Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.gedient haben, die von rinderpestverdächtigen Tieren stammen". Wiewohl nun dieses internationale Regulativ bis jetzt nicht zur Durchführung gelangte, so ist doch seither von der Mehrzahl der Staaten die D. der zur Beförderung von Tieren und tierischen Rohprodukten verwendeten Wagen und Geräte in einer Weise geregelt worden, die dem obigen Grundsatz vollkommen entspricht. In den meisten Staaten, in denen die D. durch Gesetze und Verordnungen eingehend geregelt ist, wird die Verpflichtung der Eisenbahnen zur D. gewöhnlich auf alle Wagen erstreckt, in denen Vieh befördert wurde, und ist die D. nach jedesmaliger Benutzung der Wagen zu solchen Beförderungen vorzunehmen. Außer den Wagen werden auch die bei der Beförderung der Tiere zum Füttern, Tränken, Befestigen oder zu sonstigen Zwecken benutzten Gerätschaften, vielfach auch die Treppen und Rampen, dann die bei der D. verwendeten Geräte und Werkzeuge desinfiziert. Bei wirklicher Infektion tritt eine strengere D. (verschärfte D.) ein und müssen gewöhnlich die gepolsterten Bestandteile der Pferdewagen sowie die Streumaterialien und der Dünger verbrannt werden. Ebenso müssen die dabei beschäftigten Personen einer D. unterzogen werden. Die D. der Wagen obliegt jener Verwaltung, in deren Bereich die Entladung stattfindet. In manchen Großstädten, z. B. in Berlin, besorgt die D. der Wagen die Verwaltung des Zentralviehmarktes. Es ist zweckmäßig und wirtschaftlich, die D. der Wagen unter Aufsicht von Bahnangestellten im Akkord durchführen zu lassen. Bei Wagen, die aus dem Auslande leer zurückkommen, obliegt die D. der Grenzstation und pflegt von der D. nur dann Umgang genommen zu werden, wenn nachgewiesen ist, daß die betreffenden ausländischen Bahnen die Wagen einer entsprechenden D. unterziehen. Die D. wird entweder in jeder Ausladestation oder nur in Stationen vorgenommen, die als Desinfektionsstationen (s. d.) bestimmt und mit den nötigen Einrichtungen versehen sind. Es empfiehlt sich, die D. zu zentralisieren, da hierdurch eine strengere Kontrolle möglich ist und auch geschultes Personal zur Verfügung steht, wodurch eine rasche und zweckentsprechende D. gewährleistet ist. Auch ist hierdurch eine bessere Verwertung der Düngermassen ermöglicht. Die nach den Desinfektionsstationen zu überführenden Wagen werden auf dem Wege dahin plombiert oder auf andere Art sicher verschlossen. Im Winter muß der am Wagenboden verstreute Dünger sofort nach der Entladung des Viehs zu Haufen zusammengekehrt werden, um ein Anfrieren möglichst hintanzuhalten. Wagen, die zu desinfizieren sind, sind sofort nach der Entladung mit einem gelben Zettel (in der Schweiz weiße Zettel) zu versehen, der die Aufschrift "Zu desinfizieren", die Endstation und den Zeitpunkt der Entladung (Datum und Stunde), zu enthalten hat. Dieser gelbe Zettel wird nach erfolgter D. durch einen weißen ersetzt mit der Aufschrift "Desinfiziert", Station, Datum und Stunde. Im Falle der Durchführung der strengen (verschärften) D. hat die Entladestation in Deutschland, Österreich und anderen Ländern einen gelben Zettel mit roten Querstreifen und der Aufschrift "Verschärft zu desinfizieren", Station, Datum und Stunde, zu benutzen. Der D. der Wagen geht gewöhnlich eine gründliche Reinigung (Beseitigung der Streumaterialien, des Düngers), Ausspülung des Wagens mit Wasser - im Winter unter Verwendung von heißem Wasser - voran. Die aus dem Wagen entfernten brauchbaren Abfälle, Streu und Dünger werden auf einen gesonderten Platz überführt, dortselbst mit Kalkmilch begossen und wenn möglich an Landwirte