Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.Bei den österreichischen Staatsbahnen ebenso wie bei mehreren österreichischen Privatbahnen sind die Fristen für die Gewährung von D. (Zeitvorrückung) bei den einzelnen Klassen der Beamten und sonstigen Bediensteten verschieden bemessen. Sie betragen in den unteren Beamtenkategorien 1-2 Jahre, in den höheren Kategorien 3-5 Jahre. D. sind auch bei Bahnen anderer Länder (so u. a. in Belgien, den Niederlanden, in Schweden, der Schweiz und in Ungarn) ein geführt (s. Beamte). Seydel. Dienstanweisungen, Dienstvorschriften, Dienstinstruktionen (service instructions; instructions de service; norme di servizio), sind die von einer Bahnverwaltung an ihre Bediensteten ergehenden dienstlichen Anordnungen; im engeren Sinne bezeichnet man als D. nur die dienstlichen Verfügungen, durch die bestimmte Dienstverhältnisse oder Dienstgeschäfte eine dauernde und umfassende Regelung erfahren. Die D. beziehen sich teils auf allgemeine Verwaltungsangelegenheiten (Organisation, Diensteinteilungen, Personalverhältnisse, Buchführung und Rechnungslegung u. s. w.), teils auf die Abwicklung und Überwachung des Verkehrs- und Betriebsdienstes. Näheres s. Betriebsdienstvorschriften. Bei den preußisch-hessischen Staatseisenbahnen wird insofern ein Unterschied zwischen D. und Dienstvorschriften gemacht, als die Zusammenstellungen von persönlichen Vorschriften für bestimmte Beamtenklassen als D., die übrigen Vorschriften als Dienstvorschriften bezeichnet werden. Dienstaustritt, die Auflösung des Dienstverhältnisses durch freiwilliges Ausscheiden des Bediensteten. Der D. zieht in der Regel den Verlust aller Rechte aus dem Dienstverhältnis, insbesondere des Anspruchs auf Pension nach sich. Was das Staatsdienstverhältnis betrifft, so wird den Beamten, auch wenn dies durch Gesetze oder Verordnungen nicht ausdrücklich anerkannt ist, der D. selbst dann nicht verwehrt werden können, wenn sie auf Lebenszeit angestellt sind. Es versteht sich jedoch von selbst, daß der Beamte nicht schon durch einseitige Erklärung seiner Verzichtleistung das Dienstverhältnis beendigen kann. Die Amtspflicht dauert fort, bis ihm die Entlassung bewilligt ist, was erst geschieht, wenn er seine Verbindlichkeiten erledigt und volle Rechenschaft über seine Dienstführung abgelegt, insbesondere auch das ihm etwa anvertraute Geld oder Gut ordnungsmäßig übergeben hat. Staatsbeamte, die auf Kündigung angestellt sind, müssen den D. rechtzeitig, d. h. unter Einhaltung der festgesetzten Kündigungsfrist anmelden und dürfen vor deren Ablauf den Dienst nicht verlassen; dasselbe gilt von den Bediensteten der Privatbahnen. Vorzeitiger Rücktritt macht den Bediensteten unter Umständen ersatzpflichtig; im Privateisenbahndienst ist vielfach insbesondere gegenüber Beamten, die für eine bestimmte Zeit angenommen werden, auf diesen Fall eine Konventionalstrafe gesetzt. Ist der D. wegen Einrückens zum Militärdienst erfolgt, so bleibt den Bediensteten zumeist der Wiedereintritt nach Erfüllung der Militärpflicht vorbehalten. Die Wiederaufnahme freiwillig ausgetretener Bediensteter unterliegt mitunter besonderen Beschränkungen. So dürfen z. B. bei den preußisch-hessischen Staatseisenbahnen nicht-versorgungsberechtigte Personen (auch ehemalige Zivilsupernumerare), die freiwillig aus der Stellung eines Staatseisenbahnbeamten ausgeschieden sind, ohne vorgängige Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten als Beamte nicht wieder angenommen werden (s. Beamte). Seydel. Dienstbefehle (service orders; ordres de service; ordini di servizio) sind bei verschiedenen Bahnverwaltungen im