, die ihrer Bestimmung entspricht. (Lokomotiven, Lokomobile, Schiffe, Automobile u. s. w.). Die erste Kategorie bedarf einer behördlichen Genehmigung, die letzteren unterliegen bloß der Anmeldepflicht.

Für Lokomotiven gelten die gleichen Vorschriften wie für Stabilkessel, u. zw. im vollen Umfang, nur daß Lokomotivkessel alle 5 Jahre zur genauen Untersuchung zu gelangen haben, im Gegensatz zu den Stabilkesseln, für die alle 10 Jahre die genaue Revision vorgeschrieben ist. Wechseln die Lokomotiven den Besitzer, so ist eine Wiedererprobung vorgeschrieben.

In Frankreich haben gegenwärtig folgende Gesetze Geltung:

1. Gesetz vom 21. Juli 1856, betreffend Übertretungen der Vorschriften in Bezug auf Dampfapparate und Dampfschiffe;

2. die Verordnungen vom 30. April 1880 und vom 29. Juni 1886, betreffend Landdampfkessel;

3. Gesetz vom 18. Juni 1900, das einzelne Artikel des Gesetzes vom 21. April 1856 ändert;

4. Verordnung vom 9. Oktober 1907, die die Kesselprobevorschriften genau regelt. Die Probedrucke sind aus nachstehender Tabelle (in der p den Betriebsdruck und p' den entsprechenden Probedruck in Atm. bezeichnet) zu entnehmen:



In Italien ist das D.wesen durch das Gesetz vom 31. Dezember 1888 geregelt und findet dieses auf alle im Eisenbahnbetriebsdienst (einschl. der auf Dampfstraßenbahnen verwendeten D.) Anwendung.

In Rußland sind die auf die D. bezüglichen Bestimmungen in den "Regeln für D." vom 30. Juli 1890, bzw. in den Vorschriften des Finanzministeriums vom 28. August 1890 enthalten. (Riga, Verlag v. N. Kymnel 1899).

Schweden hat kein eigentliches Dampfkesselgesetz. Ein i. J. 1906 von der Regierung im schwedischen Reichstage vorgelegter Gesetzentwurf wurde mit der Begründung abgelehnt, daß eine erhöhte Sicherheit im Dampfkesselbetrieb, die durch den Gesetzentwurf erzielt werden sollte, leicht durch Erweiterung der Befugnisse der staatlichen Gewerbeinspektoren erreicht werden könne. Eine Ministerialverordnung vom Jahre 1864 enthält jedoch Bestimmungen betreffs der Ausrüstung der Kessel mit Sicherheitsventilen, Manometern u. dgl., auch hinsichtlich des Probewesens. Die Dimensionierung der Landkessel erfolgt in Schweden auf Grund der bereits erwähnten Hamburger Normen, die der Schiffskessel entsprechend den Vorschriften des englischen Board of Trade, oder des englischen Lloyd.

Die Eisenbahnen unterstehen hinsichtlich der Lokomotivkessel nicht der Staatsaufsicht, sondern haben ihre eigenen Vorschriften.

Schweiz. In der Schweiz bestehen lediglich einzelne Bundesvorschriften für Stabilkessel. Schiffs- und Lokomobil- sowie Lokomotivkessel sind in bezug auf Ausrüstung, Prüfung, Wartung u. s. w. an Kantonalverordnungen gebunden, deren Detailbestimmungen in den einzelnen Kantonen vielfach übereinstimmen.

In der Türkei gibt es für D. keinerlei Vorschriften oder Gesetze, weder für Bahnen, noch für Private.

Die Orientbahngesellschaft hält sich an die TV. des VDEV., obwohl sie nicht Vereinsmitglied ist.

England. Es besteht kein Gesetz und keine Bestimmung über Landdampfkessel, nur Kessel für Personendampfer unterliegen der staatlichen Aufsicht; erst im Jahre 1882 wurde das Gesetz über die "Dampfkesselexplosionen" veröffentlicht, das sich darauf beschränkt, zu bestimmen, daß nach jedem, einem D. zugestoßenen Unfall, durch staatliche Organe eine Untersuchung wegen Erforschung der Ursachen und Folgen des Unfalles zu erfolgen habe. Der Bericht wird dem Board of Trade vorgelegt und muß veröffentlicht werden. Die Untersuchungsorgane (1 Techniker und 1 Jurist) bilden einen summarischen Gerichtshof, der weitgehende Vollmachten hat und sogar Geldstrafen auferlegen kann.