abgegeben. Der in Schweinewagen gewöhnlich als Streu benutzte Sand ist gesondert auszuladen und als für Landwirte unbrauchbar, nach der D. zur Ausfüllung von Materialgräben zu verwenden. Als Streu wird gewöhnlich Stroh, Häcksel, Torf, Sägespäne, Erde oder Sand verwendet. Die eigentliche D. der Wagen wird mittels Dampf, heißem Wasser oder Chemikalien vorgenommen. Die D. der Wagen muß innerhalb einer bestimmten Frist vom Zeitpunkt der Entladung, bzw. des Eintreffens des Wagens in den Desinfektionsanstalten (gewöhnlich binnen 48 Stunden) vollendet sein und darf ein desinfizierter Wagen in der Regel erst nach Austrocknung und Lüftung wieder in Verwendung genommen werden. Für die Vornahme der D. heben die Bahnen in der Regel von den Parteien mit behördlicher Genehmigung bestimmte Gebühren ein (s. Desinfektionsgebühren). gedient haben, die von rinderpestverdächtigen Tieren stammen“. Wiewohl nun dieses internationale Regulativ bis jetzt nicht zur Durchführung gelangte, so ist doch seither von der Mehrzahl der Staaten die D. der zur Beförderung von Tieren und tierischen Rohprodukten verwendeten Wagen und Geräte in einer Weise geregelt worden, die dem obigen Grundsatz vollkommen entspricht. In den meisten Staaten, in denen die D. durch Gesetze und Verordnungen eingehend geregelt ist, wird die Verpflichtung der Eisenbahnen zur D. gewöhnlich auf alle Wagen erstreckt, in denen Vieh befördert wurde, und ist die D. nach jedesmaliger Benutzung der Wagen zu solchen Beförderungen vorzunehmen. Außer den Wagen werden auch die bei der Beförderung der Tiere zum Füttern, Tränken, Befestigen oder zu sonstigen Zwecken benutzten Gerätschaften, vielfach auch die Treppen und Rampen, dann die bei der D. verwendeten Geräte und Werkzeuge desinfiziert. Bei wirklicher Infektion tritt eine strengere D. (verschärfte D.) ein und müssen gewöhnlich die gepolsterten Bestandteile der Pferdewagen sowie die Streumaterialien und der Dünger verbrannt werden. Ebenso müssen die dabei beschäftigten Personen einer D. unterzogen werden. Die D. der Wagen obliegt jener Verwaltung, in deren Bereich die Entladung stattfindet. In manchen Großstädten, z. B. in Berlin, besorgt die D. der Wagen die Verwaltung des Zentralviehmarktes. Es ist zweckmäßig und wirtschaftlich, die D. der Wagen unter Aufsicht von Bahnangestellten im Akkord durchführen zu lassen. Bei Wagen, die aus dem Auslande leer zurückkommen, obliegt die D. der Grenzstation und pflegt von der D. nur dann Umgang genommen zu werden, wenn nachgewiesen ist, daß die betreffenden ausländischen Bahnen die Wagen einer entsprechenden D. unterziehen. Die D. wird entweder in jeder Ausladestation oder nur in Stationen vorgenommen, die als Desinfektionsstationen (s. d.) bestimmt und mit den nötigen Einrichtungen versehen sind. Es empfiehlt sich, die D. zu zentralisieren, da hierdurch eine strengere Kontrolle möglich ist und auch geschultes Personal zur Verfügung steht, wodurch eine rasche und zweckentsprechende D. gewährleistet ist. Auch ist hierdurch eine bessere Verwertung der Düngermassen ermöglicht. Die nach den Desinfektionsstationen zu überführenden Wagen werden auf dem Wege dahin plombiert oder auf andere Art sicher verschlossen. Im Winter muß der am Wagenboden verstreute Dünger sofort nach der Entladung des Viehs zu Haufen zusammengekehrt werden, um ein Anfrieren möglichst hintanzuhalten. Wagen, die zu desinfizieren sind, sind sofort nach der Entladung mit einem gelben Zettel (in der Schweiz weiße Zettel) zu versehen, der die Aufschrift „Zu desinfizieren“, die Endstation und den Zeitpunkt der Entladung (Datum und Stunde), zu enthalten