inneren Verkehr übliche dienstliche Mitteilungen an die äußeren Dienststellen. Vielfach werden sie auch als "Verfügungen" bezeichnet. Sie unterscheiden sich von den Dienstanweisungen, Dienstvorschriften und Dienstinstruktionen, durch die bestimmte Dienstverhältnisse oder Dienstgeschäfte eine dauernde und umfassende Regelung erfahren, hauptsächlich insofern, als sie mehr für den Einzelfall gegebene Anordnungen von geringerer und vorübergehender Bedeutung sind. Seydel. Dienstbereitschaft s. Bereitschaftsdienst. Dienstbuch, Bezeichnung für ein Buch, in dem bestimmte Vorgänge vermerkt werden, z. B. von den Lokomotiv- und Zugbeamten die geleistete Arbeit nach Stunden und Kilometern, von den Bahnbewachungsbeamten die Streckenbegehungen, von den Kontrolleuren die Prüfungsergebnisse und dgl. Diensteid der Eisenbahnbediensteten (oath of office of the functionaries; serment du personnel des chemins de fer; giuramento che si presta sull' entra in carrico), Amtseid, die besonders feierliche Zusage des Amtsinhabers (Beamten), die ihm durch sein Amt auferlegten Pflichten getreulich erfüllen zu wollen. Der Beamte hat den D. im allgemeinen bei Antritt des Dienstes abzuleisten. Der D. ist ein promissorischer Eid, dessen Verletzung nicht als Meineid oder Eidbruch, sondern Bei den österreichischen Staatsbahnen ebenso wie bei mehreren österreichischen Privatbahnen sind die Fristen für die Gewährung von D. (Zeitvorrückung) bei den einzelnen Klassen der Beamten und sonstigen Bediensteten verschieden bemessen. Sie betragen in den unteren Beamtenkategorien 1–2 Jahre, in den höheren Kategorien 3–5 Jahre. D. sind auch bei Bahnen anderer Länder (so u. a. in Belgien, den Niederlanden, in Schweden, der Schweiz und in Ungarn) ein geführt (s. Beamte). Seydel. Dienstanweisungen, Dienstvorschriften, Dienstinstruktionen (service instructions; instructions de service; norme di servizio), sind die von einer Bahnverwaltung an ihre Bediensteten ergehenden dienstlichen Anordnungen; im engeren Sinne bezeichnet man als D. nur die dienstlichen Verfügungen, durch die bestimmte Dienstverhältnisse oder Dienstgeschäfte eine dauernde und umfassende Regelung erfahren. Die D. beziehen sich teils auf allgemeine Verwaltungsangelegenheiten (Organisation, Diensteinteilungen, Personalverhältnisse, Buchführung und Rechnungslegung u. s. w.), teils auf die Abwicklung und Überwachung des Verkehrs- und Betriebsdienstes. Näheres s. Betriebsdienstvorschriften. Bei den preußisch-hessischen Staatseisenbahnen wird insofern ein Unterschied zwischen D. und Dienstvorschriften gemacht, als die Zusammenstellungen von persönlichen Vorschriften für bestimmte Beamtenklassen als D., die übrigen Vorschriften als Dienstvorschriften bezeichnet werden. Dienstaustritt, die Auflösung des Dienstverhältnisses durch freiwilliges Ausscheiden des Bediensteten. Der D. zieht in der Regel den Verlust aller Rechte aus dem Dienstverhältnis, insbesondere des Anspruchs auf Pension nach sich. Was das Staatsdienstverhältnis betrifft, so wird den Beamten, auch wenn dies durch Gesetze oder Verordnungen nicht ausdrücklich anerkannt ist, der D. selbst dann nicht verwehrt werden können, wenn sie auf Lebenszeit angestellt sind. Es versteht sich jedoch von selbst, daß der Beamte nicht schon durch einseitige Erklärung seiner Verzichtleistung das Dienstverhältnis beendigen kann. Die Amtspflicht dauert fort, bis ihm die Entlassung bewilligt ist, was erst geschieht, wenn er seine Verbindlichkeiten erledigt und volle Rechenschaft über seine Dienstführung abgelegt, insbesondere auch das ihm etwa anvertraute Geld oder Gut ordnungsmäßig übergeben hat. Staatsbeamte, die