Vereinigte Staaten von Nordamerika. Allgemein gültige Vorschriften bestehen dort nur betreffs der Schiffskessel. Die Eisenbahnen der meisten Staaten besitzen hinsichtlich ihrer Kessel, mit Ausnahme von schwimmenden Kesseln, ihre eigenen Vorschriften und unterstehen in diesem Falle die Kessel nur der Kontrolle der eigenen Organe. Doch kommt auch eine staatliche Einflußnahme auf das Kesselwesen der Eisenbahnen vor. So besteht in New York ein mit 1. September 1907 in Kraft getretenes Gesetz, das die Verwaltungsräte, Direktoren und Superintendenten jeder mit Dampf betriebenen Eisenbahn verpflichtet, gründliche Untersuchungen der Kessel durch geeignete Personen vornehmen zu lassen.

Weiters enthält dieses Gesetz Bestimmungen über das Material und die Maße der Kessel, Lage der Armaturen u. s. w. Wenn der staatliche Inspektor Kessel und Armaturen zum Dienste für geeignet erklärt, hat er ein Zertifikat auszustellen und dieses der Railroad-Commission zu übermitteln, wogegen eine Abschrift der Bahngesellschaft verbleibt und eine zweite Abschrift im Führerhaus der Lokomotive angebracht wird. Wenn ein Lokomotivkessel als dienstuntauglich erklärt wird, darf er nicht früher in Verwendung genommen werden, als bis er vollkommen tauglich hergestellt ist.

§§ 11, 12 und 13 regeln die Anzeigepflicht bei Fahrlässigkeit im Betriebe, bei Explosionen und enthalten auch die Strafbestimmungen.

Ungarn. Die auf die D. bezüglichen Vorschriften sind Gegenstand des Regierungserlasses für Kesselangelegenheiten, Z. 2279 ex 1886, ferner gelten verschiedene, diese Verordnungen erläuternde und ergänzende Ministerialerlasse, sowie die vom königl. ung. Handelsministerium unter Zahl 17001 ex 1901 erlassene Dienstvorschrift für die Gewerbeinspektoren. Die Vorschriften decken sich im allgemeinen mit den österreichischen.

Die Druckproben der Lokomotivkessel werden von Organen der ungarischen Generalinspektion für Eisenbahn und Schiffahrt vorgenommen. Die ung. Staatsbahnen sind befugt, die Erprobung der in ihrem Betrieb sich befindenden Kessel (Lokomotiv-, Dampf-heizungs-, Motoren-, Wasserstations- und Stabilkessel) im eigenen Wirkungskreis (der Generalinspektion, bzw. der Gewerbeinspektion) durch ihre eigenen Organe vorzunehmen. (Vgl. Vorschrift für die ung. Generalinspektion Z. 2662 ex 1906 und Verordnung des ung. Handelsministers vom 10. Mai 1908. Z. 85077/VI A.)

In Belgien werden die D. in zwei Kategorien eingeteilt, u. zw. in Stabilkessel und mobile Apparate, die entweder selbstbeweglich sind oder bei denen eine öftere und leicht durchzuführende Ortsveränderung anzunehmen ist, die ihrer Bestimmung entspricht. (Lokomotiven, Lokomobile, Schiffe, Automobile u. s. w.). Die erste Kategorie bedarf einer behördlichen Genehmigung, die letzteren unterliegen bloß der Anmeldepflicht.

Für Lokomotiven gelten die gleichen Vorschriften wie für Stabilkessel, u. zw. im vollen Umfang, nur daß Lokomotivkessel alle 5 Jahre zur genauen Untersuchung zu gelangen haben, im Gegensatz zu den Stabilkesseln, für die alle 10 Jahre die genaue Revision vorgeschrieben ist. Wechseln die Lokomotiven den Besitzer, so ist eine Wiedererprobung vorgeschrieben.

