Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.Die Einrichtung der Dezernate ist Sache des Präsidenten, der dabei an die Anleitung zur Aufstellung des Geschäftsplans gebunden ist. Man unterscheidet Dezernate administrativer, bau- und betriebstechnischer sowie maschinentechnischer Fachrichtung. Zu den administrativen Dezernaten gehören die Kassen- und Etatsdezernate, die Rechtsangelegenheiten, das Personalien- und Wohlfahrtswesen, die administrative Streckenverwaltung, das Tarif- und Verkehrswesen einschließlich des Güterwagendienstes. In die bau- und betriebstechnischen Dezernate gehört der Bau der Bahn und ihrer Anlagen, ihre Bewachung, Erhaltung und Erweiterung, das Sicherungs- und Signalwesen, ferner das Fahrplanwesen und der Zugbetrieb, sowie der Bahnhofs- und Verschubdienst. Die maschinentechnischen Dezernate umfassen die Bauart, Beschaffung und Unterhaltung des gesamten Fahrparks, den gesamten Maschinen- und elektrischen Fahrdienst im Betriebe. Ein Teil der D. ist als Oberräte bestellt, denen für gewisse Fälle der Präsident seine Vertretung übertragen kann. Einer der Oberräte ist ständiger Vertreter des Präsidenten und erhält eine höhere Dienstzulage als die anderen. Im Eisenbahnzentralamte obliegt den Oberräten vornehmlich die Leitung der für den ganzen Staatseisenbahnbereich wirkenden ständigen Ausschüsse. Die Präsidenten können sich außer den unter ihrem Namen zu erledigenden Geschäftssachen solche vorbehalten, die sie als D. erledigen. Für alle Angelegenheiten, die den Geschäftskreis mehrerer Dezernate berühren, wird stets der meistbeteiligte als der D. bestellt, während die anderen als Kodezernenten mitwirken. Es wird zwecks gründlicher Bearbeitung und aus Erwägungen wirtschaftlicher Art auf weitestgehende Beteiligung der Kodezernenten Wert gelegt, dabei aber auf Vermeidung unnötiger Schreiberei mit Nachdruck gehalten; schriftliche Auseinandersetzungen in der Behörde sind verboten, alle Meinungsverschiedenheiten sind mündlich auszutragen, nötigenfalls entscheidet auf mündlichen Vortrag der Präsident, u. zw. endgültig. Um die Mitwirkung des Präsidenten bei der Erledigung der Geschäftsstücke sicher zu stellen, sind die Geschäfte, die einem Dezernat zufallen, unterschieden nach solchen (minder wichtigen), in denen der D. ein für allemal selbständig entscheidet, und nach solchen, in denen die Eingangsstücke zunächst dem Präsidenten vorgelegt werden und alsdann dem D. zur eigenen Bearbeitung zugehen, sofern nicht der Präsident besondere Weisung erteilt und sich die endgültige Entscheidung vorbehält. Außerdem ist jeder D. verpflichtet, über Geschäftsvorgänge, die im Laufe der Bearbeitung eine solche Wichtigkeit erhalten, daß der Präsident darüber unterrichtet werden muß, unverzüglich Vorlage oder Vortrag zu veranlassen (s. Verwaltung). Die vortragenden Räte des Ministeriums pflegen nicht als D., sondern als Referenten bezeichnet zu werden. Hoff. Diätare (diätarische Beamte), in Deutschland, insbesondere in Preußen übliche Bezeichnung für außeretatsmäßige Beamte, die Monatsbesoldungen (seltener Tagegelder) beziehen, keinen Anspruch auf Wohnungsgeld, Umzugskosten u. s. w. haben und gegen Kündigung angestellt werden. Bei den preußisch-hessischen Staatseisenbahnen werden nach beendeter Vorbereitung und bestandener Prüfung die technischen Bureau-, Stations-, Kanzlei-, Bahnmeister-, Lademeister u. s. f. Aspiranten und die Zivilsupernumerare in der Regel zunächst im diätarischen Verhältnis angestellt. Die Ernennung erfolgt durch Verfügung gegen ein- oder dreimonatliche Kündigung und gegen Monatsbesoldung. Ebenso werden auch die als Aushelferinnen eingestellten weiblichen Bediensteten nach bestandener Prüfung als Eisenbahnanwärterinnen diätarisch angestellt. Die D. sind zur Anstellung in einer erledigten etatsmäßigen Stelle berufen und werden selbständig neben den etatsmäßigen Beamten verwendet. Bei den preußisch-hessischen Staatseisenbahnen beziehen nach dem Etat für das Jahr 1911 jährlich:
Stationsdiätare (kommissarische Eisenbahnassistenten):
Praktikanten:
Die Bezüge der D. erhöhen sich innerhalb der vorgenannten Grenzen nach Dienstaltersstufen. Regierungsassessoren beziehen diätarische Monatsbesoldungen im Jahresbetrag von 2700-3900 M., Regierungsbaumeister von 2703-3450 M. Regierungsbauführer erhalten, falls sie entlohnt werden, Tagegelder in Höhe von 6 M. 1 Soweit noch vorhanden. 1 Soweit noch vorhanden. 1 Soweit noch vorhanden.
