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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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durch Bestrafung wegen begangener Dienstvergehen geahndet wird. Er soll dem Beamten ein religiöser Antrieb zu erhöhter pflichtgemäßer Aufmerksamkeit und zu gewissenhafter Erfüllung seiner Obliegenheiten sein. Im übrigen wird aber das Staatsbeamtenverhältnis nicht durch die Ableistung des Dienst- und Verfassungseides, sondern allein durch die Anstellung als Beamter, durch die Berufung und deren Annahme begründet. Ein jeder, dem ein öffentliches Amt von einer Behörde provisorisch oder dauernd anvertraut wird, übernimmt dadurch zugleich alle mit diesem Amte verbundenen Pflichten. Läßt er sich ein Amtsvergehen oder Verbrechen zuschulden kommen, so finden die darauf angeordneten Strafen ihre Anwendung, ohne Unterschied, ob er einen D. geleistet hat oder nicht. Man nimmt daher gewöhnlich an, daß der D. lediglich eine Sicherstellung für den Dienstherrn ist und daß der Rechtsgrund, auf dem die Befugnis zu Amtshandlungen beruht, der Auftrag ist, der nicht durch äußere Umstände in seiner Wirksamkeit bedingt sein kann.

Ein D. kann in der Regel nur von einer öffentlichen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde abgenommen werden. Es kann daher von einem D. nur bei Beamten der Staatsbahnen die Rede sein. Soweit eine Vereidigung bei Privateisenbahnverwaltungen vorkommt, handelt es sich um keinen D. sondern um einen Polizeieid, der von den zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Bahnbediensteten durch die Aufsichtsbehörde abgenommen wird.

Der D. verpflichtet den Schwörenden nicht nur für die zur Zeit der Eidesleistung von ihm bekleideten, sondern auch für alle ihm etwa später zu übertragenden Ämter.

Die Beeidigung der höheren Beamten der preußisch-hessischen Staatseisenbahnen erfolgt nach ihrer Ernennung zum Gerichtsreferendar oder zum Regierungsbauführer. Bezüglich des mittleren und unteren Personals der Staatseisenbahnverwaltung ist angeordnet, daß den D. zu leisten haben:

a) die unmittelbaren Staatsbeamten,

b) alle sonstigen Betriebs- und Bahnpolizeibeamte ohne Rücksicht auf die Art und Dauer des Dienstverhältnisses.

Alle übrigen dauernd oder vorübergehend mit Beamtenverrichtungen betrauten Hilfskräfte, die nicht zu den Bahnpolizeibeamten gehören, sind durch Handschlag an Eidesstatt zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten zu verpflichten. Über die Verpflichtung ist eine schriftliche Verhandlung aufzunehmen. Versorgungsberechtigte Dienstanfänger, die noch dem Truppenverbande angehören, sind erst nach der Entlassung aus dem Militärdienst zu vereidigen. Soweit die Vereidigung nicht bei der Eisenbahndirektion erfolgt, ist sie durch den Amtsvorstand persönlich zu bewirken. Nur wenn bei länger dauernder Behinderung des Amtsvorstandes ein höherer Beamter zu seiner Vertretung nicht bestellt ist, kann dem mit der Vertretung betrauten Betriebsingenieur für die Dauer dieser Vertretung die Vornahme der Vereidigung von der Eisenbahndirektion übertragen werden. Das gleiche gilt für die eidesstattliche Verpflichtung.

Bei den bayerischen Staatseisenbahnen hat gemäß §3 der "Dienstordnung für die Staatseisenbahnverwaltung" gültig vom 1. Mai 1911, die eidliche Verpflichtung der mittleren und unteren Beamten, die den Verfassungseid noch nicht geleistet haben, durch die Abnahme eines besonderen Eides zu geschehen.