In Frankreich haben gegenwärtig folgende Gesetze Geltung:

1. Gesetz vom 21. Juli 1856, betreffend Übertretungen der Vorschriften in Bezug auf Dampfapparate und Dampfschiffe;

2. die Verordnungen vom 30. April 1880 und vom 29. Juni 1886, betreffend Landdampfkessel;

3. Gesetz vom 18. Juni 1900, das einzelne Artikel des Gesetzes vom 21. April 1856 ändert;

4. Verordnung vom 9. Oktober 1907, die die Kesselprobevorschriften genau regelt. Die Probedrucke sind aus nachstehender Tabelle (in der p den Betriebsdruck und p' den entsprechenden Probedruck in Atm. bezeichnet) zu entnehmen:



In Italien ist das D.wesen durch das Gesetz vom 31. Dezember 1888 geregelt und findet dieses auf alle im Eisenbahnbetriebsdienst (einschl. der auf Dampfstraßenbahnen verwendeten D.) Anwendung.

In Rußland sind die auf die D. bezüglichen Bestimmungen in den „Regeln für D.“ vom 30. Juli 1890, bzw. in den Vorschriften des Finanzministeriums vom 28. August 1890 enthalten. (Riga, Verlag v. N. Kymnel 1899).

Schweden hat kein eigentliches Dampfkesselgesetz. Ein i. J. 1906 von der Regierung im schwedischen Reichstage vorgelegter Gesetzentwurf wurde mit der Begründung abgelehnt, daß eine erhöhte Sicherheit im Dampfkesselbetrieb, die durch den Gesetzentwurf erzielt werden sollte, leicht durch Erweiterung der Befugnisse der staatlichen Gewerbeinspektoren erreicht werden könne. Eine Ministerialverordnung vom Jahre 1864 enthält jedoch Bestimmungen betreffs der Ausrüstung der Kessel mit Sicherheitsventilen, Manometern u. dgl., auch hinsichtlich des Probewesens. Die Dimensionierung der Landkessel erfolgt in Schweden auf Grund der bereits erwähnten Hamburger Normen, die der Schiffskessel entsprechend den Vorschriften des englischen Board of Trade, oder des englischen Lloyd.

Die Eisenbahnen unterstehen hinsichtlich der Lokomotivkessel nicht der Staatsaufsicht, sondern haben ihre eigenen Vorschriften.

Schweiz. In der Schweiz bestehen lediglich einzelne Bundesvorschriften für Stabilkessel. Schiffs- und Lokomobil- sowie Lokomotivkessel sind in bezug auf Ausrüstung, Prüfung, Wartung u. s. w. an Kantonalverordnungen gebunden, deren Detailbestimmungen in den einzelnen Kantonen vielfach übereinstimmen.

In der Türkei gibt es für D. keinerlei Vorschriften oder Gesetze, weder für Bahnen, noch für Private.

Die Orientbahngesellschaft hält sich an die TV. des VDEV., obwohl sie nicht Vereinsmitglied ist.

England. Es besteht kein Gesetz und keine Bestimmung über Landdampfkessel, nur Kessel für Personendampfer unterliegen der staatlichen Aufsicht; erst im Jahre 1882 wurde das Gesetz über die „Dampfkesselexplosionen“ veröffentlicht, das sich darauf beschränkt, zu bestimmen, daß nach jedem, einem D. zugestoßenen Unfall, durch staatliche Organe eine Untersuchung wegen Erforschung der Ursachen und Folgen des Unfalles zu erfolgen habe. Der Bericht wird dem Board of Trade vorgelegt und muß veröffentlicht werden. Die Untersuchungsorgane (1 Techniker und 1 Jurist) bilden einen summarischen Gerichtshof, der weitgehende Vollmachten hat und sogar Geldstrafen auferlegen kann.

Vereinigte Staaten von Nordamerika. Allgemein gültige Vorschriften bestehen dort nur betreffs der Schiffskessel. Die Eisenbahnen der meisten Staaten besitzen hinsichtlich ihrer Kessel, mit Ausnahme von schwimmenden Kesseln, ihre eigenen Vorschriften und unterstehen in diesem Falle die Kessel nur der Kontrolle der eigenen Organe. Doch kommt auch eine staatliche Einflußnahme auf das Kesselwesen der Eisenbahnen vor. So besteht in New York ein mit 1. September 1907 in Kraft getretenes Gesetz, das die Verwaltungsräte, Direktoren und Superintendenten jeder mit Dampf betriebenen Eisenbahn verpflichtet, gründliche Untersuchungen der Kessel durch geeignete Personen vornehmen zu lassen.