hat. Dieser gelbe Zettel wird nach erfolgter D. durch einen weißen ersetzt mit der Aufschrift „Desinfiziert“, Station, Datum und Stunde. Im Falle der Durchführung der strengen (verschärften) D. hat die Entladestation in Deutschland, Österreich und anderen Ländern einen gelben Zettel mit roten Querstreifen und der Aufschrift „Verschärft zu desinfizieren“, Station, Datum und Stunde, zu benutzen. Der D. der Wagen geht gewöhnlich eine gründliche Reinigung (Beseitigung der Streumaterialien, des Düngers), Ausspülung des Wagens mit Wasser – im Winter unter Verwendung von heißem Wasser – voran. Die aus dem Wagen entfernten brauchbaren Abfälle, Streu und Dünger werden auf einen gesonderten Platz überführt, dortselbst mit Kalkmilch begossen und wenn möglich an Landwirte abgegeben. Der in Schweinewagen gewöhnlich als Streu benutzte Sand ist gesondert auszuladen und als für Landwirte unbrauchbar, nach der D. zur Ausfüllung von Materialgräben zu verwenden. Als Streu wird gewöhnlich Stroh, Häcksel, Torf, Sägespäne, Erde oder Sand verwendet. Die eigentliche D. der Wagen wird mittels Dampf, heißem Wasser oder Chemikalien vorgenommen. Die D. der Wagen muß innerhalb einer bestimmten Frist vom Zeitpunkt der Entladung, bzw. des Eintreffens des Wagens in den Desinfektionsanstalten (gewöhnlich binnen 48 Stunden) vollendet sein und darf ein desinfizierter Wagen in der Regel erst nach Austrocknung und Lüftung wieder in Verwendung genommen werden. Für die Vornahme der D. heben die Bahnen in der Regel von den Parteien mit behördlicher Genehmigung bestimmte Gebühren ein (s. Desinfektionsgebühren). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0287" n="273"/> gedient haben, die von rinderpestverdächtigen Tieren stammen“.</p><lb/> <p>Wiewohl nun dieses internationale Regulativ bis jetzt nicht zur Durchführung gelangte, so ist doch seither von der Mehrzahl der Staaten die D. der zur Beförderung von Tieren und tierischen Rohprodukten verwendeten Wagen und Geräte in einer Weise geregelt worden, die dem obigen Grundsatz vollkommen entspricht.</p><lb/> <p>In den meisten Staaten, in denen die D. durch Gesetze und Verordnungen eingehend geregelt ist, wird die Verpflichtung der Eisenbahnen zur D. gewöhnlich auf alle Wagen erstreckt, in denen Vieh befördert wurde, und ist die D. nach jedesmaliger Benutzung der Wagen zu solchen Beförderungen vorzunehmen.</p><lb/> <p>Außer den Wagen werden auch die bei der Beförderung der Tiere zum Füttern, Tränken, Befestigen oder zu sonstigen Zwecken benutzten Gerätschaften, vielfach auch die Treppen und Rampen, dann die bei der D. verwendeten Geräte und Werkzeuge desinfiziert.</p><lb/> <p>Bei wirklicher Infektion tritt eine strengere D. 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Wiewohl nun dieses internationale Regulativ bis jetzt nicht zur Durchführung gelangte, so ist doch seither von der Mehrzahl der Staaten die D. der zur Beförderung von Tieren und tierischen Rohprodukten verwendeten Wagen und Geräte in einer Weise geregelt worden, die dem obigen Grundsatz vollkommen entspricht.
In den meisten Staaten, in denen die D. durch Gesetze und Verordnungen eingehend geregelt ist, wird die Verpflichtung der Eisenbahnen zur D. gewöhnlich auf alle Wagen erstreckt, in denen Vieh befördert wurde, und ist die D. nach jedesmaliger Benutzung der Wagen zu solchen Beförderungen vorzunehmen.
Außer den Wagen werden auch die bei der Beförderung der Tiere zum Füttern, Tränken, Befestigen oder zu sonstigen Zwecken benutzten Gerätschaften, vielfach auch die Treppen und Rampen, dann die bei der D. verwendeten Geräte und Werkzeuge desinfiziert.