Zur Abnahme des Diensteides sind zuständig:

a) beim Personal der Bahnmeistereien die Bahnmeister und Oberbahnmeister,

b) beim Personal der übrigen äußeren Dienststellen die Dienstvorstände, sofern sie der Klasse 17 oder einer höheren Klasse der Gehaltsordnung angehören,

c) beim Personal der äußeren Dienststellen, deren Vorstände nicht der Klasse 17 oder einer höheren Klasse der Gehaltsordnung angehören, die Vorstände der Inspektionen,

d) beim Personal der Eisenbahndirektionen und Ämter die Vorstände dieser Dienststellen,

e) beim Personal des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten die Abteilungsvorstände.

Die Vorstände der Inspektionen, der Eisenbahndirektionen und Ämter, sowie die Abteilungsvorstände des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten können mit der Vornahme der Vereidigung Beamte beauftragen, die mindestens der Klasse 17 der Gehaltsordnung angehören.

Über die Vereidigung ist eine Verhandlung aufzunehmen, die zu den Personalakten zu nehmen oder dem Personalblatt einzuverleiben ist.

Der geleistete Eid verpflichtet auch für alle Ämter, die später übertragen werden.

Beiden sächsischen Staatsbahnen werden die Staatsdiener im Sinne des Gesetzes vom 7. März 1835 sowie die Inhaber von Beamtenstellungen, mit denen die Ausübung der Bahnpolizei verbunden ist, nach den Vorschriften des Gestzes, die Form der Eidesleistung

durch Bestrafung wegen begangener Dienstvergehen geahndet wird. Er soll dem Beamten ein religiöser Antrieb zu erhöhter pflichtgemäßer Aufmerksamkeit und zu gewissenhafter Erfüllung seiner Obliegenheiten sein. Im übrigen wird aber das Staatsbeamtenverhältnis nicht durch die Ableistung des Dienst- und Verfassungseides, sondern allein durch die Anstellung als Beamter, durch die Berufung und deren Annahme begründet. Ein jeder, dem ein öffentliches Amt von einer Behörde provisorisch oder dauernd anvertraut wird, übernimmt dadurch zugleich alle mit diesem Amte verbundenen Pflichten. Läßt er sich ein Amtsvergehen oder Verbrechen zuschulden kommen, so finden die darauf angeordneten Strafen ihre Anwendung, ohne Unterschied, ob er einen D. geleistet hat oder nicht. Man nimmt daher gewöhnlich an, daß der D. lediglich eine Sicherstellung für den Dienstherrn ist und daß der Rechtsgrund, auf dem die Befugnis zu Amtshandlungen beruht, der Auftrag ist, der nicht durch äußere Umstände in seiner Wirksamkeit bedingt sein kann.

Ein D. kann in der Regel nur von einer öffentlichen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde abgenommen werden. Es kann daher von einem D. nur bei Beamten der Staatsbahnen die Rede sein. Soweit eine Vereidigung bei Privateisenbahnverwaltungen vorkommt, handelt es sich um keinen D. sondern um einen Polizeieid, der von den zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Bahnbediensteten durch die Aufsichtsbehörde abgenommen wird.

Der D. verpflichtet den Schwörenden nicht nur für die zur Zeit der Eidesleistung von ihm bekleideten, sondern auch für alle ihm etwa später zu übertragenden Ämter.

Die Beeidigung der höheren Beamten der preußisch-hessischen Staatseisenbahnen erfolgt nach ihrer Ernennung zum Gerichtsreferendar oder zum Regierungsbauführer. Bezüglich des mittleren und unteren Personals der Staatseisenbahnverwaltung ist angeordnet, daß den D. zu leisten haben:

a) die unmittelbaren Staatsbeamten,

b) alle sonstigen Betriebs- und Bahnpolizeibeamte ohne Rücksicht auf die Art und Dauer des Dienstverhältnisses.