Weiters enthält dieses Gesetz Bestimmungen über das Material und die Maße der Kessel, Lage der Armaturen u. s. w. Wenn der staatliche Inspektor Kessel und Armaturen zum Dienste für geeignet erklärt, hat er ein Zertifikat auszustellen und dieses der Railroad-Commission zu übermitteln, wogegen eine Abschrift der Bahngesellschaft verbleibt und eine zweite Abschrift im Führerhaus der Lokomotive angebracht wird. Wenn ein Lokomotivkessel als dienstuntauglich erklärt wird, darf er nicht früher in Verwendung genommen werden, als bis er vollkommen tauglich hergestellt ist.

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[232/0246] §§ 11, 12 und 13 regeln die Anzeigepflicht bei Fahrlässigkeit im Betriebe, bei Explosionen und enthalten auch die Strafbestimmungen. Ungarn. Die auf die D. bezüglichen Vorschriften sind Gegenstand des Regierungserlasses für Kesselangelegenheiten, Z. 2279 ex 1886, ferner gelten verschiedene, diese Verordnungen erläuternde und ergänzende Ministerialerlasse, sowie die vom königl. ung. Handelsministerium unter Zahl 17001 ex 1901 erlassene Dienstvorschrift für die Gewerbeinspektoren. Die Vorschriften decken sich im allgemeinen mit den österreichischen. Die Druckproben der Lokomotivkessel werden von Organen der ungarischen Generalinspektion für Eisenbahn und Schiffahrt vorgenommen. Die ung. Staatsbahnen sind befugt, die Erprobung der in ihrem Betrieb sich befindenden Kessel (Lokomotiv-, Dampf-heizungs-, Motoren-, Wasserstations- und Stabilkessel) im eigenen Wirkungskreis (der Generalinspektion, bzw. der Gewerbeinspektion) durch ihre eigenen Organe vorzunehmen. (Vgl. Vorschrift für die ung. Generalinspektion Z. 2662 ex 1906 und Verordnung des ung. Handelsministers vom 10. Mai 1908. Z. 85077/VI A.) In Belgien werden die D. in zwei Kategorien eingeteilt, u. zw. in Stabilkessel und mobile Apparate, die entweder selbstbeweglich sind oder bei denen eine öftere und leicht durchzuführende Ortsveränderung anzunehmen ist, die ihrer Bestimmung entspricht. (Lokomotiven, Lokomobile, Schiffe, Automobile u. s. w.). Die erste Kategorie bedarf einer behördlichen Genehmigung, die letzteren unterliegen bloß der Anmeldepflicht. Für Lokomotiven gelten die gleichen Vorschriften wie für Stabilkessel, u. zw. im vollen Umfang, nur daß Lokomotivkessel alle 5 Jahre zur genauen Untersuchung zu gelangen haben, im Gegensatz zu den Stabilkesseln, für die alle 10 Jahre die genaue Revision vorgeschrieben ist. Wechseln die Lokomotiven den Besitzer, so ist eine Wiedererprobung vorgeschrieben. In Frankreich haben gegenwärtig folgende Gesetze Geltung: 1. Gesetz vom 21. Juli 1856, betreffend Übertretungen der Vorschriften in Bezug auf Dampfapparate und Dampfschiffe; 2. die Verordnungen vom 30. April 1880 und vom 29. Juni 1886, betreffend Landdampfkessel; 3. Gesetz vom 18. Juni 1900, das einzelne Artikel des Gesetzes vom 21. April 1856 ändert; 4. Verordnung vom 9. Oktober 1907, die die Kesselprobevorschriften genau regelt. Die Probedrucke sind aus nachstehender Tabelle (in der p den Betriebsdruck und p' den entsprechenden Probedruck in Atm. bezeichnet) zu entnehmen: In Italien ist das D.wesen durch das Gesetz vom 31. Dezember 1888 geregelt und findet dieses auf alle im Eisenbahnbetriebsdienst (einschl. der auf Dampfstraßenbahnen verwendeten D.) Anwendung. In Rußland sind die auf die D. bezüglichen Bestimmungen in den „Regeln für D.