auf Kündigung angestellt sind, müssen den D. rechtzeitig, d. h. unter Einhaltung der festgesetzten Kündigungsfrist anmelden und dürfen vor deren Ablauf den Dienst nicht verlassen; dasselbe gilt von den Bediensteten der Privatbahnen. Vorzeitiger Rücktritt macht den Bediensteten unter Umständen ersatzpflichtig; im Privateisenbahndienst ist vielfach insbesondere gegenüber Beamten, die für eine bestimmte Zeit angenommen werden, auf diesen Fall eine Konventionalstrafe gesetzt. Ist der D. wegen Einrückens zum Militärdienst erfolgt, so bleibt den Bediensteten zumeist der Wiedereintritt nach Erfüllung der Militärpflicht vorbehalten. Die Wiederaufnahme freiwillig ausgetretener Bediensteter unterliegt mitunter besonderen Beschränkungen. So dürfen z. B. bei den preußisch-hessischen Staatseisenbahnen nicht-versorgungsberechtigte Personen (auch ehemalige Zivilsupernumerare), die freiwillig aus der Stellung eines Staatseisenbahnbeamten ausgeschieden sind, ohne vorgängige Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten als Beamte nicht wieder angenommen werden (s. Beamte). Seydel. Dienstbefehle (service orders; ordres de service; ordini di servizio) sind bei verschiedenen Bahnverwaltungen im inneren Verkehr übliche dienstliche Mitteilungen an die äußeren Dienststellen. Vielfach werden sie auch als „Verfügungen“ bezeichnet. Sie unterscheiden sich von den Dienstanweisungen, Dienstvorschriften und Dienstinstruktionen, durch die bestimmte Dienstverhältnisse oder Dienstgeschäfte eine dauernde und umfassende Regelung erfahren, hauptsächlich insofern, als sie mehr für den Einzelfall gegebene Anordnungen von geringerer und vorübergehender Bedeutung sind. Seydel. Dienstbereitschaft s. Bereitschaftsdienst. Dienstbuch, Bezeichnung für ein Buch, in dem bestimmte Vorgänge vermerkt werden, z. B. von den Lokomotiv- und Zugbeamten die geleistete Arbeit nach Stunden und Kilometern, von den Bahnbewachungsbeamten die Streckenbegehungen, von den Kontrolleuren die Prüfungsergebnisse und dgl. Diensteid der Eisenbahnbediensteten (oath of office of the functionaries; serment du personnel des chemins de fer; giuramento che si presta sull' entra in carrico), Amtseid, die besonders feierliche Zusage des Amtsinhabers (Beamten), die ihm durch sein Amt auferlegten Pflichten getreulich erfüllen zu wollen. Der Beamte hat den D. im allgemeinen bei Antritt des Dienstes abzuleisten. 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Bei den österreichischen Staatsbahnen ebenso wie bei mehreren österreichischen Privatbahnen sind die Fristen für die Gewährung von D. (Zeitvorrückung) bei den einzelnen Klassen der Beamten und sonstigen Bediensteten verschieden bemessen. Sie betragen in den unteren Beamtenkategorien 1–2 Jahre, in den höheren Kategorien 3–5 Jahre.
D. sind auch bei Bahnen anderer Länder (so u. a. in Belgien, den Niederlanden, in Schweden, der Schweiz und in Ungarn) ein geführt (s. Beamte).
Seydel.
Dienstanweisungen, Dienstvorschriften, Dienstinstruktionen (service instructions; instructions de service; norme di servizio), sind die von einer Bahnverwaltung an ihre Bediensteten ergehenden dienstlichen Anordnungen; im engeren Sinne bezeichnet man als D. nur die dienstlichen Verfügungen, durch die bestimmte Dienstverhältnisse oder Dienstgeschäfte eine dauernde und umfassende Regelung erfahren. Die D. beziehen sich teils auf allgemeine Verwaltungsangelegenheiten (Organisation, Diensteinteilungen, Personalverhältnisse, Buchführung und Rechnungslegung u. s. w.), teils auf die Abwicklung und Überwachung des Verkehrs- und Betriebsdienstes. Näheres s. Betriebsdienstvorschriften.