Die Einrichtung der Dezernate ist Sache des Präsidenten, der dabei an die Anleitung zur Aufstellung des Geschäftsplans gebunden ist. Man unterscheidet Dezernate administrativer, bau- und betriebstechnischer sowie maschinentechnischer Fachrichtung. Zu den administrativen Dezernaten gehören die Kassen- und Etatsdezernate, die Rechtsangelegenheiten, das Personalien- und Wohlfahrtswesen, die administrative Streckenverwaltung, das Tarif- und Verkehrswesen einschließlich des Güterwagendienstes. In die bau- und betriebstechnischen Dezernate gehört der Bau der Bahn und ihrer Anlagen, ihre Bewachung, Erhaltung und Erweiterung, das Sicherungs- und Signalwesen, ferner das Fahrplanwesen und der Zugbetrieb, sowie der Bahnhofs- und Verschubdienst. Die maschinentechnischen Dezernate umfassen die Bauart, Beschaffung und Unterhaltung des gesamten Fahrparks, den gesamten Maschinen- und elektrischen Fahrdienst im Betriebe. Ein Teil der D. ist als Oberräte bestellt, denen für gewisse Fälle der Präsident seine Vertretung übertragen kann. Einer der Oberräte ist ständiger Vertreter des Präsidenten und erhält eine höhere Dienstzulage als die anderen. Im Eisenbahnzentralamte obliegt den Oberräten vornehmlich die Leitung der für den ganzen Staatseisenbahnbereich wirkenden ständigen Ausschüsse. Die Präsidenten können sich außer den unter ihrem Namen zu erledigenden Geschäftssachen solche vorbehalten, die sie als D. erledigen. Für alle Angelegenheiten, die den Geschäftskreis mehrerer Dezernate berühren, wird stets der meistbeteiligte als der D. bestellt, während die anderen als Kodezernenten mitwirken. Es wird zwecks gründlicher Bearbeitung und aus Erwägungen wirtschaftlicher Art auf weitestgehende Beteiligung der Kodezernenten Wert gelegt, dabei aber auf Vermeidung unnötiger Schreiberei mit Nachdruck gehalten; schriftliche Auseinandersetzungen in der Behörde sind verboten, alle Meinungsverschiedenheiten sind mündlich auszutragen, nötigenfalls entscheidet auf mündlichen Vortrag der Präsident, u. zw. endgültig. Um die Mitwirkung des Präsidenten bei der Erledigung der Geschäftsstücke sicher zu stellen, sind die Geschäfte, die einem Dezernat zufallen, unterschieden nach solchen (minder wichtigen), in denen der D. ein für allemal selbständig entscheidet, und nach solchen, in denen die Eingangsstücke zunächst dem Präsidenten vorgelegt werden und alsdann dem D. zur eigenen Bearbeitung zugehen, sofern nicht der Präsident besondere Weisung erteilt und sich die endgültige Entscheidung vorbehält. Außerdem ist jeder D. verpflichtet, über Geschäftsvorgänge, die im Laufe der Bearbeitung eine solche Wichtigkeit erhalten, daß der Präsident darüber unterrichtet werden muß, unverzüglich Vorlage oder Vortrag zu veranlassen (s. Verwaltung). Die vortragenden Räte des Ministeriums pflegen nicht als D., sondern als Referenten bezeichnet zu werden. Hoff. Diätare (diätarische Beamte), in Deutschland, insbesondere in Preußen übliche Bezeichnung für außeretatsmäßige Beamte, die Monatsbesoldungen (seltener Tagegelder) beziehen, keinen Anspruch auf Wohnungsgeld, Umzugskosten u. s. w. haben und gegen Kündigung angestellt werden. Bei den preußisch-hessischen Staatseisenbahnen werden nach beendeter Vorbereitung und bestandener Prüfung die technischen Bureau-, Stations-, Kanzlei-, Bahnmeister-, Lademeister u. s. f. Aspiranten und die Zivilsupernumerare in der Regel zunächst im diätarischen Verhältnis angestellt. Die Ernennung erfolgt durch Verfügung gegen ein- oder dreimonatliche Kündigung und gegen Monatsbesoldung. Ebenso werden auch die als Aushelferinnen eingestellten weiblichen Bediensteten nach bestandener Prüfung als Eisenbahnanwärterinnen diätarisch angestellt. Die D. sind zur Anstellung in einer erledigten etatsmäßigen Stelle berufen und werden selbständig neben den etatsmäßigen Beamten verwendet. Bei den preußisch-hessischen Staatseisenbahnen beziehen nach dem Etat für das Jahr 1911 jährlich:
Stationsdiätare (kommissarische Eisenbahnassistenten):
Praktikanten:
Die Bezüge der D. erhöhen sich innerhalb der vorgenannten Grenzen nach Dienstaltersstufen. Regierungsassessoren beziehen diätarische Monatsbesoldungen im Jahresbetrag von 2700–3900 M., Regierungsbaumeister von 2703–3450 M. Regierungsbauführer erhalten, falls sie entlohnt werden, Tagegelder in Höhe von 6 M. 1 Soweit noch vorhanden. 1 Soweit noch vorhanden. 1 Soweit noch vorhanden.