Bei wirklicher Infektion tritt eine strengere D. (verschärfte D.) ein und müssen gewöhnlich die gepolsterten Bestandteile der Pferdewagen sowie die Streumaterialien und der Dünger verbrannt werden.
Ebenso müssen die dabei beschäftigten Personen einer D. unterzogen werden.
Die D. der Wagen obliegt jener Verwaltung, in deren Bereich die Entladung stattfindet.
In manchen Großstädten, z. B. in Berlin, besorgt die D. der Wagen die Verwaltung des Zentralviehmarktes.
Es ist zweckmäßig und wirtschaftlich, die D. der Wagen unter Aufsicht von Bahnangestellten im Akkord durchführen zu lassen.
Bei Wagen, die aus dem Auslande leer zurückkommen, obliegt die D. der Grenzstation und pflegt von der D. nur dann Umgang genommen zu werden, wenn nachgewiesen ist, daß die betreffenden ausländischen Bahnen die Wagen einer entsprechenden D. unterziehen.
Die D. wird entweder in jeder Ausladestation oder nur in Stationen vorgenommen, die als Desinfektionsstationen (s. d.) bestimmt und mit den nötigen Einrichtungen versehen sind.
Es empfiehlt sich, die D. zu zentralisieren, da hierdurch eine strengere Kontrolle möglich ist und auch geschultes Personal zur Verfügung steht, wodurch eine rasche und zweckentsprechende D. gewährleistet ist. Auch ist hierdurch eine bessere Verwertung der Düngermassen ermöglicht.
Die nach den Desinfektionsstationen zu überführenden Wagen werden auf dem Wege dahin plombiert oder auf andere Art sicher verschlossen.
Im Winter muß der am Wagenboden verstreute Dünger sofort nach der Entladung des Viehs zu Haufen zusammengekehrt werden, um ein Anfrieren möglichst hintanzuhalten. Wagen, die zu desinfizieren sind, sind sofort nach der Entladung mit einem gelben Zettel (in der Schweiz weiße Zettel) zu versehen, der die Aufschrift „Zu desinfizieren“, die Endstation und den Zeitpunkt der Entladung (Datum und Stunde), zu enthalten hat.
Dieser gelbe Zettel wird nach erfolgter D. durch einen weißen ersetzt mit der Aufschrift „Desinfiziert“, Station, Datum und Stunde.
Im Falle der Durchführung der strengen (verschärften) D. hat die Entladestation in Deutschland, Österreich und anderen Ländern einen gelben Zettel mit roten Querstreifen und der Aufschrift „Verschärft zu desinfizieren“, Station, Datum und Stunde, zu benutzen.
Der D. der Wagen geht gewöhnlich eine gründliche Reinigung (Beseitigung der Streumaterialien, des Düngers), Ausspülung des Wagens mit Wasser – im Winter unter Verwendung von heißem Wasser – voran. Die aus dem Wagen entfernten brauchbaren Abfälle, Streu und Dünger werden auf einen gesonderten Platz überführt, dortselbst mit Kalkmilch begossen und wenn möglich an Landwirte abgegeben.
Der in Schweinewagen gewöhnlich als Streu benutzte Sand ist gesondert auszuladen und als für Landwirte unbrauchbar, nach der D. zur Ausfüllung von Materialgräben zu verwenden.
Als Streu wird gewöhnlich Stroh, Häcksel, Torf, Sägespäne, Erde oder Sand verwendet.
Die eigentliche D. der Wagen wird mittels Dampf, heißem Wasser oder Chemikalien vorgenommen. Die D. der Wagen muß innerhalb einer bestimmten Frist vom Zeitpunkt der Entladung, bzw. des Eintreffens des Wagens in den Desinfektionsanstalten (gewöhnlich binnen 48 Stunden) vollendet sein und darf ein desinfizierter Wagen in der Regel erst nach Austrocknung und Lüftung wieder in Verwendung genommen werden.
Für die Vornahme der D. heben die Bahnen in der Regel von den Parteien mit behördlicher Genehmigung bestimmte Gebühren ein (s. Desinfektionsgebühren).
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