Bei den preußisch-hessischen Staatseisenbahnen wird insofern ein Unterschied zwischen D. und Dienstvorschriften gemacht, als die Zusammenstellungen von persönlichen Vorschriften für bestimmte Beamtenklassen als D., die übrigen Vorschriften als Dienstvorschriften bezeichnet werden.
Dienstaustritt, die Auflösung des Dienstverhältnisses durch freiwilliges Ausscheiden des Bediensteten. Der D. zieht in der Regel den Verlust aller Rechte aus dem Dienstverhältnis, insbesondere des Anspruchs auf Pension nach sich.
Was das Staatsdienstverhältnis betrifft, so wird den Beamten, auch wenn dies durch Gesetze oder Verordnungen nicht ausdrücklich anerkannt ist, der D. selbst dann nicht verwehrt werden können, wenn sie auf Lebenszeit angestellt sind. Es versteht sich jedoch von selbst, daß der Beamte nicht schon durch einseitige Erklärung seiner Verzichtleistung das Dienstverhältnis beendigen kann. Die Amtspflicht dauert fort, bis ihm die Entlassung bewilligt ist, was erst geschieht, wenn er seine Verbindlichkeiten erledigt und volle Rechenschaft über seine Dienstführung abgelegt, insbesondere auch das ihm etwa anvertraute Geld oder Gut ordnungsmäßig übergeben hat.
Staatsbeamte, die auf Kündigung angestellt sind, müssen den D. rechtzeitig, d. h. unter Einhaltung der festgesetzten Kündigungsfrist anmelden und dürfen vor deren Ablauf den Dienst nicht verlassen; dasselbe gilt von den Bediensteten der Privatbahnen.
Vorzeitiger Rücktritt macht den Bediensteten unter Umständen ersatzpflichtig; im Privateisenbahndienst ist vielfach insbesondere gegenüber Beamten, die für eine bestimmte Zeit angenommen werden, auf diesen Fall eine Konventionalstrafe gesetzt.
Ist der D. wegen Einrückens zum Militärdienst erfolgt, so bleibt den Bediensteten zumeist der Wiedereintritt nach Erfüllung der Militärpflicht vorbehalten.
Die Wiederaufnahme freiwillig ausgetretener Bediensteter unterliegt mitunter besonderen Beschränkungen. So dürfen z. B. bei den preußisch-hessischen Staatseisenbahnen nicht-versorgungsberechtigte Personen (auch ehemalige Zivilsupernumerare), die freiwillig aus der Stellung eines Staatseisenbahnbeamten ausgeschieden sind, ohne vorgängige Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten als Beamte nicht wieder angenommen werden (s. Beamte).
Seydel.
Dienstbefehle (service orders; ordres de service; ordini di servizio) sind bei verschiedenen Bahnverwaltungen im inneren Verkehr übliche dienstliche Mitteilungen an die äußeren Dienststellen. Vielfach werden sie auch als „Verfügungen“ bezeichnet. Sie unterscheiden sich von den Dienstanweisungen, Dienstvorschriften und Dienstinstruktionen, durch die bestimmte Dienstverhältnisse oder Dienstgeschäfte eine dauernde und umfassende Regelung erfahren, hauptsächlich insofern, als sie mehr für den Einzelfall gegebene Anordnungen von geringerer und vorübergehender Bedeutung sind.
Seydel.
Dienstbereitschaft s. Bereitschaftsdienst.
Dienstbuch, Bezeichnung für ein Buch, in dem bestimmte Vorgänge vermerkt werden, z. B. von den Lokomotiv- und Zugbeamten die geleistete Arbeit nach Stunden und Kilometern, von den Bahnbewachungsbeamten die Streckenbegehungen, von den Kontrolleuren die Prüfungsergebnisse und dgl.
Diensteid der Eisenbahnbediensteten (oath of office of the functionaries; serment du personnel des chemins de fer; giuramento che si presta sull' entra in carrico), Amtseid, die besonders feierliche Zusage des Amtsinhabers (Beamten), die ihm durch sein Amt auferlegten Pflichten getreulich erfüllen zu wollen.
Der Beamte hat den D. im allgemeinen bei Antritt des Dienstes abzuleisten. Der D. ist ein promissorischer Eid, dessen Verletzung nicht als Meineid oder Eidbruch, sondern
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