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Die maschinentechnischen Dezernate umfassen die Bauart, Beschaffung und Unterhaltung des gesamten Fahrparks, den gesamten Maschinen- und elektrischen Fahrdienst im Betriebe. Ein Teil der D. ist als Oberräte bestellt, denen für gewisse Fälle der Präsident seine Vertretung übertragen kann. Einer der Oberräte ist ständiger Vertreter des Präsidenten und erhält eine höhere Dienstzulage als die anderen. Im Eisenbahnzentralamte obliegt den Oberräten vornehmlich die Leitung der für den ganzen Staatseisenbahnbereich wirkenden ständigen Ausschüsse. Die Präsidenten können sich außer den unter ihrem Namen zu erledigenden Geschäftssachen solche vorbehalten, die sie als D. erledigen.</p><lb/> <p>Für alle Angelegenheiten, die den Geschäftskreis mehrerer Dezernate berühren, wird stets der meistbeteiligte als der D. bestellt, während die anderen als <hi rendition="#g">Kodezernenten</hi> mitwirken. 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Außerdem ist jeder D. verpflichtet, über Geschäftsvorgänge, die im Laufe der Bearbeitung eine solche Wichtigkeit erhalten, daß der Präsident darüber unterrichtet werden muß, unverzüglich Vorlage oder Vortrag zu veranlassen (s. Verwaltung).</p><lb/> <p>Die vortragenden Räte des Ministeriums pflegen nicht als D., sondern als Referenten bezeichnet zu werden.</p><lb/> <p rendition="#right">Hoff.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Diätare</hi> (diätarische Beamte), in Deutschland, insbesondere in Preußen übliche Bezeichnung für außeretatsmäßige Beamte, die Monatsbesoldungen (seltener Tagegelder) beziehen, keinen Anspruch auf Wohnungsgeld, Umzugskosten u. s. w. haben und gegen Kündigung angestellt werden.</p><lb/> <p>Bei den preußisch-hessischen Staatseisenbahnen werden nach beendeter Vorbereitung und bestandener Prüfung die technischen Bureau-, Stations-, Kanzlei-, Bahnmeister-, Lademeister u. s. f. 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Die Einrichtung der Dezernate ist Sache des Präsidenten, der dabei an die Anleitung zur Aufstellung des Geschäftsplans gebunden ist. Man unterscheidet Dezernate administrativer, bau- und betriebstechnischer sowie maschinentechnischer Fachrichtung. Zu den administrativen Dezernaten gehören die Kassen- und Etatsdezernate, die Rechtsangelegenheiten, das Personalien- und Wohlfahrtswesen, die administrative Streckenverwaltung, das Tarif- und Verkehrswesen einschließlich des Güterwagendienstes. In die bau- und betriebstechnischen Dezernate gehört der Bau der Bahn und ihrer Anlagen, ihre Bewachung, Erhaltung und Erweiterung, das Sicherungs- und Signalwesen, ferner das Fahrplanwesen und der Zugbetrieb, sowie der Bahnhofs- und Verschubdienst. Die maschinentechnischen Dezernate umfassen die Bauart, Beschaffung und Unterhaltung des gesamten Fahrparks, den gesamten Maschinen- und elektrischen Fahrdienst im Betriebe. Ein Teil der D. ist als Oberräte bestellt, denen für gewisse Fälle der Präsident seine Vertretung übertragen kann. Einer der Oberräte ist ständiger Vertreter des Präsidenten und erhält eine höhere Dienstzulage als die anderen. Im Eisenbahnzentralamte obliegt den Oberräten vornehmlich die Leitung der für den ganzen Staatseisenbahnbereich wirkenden ständigen Ausschüsse. Die Präsidenten können sich außer den unter ihrem Namen zu erledigenden Geschäftssachen solche vorbehalten, die sie als D. erledigen.