“ vom 30. Juli 1890, bzw. in den Vorschriften des Finanzministeriums vom 28. August 1890 enthalten. (Riga, Verlag v. N. Kymnel 1899). Schweden hat kein eigentliches Dampfkesselgesetz. Ein i. J. 1906 von der Regierung im schwedischen Reichstage vorgelegter Gesetzentwurf wurde mit der Begründung abgelehnt, daß eine erhöhte Sicherheit im Dampfkesselbetrieb, die durch den Gesetzentwurf erzielt werden sollte, leicht durch Erweiterung der Befugnisse der staatlichen Gewerbeinspektoren erreicht werden könne. Eine Ministerialverordnung vom Jahre 1864 enthält jedoch Bestimmungen betreffs der Ausrüstung der Kessel mit Sicherheitsventilen, Manometern u. dgl., auch hinsichtlich des Probewesens. Die Dimensionierung der Landkessel erfolgt in Schweden auf Grund der bereits erwähnten Hamburger Normen, die der Schiffskessel entsprechend den Vorschriften des englischen Board of Trade, oder des englischen Lloyd. Die Eisenbahnen unterstehen hinsichtlich der Lokomotivkessel nicht der Staatsaufsicht, sondern haben ihre eigenen Vorschriften. Schweiz. In der Schweiz bestehen lediglich einzelne Bundesvorschriften für Stabilkessel. Schiffs- und Lokomobil- sowie Lokomotivkessel sind in bezug auf Ausrüstung, Prüfung, Wartung u. s. w. an Kantonalverordnungen gebunden, deren Detailbestimmungen in den einzelnen Kantonen vielfach übereinstimmen. In der Türkei gibt es für D. keinerlei Vorschriften oder Gesetze, weder für Bahnen, noch für Private. Die Orientbahngesellschaft hält sich an die TV. des VDEV., obwohl sie nicht Vereinsmitglied ist. England. Es besteht kein Gesetz und keine Bestimmung über Landdampfkessel, nur Kessel für Personendampfer unterliegen der staatlichen Aufsicht; erst im Jahre 1882 wurde das Gesetz über die „Dampfkesselexplosionen“ veröffentlicht, das sich darauf beschränkt, zu bestimmen, daß nach jedem, einem D. zugestoßenen Unfall, durch staatliche Organe eine Untersuchung wegen Erforschung der Ursachen und Folgen des Unfalles zu erfolgen habe. Der Bericht wird dem Board of Trade vorgelegt und muß veröffentlicht werden. Die Untersuchungsorgane (1 Techniker und 1 Jurist) bilden einen summarischen Gerichtshof, der weitgehende Vollmachten hat und sogar Geldstrafen auferlegen kann. Vereinigte Staaten von Nordamerika. Allgemein gültige Vorschriften bestehen dort nur betreffs der Schiffskessel. Die Eisenbahnen der meisten Staaten besitzen hinsichtlich ihrer Kessel, mit Ausnahme von schwimmenden Kesseln, ihre eigenen Vorschriften und unterstehen in diesem Falle die Kessel nur der Kontrolle der eigenen Organe. Doch kommt auch eine staatliche Einflußnahme auf das Kesselwesen der Eisenbahnen vor. So besteht in New York ein mit 1. September 1907 in Kraft getretenes Gesetz, das die Verwaltungsräte, Direktoren und Superintendenten jeder mit Dampf betriebenen Eisenbahn verpflichtet, gründliche Untersuchungen der Kessel durch geeignete Personen vornehmen zu lassen. Weiters enthält dieses Gesetz Bestimmungen über das Material und die Maße der Kessel, Lage der Armaturen u. s. w. Wenn der staatliche Inspektor Kessel und Armaturen zum Dienste für geeignet erklärt, hat er ein Zertifikat auszustellen und dieses der Railroad-Commission zu übermitteln, wogegen eine Abschrift der Bahngesellschaft verbleibt und eine zweite Abschrift im Führerhaus der Lokomotive angebracht wird. Wenn ein Lokomotivkessel als dienstuntauglich erklärt wird, darf er nicht früher in Verwendung genommen werden, als bis er vollkommen tauglich hergestellt ist.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/246>, abgerufen am 24.11.2024.