Alle übrigen dauernd oder vorübergehend mit Beamtenverrichtungen betrauten Hilfskräfte, die nicht zu den Bahnpolizeibeamten gehören, sind durch Handschlag an Eidesstatt zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten zu verpflichten. Über die Verpflichtung ist eine schriftliche Verhandlung aufzunehmen. Versorgungsberechtigte Dienstanfänger, die noch dem Truppenverbande angehören, sind erst nach der Entlassung aus dem Militärdienst zu vereidigen. Soweit die Vereidigung nicht bei der Eisenbahndirektion erfolgt, ist sie durch den Amtsvorstand persönlich zu bewirken. Nur wenn bei länger dauernder Behinderung des Amtsvorstandes ein höherer Beamter zu seiner Vertretung nicht bestellt ist, kann dem mit der Vertretung betrauten Betriebsingenieur für die Dauer dieser Vertretung die Vornahme der Vereidigung von der Eisenbahndirektion übertragen werden. Das gleiche gilt für die eidesstattliche Verpflichtung.

Bei den bayerischen Staatseisenbahnen hat gemäß §3 der „Dienstordnung für die Staatseisenbahnverwaltung“ gültig vom 1. Mai 1911, die eidliche Verpflichtung der mittleren und unteren Beamten, die den Verfassungseid noch nicht geleistet haben, durch die Abnahme eines besonderen Eides zu geschehen.

Zur Abnahme des Diensteides sind zuständig:

a) beim Personal der Bahnmeistereien die Bahnmeister und Oberbahnmeister,

b) beim Personal der übrigen äußeren Dienststellen die Dienstvorstände, sofern sie der Klasse 17 oder einer höheren Klasse der Gehaltsordnung angehören,

c) beim Personal der äußeren Dienststellen, deren Vorstände nicht der Klasse 17 oder einer höheren Klasse der Gehaltsordnung angehören, die Vorstände der Inspektionen,

d) beim Personal der Eisenbahndirektionen und Ämter die Vorstände dieser Dienststellen,

e) beim Personal des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten die Abteilungsvorstände.

Die Vorstände der Inspektionen, der Eisenbahndirektionen und Ämter, sowie die Abteilungsvorstände des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten können mit der Vornahme der Vereidigung Beamte beauftragen, die mindestens der Klasse 17 der Gehaltsordnung angehören.

Über die Vereidigung ist eine Verhandlung aufzunehmen, die zu den Personalakten zu nehmen oder dem Personalblatt einzuverleiben ist.

Der geleistete Eid verpflichtet auch für alle Ämter, die später übertragen werden.

Beiden sächsischen Staatsbahnen werden die Staatsdiener im Sinne des Gesetzes vom 7. März 1835 sowie die Inhaber von Beamtenstellungen, mit denen die Ausübung der Bahnpolizei verbunden ist, nach den Vorschriften des Gestzes, die Form der Eidesleistung