Für alle Angelegenheiten, die den Geschäftskreis mehrerer Dezernate berühren, wird stets der meistbeteiligte als der D. bestellt, während die anderen als Kodezernenten mitwirken. Es wird zwecks gründlicher Bearbeitung und aus Erwägungen wirtschaftlicher Art auf weitestgehende Beteiligung der Kodezernenten Wert gelegt, dabei aber auf Vermeidung unnötiger Schreiberei mit Nachdruck gehalten; schriftliche Auseinandersetzungen in der Behörde sind verboten, alle Meinungsverschiedenheiten sind mündlich auszutragen, nötigenfalls entscheidet auf mündlichen Vortrag der Präsident, u. zw. endgültig.
Um die Mitwirkung des Präsidenten bei der Erledigung der Geschäftsstücke sicher zu stellen, sind die Geschäfte, die einem Dezernat zufallen, unterschieden nach solchen (minder wichtigen), in denen der D. ein für allemal selbständig entscheidet, und nach solchen, in denen die Eingangsstücke zunächst dem Präsidenten vorgelegt werden und alsdann dem D. zur eigenen Bearbeitung zugehen, sofern nicht der Präsident besondere Weisung erteilt und sich die endgültige Entscheidung vorbehält. Außerdem ist jeder D. verpflichtet, über Geschäftsvorgänge, die im Laufe der Bearbeitung eine solche Wichtigkeit erhalten, daß der Präsident darüber unterrichtet werden muß, unverzüglich Vorlage oder Vortrag zu veranlassen (s. Verwaltung).
Die vortragenden Räte des Ministeriums pflegen nicht als D., sondern als Referenten bezeichnet zu werden.
Hoff.
Diätare (diätarische Beamte), in Deutschland, insbesondere in Preußen übliche Bezeichnung für außeretatsmäßige Beamte, die Monatsbesoldungen (seltener Tagegelder) beziehen, keinen Anspruch auf Wohnungsgeld, Umzugskosten u. s. w. haben und gegen Kündigung angestellt werden.
Bei den preußisch-hessischen Staatseisenbahnen werden nach beendeter Vorbereitung und bestandener Prüfung die technischen Bureau-, Stations-, Kanzlei-, Bahnmeister-, Lademeister u. s. f. Aspiranten und die Zivilsupernumerare in der Regel zunächst im diätarischen Verhältnis angestellt. Die Ernennung erfolgt durch Verfügung gegen ein- oder dreimonatliche Kündigung und gegen Monatsbesoldung. Ebenso werden auch die als Aushelferinnen eingestellten weiblichen Bediensteten nach bestandener Prüfung als Eisenbahnanwärterinnen diätarisch angestellt. Die D. sind zur Anstellung in einer erledigten etatsmäßigen Stelle berufen und werden selbständig neben den etatsmäßigen Beamten verwendet.
Bei den preußisch-hessischen Staatseisenbahnen beziehen nach dem Etat für das Jahr 1911 jährlich:
Eisenbahnanwärterinnen 840–1080 M.
Wagenmeisterdiätare 1 1200–1410 M.
Rangiermeisterdiätare 1 1200–1410 M.
Lademeisterdiätare 1 1200–1410 M.
Kanzleidiätare 1500–1650 M.
Stationsdiätare (kommissarische Eisenbahnassistenten):
a) Zivilanwärter 1320–1650 M.
b) Militäranwärter 1500–1650 M.
Technische Bureaudiätare 1500–1650 M.
Bahnmeisterdiätare 1500–1650 M.
Werkmeisterdiätare
(Werkmeisterassistenten) 1500–2000 M.
Praktikanten:
a) Zivilanwärter 1500–2000 M.
b) Militäranwärter 1650–2000 M.
Technische Praktikanten 1500–2100 M.
Dauernd beschäftigte Landmesser 1800–2700 M.
Die Bezüge der D. erhöhen sich innerhalb der vorgenannten Grenzen nach Dienstaltersstufen. Regierungsassessoren beziehen diätarische Monatsbesoldungen im Jahresbetrag von 2700–3900 M., Regierungsbaumeister von 2703–3450 M. Regierungsbauführer erhalten, falls sie entlohnt werden, Tagegelder in Höhe von 6 M.
1 Soweit noch vorhanden.
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