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[335/0349] durch Bestrafung wegen begangener Dienstvergehen geahndet wird. Er soll dem Beamten ein religiöser Antrieb zu erhöhter pflichtgemäßer Aufmerksamkeit und zu gewissenhafter Erfüllung seiner Obliegenheiten sein. Im übrigen wird aber das Staatsbeamtenverhältnis nicht durch die Ableistung des Dienst- und Verfassungseides, sondern allein durch die Anstellung als Beamter, durch die Berufung und deren Annahme begründet. Ein jeder, dem ein öffentliches Amt von einer Behörde provisorisch oder dauernd anvertraut wird, übernimmt dadurch zugleich alle mit diesem Amte verbundenen Pflichten. Läßt er sich ein Amtsvergehen oder Verbrechen zuschulden kommen, so finden die darauf angeordneten Strafen ihre Anwendung, ohne Unterschied, ob er einen D. geleistet hat oder nicht. Man nimmt daher gewöhnlich an, daß der D. lediglich eine Sicherstellung für den Dienstherrn ist und daß der Rechtsgrund, auf dem die Befugnis zu Amtshandlungen beruht, der Auftrag ist, der nicht durch äußere Umstände in seiner Wirksamkeit bedingt sein kann. Ein D. kann in der Regel nur von einer öffentlichen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde abgenommen werden. Es kann daher von einem D. nur bei Beamten der Staatsbahnen die Rede sein. Soweit eine Vereidigung bei Privateisenbahnverwaltungen vorkommt, handelt es sich um keinen D. sondern um einen Polizeieid, der von den zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Bahnbediensteten durch die Aufsichtsbehörde abgenommen wird. Der D. verpflichtet den Schwörenden nicht nur für die zur Zeit der Eidesleistung von ihm bekleideten, sondern auch für alle ihm etwa später zu übertragenden Ämter. Die Beeidigung der höheren Beamten der preußisch-hessischen Staatseisenbahnen erfolgt nach ihrer Ernennung zum Gerichtsreferendar oder zum Regierungsbauführer. Bezüglich des mittleren und unteren Personals der Staatseisenbahnverwaltung ist angeordnet, daß den D. zu leisten haben: a) die unmittelbaren Staatsbeamten, b) alle sonstigen Betriebs- und Bahnpolizeibeamte ohne Rücksicht auf die Art und Dauer des Dienstverhältnisses. Alle übrigen dauernd oder vorübergehend mit Beamtenverrichtungen betrauten Hilfskräfte, die nicht zu den Bahnpolizeibeamten gehören, sind durch Handschlag an Eidesstatt zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten zu verpflichten. Über die Verpflichtung ist eine schriftliche Verhandlung aufzunehmen. Versorgungsberechtigte Dienstanfänger, die noch dem Truppenverbande angehören, sind erst nach der Entlassung aus dem Militärdienst zu vereidigen. Soweit die Vereidigung nicht bei der Eisenbahndirektion erfolgt, ist sie durch den Amtsvorstand persönlich zu bewirken. Nur wenn bei länger dauernder Behinderung des Amtsvorstandes ein höherer Beamter zu seiner Vertretung nicht bestellt ist, kann dem mit der Vertretung betrauten Betriebsingenieur für die Dauer dieser Vertretung die Vornahme der Vereidigung von der Eisenbahndirektion übertragen werden. Das gleiche gilt für die eidesstattliche Verpflichtung. Bei den bayerischen Staatseisenbahnen hat gemäß §3 der „Dienstordnung für die Staatseisenbahnverwaltung“ gültig vom 1. Mai 1911, die eidliche Verpflichtung der mittleren und unteren Beamten, die den Verfassungseid noch nicht geleistet haben, durch die Abnahme eines besonderen Eides zu geschehen. Zur Abnahme des Diensteides sind zuständig: a) beim Personal der Bahnmeistereien die Bahnmeister und Oberbahnmeister, b) beim Personal der übrigen äußeren Dienststellen die Dienstvorstände, sofern sie der Klasse 17 oder einer höheren Klasse der Gehaltsordnung angehören, c) beim Personal der äußeren Dienststellen, deren Vorstände nicht der Klasse 17 oder einer höheren Klasse der Gehaltsordnung angehören, die Vorstände der Inspektionen, d) beim Personal der Eisenbahndirektionen und Ämter die Vorstände dieser Dienststellen, e) beim Personal des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten die Abteilungsvorstände. Die Vorstände der Inspektionen, der Eisenbahndirektionen und Ämter, sowie die Abteilungsvorstände des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten können mit der Vornahme der Vereidigung Beamte beauftragen, die mindestens der Klasse 17 der Gehaltsordnung angehören. Über die Vereidigung ist eine Verhandlung aufzunehmen, die zu den Personalakten zu nehmen oder dem Personalblatt einzuverleiben ist. Der geleistete Eid verpflichtet auch für alle Ämter, die später übertragen werden. Beiden sächsischen Staatsbahnen werden die Staatsdiener im Sinne des Gesetzes vom 7. März 1835 sowie die Inhaber von Beamtenstellungen, mit denen die Ausübung der Bahnpolizei verbunden ist, nach den Vorschriften des Gestzes, die Form der Eidesleistung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 335. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/349>, abgerufen am 22.11.2024.